Bis* Revision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13» Januar I960 wird zurückgewiesen» Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs.3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung der Kläger zu entscheiden. spruch als unbegründet angesehen, weil der Erblasser keine der in § 4 BEG aufgeführten Anspruchsvoraus-Setzungen erfülle» Insbesondere seien beim Erblasser die VorausSetzungen des § 4 Abs» 1 Nr, 1 Buchst« c BEG nicht gegeben gewesen» Der Erblasser sei aus Italien mit seiner Familie nach Ostpreußen mit der Absicht zu-rückgokehrt, hier zu bleiben und nach Verbüßung der wegen Zollhinterziehung Uber ihn verhängten Gefängnisstrafe ein neues leben zu beginnen» Seine Auswsnderer-eigenschafi sei im Augenblick der BUckkehr erloschen gewesen» Darauf, ob ein Auswanderer nach seiner BUckkehr in einen nicht zu dem Gebiet der Bundesrepublik gehörenden Teil des Altreichsgebietes dort seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt neu«begründet habe, komme es nicht an» Zudem habe der Erblasser in Ostpreußen wieder dauernden Aufenthalt genommen, da er sich vor dem Beginn 8oiner Strafverbüßung einige Zeit in diesem Gebiet verstockt aufgehalten habe» Für einen dauernden Aufenthalt genüge ein längeres Verweilen an einem Ort» Ob dies in einem Versteck oder in der Öffentlichkeit geschehe, sei gleichgültig» 2» Die Angriffe der Bevision gegen die Bechtsauf-fassung des Berufungsgerichts sind unbegründet« Bechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Entscheidung über den geltend gemachten Haftentschädigungs anspruch von der Frage abhängt, ob der Erblasser eine dor in § 4 BEG vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen er«* füllt» Entgegen der Meinung der Bevision kommt es daher nicht darauf an, ob die Kläger selbst seit 1944/1945 im Gebiet der Bundesrepublik wohnen» Die Büge der Bevieion, das Berufungsgericht habe hierüber keine Feststellungen Demgemäß sind nunmehr auch diejenigen Verfolgten voll anspruchaberechtigt, die nur eine räumliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes haben, wenn diese Gebiete zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31, Dezember 1957 gehört haben,, die Verfolgten also aus deutschen Vertreibungsgebieten und aus der heutigen Sowjetzone ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen sind und jetzt im Auslands leben oder von dort in den Geltungsbereich des BEG zuxückgekehxt sind. 204, dargelegt hat, nicht so weit, daß es nur noch auf den rein tatsächlichen Vorgang der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung des Verfolgten und nicht vielmehr auf das Fortbestehen des dadurch geschaffenen Zustandes ankäme« Der örtliche Anknüpfungspunkt zu dem früheren Wohnsitz im Beichsgebiet kann seine rechtliche Bedeutung nur so lange behalten, als er nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu diesem Gebiet ersetzt wird« Kehrt der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet (vgl« § 4 Abs« 1 Wr« 1 a BEG) , sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des BEG zurück, so erlischt die während der Auswanderung- usw« noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Beich und damit auch zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehungen sum deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik« Der Verfolgte befindet sich dann in der gleichen Bechtslage, als wenn er niemals ausgewandext, deportiert oder ausgewiesen wäre» An dieser Bechtsprechung hält der Senat fest« Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs» 1 Nx« 1 c BEG besteht sonach nicht, wenn der durch die Auswanderung geschaffene Zustand einer mittelbaren räumlichen Beziehung zu dem früheren Deutschen Beich durch die Bückkehr in einen außer« halb der Bundesrepublik gelegenen Teil des früheren Altreichsgebietes beseitigt ist« Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Verfolgte erst nach dem Zusammenbruch Oder noch während der Da£or der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in