den Antrag, ihr eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu gewähren* In dem boigefügten Antragsformular, das die Klägerin unter schrieben hatte, wurde die Anmeldung auf den Schaden an Freiheit beschränkt* Die darin gestellte Frage nach weiteren Schadenoarten wurde durch Streichung Y/'ortes "Ja" und Stehenlassen neint (vgl* Der Regierungspräsident in Köln billigte der Klägerin durch Bescheid vom Io* Februar i960 wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 2*4oo DM zu* Dieser Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten der auch damals in Pai’is wohnhaften Klägerin am 22. September i960 beim Regierungspräsidenten in Köln beantragte die Klägerin durch ihre obengenannten Bevollmächtigten eine Entschädigung wegen Gesund-heitsschadenso Daraufhin hat ihr die Landesrenten-bchörde nach Einholung ärztlicher Gutachten durch Bescheid von 1. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Sie erstrebt eine Entschädigung unter Zu-grundolegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erv/erbsfähigkeit von 7o Mit ihrer Klage hat die Klägerin bei den Ent schäd'igungsgerichten keinen Erfolg gehabt« Mit der von Berufungsgericht zugelaosenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter Das beklagte Band hat sich vor dem Revisions gcricht nicht vertreten lassen« April 1962 - IV ZR 285/61 - (Rz\7 1962, 323 Kr. 37), wonach ein unvollständiger Entochädigungsantrag auch noch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ersten Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche erweitert und ergänzt werden köipxe; denn ein unvollständiger Entschädigungsantrag habe nicht Vorgelegen, da Gesundheitsschäden bewußt innerhalb der Antragsfrist des § 189 wie hier, die Entschädigungabehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden habe. den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden habe, so sei gleichwohl die Fristversäumnis in gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen;denn die Antragefrist des § 189 Abs* 1 BEG- sei eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs.3 BEG könne der Klägerin nicht erteilt werden. Die EntSchädigungsbehörde habe auch nicht stillschweigend der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt; denn sie habe angenommen, sie könne entsprechend der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Im übrigen könnte sich die Klägerin auf die etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungobehörde nur berufen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, woran cs aber fehle; denn ec sei nicht dargetan, daß sie die Pristversäumnis nicht verschuldet habe. Auch die Frist, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach der Behebung des Hindernisses beantragt werden müsse, sei nicht gewahrt. Eine Y/ieder-einootsung in den vorigen Stand habe der Klägerin also auf Grund ihres Schriftsatzes vom 31. 1o Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung der Nachschiebung von Entschädigungsansprüchen wegen Gesund-hoitsochadens auf Pos«. Juni 1959 (RzW 1959» 364 -365)« Danach ist die Nachschie,bung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs nach ständiger Praxis der Länder zulässig. Damit kann die Revision nicht gehört werden* Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats Das gilt auch für den von der Revision erwähnten, nicht näher bezcich-noten Auolegungserlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers. undheitsSchadens auch nicht auf die En uö cheidung des erkennenden Senats vom 11. IV ZR 285/61 - (RzYf 1962, 323 Nr. 37) berufen Das Berufungsgerüit hat angenommen, hiernach könne ein unvollständiger Entochädigüngsantrag auch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ers ersten Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche er gänzt werden. s hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Pall verneint Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der vom Bundesgerichtshof entschiedene und der vorliegende Pall lägen insoweit gleich, als auch hier ein "unvollständiger1* Entschädigungsantrag als vorliegend angenommen und die nachträgliche Anmeldung aü Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, ist die Pristversäumnis im gerichtlichen Verfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn auch die Entschädigungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und über den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden hat. Denn die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, warum eine angeblich unrichtige Ausfüllung des ersten Antragsformulars trotz rechtlichen Beistandes habe geschehen können und erst meh- Die Klägerin kann sich zu ihrer Entschuldigung auch nicht darauf stützen, sie habe Io angenommen, wegen der LanderVereinbarung vom 23„ Juni 1959 könnten Ansprüche auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erhoben wex^den, Denn dieser Vereinbarung kommt, wie dargelegt, keine das Bundesentschädigungsgesetz ändernde Bedeutung zu» Die Klägerin oder ihr Verfahrcnsbevollmächtigtor hätten dies erkennen und die Antragsfrict wahren müssen«. Durch <hn Hinweis auf die Ländorvereinbax'ung läßt sich auch nicht recht-fertigen, daß die Klägerin die Antragstellung vor deren Inkrafttreten (23* Juni 1959) unterlassen hat«, Nach alledem ist die Revision der Klägerin gegen das sich im Ergebnis als zutreffend erweisende Beru-
