Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Vermögen des Erblassers entsprechend den getroffenen Teilungsanordnungen unter die Erben aufgeteilt werden soll. Streitig ist, in welchem Verhältnis die Nachlaßverbindlichkeiten, deren genaue Höhe noch nicht feststeht und von der Klägerin vorläufig mit etwa 120 ,000 DM angesetzt worden ist, unter die Erben aufzuteilen sind. Die Beklagte meint, dies entspreche dem Erblasserwillen und der Tatsache, daß die Klägerin mit dem ihr zugeteilten Vermögen wesentlich mehr als die Hälfte des Nachlasses erhalten habe, auch dann noch, wenn sie die Nachlaßverbindlicakeiten allein trage, sowie der. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hilfsweise, ihrer Anschlußberufung stattzugeben. Die Parteien sind sich einig darüber, daß das aktive Nachlaßvermögen unter den Erben entsprechend den vom Erblasser getroffenen Teilungsanordnungen aufzuteilen ist. Anscheinend besteht auch Einigkeit darüber, daß der Erblasser mit den Teilungsanordnungen das gesamte aktive Nachlaßvermögen erfaßt hat. Die Klägerin hat sich daher in erster Linie darauf beschränkt, eine Feststellung darüber zu begehren, wie die Nachlaßverbindlichkeiten zu verteilen sind, und sie hat mit dem Klageantrag ihrer Meinung Ausdruck verliehen, daß die Ver- Das entspreche dem Erblasserwillen und ergebe sich insbesondere daraus, daß die Klägerin weit mehr als die Hälfte des Nachlaßvermögens erhalten habe, und Alle diese Einwendungen betreffen die Sachfrage, ob nämlich die Beklagte sich in Höhe ihrer Erbquote von 1/4 an den Nachlaßverbindlichkeiten zu beteiligen hat oder ob die Nachlaßschulden aus den von der Beklagten angegebenen Gründen allein von der Klägerin zu tragen sind. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, die Beklagte wolle sich auch dahin einlassen, daß die Nachlaßverbindlichkeiten nur in dem Verhältnis zwischen den Erben aufgeteilt werden dürften, das den Werten der den Erben zugeteilten Vermögensgegenstände entspreche. Ein solches Verteidigungsvorbringen ist zwar aus den Schriftsätzen nicht ersichtlich, könnte aber hilfsweise für den Fall vorgetragen worden sein, daß eine volle Freistellung von den Nachlaßverbindlichkeiten, die die Beklagte in erster Linie erstrebt, nicht begründet wäre. Wenn die Beklagte mit diesem Vorbringen Erfolg haben sollte, könnte das dahin führen, daß die zwischen den Parteien geltende Quote für die Nachlaßschuldenhaftung anders anzusetzen wäre als die vom Erblasser festgesetzte Erbquote. Eine quotenmäßige Aufteilung der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten wäre vielleicht dann nicht möglich, wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter anzunehmen scheint, noch der Ansicht sein sollte, es sei danach zu differenzieren, auf welche Vermögensgegenstände sich die einzelnen Nachlaßverbindlichkeiten beziehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv zr 120/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28. März 1973 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Lieselotte Straße geb. » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Brigitte straße 0, über Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1973 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 3. Oktober 1968 verstorbene Kaufmann Georg hatte durch notarielles Testament vom 18. Oktober 1965 über sein Vermögen letztwillig verfügt. Er hat in § 3 des Testamentes zu seinen Erben bestimmt: 1. seine Ehefrau, die Klägerin, zu 1/2, 2. seine ersteheliche Tochter, die Beklagte, zu 1/4 und 3. seinen aus seiner zweiten Ehe mit der Klägerin stammenden Sohn Friedrich S^^^ zu 1/4. In § 4 hat der Erblasser Teilungsanordnungen getroffen, mit denen er nach der Behauptung der Klägerin sein ge- samtes Aktivvermögen aufgeteilt hat. Danach sollen die Klägerin das Haus- und Geschäftsgrundstück in Bp|pBP Straße pp, und die persönlichen Gegenstände des Erblassers sowie die Hauseinrichtung, Sparkonten und Barvermögen erhalten, die Beklagte das Wohnhausgrundstück R^M-W^p-Straße*, mit der neben dem Haus Nr. das sie bereits erhalten hatte, gelegenen Garage und der Sohn die Hausgrundstücke Rfli^PB-'Mflp-Straße tfiundPP sowie die Firma - Ecke S( " Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Vermögen des Erblassers entsprechend den getroffenen Teilungsanordnungen unter die Erben aufgeteilt werden soll. Streitig ist, in welchem Verhältnis die Nachlaßverbindlichkeiten, deren genaue Höhe noch nicht feststeht und von der Klägerin vorläufig mit etwa 120 ,000 DM angesetzt worden ist, unter die Erben aufzuteilen sind. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie von den Erben entsprechend den in dem Testament genannten Erbquoten zu übernehmen seien, während die Beklagte der Auffassung ist, sie habe keine Nachlaßverbindlichkeiten zu tragen, die Klägerin habe sie also von den Nachlaßverbindlichkeiten freizustellen. Die Beklagte meint, dies entspreche dem Erblasserwillen und der Tatsache, daß die Klägerin mit dem ihr zugeteilten Vermögen wesentlich mehr als die Hälfte des Nachlasses erhalten habe, auch dann noch, wenn sie die Nachlaßverbindlicakeiten allein trage, sowie der. Tatsache, daß die Verbindlichkeiten in der Hauptsache das von der Klägerin ererbte Grundstück beträfen. