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BGH · IV ZR 120/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 120/65

BEG § 210 Zur Unzulässigkeit einer Klage, die erst nach mehr als einem Jahr gegen den Bescheid der Entschädigungs Behörde erhoben worden ist, wenn diesem Bescheide eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, die lediglich den notwendigen Inhalt der Klageschrift nicht erkennen ließ (Ergänzung zu RzW 1962, 327 Nr« 42)» Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsreehtsstreit der Frau Luba A d ^Belgien, flj Chaussee des Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanv/älte gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr« Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt! Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26« Januar 1965 wird zurückgewiesen. Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf hat nach Einholung ärztlicher Gutachten die Ansprüche der Klägerin wegen Gesundheitsschadens durch Bescheid vom 11. .Jedoch wurde die Klägerin darüber belehrt, innerhalb welcher Frist sie ihre Rechte durch Erhebung der Klage geltend machen mußte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei die Frist für die Klageerhebung nicht in Lauf gesetzt worden, weil der dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ausgehändigte Bescheid nicht mit einer dem § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, jedoch habe die Klägerin ihr Klagerecht bereits verwirkt gehabt, als 3ie mit der am 14. Klage nach Ablauf der sonst dafür vorgesehenen Frist erhoben wird, kommt es zunächst auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an«, Grundsätzlich gilt jedoch für die Verwirkung sachlicher wie prozessualer Rechte, ob unter Berücksichtigung aller Umstände das zur Leistung verpflichtete Land noch mit der Klageerhebung rechnen mußte. Juni 1959 zugestellt v/orden sei, enthalte zwar keine Belehrung darüber, welchen Inhalt die Klageschrift habe aufweisen, wohl aber darüber, innerhalb welcher Frist die Klägerin ihre Rechte durch Erhebung der Klage habe.geltend machen müssen. Bas beklagte Land habe unter diesen Umständen nach Ablauf einer angemessenen Frist davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin den Bescheid vom 11. Bas Berufungsgericht hat es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch mit Recht nicht mehr als zulässig angesehen, daß die Klägerin ihre Klage erst erhoben hat, als seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mehr als einem Im vorliegenden Falle hat die Klägerin erst Klage erhoben, als ein Zeitraum von mehr als einem Jahr seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides verstrichen war. Mit Recht hat das Berufungs-gericht die Auffassung seines 13» Zivilsenats (RzW 1963, 33 Nr. 27) abgelehnt, das Klagerecht sei regelmäßig erst verwirkt, wenn seit der Scheinrechtskraft des Bescheides, also von dem Tage an ein Jahr verstrichen sei, an dem die Klagemöglichkeit bei ordnungsgemäßer Belehrung erloschen wäre. Zur Einhaltung der mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Lauf gesetzten Jahresfrist hätte die Klage also spätestens am 20.

Zitierte Normen: § 195 BEG § 9 ArbGG
RechtFristBerufungsgerichtKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 210
Zur Unzulässigkeit einer Klage, die erst nach mehr als einem Jahr gegen den Bescheid der Entschädigungs Behörde erhoben worden ist, wenn diesem Bescheide eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, die lediglich den notwendigen Inhalt der Klageschrift nicht erkennen ließ (Ergänzung zu RzW 1962, 327 Nr« 42)»
BGH, Urto vom 15. Juni 1966 - IV ZR 120/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 120/65	URTEIL
Verkündet am
 Juni 1966
Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsreehtsstreit
 der Frau Luba A d ^Belgien, flj
 Chaussee des
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanv/älte
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
)traße<
Beklagten und Revisionsbeklagten..
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr« Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt!
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26« Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die am SHVHHPI1-914 in Doubrowa (Dolen) geborene und seit 1927 in Belgien wohnende Klägerin ist Jüdin. Sie arbeitete in Brüssel als Verkäuferin in einem Y/äschege schüft. 1934 heiratete sie. Seit dem 7. Juni 1942 mußte sie den Judenstern tragen. Um der Deportation zu entgehen, versteckte sie sich von
 
September 1943 bis zur Befreiung Ende Oktober 1944 mit ihrem Ehemann und ihrem 1936 geborenen Kind bei Freunden in Brüsselc Seit dem 12. Dezember 1952 ist sie belgische Staatsangehörige.
Die Klägerin hat wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von 3«900,— DM erhalten. Sie hat weiter Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Angst und die schlechten Lebensbedingungen während der Verfolgung hätten bei ihr eine Verhärtung der KranzSchlagadern, eine Arthrose der Kniegelenke und einen Zahnverlust verursacht.
Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf hat nach Einholung ärztlicher Gutachten die Ansprüche der Klägerin wegen Gesundheitsschadens durch Bescheid vom 11. Juni 1959» zugestellt am 20. Juni 1959» ©it der Begründung abgelehnt, verfolgungsbedingte Gesundheit sschäden lägen nicht vor.
Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Inhalt der Klageschrift. .Jedoch wurde die Klägerin darüber belehrt, innerhalb welcher Frist sie ihre Rechte durch Erhebung der Klage geltend machen mußte.
Mit ihrer am 14. Juli i960 eingegangenen Klage hat die Klägerin auch bei den Entschädigungsgerichten keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei die Frist für die Klageerhebung nicht in Lauf gesetzt worden, weil der dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin ausgehändigte Bescheid nicht mit einer dem § 195 Abs. 2 Nr. 3 BEG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, jedoch habe die Klägerin ihr Klagerecht bereits verwirkt gehabt, als 3ie mit der am 14. Juli I960 beim Landgericht eingegangenen Klage von aer Möglichkeit, den Bescheid der Landesrentenbehörde anzufechten, Gebrauch gemacht habe.
II.
Die hiei’gegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Daß eine mangelhafte Rechtsbelehrung eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht in Lauf setzt, entspricht der Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 327 Nr, 42). Wie der Senat (aaO) weiter ausgesprochen hat, kann jedoch trotzdem eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden. Einem solchen Mißbrauch der An-fochtungsmöglichkeit ist der Senat (aaO) unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegengetreten. Für die Frage, wann ein Rechtsmißbrauch vorliegt, wenn die
 
