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BGH · IV ZR 120/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 120/63

den Antrag, ihr eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu gewähren* In dem boigefügten Antragsformular, das die Klägerin unter schrieben hatte, wurde die Anmeldung auf den Schaden an Freiheit beschränkt* Die darin gestellte Frage nach weiteren Schadenoarten wurde durch Streichung Y/'ortes "Ja" und Stehenlassen neint (vgl* Der Regierungspräsident in Köln billigte der Klägerin durch Bescheid vom Io* Februar i960 wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 2*4oo DM zu* Dieser Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten der auch damals in Pai’is wohnhaften Klägerin am 22. September i960 beim Regierungspräsidenten in Köln beantragte die Klägerin durch ihre obengenannten Bevollmächtigten eine Entschädigung wegen Gesund-heitsschadenso Daraufhin hat ihr die Landesrenten-bchörde nach Einholung ärztlicher Gutachten durch Bescheid von 1. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Sie erstrebt eine Entschädigung unter Zu-grundolegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erv/erbsfähigkeit von 7o Mit ihrer Klage hat die Klägerin bei den Ent schäd'igungsgerichten keinen Erfolg gehabt« Mit der von Berufungsgericht zugelaosenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter Das beklagte Band hat sich vor dem Revisions gcricht nicht vertreten lassen« April 1962 - IV ZR 285/61 - (Rz\7 1962, 323 Kr. 37), wonach ein unvollständiger Entochädigungsantrag auch noch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ersten Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche erweitert und ergänzt werden köipxe; denn ein unvollständiger Entschädigungsantrag habe nicht Vorgelegen, da Gesundheitsschäden bewußt innerhalb der Antragsfrist des § 189 wie hier, die Entschädigungabehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden habe. den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden habe, so sei gleichwohl die Fristversäumnis in gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen;denn die Antragefrist des § 189 Abs* 1 BEG- sei eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG könne der Klägerin nicht erteilt werden. Die EntSchädigungsbehörde habe auch nicht stillschweigend der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt; denn sie habe angenommen, sie könne entsprechend der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Im übrigen könnte sich die Klägerin auf die etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungobehörde nur berufen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, woran cs aber fehle; denn ec sei nicht dargetan, daß sie die Pristversäumnis nicht verschuldet habe. Auch die Frist, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach der Behebung des Hindernisses beantragt werden müsse, sei nicht gewahrt. Eine Y/ieder-einootsung in den vorigen Stand habe der Klägerin also auf Grund ihres Schriftsatzes vom 31. 1o Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung der Nachschiebung von Entschädigungsansprüchen wegen Gesund-hoitsochadens auf Pos«. Juni 1959 (RzW 1959» 364 -365)« Danach ist die Nachschie,bung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs nach ständiger Praxis der Länder zulässig. Damit kann die Revision nicht gehört werden* Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Das gilt auch für den von der Revision erwähnten, nicht näher bezcich-noten Auolegungserlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers. undheitsSchadens auch nicht auf die En uö cheidung des erkennenden Senats vom 11. IV ZR 285/61 - (RzYf 1962, 323 Nr. 37) berufen Das Berufungsgerüit hat angenommen, hiernach könne ein unvollständiger Entochädigüngsantrag auch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ers ersten Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche er gänzt werden. s hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Pall verneint Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der vom Bundesgerichtshof entschiedene und der vorliegende Pall lägen insoweit gleich, als auch hier ein "unvollständiger1* Entschädigungsantrag als vorliegend angenommen und die nachträgliche Anmeldung aü Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, ist die Pristversäumnis im gerichtlichen Verfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn auch die Entschädigungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und über den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden hat. Denn die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, warum eine angeblich unrichtige Ausfüllung des ersten Antragsformulars trotz rechtlichen Beistandes habe geschehen können und erst meh- Die Klägerin kann sich zu ihrer Entschuldigung auch nicht darauf stützen, sie habe Io angenommen, wegen der LanderVereinbarung vom 23„ Juni 1959 könnten Ansprüche auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erhoben wex^den, Denn dieser Vereinbarung kommt, wie dargelegt, keine das Bundesentschädigungsgesetz ändernde Bedeutung zu» Die Klägerin oder ihr Verfahrcnsbevollmächtigtor hätten dies erkennen und die Antragsfrict wahren müssen«. Durch <hn Hinweis auf die Ländorvereinbax'ung läßt sich auch nicht recht-fertigen, daß die Klägerin die Antragstellung vor deren Inkrafttreten (23* Juni 1959) unterlassen hat«, Nach alledem ist die Revision der Klägerin gegen das sich im Ergebnis als zutreffend erweisende Beru-