ein solches Gebiet zurückgekehrt ist« Es besteht kein Grund, diese beiden Fälle verschieden zu behandeln» Folglich kommt es nur darauf an, ob der Erblasser nach Ostpreußen zurückgekehrt ist» Dies hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht» Nach seinen Feststellungen begab sich Kurt DflHP aus Italien samt seiner Familie nach Ostpreußen in der Absicht, dort zu bleiben» Diese Feststellungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erblasser nach Ostpreußen zurückgekehrt ist und durch diese Bückkehx seine Auswanderer i-genschaft verloren hat» *Hat ein Verfolgter das Land, in das er ausgewandert war, endgültig verlassen und sich wieder in einen Teil des Altreichsgebietes mit der Absicht begeben, dort in Zukunft zu bleiben, so ist mit dem Betreten des Altreichsgebiets der dütch die Auswanderung geschaffene Zustand beseitigt worden» Dabei kann es nicht darauf ankommen, inwieweit der Verfolgte auf deutschem Boden bereits wieder hat Fuß fassen können« Entscheidend ist vielmehr, daß ex dem Auswanderungsland für immer den Bücken gekehrt hat und in seine frühere Heimat - oder in einen anderen (Feil des Altreichsge-bietes - zurückgekehrt ist» Lagen, wie hier, diese Voraussetzungen vor, so kann die Frage, ob der Verfolgte dort bereits wieder einen Wohnsitz begründet oder dauernden Aufenthalt genommen hatte, auf sich beruhen» Ausschlaggebend ist, daß der Verfolgte seine Beziehungen zu dem fremden Land vollständig abgebrochen hat und mit dem Willen zurückgekehrt ist, im Altreichsgebiet für immer zu bleiben und zu ihm eine auf die Dauer angelegte Beziehung zu suchen (vgl. Wach allem hat das Berufungsgericht mit Hecht eine Anspruchsberechtigung des Erblassers*und damit auch der Erben verneint.
2518 076 I IV ZB 120/60 Verkündet am 26. Oktober I96 0 Klett jjustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem BntSchädigungsrechtsstreit 1) der Frau Iwela B weg ■» 2) der Ingeborg B 3) des Frits D 4) ^^^Günter B Kläger und Bevisionskläger9 - Frozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte Dr,._ AB und Pr» gegen die Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -in Hamburg 36, Drehbahn 54? Beklagte und Bevisionsbeklagte, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Br, v, Werner, Maas und Br, Graf für Hecht erkannt: Bis* Revision der Kläger gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13» Januar I960 wird zurückgewiesen» Bie Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Bevision zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Hechts wegen 2 Tatbestandt Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 21» Juni 1944 verstorbenen Kurt D^P* Aus <*er Ehe sind dio Kläger zu 2), 3) und 4) hervorgegangen» Alle Xläger sind die gesetzlichen Erben dos Verstorbenen» Kurt DflBBP war seit etwa 1920 als selbständiger Kaufmann in Ostpreußen tätig und handelte mit landwirt-schaftlichen Produkten» Im Jahre 1933 beging er eine Zollhinterziehung» Wegen dieses Vergehens wurde er vom Landgericht Königsberg in Wesenheit zu einer Strafe von 2 Jahren Gefängnis verurteilt» Vor seiner Verurteilung floh er von seinem Wohnort PflHPaus ins Ausland» Er begab sich zunächst nach Frankreich, dann nach Spanien und Endo 1934 nach Holland, wohin er seine Familie nach-komn-en ließ» Im Jahre 1935 ging er nach Italien, wo er bis Dezember 1937 als Textilvertreter tätig war» Sein Verdienst war hier so gering, daß er sich entschloß, samt seiner Familie nach Deutschland zurUckzukehren» Er schickte seine Familie voraus und reiste, da sein Heisepass ungültig geworden war, illegal nach Ostpreußen. Hier lebto er kurze Zeit verborgen, traf sich Ostern 1938 mit seiner Familie und stellte sich einige Zeit später der Polizei» Ab 19» April 1938 verbüßte er die gegen ihn wegen Zollhinterziehung verhängte Gefängnisstrafe» Nach Strafverbüßung blieb er weiter in Haft» Am 6» September 1941 wurde ex vom Sondexgericht Elbing wegen Verstoßes gegen das Heimtückegesetz zu einer Strafe von 6 Jahron Gefängnis