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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Die Klägerin ist die einzige Erbin ihres in der Deportation verschollenen Vaters Ferdinand Sie hat in dieser Eigenschaft verschiedene Entschädigungsansprüche angemeldet« Über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat die Ent schädig wigsbohörde durch Bescheid vom 8« Februar 1961 dahin entschieden, daß der Klägerin für einen Schadens-Zeitraum vom 1« Januar 1934 bis zu dem 8« Hai 1945 unter Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und ohne Gewährung des 2o #igcn Zuschlages für fehlende Altersversorgung eine Kapitalentschädigung von 7.834,- DM gewährt wird. Das hat nach diesem Bestimmung dann zu geschehen, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. bestanden haben muß, um die Hinzurechnung des Yeroorgungszuschlages auszuschließen» Es liegt die .Annahme nicht fern9 daß der Gesetzgeber in erster Linie den Fall vor Augen gehabt hat, daß der Verfolgte in den Zeitpunkt 9 in welchem über seinen Anspruch zu entscheiden ist, noch lebt, der Anspruch also von ihm selbst geltend gemacht wird. Für diesen Fall ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck eindeutig: Es wird angenommen, daß die zu gewährende Entschädigung ohne den Zuschlag nicht ausreicht, um den Verfolgten auch dafür zu entschädigen, daß er während des Schadens-zcitraumos nicht in der Lage war, seine Versorgung für die Jahre nach der Vollendung des 65* Lebensjahres in der für Arbeitnehmer im privaten Dienst üblichen Weise sicherzustellen. Durch den Zuschlag soll er hierfür einen besonderen Ausgleich erhalten und gegebenenfalls auch in die Lage versetzt werden, das hinsichtlich der Sicherung seiner Altersversorgung Versäumte nachzuholen, also seine Versorgung nach der - bevorstehenden öder auch bereits erreichten - Vollendung des 65. des 65« Lebensjahres, sei es,ohne dieses Alter erreicht zu haben« In einem solchen Palle wird man vom Zeitpunkt der Entscheidung aus betrachtet nicht sagen können, daß der Verfolgte noch einen Anspruch auf Altersruhelohn aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, selbst wenn er die Voraussetzungen für die Entstehung eines solchen Anspruchs zu seinen Lebzeiten erfüllt hatte. Würde man aber schon darin einen hinreichenden Grund für die Versagung des Zuschlags erblicken, so würde es, wie die Revision mit Recht geltend macht, von dem mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der Entscheidung abhängen können, ob der Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit oder ohne Zuschlag zur Ent stchung gelangt: Sofern der Verfolgte den Zeitpunkt der Entscheidung erlebt, würde der Anspruch ohne, im anderen Falle mit Zuschlag entstehen. Für diesen Fall ist deshalb die Gewährung des Zuschlags unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Altersversorgung des Verfolgten als vom Gesetzgeber nicht gewollt anzusehen. zu beanspruchen hatten, aus der Rentenversicherung des Verfolgten also Versorgungsansprüche seiner etwaigen Hinterbliebenen bei seinem Tode nicht erwachsen waren» In einem solchen Falle kann sich die Schädigung des Verfolgten in der Nutzung seiner Arbeitskraft über seinen Tod hinaus insofern nachteilig ausgewirkt haben, als er durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, in dem Schadenszeitratun hinreichend für die Versorgung seiner Hinterbliebenen zu sorgen, und es bestand für den Gesetzgeber Anlaß, dafür auch den Erben des Verfolgten, die in aller Regel auch die Hinterbliebenen sind, einen besonderen Ausgleich zu gewähren» An einem solchen Anlaß aber fehlte es, wenn nach den maßgebenden vcrsicherungs-rechtlichen Bestimmungen beim Tode des Verfolgten die Voraussetzungen dafür gegeben waren, daß seine Hinterbliebenen aus der Rentenversicherung die zu ihren Gunsten für den Todesfall des Versicherten vorgesehenen Versorgungsleistungen zu beanspruchen hatten» Es kann dabei freilich nicht darauf ankommen, ob beim Tod des Erblassers tatsächlich Hinterbliebene im Sinne der versicherungsrechtlichen Bestimmungen vorhanden und ob in ihrer Person die besonderen Voraussetzungen für dio Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt waren» Entscheidend ist vielmehr allein, wie das Berufungsgericht es awgedruclct hat,die damalige Anspruchslage des Verfolgten in seinem Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung» Unerheblich ist deshalb auch, ob der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in ihren Rechten aus der deutschen Rentenversicherung aus