Zitierte Normen: § 189 BEG
Landi960BEGAnmeldungAnspruchAntragsfristKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 120/63
Verkündet am
11o Dezember 1963
Hooppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Prau Halina
B
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Klägerin und Revisionsklägerin,
 Pro zoßbovollmächtigters Hechtsanwalt
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das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Y/estfalen Düsseldorf,
 Beklagten und Hevisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtcr Johannsen, Wilden, Dr, Loewcnheim und Dr» Graf
 für Recht erkanntg
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5o März 1963 v/ird zurückgev/iesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio
 Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt
 die Klägerin»

Von Rechts wegen
«
♦
Tatbestands
 Die am V* 4HIIB 1922 in Y/flHHl geborene jüdische Klägerin wanderte im Jahre 195o mit ihren
 Eltern nach Frankreich aus. Sie nahm ihren Wohnsitz in	Hier	mußte	sie,	nachdem	Ffl|^	durch	deut-
sche Truppen besetzt worden war, den Judenstern
 tragen* Am 1* August 1942 floh sie aus Furcht vor Verschleppung nach	Dort	lebte	sie	in	der
 Illegalität bis zur Befreiung im August 1944» Die französische Staatsangehörigkeit erwarb sie im Jahre 1947*
Schriftsatz vom 28
Ok
 tobe
1957, der am
20
. Oktober 1957 bei dem Regierungspräsidenten in
 Köln einging, stellten ihre damaligen Verfahrensbe Vollmachtigten (Rechtsanwälte
 und
m
den Antrag, ihr eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu gewähren* In dem boigefügten Antragsformular, das die Klägerin unter schrieben hatte, wurde die Anmeldung auf den Schaden an Freiheit beschränkt* Die darin gestellte Frage nach
 weiteren Schadenoarten wurde durch Streichung Y/'ortes "Ja" und Stehenlassen neint (vgl*
aes
 des
Wortes «Nein»
ver-
B1
2 der Entschädigungsakten ZK 686 298)

Der Regierungspräsident in Köln billigte der Klägerin durch Bescheid vom Io* Februar i960 wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 2*4oo DM zu* Dieser Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten der auch damals in Pai’is wohnhaften Klägerin am 22. März i960 zugestellt*
Mit Schriftsatz vom 51* August i960, der am 2. September i960 beim Regierungspräsidenten in Köln
 beantragte die Klägerin durch ihre obengenannten Bevollmächtigten eine Entschädigung wegen Gesund-heitsschadenso Daraufhin hat ihr die Landesrenten-bchörde nach Einholung ärztlicher Gutachten durch Bescheid von 1. September 1961 wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 3o $ Kapital ent Schädigung und Rente in Höhe von 28 v«H» des Diensteinkommcns eines Beamten des einfachen Dienstes gewährte Als Verfolgungsleiden wurde anerkannt; Yfesentliche MitVerursachung eines psych-asthonischen, neuro-vegetativen und neuro-eircula-torischen Syndroms«
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Sie erstrebt eine Entschädigung unter Zu-grundolegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erv/erbsfähigkeit von 7o
Mit ihrer Klage hat die Klägerin bei den Ent schäd'igungsgerichten keinen Erfolg gehabt« Mit der
 von Berufungsgericht zugelaosenen
 Revision verfolgt
 sie
ihr Klagebegehren weiter
 Das beklagte Band hat sich vor dem Revisions gcricht nicht vertreten lassen«
Die Revision ist nicht begründet«
3)ao Oberlandesgericht ist der Auffassung des Landgerichts gefolgt, ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit stehe der Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 AbSo 1 BEG nicht zu. Bis zu dem 1. April 1958 habe die Klägerin zwar einen Entschädigungsantrag gestellt, diesen abex’ ausdrücklich auf Schaden an Freiheit beschränkt. Ansprüche wegen Gesundheitsschadens habe sie erstmals mit dem am 2. September i960 bei der Entschädigungobehörde eingegangenen Schriftsatz vom 31o August i960 geltend gemacht. Die Anmeldefrist für diese Ansprüche habe sie daher versäumt.
Auf die Landervereinbarung vom 23. Juni 1959 (Rs\7 19599 364)? welche in P03. III Io die Kach-schiebung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs zulasse, könne
\
die Klägerin sich nicht berufen. *
*
Zu Unrecht stütze sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1962 - IV ZR 285/61 - (Rz\7 1962, 323 Kr. 37), wonach ein unvollständiger Entochädigungsantrag auch noch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ersten Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche erweitert und ergänzt werden köipxe; denn ein unvollständiger Entschädigungsantrag habe nicht Vorgelegen, da Gesundheitsschäden bewußt innerhalb der Antragsfrist des § 189
♦
Abs. 1 BEG zunächst nicht angemeldet worden seien. Im übrigen könne ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben dann nicht mehr nachholen, wenn,
*
wie hier, die Entschädigungabehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden habe.