IV ZR 120/63 Verkündet am 11o Dezember 1963 Hooppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Prau Halina B 9 P 9 9 Eue 9 Klägerin und Revisionsklägerin, Pro zoßbovollmächtigters Hechtsanwalt m das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Y/estfalen Düsseldorf, Beklagten und Hevisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richtcr Johannsen, Wilden, Dr, Loewcnheim und Dr» Graf für Recht erkanntg Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5o März 1963 v/ird zurückgev/iesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin» Von Rechts wegen « ♦ Tatbestands Die am V* 4HIIB 1922 in Y/flHHl geborene jüdische Klägerin wanderte im Jahre 195o mit ihren Eltern nach Frankreich aus. Sie nahm ihren Wohnsitz in Hier mußte sie, nachdem Ffl|^ durch deut- sche Truppen besetzt worden war, den Judenstern tragen* Am 1* August 1942 floh sie aus Furcht vor Verschleppung nach Dort lebte sie in der Illegalität bis zur Befreiung im August 1944» Die französische Staatsangehörigkeit erwarb sie im Jahre 1947* Schriftsatz vom 28 Ok tobe 1957, der am 20 . Oktober 1957 bei dem Regierungspräsidenten in Köln einging, stellten ihre damaligen Verfahrensbe Vollmachtigten (Rechtsanwälte und m den Antrag, ihr eine Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung zu gewähren* In dem boigefügten Antragsformular, das die Klägerin unter schrieben hatte, wurde die Anmeldung auf den Schaden an Freiheit beschränkt* Die darin gestellte Frage nach weiteren Schadenoarten wurde durch Streichung Y/'ortes "Ja" und Stehenlassen neint (vgl* aes des Wortes «Nein» ver- B1 2 der Entschädigungsakten ZK 686 298) Der Regierungspräsident in Köln billigte der Klägerin durch Bescheid vom Io* Februar i960 wegen Schadens an Freiheit eine Entschädigung von 2*4oo DM zu* Dieser Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten der auch damals in Pai’is wohnhaften Klägerin am 22. März i960 zugestellt* Mit Schriftsatz vom 51* August i960, der am 2. September i960 beim Regierungspräsidenten in Köln beantragte die Klägerin durch ihre obengenannten Bevollmächtigten eine Entschädigung wegen Gesund-heitsschadenso Daraufhin hat ihr die Landesrenten-bchörde nach Einholung ärztlicher Gutachten durch Bescheid von 1. September 1961 wegen Schadens an Körper und Gesundheit unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 3o $ Kapital ent Schädigung und Rente in Höhe von 28 v«H» des Diensteinkommcns eines Beamten des einfachen Dienstes gewährte Als Verfolgungsleiden wurde anerkannt; Yfesentliche MitVerursachung eines psych-asthonischen, neuro-vegetativen und neuro-eircula-torischen Syndroms« Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben« Sie erstrebt eine Entschädigung unter Zu-grundolegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erv/erbsfähigkeit von 7o Mit ihrer Klage hat die Klägerin bei den Ent schäd'igungsgerichten keinen Erfolg gehabt« Mit der von Berufungsgericht zugelaosenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter Das beklagte Band hat sich vor dem Revisions gcricht nicht vertreten lassen« Die Revision ist nicht begründet« 3)ao Oberlandesgericht ist der Auffassung des Landgerichts gefolgt, ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit stehe der Klägerin wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 AbSo 1 BEG nicht zu. Bis zu dem 1. April 1958 habe die Klägerin zwar einen Entschädigungsantrag gestellt, diesen abex’ ausdrücklich auf Schaden an Freiheit beschränkt. Ansprüche wegen Gesundheitsschadens habe sie erstmals mit dem am 2. September i960 bei der Entschädigungobehörde eingegangenen Schriftsatz vom 31o August i960 geltend gemacht. Die Anmeldefrist für diese Ansprüche habe sie daher versäumt. Auf die Landervereinbarung vom 23. Juni 1959 (Rs\7 19599 364)? welche in P03. III Io die Kach-schiebung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs zulasse, könne \ die Klägerin sich nicht berufen. * * Zu Unrecht stütze sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1962 - IV ZR 285/61 - (Rz\7 1962, 323 Kr. 37), wonach ein unvollständiger Entochädigungsantrag