Vcrfolgungcgründon beeinträchtigt worden sind. Im vorliegenden Falle hatte der Erblasser nach dem feststehenden und unstreitigen Sachverhalt bei seinem Tode als Versicherter alle Voraussetzungen erfüllt, von denen nach dem Gesetz die Gewährung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist« Die Voraussetzungen für eine Gewährung des Versorgungszuschlags sind demnach nicht gegeben« Juli 1962 hat der Senat noch darauf hingewiesen, daß eine andere Beurteilung nicht deshalb möglich ist, weil der Erblasser in jenem wie auch im vorliegenden Falle höchstwahrscheinlich durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahnen den Tod gefunden hat und dadurch die Leistung

Zitierte Normen: § 92 BEG
ZeitpunktRentenversicherungAnspruchAltersversorgungHinterbliebeneVerfolgteKlägerinverfolgtTodRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk %	j a
Amtliche Sammlungs nein
BEG § 92
Die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen für einen Verfolgten, der nach Erreichung des 65* Lebensjahres, jedoch vor Inkrafttreten dos Bundosontschüdigungs-gesetzes, verstorben ist, ist ohne Hinzurechnung des 2o #igon Zuschlages festzusetzen, wenn im Zeitpunkt seines Todes zv;ar nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersruhelohncs, wohl aber die Voraussetzungen für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente an etwaige Hinterbliebene des Verstorbenen gegeben waren«
BGH, Urt« v. 14«November 1962 - IV ZK 12o/62 - OLG Köln
LG Aachen
XV 7.R 12o/62
Verkündet am H. November 1962
ra Justizangostellte alo Urkundsbeomter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Edith R Road a L!
Cottage, R(
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/England,
 Klägerinund Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten	9
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Y/üstenbcrg, Br. Loev/enheim und Br« Graf
 für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-gcrichts Köln vom 25» Januar 1962 wird zurückgev/iesen.
Bie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen« Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen ^
 
Tatbestands
 Die Klägerin ist die einzige Erbin ihres in der Deportation verschollenen Vaters Ferdinand Sie hat in dieser Eigenschaft verschiedene Entschädigungsansprüche angemeldet« Über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat die Ent schädig wigsbohörde durch Bescheid vom 8« Februar 1961 dahin entschieden, daß der Klägerin für einen Schadens-Zeitraum vom 1« Januar 1934 bis zu dem 8« Hai 1945 unter Einstufung des Erblassers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und ohne Gewährung des 2o #igcn Zuschlages für fehlende Altersversorgung eine Kapitalentschädigung von 7.834,- DM gewährt wird.
Diesen Bescheid greift die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren insoweit an, als der Zuschlag für fehlende Altersversorgung nicht berücksichtigt worden ist. Sie hat vorgetragen, ihr Vater habe an seinem zu unterstellenden Todestag (8. 5*1945) keinen Anspruch auf Altcrsruhegeld nach dem Angestelltenversicherungs-gesetz gehabt. Er habe damals statt der für die Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit erforderlichen 18o Beitragsmonate nur 114 Monate belegen können?
36 Monatsbeiträge seien an die Reichsversicherungs-anotalt für Angestellte und 1o7 Wochenbeiträge (=24 Monate) an die BVA Rheinprovinz gezahlt gewesen; weitere 34 Monate seien als Ausfallzeit infolge Arbeitslosigkeit anrechnungsfähig gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 1.578 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt» Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeUndert und die Klage abgewiesen«
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zuge-lassen hat, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Das beklagte Land bittet, die Revision zurück-zuweisen»
Bntscheidungsgründe s
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Anspruch, der dem Vater der Klägerin wegen des von ihm erlittenen vcrfolgungsbedingten Schadens im beruflichen Fortkommen, und zwar wegen seiner Schädigung im privaten Dienst, erwachsen ist. Streitig ist allein die Höhe dieses. Anspruchs, und zwar im Hinblick auf die Frage, ob bei der Berechnung der Kapitalentschädigung, die im übrigen nach Grund und Betrag feststeht, gemäß § 92 Abs. 2 BEG ein 2o #iger Zuschlag wegen fehlender Versorgung hinzuzurechnen ist. Das hat nach diesem Bestimmung dann zu geschehen, wenn der Verfolgte keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65. Lebensjahres hat.