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♦
%
V/enn auch die Entschädigungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und über . den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden habe, so sei gleichwohl die Fristversäumnis in gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen;denn
 die Antragefrist des § 189 Abs* 1 BEG- sei eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG könne der Klägerin nicht erteilt werden. Der Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten von
31. August i960, mit dem erstmals Gesundheitsschäden
 geltend gemacht worden seien, könne nicht als V/ieder-oinsetzungsantrag aufgefaßt werden. Die EntSchädigungsbehörde habe auch nicht stillschweigend der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt; denn sie habe angenommen, sie könne entsprechend der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 den "nachge-schobenen” Antrag ohne woitercs im üblichen Vorfahren bearbeiten. Im übrigen könnte sich die Klägerin auf die etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungobehörde nur berufen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, woran cs aber fehle; denn ec sei nicht dargetan, daß sie die Pristversäumnis nicht verschuldet habe. Auch die Frist, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach der Behebung des Hindernisses beantragt werden müsse, sei nicht gewahrt. Sie betrage zwar nicht notwendig zwei Wochen,
 die Antragstellung müsse jedoch in angemessener .Zeit
.
erfolgen, was hier nicht geschehen sei. Eine Y/ieder-einootsung in den vorigen Stand habe der Klägerin also auf Grund ihres Schriftsatzes vom 31. August i960 nicht
 orteilt worden dürfen; sie könne mangels hinreichender Gründe auch jetzt nicht erfolgen. *
*
6
Dio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1o Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung der Nachschiebung von Entschädigungsansprüchen wegen Gesund-hoitsochadens auf Pos«. III Nr. Io der Verwaltungsver-einbarung der Länder vom 235. Juni 1959 (RzW 1959» 364 -365)« Danach ist die Nachschie,bung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs nach ständiger Praxis der Länder zulässig. Außerdem nimmt die Revision in diesem Zusammenhänge auf einen nicht näher bezeichnetcn, nach ihrer Darstellung hierzu ergangene!! Erlaß des nordrhein-west-fälisehen Innenministers Bezug.
Damit kann die Revision nicht gehört werden* Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats
(Beschluß vom 25. September 1959 - IV ZB 254/59
«
Rz\7 196o, 43 Nr. 37) schaffen Vereinbarungen zwischen den obersten Bntschädigungsbehörden der Länder, durch die die Auslegung von Vorschriften des BEG durch die Entschädigungsbehörden einheitlich geregelt werden soll,kein der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegendes Recht, da die nach Art. 76 ff GG zur üitv/irkung berufenen Geootzgebungsorgane des Bundes das BEG nicht ergänzt oder geändert haben. Das gilt auch für den von der Revision erwähnten, nicht näher bezcich-noten Auolegungserlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers. Durch die LUndervereinbarung konnte daher die
*
in BEG vorgesehene Regelung der Antragsfrist nicht außer Kraft gesetzt werden.
♦
7
Dio Revision kann sich zur Rechtfertigung der
"ITachochicbung" des
 Entschädigungsanspruchs der Klä
 germ wegen
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undheitsSchadens
 auch nicht auf die
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 cheidung des erkennenden Senats vom 11. April 1962
IV ZR 285/61 - (RzYf 1962, 323 Nr. 37) berufen
 Das
Berufungsgerüit hat angenommen, hiernach könne ein unvollständiger Entochädigüngsantrag auch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ers
 ersten
Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche er gänzt werden. Das Vorliegen eines unvollständigen
 Ent 3 chäd igungsantrage
s hat
 das Berufungsgericht für
 den vorliegenden Pall verneint
 Hiergegen wendet sich die Revision mit dem
 Hinweis, der vom Bundesgerichtshof entschiedene und der vorliegende Pall lägen insoweit gleich, als auch
 hier ein "unvollständiger1* Entschädigungsantrag als vorliegend angenommen und die nachträgliche Anmeldung
 aü
s noch
 rechtzeitig angesehen werden müsse
 Demgegen
über ist darauf hinsuv/eisen, daß nach der obigen Rech
 sprechung des Senat
s die Unvollständigkeit des Ent
 Schädigungsantrages rechtlich nur insofern von Bedeu
 tung ist nügt *
9
als
 ein
olcher Antrag zur Pristwahrung ge
 Pür die Zulässigkeit d03- Nachschiebens von An
 snrüchen ist es
 unerheblich, ob der bereits gestellte Antrag unvollständig ist oder nicht. Die Revision kann
 sich
aber auch aus einen anderen Grunde auf die vorge
 nannte Entscheidung rufen.