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagten die Nachlaßverbindlichkeiten zu 1/4 zur Last fallen. V VJ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Wege einer Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem von der Klägerin vorgelegten Teilungsplan zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und hilfsweise, ihrer Anschlußberufung stattzugeben. Entscheidungsgründe; Die Parteien sind sich einig darüber, daß das aktive Nachlaßvermögen unter den Erben entsprechend den vom Erblasser getroffenen Teilungsanordnungen aufzuteilen ist. Anscheinend besteht auch Einigkeit darüber, daß der Erblasser mit den Teilungsanordnungen das gesamte aktive Nachlaßvermögen erfaßt hat. Streit besteht nur darüber, in welcher Weise die Nachlaßverbindlichkeiten von ihnen zu tragen sind.Der vollständigen Erbauseinandersetzung steht offenbar nichts weiter im Wege als die Klärung dieser Streitfrage. Die Klägerin hat sich daher in erster Linie darauf beschränkt, eine Feststellung darüber zu begehren, wie die Nachlaßverbindlichkeiten zu verteilen sind, und sie hat mit dem Klageantrag ihrer Meinung Ausdruck verliehen, daß die Ver- bindlichkeiten gemäß den vom Erblasser festgesetzten Erbquoten, mithin von der Beklagten zu 1/4 zu tragen seien. Eine betragsmäßige Aufteilung den Verbindlichkeiten konnte sie noch nicht vornehmen, weil die Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten noch nicht feststeht. Gegen die Zulässigkeit dieses Begehrens der Klägerin bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat mit Recht unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH LM ZPO § 256 Nr. 35 (vgl. auch BGHZ 1, 65, 74 und BGH FamRZ 1956, 130) darauf hingewiesen, daß die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu bejahen sei, wenn die Feststellung der Klärung der für die Erbauseinandersetzung maßgeblichen Grundlagen diene. Das ist hier bezüglich der Quote für die Verteilung der Nachlaßverbindlichkeiten der Fall. Das Berufungsgericht hat die Klage dennoch für unzulässig gehalten mit der Begründung, der Feststellungsantrag sei zu allgemein gefaßt. Er biete dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere auf die verschiedenartigen Gründe, die die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Abweisungsantrags vorgebracht habe, einzugehen. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung, Nachlaßverbindlichkeiten zu tragen, grundsätzlich bestritten. Sie ist der Meinung, die Klägerin müsse die Verbindlichkeiten allein tragen. Das entspreche dem Erblasserwillen und ergebe sich insbesondere daraus, daß die Klägerin weit mehr als die Hälfte des Nachlaßvermögens erhalten habe, und 6 weiter daraus, daß die Verbindlichkeiten hauptsächlich das von der Klägerin ererbte Grundstück beträfen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Klägerin sich bereit finde, einem Wertausgleich hinsichtlich der Differenz zwischen den den Erben zugeteilten Verraögensgegenstän-den und der angeordneten Erbquote zuzustimmen. Alle diese Einwendungen betreffen die Sachfrage, ob nämlich die Beklagte sich in Höhe ihrer Erbquote von 1/4 an den Nachlaßverbindlichkeiten zu beteiligen hat oder ob die Nachlaßschulden aus den von der Beklagten angegebenen Gründen allein von der Klägerin zu tragen sind. Diese Sachfrage ist im Rahmen der Prüfung zu entscheiden, ob das Feststellungsbegehren begründet ist. Sie berührt nicht die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens. Gerade eine Entscheidung zu diesen Streitpunkten wird mit der Feststellungsklage gewünscht. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, die Beklagte wolle sich auch dahin einlassen, daß die Nachlaßverbindlichkeiten nur in dem Verhältnis zwischen den Erben aufgeteilt werden dürften, das den Werten der den Erben zugeteilten Vermögensgegenstände entspreche. Ein solches Verteidigungsvorbringen ist zwar aus den Schriftsätzen nicht ersichtlich, könnte aber hilfsweise für den Fall vorgetragen worden sein, daß eine volle Freistellung von den Nachlaßverbindlichkeiten, die die Beklagte in erster Linie erstrebt, nicht begründet wäre. Wenn die Beklagte mit diesem Vorbringen Erfolg haben sollte, könnte das dahin führen, daß die zwischen den Parteien geltende Quote für die Nachlaßschuldenhaftung anders anzusetzen wäre als die vom Erblasser festgesetzte Erbquote. Die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens würde aber auch dadurch nicht berührt. Eine quotenmäßige Aufteilung der Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten wäre vielleicht dann nicht möglich, wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter anzunehmen scheint, noch der Ansicht sein sollte, es sei danach zu differenzieren, auf welche Vermögensgegenstände sich die einzelnen Nachlaßverbindlichkeiten beziehen. Ob dieses Vorbringen, wenn es begründet sein sollte, zu einer Abweisung des Feststellungsbegehrens führen müßte oder zu einer modifizierten Feststellung führen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls vermag es ebenfalls nicht die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens in Frage zu stellen. Das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der dem Gericht unterbreiteten Streitfrage wird mithin in keinem Falle betroffen, und es ist nicht verständlich,, daß das Berufungsgericht meint, eine Klärung der Frage sei im Rahmen einer Feststellungsklage nicht möglich. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die sachliche Begründetheit des Klagebegehrens zu prüfen. Dazu hält es der Senat für zweckmäßig, dem Antrag der Revi sionsklägerin, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen, zu entsprechen. Richter am Bun- Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt desgerichtshof Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Pfretzschner Knüfer Dr. Buchholz