auch noch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ersten Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche erweitert und ergänzt werden köipxe; denn ein unvollständiger Entschädigungsantrag habe nicht Vorgelegen, da Gesundheitsschäden bewußt innerhalb der Antragsfrist des § 189 ♦ Abs. 1 BEG zunächst nicht angemeldet worden seien. Im übrigen könne ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben dann nicht mehr nachholen, wenn, * wie hier, die Entschädigungabehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden habe. 5 ♦ % V/enn auch die Entschädigungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und über . den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden habe, so sei gleichwohl die Fristversäumnis in gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen;denn die Antragefrist des § 189 Abs* 1 BEG- sei eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 189 Abs. 3 BEG könne der Klägerin nicht erteilt werden. Der Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten von 31. August i960, mit dem erstmals Gesundheitsschäden geltend gemacht worden seien, könne nicht als V/ieder-oinsetzungsantrag aufgefaßt werden. Die EntSchädigungsbehörde habe auch nicht stillschweigend der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt; denn sie habe angenommen, sie könne entsprechend der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 den "nachge-schobenen” Antrag ohne woitercs im üblichen Vorfahren bearbeiten. Im übrigen könnte sich die Klägerin auf die etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungobehörde nur berufen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, woran cs aber fehle; denn ec sei nicht dargetan, daß sie die Pristversäumnis nicht verschuldet habe. Auch die Frist, innerhalb deren die Wiedereinsetzung nach der Behebung des Hindernisses beantragt werden müsse, sei nicht gewahrt. Sie betrage zwar nicht notwendig zwei Wochen, die Antragstellung müsse jedoch in angemessener .Zeit . erfolgen, was hier nicht geschehen sei. Eine Y/ieder-einootsung in den vorigen Stand habe der Klägerin also auf Grund ihres Schriftsatzes vom 31. August i960 nicht orteilt worden dürfen; sie könne mangels hinreichender Gründe auch jetzt nicht erfolgen. * * 6 Dio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1o Die Revision beruft sich zur Rechtfertigung der Nachschiebung von Entschädigungsansprüchen wegen Gesund-hoitsochadens auf Pos«. III Nr. Io der Verwaltungsver-einbarung der Länder vom 235. Juni 1959 (RzW 1959» 364 -365)« Danach ist die Nachschie,bung weiterer Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung mindestens eines Anspruchs nach ständiger Praxis der Länder zulässig. Außerdem nimmt die Revision in diesem Zusammenhänge auf einen nicht näher bezeichnetcn, nach ihrer Darstellung hierzu ergangene!! Erlaß des nordrhein-west-fälisehen Innenministers Bezug. Damit kann die Revision nicht gehört werden* Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 25. September 1959 - IV ZB 254/59 « Rz\7 196o, 43 Nr. 37) schaffen Vereinbarungen zwischen den obersten Bntschädigungsbehörden der Länder, durch die die Auslegung von Vorschriften des BEG durch die Entschädigungsbehörden einheitlich geregelt werden soll,kein der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegendes Recht, da die nach Art. 76 ff GG zur üitv/irkung berufenen Geootzgebungsorgane des Bundes das BEG nicht ergänzt oder geändert haben. Das gilt auch für den von der Revision erwähnten, nicht näher bezcich-noten Auolegungserlaß des nordrhein-westfälischen Innenministers. Durch die LUndervereinbarung konnte daher die * in BEG vorgesehene Regelung der Antragsfrist nicht außer Kraft gesetzt werden. ♦ 7 Dio Revision kann sich zur Rechtfertigung der "ITachochicbung" des Entschädigungsanspruchs der Klä germ wegen n <aQa O undheitsSchadens auch nicht auf die En uö cheidung des erkennenden Senats vom 11. April 1962 IV ZR 285/61 - (RzYf 1962, 323 Nr. 37) berufen Das Berufungsgerüit hat angenommen, hiernach könne ein unvollständiger Entochädigüngsantrag auch nach Ablauf der Antragsfrist durch weitere, in der ers ersten Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnte Ansprüche er gänzt werden. Das Vorliegen eines unvollständigen Ent 3 chäd igungsantrage s hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Pall verneint Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, der vom Bundesgerichtshof entschiedene und der vorliegende Pall lägen insoweit gleich, als auch hier ein "unvollständiger1* Entschädigungsantrag als vorliegend angenommen und die nachträgliche Anmeldung aü s noch rechtzeitig angesehen werden müsse Demgegen über ist darauf hinsuv/eisen, daß nach der obigen Rech