verurteilt. Am 21» Juni 1944 verstarb er in der Strafanstalt Bhein in Ostpreußen an Typhus» Die Kläger verlangen als Erben des Verstorbenen Entschädigung für Schaden an Freiheit« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst« b oder c BEG nicht gegeben seien« Die Kläger haben Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 7«500 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das « i . • Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. * ' * # v " ’ . , Mit der vom Berufungsgericht zuge^swssenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß § 209 Abs. 3 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung der Kläger zu entscheiden. Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Oberlandssgericht hat den von den Klägern als Erben gemäß § 46 Abs. 2 BEG geltend gemachten An- spruch als unbegründet angesehen, weil der Erblasser keine der in § 4 BEG aufgeführten Anspruchsvoraus-Setzungen erfülle» Insbesondere seien beim Erblasser die VorausSetzungen des § 4 Abs» 1 Nr, 1 Buchst« c BEG nicht gegeben gewesen» Der Erblasser sei aus Italien mit seiner Familie nach Ostpreußen mit der Absicht zu-rückgokehrt, hier zu bleiben und nach Verbüßung der wegen Zollhinterziehung Uber ihn verhängten Gefängnisstrafe ein neues leben zu beginnen» Seine Auswsnderer-eigenschafi sei im Augenblick der BUckkehr erloschen gewesen» Darauf, ob ein Auswanderer nach seiner BUckkehr in einen nicht zu dem Gebiet der Bundesrepublik gehörenden Teil des Altreichsgebietes dort seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt neu«begründet habe, komme es nicht an» Zudem habe der Erblasser in Ostpreußen wieder dauernden Aufenthalt genommen, da er sich vor dem Beginn 8oiner Strafverbüßung einige Zeit in diesem Gebiet verstockt aufgehalten habe» Für einen dauernden Aufenthalt genüge ein längeres Verweilen an einem Ort» Ob dies in einem Versteck oder in der Öffentlichkeit geschehe, sei gleichgültig» , 4 2» Die Angriffe der Bevision gegen die Bechtsauf-fassung des Berufungsgerichts sind unbegründet« Bechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Entscheidung über den geltend gemachten Haftentschädigungs anspruch von der Frage abhängt, ob der Erblasser eine dor in § 4 BEG vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen er«* füllt» Entgegen der Meinung der Bevision kommt es daher nicht darauf an, ob die Kläger selbst seit 1944/1945 im Gebiet der Bundesrepublik wohnen» Die Büge der Bevieion, das Berufungsgericht habe hierüber keine Feststellungen ^ a. 1 getroffen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt* ist deshalb'gegenstandslos. Entscheidend ist hut, ob eine Anspruchsberechtigung des Erblassers im Hinblick auf seine Auswanderung gemäß § 4 Abs, 1 Nr. 1 Buchst, c BEG zu bejahen ist, da der Erblasser ersichtlich keine der übrigen in § 4 BEG auf geführten Anspruch sv or aussetzvmgeg erfüllt. Das Berufungsgericht hat diese Präge in Übereinstimmung mit der vom erkennenden Senat in der Entscheidung vom 7. Oktober 1959 - IV ZS 99/59 - , IM Nr. 11 zu § 4 BEG 1956 » HzW I960, 22^ vertretenen liecht sauf fas sung verneint. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgefühlt hat, bedeutet die Passung des heutigen' § 4 Abs, 1 Nr. 1 c BEG eine Erweiterung der früheren Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr, 2 BErgG. Die Neufassung däs Gesetzes erweitert das ?erritcoalitätsprin2ip in persönlicher Hinsicht dahin, daß die räumliche Beziehung zu dem Beichögebiet nach dem Stan- de vom 31. Dezember 1937 einer räumlichen'Beziehung zu dem Geltungsbereich des BEG gleichgeachtet wird. Demgemäß sind nunmehr auch diejenigen Verfolgten voll anspruchaberechtigt, die nur eine räumliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes haben, wenn diese Gebiete zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31, Dezember 1957 gehört haben,, die Verfolgten also aus deutschen Vertreibungsgebieten und aus der heutigen Sowjetzone ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen sind und jetzt im Auslands leben oder von dort in den Geltungsbereich des BEG zuxückgekehxt sind. Die Erweiterung geht aber, wie der Senat in der vorerwähnten Entscheidung im Anschluß an die Ausführungen von Zorn in BzW 1958, 201, 204, dargelegt hat, nicht so weit, daß es nur noch auf den rein tatsächlichen Vorgang der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung des Verfolgten und nicht vielmehr auf das Fortbestehen des dadurch geschaffenen Zustandes ankäme« Der örtliche Anknüpfungspunkt zu dem früheren Wohnsitz im Beichsgebiet kann seine rechtliche Bedeutung nur so lange behalten, als er nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu diesem Gebiet ersetzt wird« Kehrt der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet (vgl« § 4 Abs« 1 Wr« 1 a BEG) , sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des BEG zurück, so erlischt die während der Auswanderung- usw« noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Beich und damit auch zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehungen sum deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik« Der Verfolgte befindet sich dann in der gleichen Bechtslage, als wenn er niemals ausgewandext, deportiert oder ausgewiesen wäre» An dieser Bechtsprechung hält der Senat fest« Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs» 1 Nx« 1 c BEG besteht sonach nicht, wenn der durch die Auswanderung geschaffene Zustand einer mittelbaren räumlichen Beziehung zu dem früheren Deutschen Beich durch die Bückkehr in einen außer« halb der Bundesrepublik gelegenen Teil des früheren Altreichsgebietes beseitigt ist« Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Verfolgte erst nach dem Zusammenbruch Oder noch während der Da£or der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in ein solches Gebiet zurückgekehrt ist« Es besteht kein Grund, diese beiden Fälle verschieden zu behandeln» Folglich kommt es nur darauf an, ob der Erblasser nach Ostpreußen zurückgekehrt ist» Dies hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht» Nach seinen Feststellungen begab sich Kurt DflHP aus Italien samt seiner Familie nach Ostpreußen in der Absicht, dort zu bleiben» Diese Feststellungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Erblasser nach Ostpreußen zurückgekehrt ist und durch diese Bückkehx seine Auswanderer i-genschaft verloren hat» *Hat ein Verfolgter das Land, in das er ausgewandert war, endgültig verlassen und sich wieder in einen Teil des Altreichsgebietes mit der Absicht begeben, dort in Zukunft zu bleiben, so ist mit dem Betreten des Altreichsgebiets der dütch die Auswanderung geschaffene Zustand beseitigt worden» Dabei kann es nicht darauf ankommen, inwieweit der Verfolgte auf deutschem Boden bereits wieder hat Fuß fassen können« Entscheidend ist vielmehr, daß ex dem Auswanderungsland für immer den Bücken gekehrt hat und in seine frühere Heimat - oder in einen anderen (Feil des Altreichsge-bietes - zurückgekehrt ist» Lagen, wie hier, diese Voraussetzungen vor, so kann die Frage, ob der Verfolgte dort bereits wieder einen Wohnsitz begründet oder dauernden Aufenthalt genommen hatte, auf sich beruhen» Ausschlaggebend ist, daß der Verfolgte seine Beziehungen zu dem fremden Land vollständig abgebrochen hat und mit dem Willen zurückgekehrt ist, im Altreichsgebiet für immer zu bleiben und zu ihm eine auf die Dauer angelegte Beziehung zu suchen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7* Mai 1958 - IV ZB 59/58 insoweit in BzW 1958, 5236^ nicht abgedruckt). Es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, ob, wie das Oberlandesgericht in seinen Hilfserwägungen ausführt, Kurt D(HD in Ostpreußen wieder seinen dauernden Aufenthalt genommen hatte« Wach allem hat das Berufungsgericht mit Hecht eine Anspruchsberechtigung des Erblassers*und damit auch der Erben verneint. — 8 — Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 225 BEG, 97 ZPO zurückzuv/eiseno Ascher Baske v« Werner MaaB Dr. Oraf