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Der Y/ortlaut dieser Gosetzesstelles "Hat der Verfolgte . . .w läßt nicht ohne weiteres eindeutig erkennen, auf welchen Zeitpunkt bei der Beantwortung der Frageabeuoteilen ist, ob der Verfolgte oinen Anspruch auf Altcrsruhelohn hat, mit anderen Worten,
 
in welchem Zeitpunkt ein solcher Anspruch bestehen bzw. bestanden haben muß, um die Hinzurechnung des Yeroorgungszuschlages auszuschließen» Es liegt die .Annahme nicht fern9 daß der Gesetzgeber in erster Linie den Fall vor Augen gehabt hat, daß der Verfolgte in den Zeitpunkt 9 in welchem über seinen Anspruch zu entscheiden ist, noch lebt, der Anspruch also von ihm selbst geltend gemacht wird. Für diesen Fall ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck eindeutig: Es wird angenommen, daß die zu gewährende Entschädigung ohne den Zuschlag nicht ausreicht, um den Verfolgten auch dafür zu entschädigen, daß er während des Schadens-zcitraumos nicht in der Lage war, seine Versorgung für die Jahre nach der Vollendung des 65* Lebensjahres in der für Arbeitnehmer im privaten Dienst üblichen Weise sicherzustellen. Durch den Zuschlag soll er hierfür einen besonderen Ausgleich erhalten und gegebenenfalls auch in die Lage versetzt werden, das hinsichtlich der Sicherung seiner Altersversorgung Versäumte nachzuholen, also seine Versorgung nach der - bevorstehenden öder auch bereits erreichten - Vollendung des 65. Lebensjahres sichcrzustellen. Steht dagegen fest, daß seine Altersversorgung durch die ihm jetzt noch zustehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich sichergcstellt ist, so entfällt für seine Person dieser Grund. Denn inhalier Regel wird in einem solchen Falle seine Lage in Bezug auf seine Altersversorgung nicht schlechter sein, als wenn er während des Schadenszeitraumes die üblichen seiner Altersversorgung dienenden. Leistungen hätte bewirken können.
Nun wird aber nicht selten der Fall eintreten, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen - nunmehr von seinen Erben geltend gemachten - Entschädigungsanspruch bereits verstorben ist, sei es nach Vollendung
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des 65« Lebensjahres, sei es,ohne dieses Alter erreicht zu haben« In einem solchen Palle wird man vom Zeitpunkt der Entscheidung aus betrachtet nicht sagen können, daß der Verfolgte noch einen Anspruch auf Altersruhelohn aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, selbst wenn er die Voraussetzungen für die Entstehung eines solchen Anspruchs zu seinen Lebzeiten erfüllt hatte. Würde man aber schon darin einen hinreichenden Grund für die Versagung des Zuschlags erblicken, so würde es, wie die Revision mit Recht geltend macht, von dem mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der Entscheidung abhängen können, ob der Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mit oder ohne Zuschlag zur Ent stchung gelangt: Sofern der Verfolgte den Zeitpunkt der Entscheidung erlebt, würde der Anspruch ohne, im anderen Falle mit Zuschlag entstehen. Dieses unsachgemäße Ergebnis wird vermieden, wenn man die Frage, ob der Verfolgte Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, von dem Zeitpunkt aus beantwortet, in dem überhaupt der Entschädigungsanspruch auf Grund des Sundesentschädigungsgesetzes als entstanden zu denken ist, nämlich von dem Zeitpunkt aus, in dem dieses Gesetz in Kraft getreten ist. Für den Fall, daß der Verfolgte in diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, bestand für den Gesetzgeber kein Anlaß, die Entschädigung für den Berufsschäden des Verfolgten im Hinblick darauf höher zu bemessen, daß es dem Verfolgten andernfalls möglicherweise an den erforderlichen Mitteln fehlen werde, seine künftige Altersversorgung sicherzustellen. Für diesen Fall ist deshalb die Gewährung des Zuschlags unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Altersversorgung des Verfolgten als vom Gesetzgeber nicht gewollt anzusehen. Eine .Höherboncssung der Entschädigung konnte jedoch für einen solchen Fall dann angebracht erscheinen, wenn die etwaigen Hinterbliebenen des Verfolgten keine