sprechung des Senat s die Unvollständigkeit des Ent Schädigungsantrages rechtlich nur insofern von Bedeu tung ist nügt * 9 als ein olcher Antrag zur Pristwahrung ge Pür die Zulässigkeit d03- Nachschiebens von An snrüchen ist es unerheblich, ob der bereits gestellte Antrag unvollständig ist oder nicht. Die Revision kann sich aber auch aus einen anderen Grunde auf die vorge nannte Entscheidung rufen. des Bundesgerichtshofs nicht be In dieser Entscheidung war nämlich die nach der damaligen Sachlage nicht entscheidungobedürftige, gerade in vorliegenden Palle wesentliche Präge offen gebliobon, ob oin Verfolgter die eine andere Schadens- art betreffenden Angaben auch dann noch nachhclen kann - v/enn die Entschädigungsbohördo Uber den e l n zigon in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereit c« o entschieden hat. Diese Präge ist zu verneinen Wie das Oberlandeogericht mit Hecht herverhebt war eine solche Entscheidunc hier bereits unanfecht- ba durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in ?Cöln ven Io, Februar i960 ergangen, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. August i960 Entschädigung wegen Gesundheitsschadens begehrte. Läßt man das 9 so führt Berufungsgericht mit Hecht aus, in einem derarti Ken Palle die L> Anmeldung über eine ganz andere Schadens art zu 9 so ist nicht abzusehen, bis zu welchem Zeit punkt noch Schadensanträge die sich nach längerem Zeitablai if ohnehin kaum noch hinreichend aufklären Ließen, gestellt- werden können. Der gesetzlichen An tragsfrist des 189 Abs 1 B2G käme dann keine mate rielle Bedeutung mehr zu. Im Hinblick auf den Beschleu nignn *7 *V J>—üüo Grundsatz des 179 BEG, der nicht nur zugunsten des '/erfolgten, sondern auch im Interesse einer als baldigen Übe cs-? r»Vi + » Uber die WiedergutmachungGlast aufgestellt worden sei (Beschluß des erkennenden Senats vom 3o - I!ai 1962 - IV ZB 1o6/62 9 KzW 1962, 424 H 27) 9 kann von einer wirksamen ItU Nachholung” einer während der Antragsfrißt unterbliebenen Anmeldung dann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ent3ciiäcligung3 behörde über den einzigen, rechtzeitig de Anspruch bereits abschließend entcdiieden habe, wie das hier geschehen ist (vgl, vember 1963 - IV ZH 100/63 bestimmt), Urteil des Senats von 1 No 9 zur Veröffentlichung 9 3o Schließlich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandosgerichts, die Klägerin Könne ♦ sich auf die etwaige - stillschweigende - \7iederein~ setzung in den vorigen Stand durch die Entschädigungsbehörde nur berufen, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Auch in diesem? Punkte ist dem Berufungsgericht zuzustiiamen. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, ist die Pristversäumnis im gerichtlichen Verfahren auch dann zu berücksichtigen, wenn auch die Entschädigungsbehörde die Nichteinhaltung der Antragsfrist nicht beachtet und über den verspäteten Antrag der Klägerin sachlich entschieden hat. Denn die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - IV ZR 83/58 RzY/ 1958, 455 Nr. 54; vom 28. Juni 1961 - IV ZR 19/61 RzYi 1961, 511 Nr. 3o; von 3* November 1961 - IV ZR 134/61 RzW 1962, 191 Nr. 43)* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht * festgestcllf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Yfiedereinsotzung in den vorigen Stand seitens der Entschädigungsbehörde hinsichtlich des verspätet angemeldetcn Entschädigungsanspruchs der Klägerin wegen Gesundhcitsschadens nicht Vorlagen. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, warum eine angeblich unrichtige Ausfüllung des ersten Antragsformulars trotz rechtlichen Beistandes habe geschehen können und erst meh- 0 rerc Jahre später bemerkt y/brden sei. Es ist daher in keiner V/ei3e dargetan, daß sie die Fris tver säumnis nicht verschuldet hat. Die Klägerin kann sich zu ihrer Entschuldigung auch nicht darauf stützen, sie habe Io angenommen, wegen der LanderVereinbarung vom 23„ Juni 1959 könnten Ansprüche auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erhoben wex^den, Denn dieser Vereinbarung kommt, wie dargelegt, keine das Bundesentschädigungsgesetz ändernde Bedeutung zu» Die Klägerin oder ihr Verfahrcnsbevollmächtigtor hätten dies erkennen und die Antragsfrict wahren müssen«. Durch <hn Hinweis auf die Ländorvereinbax'ung läßt sich auch nicht recht-fertigen, daß die Klägerin die Antragstellung vor deren Inkrafttreten (23* Juni 1959) unterlassen hat«, HI«, Nach alledem ist die Revision der Klägerin gegen das sich im Ergebnis als zutreffend erweisende Beru- fungoux’toil mit der sich aus den §§ 2o9 Abs«, 1, 225 Abs, 1 BEG, 97 Abs* 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/ei s en» s % Ascher Johannsen Y/ilden Dr«.Loewenheim Dr„Graf %