des Bundesgerichtshofs nicht be
 In dieser Entscheidung war nämlich die nach der damaligen Sachlage nicht entscheidungobedürftige, gerade in vorliegenden Palle wesentliche Präge offen gebliobon, ob oin Verfolgter die eine andere Schadens-
art betreffenden Angaben auch dann noch nachhclen
 kann -
v/enn die Entschädigungsbohördo Uber den
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zigon in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereit
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o
entschieden hat. Diese Präge ist zu verneinen
 Wie das Oberlandeogericht mit Hecht herverhebt war eine solche Entscheidunc hier bereits unanfecht-

ba
 durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in
?Cöln ven Io, Februar i960 ergangen, als die Klägerin
 mit Schriftsatz vom 31. August i960 Entschädigung
 wegen Gesundheitsschadens begehrte. Läßt man das
9 so
 führt
Berufungsgericht mit Hecht
 aus, in einem derarti
 Ken Palle die
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Anmeldung über
 eine ganz andere Schadens
 art zu
9 so
 ist nicht abzusehen, bis zu welchem Zeit
 punkt noch Schadensanträge
 die sich nach längerem
 Zeitablai
if ohnehin kaum noch hinreichend aufklären Ließen, gestellt- werden können. Der gesetzlichen An
 tragsfrist des
189 Abs
1 B2G käme dann keine mate
 rielle Bedeutung mehr zu. Im Hinblick auf den Beschleu
 nignn
*7 *V
J>—üüo
 Grundsatz des
179 BEG, der nicht nur zugunsten
 des
'/erfolgten, sondern auch im Interesse einer als
 baldigen Übe
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»

Uber die WiedergutmachungGlast
 aufgestellt worden
 sei (Beschluß des erkennenden Senats
 vom 3o - I!ai 1962 - IV ZB 1o6/62
9
KzW 1962, 424 H
27)
9
kann von einer wirksamen
 ItU
Nachholung” einer während der
 Antragsfrißt unterbliebenen Anmeldung dann jedenfalls
 nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ent3ciiäcligung3
behörde über den
 einzigen, rechtzeitig
 de
Anspruch bereits abschließend entcdiieden habe, wie das
 hier geschehen ist (vgl,
 vember 1963 - IV ZH 100/63
bestimmt),
Urteil des Senats von 1
No
9
zur Veröffentlichung
9
3o Schließlich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandosgerichts, die Klägerin Könne
♦
sich auf die etwaige - stillschweigende - \7iederein~ setzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsbehörde nur berufen, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Auch in diesem? Punkte ist dem Berufungsgericht zuzustiiamen.
Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, ist die Pristversäumnis im gerichtlichen Verfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn auch die Entschädigungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und über den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden hat. Denn die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - IV ZR 83/58 RzY/ 1958, 455 Nr. 54; vom 28. Juni 1961 - IV ZR 19/61	RzYi	1961, 511 Nr. 3o;
von 3* November 1961 - IV ZR 134/61 RzW 1962, 191
Nr. 43)* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht
*
festgestcllf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Yfiedereinsotzung in den vorigen Stand seitens der Entschädigungsbehörde hinsichtlich des verspätet angemeldetcn Entschädigungsanspruchs der Klägerin wegen Gesundhcitsschadens nicht Vorlagen.
Es hat mit Recht darauf hingewiesen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, warum eine angeblich unrichtige Ausfüllung des ersten Antragsformulars trotz rechtlichen Beistandes habe geschehen können und erst meh-
0
rerc Jahre später bemerkt y/brden sei. Es ist daher in keiner V/ei3e dargetan, daß sie die Fris tver säumnis nicht verschuldet hat. Die Klägerin kann sich zu ihrer
 Entschuldigung auch nicht darauf stützen, sie habe
 Io
angenommen, wegen der LanderVereinbarung vom 23„ Juni 1959 könnten Ansprüche auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erhoben wex^den, Denn dieser Vereinbarung
 kommt, wie dargelegt, keine das Bundesentschädigungsgesetz ändernde Bedeutung zu» Die Klägerin oder ihr Verfahrcnsbevollmächtigtor hätten dies erkennen und die Antragsfrict wahren müssen«. Durch <hn Hinweis auf die Ländorvereinbax'ung läßt sich auch nicht recht-fertigen, daß die Klägerin die Antragstellung vor deren Inkrafttreten (23* Juni 1959) unterlassen hat«,
HI«,
Nach alledem ist die Revision der Klägerin gegen das sich im Ergebnis als zutreffend erweisende Beru-
fungoux’toil mit der sich aus den §§ 2o9 Abs«, 1, 225 Abs, 1 BEG, 97 Abs* 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/ei s en»
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Ascher	Johannsen Y/ilden Dr«.Loewenheim Dr„Graf
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