 Versorgungsleistungen aus der Rentenversicherung erhalten hzv/. zu beanspruchen hatten, aus der Rentenversicherung des Verfolgten also Versorgungsansprüche seiner etwaigen Hinterbliebenen bei seinem Tode nicht erwachsen waren» In einem solchen Falle kann sich die Schädigung des Verfolgten in der Nutzung seiner Arbeitskraft über seinen Tod hinaus insofern nachteilig ausgewirkt haben, als er durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, in dem Schadenszeitratun hinreichend für die Versorgung seiner Hinterbliebenen zu sorgen, und es bestand für den Gesetzgeber Anlaß, dafür auch den Erben des Verfolgten, die in aller Regel auch die Hinterbliebenen sind, einen besonderen Ausgleich zu gewähren» An einem solchen Anlaß aber fehlte es, wenn nach den maßgebenden vcrsicherungs-rechtlichen Bestimmungen beim Tode des Verfolgten die Voraussetzungen dafür gegeben waren, daß seine Hinterbliebenen aus der Rentenversicherung die zu ihren Gunsten für den Todesfall des Versicherten vorgesehenen Versorgungsleistungen zu beanspruchen hatten»
Es kann dabei freilich nicht darauf ankommen, ob beim Tod des Erblassers tatsächlich Hinterbliebene im Sinne der versicherungsrechtlichen Bestimmungen vorhanden und ob in ihrer Person die besonderen Voraussetzungen für dio Gewährung einer Hinterbliebenenrente erfüllt waren» Entscheidend ist vielmehr allein, wie das Berufungsgericht es awgedruclct hat,die damalige Anspruchslage des Verfolgten in seinem Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung» Unerheblich ist deshalb auch, ob der Verfolgte oder seine Hinterbliebenen in ihren Rechten aus der deutschen Rentenversicherung aus Vcrfolgungcgründon beeinträchtigt worden sind. Denn insoweit würde die besondere gesetzliche Regelung über die Wiedergutmachung für einen Schaden, den der Verfolgte oder seine
 
Hinterbliebenen in <fer Sozialversicherung erlitten haben, eingreifen, wie sich aus § 133 BEG ergibt«
Im vorliegenden Falle hatte der Erblasser nach dem feststehenden und unstreitigen Sachverhalt bei seinem Tode als Versicherter alle Voraussetzungen erfüllt, von denen nach dem Gesetz die Gewährung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist« Die Voraussetzungen für eine Gewährung des Versorgungszuschlags sind demnach nicht gegeben«
Die hier dargelegte Auffassung hat der Senat bereits in seinem Rz\7 1962, 462 veröffentlichten Urteil sowie in seinem Beschluß vom 12« Juli 1962 IV ZB 224/62 vertreten« Ben gleichen Standpunkt haben außer dem Berufungsgericht (OLG Köln) auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21« Mai 1962 - 11 U (Bntsch) 313/61 -) und das OLG Cello (Urteil vom 15. Dezember 1961*- 2 U 24o/61 E -) eingenommen.	*
In seinem vorerwähnten Beschluß vom 12. Juli 1962 hat der Senat noch darauf hingewiesen, daß eine andere Beurteilung nicht deshalb möglich ist, weil der Erblasser in jenem wie auch im vorliegenden Falle höchstwahrscheinlich durch nationalsozialistische Gewaltmaß-nahnen den Tod gefunden hat und dadurch die Leistung
J
des Altersruhegeldes an ihn unmöglich geworden ist«
Denn wegen der Tötung des Vaters der Klägerin sind Ansprüche auf EntSchädigung wegen Schadens an Leben gegeben«
Hach allem kann die Revision keinen Erfolg haben« Die Kostonontscheidung folgt aus § 97 Abs« 1 ZPO, § 225 Abs« 1 3EG«
Ascher
 Raske
Wüstenberg
 Dr.Loewenheim
 Dr.Graf