Klage nach Ablauf der sonst dafür vorgesehenen Frist erhoben wird, kommt es zunächst auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an«, Grundsätzlich gilt jedoch für die Verwirkung sachlicher wie prozessualer Rechte, ob unter Berücksichtigung aller Umstände das zur Leistung verpflichtete Land noch mit der Klageerhebung rechnen mußte. Bas ist, wie der Senat (aaO) ausgesprochen hat, regelmäßig nicht der Fall, wenn die Mängel der Rechtsmittelbelehrung für die verspätete Erhebung der Klage nicht ursächlich sein konnten. Bas hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Es hat ausgeführt, der Bescheid vom 11. Juni 1959, der dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 1959 zugestellt v/orden sei, enthalte zwar keine Belehrung darüber, welchen Inhalt die Klageschrift habe aufweisen, wohl aber darüber, innerhalb welcher Frist die Klägerin ihre Rechte durch Erhebung der Klage habe.geltend machen müssen. Sie habe also gewußt, daß sie nicht untätig habe bleiben dürfen, sondern in bestimmter Frist Klage habe erheben müssen. Außerdem sei die Klägerin damals von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten gewesen, dem die Erfordernisse der Klageschrift genau bekannt gewesen seien. Bas beklagte Land habe unter diesen Umständen nach Ablauf einer angemessenen Frist davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin den Bescheid vom 11. Juni 1959 nicht mehr habe anfechten wollen.
Bas Berufungsgericht hat es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch mit Recht nicht mehr als zulässig angesehen, daß die Klägerin ihre Klage erst erhoben hat, als seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides ein Zeitraum von mehr als einem
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Jahr verstrichen war* Wie der Senat (aaO) hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber, um die Rechtskraft eines Verwaltungsakts oder einer gerichtlichen Entscheidung im öffentlichen Interesse nicht lange in der Schwebe zu lassen, in neueren Verfahrensordnungen (§ 58 Abs. 2 Verv/GO, § 66 Abs. 2 SGG, § 9 Abs. 5 ArbGG) das hier im Mittelpunkt stehende Problem der oft unsicheren Lösung auf Grund der Umstände des EinzelfalXe3 entzogen und bestimmt, daß auch bei unrichtiger Rechtsbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung oder Eröffnung der anzufechtenden Entscheidung zulässig sei. Daß im Entschädigungsrecht eine entsprechende Vorschrift fehlt, bedeutet nicht, daß dieser Grundsatz keine Geltung haben kann. In seiner Entscheidung RzW 1962, 327 Nr. 42 hatte der Senat die Frage offen gelassen, ob die im Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichten geltende Ausschlußfrist von einem Jahre auch im Entschädigungsverfahren am Platze sei, da der damalige Kläger den Bescheid der Verwaltungsbehörde erst nach 22 Monaten angefochten hatte. Im vorliegenden Falle hat die Klägerin erst Klage erhoben, als ein Zeitraum von mehr als einem Jahr seit der Zustellung des angefochtenen Bescheides verstrichen war. Das Berufungsgericht hat es aber ohne Rechtsirrtum als angebracht angesehen, den in den vorgenannten Verfahrensordnungen enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, den Schwebezustand, der durch die fehlerhafte Rechts-raittelbelehrung entstanden ist, im Interesse der Rechtssicherheit höchstens ein Jahr dauern zu lassen, auch im Entschädigungsverfahren anzuwenden. Diese Jahresfrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides
 
an die Klägerin, da diese schon von diesem Zeitpunkt ab Klage hätte erheben können. Mit Recht hat das Berufungs-gericht die Auffassung seines 13» Zivilsenats (RzW 1963, 33 Nr. 27) abgelehnt, das Klagerecht sei regelmäßig erst verwirkt, wenn seit der Scheinrechtskraft des Bescheides, also von dem Tage an ein Jahr verstrichen sei, an dem die Klagemöglichkeit bei ordnungsgemäßer Belehrung erloschen wäre. Zur Einhaltung der mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Lauf gesetzten Jahresfrist hätte die Klage also spätestens am 20. Juni I960 beim Landgericht eingehen müssen. Das Berufungsgericht hat das Klagerecht daher mit Recht als verwirkt angesehen.
III.
Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG,
97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher	Raske	Johannsen
 Dr. Loewenheim	von	der	Mühlen