Ihr Ehemann war bis zu dem Verbot der KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17o August 1956 hauptberuflich als Funktionär dieser Partei einer der drei Sekretäre des Kreisverbandes Hannover und zuletzt Mitarbeiter der dortigen Landesleitung« Beide Kinder der Klägerin sind Funktionäre der FDJ geworden« Die Klägerin ist nach dem Zusammenbruch wieder Mitglied der KPD geworden. Die Ent Schädigungsbohörde hat durch Bescheid vom 16, Februar 1957* der Klägerin zugestellt am 18, Februar 1957* mit der Begründung, die Klägerin habe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft und die ihr bisher zugebilligten Entschädigungsansprüche verwirkt* eine Entschädigung nach dem Buhdesentschädigungsgesetz versagt und gleichzeitig die früheren Bescheide widerrufen» Auf die von der Klägerin hiergegen erhoben© Klage hat das Landgericht den Bescheid vom 16» Februar 1957 Io Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung auf Grund des Bundesentschäaigungsgesstzes versagt, weil sie nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe und daher nach § 6 Abscl Nr »2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei« Dagegen hat es den Widerruf der früheren Entschädigungsboscheide für unzulässig angesehen, weil die Entschädi-gungöbehörde die Widerrufsfrist des § 205 Abs«2 BEG versäumt habe» GG und Urteil vom 4® Januar 1956 - IV ZR 255/55 -) ® Nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Senat dieselbe Auffassung auch für die Anwendung des § 6 Abs.l Nr.2 BEG in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. Gesetze wie die Entschädigungsgesetze erst Entschädigungsansprüche gegen die Länder der Bundesrepublik zur Entstehung bringen und Personen von einer Entschädigung ausschließen, diedurch ihre Betätigung auf die Einführung einer totalitären Staatsform hinarbeiten, die wegen ihrer rechtsstaatswidrigen Auswirkungen Anlaß zu dem Erlaß der Entschädigungsgesetze gegeben bat? Mai 1949 bekämpft hato Hiernach ist die Klägerin eine geistig rege und politisch außerordentlich interessierte Frau« Sie habe bewußt Schu-lungs- und Propagandamaterial der KPD vertrieben,das, wie auch das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zeigt, dazu diente, die freiheitliche demokratische Orundordnung zu untergraben» Von ihren Mitgliedern habe die KPD auch einen aktiven Einsatz für ihre verfassungswidrigen Ziele verlangt» die K?D bis zu ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht als legal angesehen hat» Bei den hierzu erhobenen Angriffen übersieht die Klägerin, daß Handlungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, Ihre Gesetzwidrigkeit nicht dadurch verlieren, daß sie den Zielen einer Partei entsprechen, die bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt« Denn sobald eine Partei Ziele verfolgt, die die freiheitliche demokrati- 1 riehts ein$ dieses stellt vielmehr nur entsprechend dem Arte 21 Abs;2 Satz 2 OG in Verbindung mit § 46 BVerfGG die Verfassungswidrigkeit fest und ordnet die Auflösung^Jarv an« Daß Parteien als solche bis zu einer solchen Entscheidung wie rechtmäßige Organe der politischen Willensbildung behandelt werden, besagt nichts über die rechtliche Wertung der Handlungen ihrer Anhänger (vglo auch BGH Str 11,233 ff). Pur die Anwendung des § 6 Abs.l Nr. 2 BEG ist daher nur entscheidend, ob der Antragsteller Handlungen begangen hat, mit denen er nach dem 23» Mai 1949 die freiheitliche demokratische GrundOrdnung bekämpft hat. Hach § 200 BEG kann die Entschädigungsbehörde zwar einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach dessen Erlaß herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs.3 BEG vorliegt, doho nach Zubilligung einer Entschädigung und nach dem 23o Mai 1949 der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat* § 203 BEG begrenzt aber die Widerrufsmöglichkeit und setzt eine Widerrufsfrist von sechs Monaten, die mit dem Tage beginnt, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat 3 Das Berufungsgericht ist zuti'effend davon ausgegangen, daß die Sechsmonatsfrist frühestens mit der Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes, also mit dem 29p Juni 1956, zu laufen begonnen hat (vgl® auch die Ent-Scheidung RzV? Sie beginnt Jedoch an diesem Tage für alle Widerrufsgründe, von denen die Entschädigungsbehörde bis dahin Kenntnis erlangt hat«, Eine Verschiebung des Beginns dieser Frist ist nicht dadurch eingetreten, daß erst mit Erlaß des Verbotsurteils durch das Bundesverfassungsgericht, also am 17o August 1956, die Verfassungswidrigkeit der KED festgestellt worden ist. Denn, wie bereits oben zu II 2 ausgeführt, entsteht eine Verfassungswidrigkeit nicht erst mit dem Erlaß eines Verbotsurteils, sondern sie wird schon durch die einzelne Handlung begründet, mit der die freiheitliche* demokratische Grundordnung bekämpft wird«. Entscheidend ist daher, wann das beklagte land von dem verfassungswidrigen Verhalten der Klägerin Kenntnis erlangt hat.
CT^.ZS 120/58 al ndet am 5-* November 1958 -Just izangest eilt er s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2514 072 Im Namen des Volke In dem Hechtsstreit der Ehefrau Margarete H wohnhaft in Straße - gab» B bei H Klägerin« Revisionsklägerin und Ansehlußrevisionsbeklagten, - Pi*ozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr in - gesch« gegen das Band Nied er Sachsen, vertreten durch den Nied er sächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - .Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» MHU ~ hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29® Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Pr« Vo Berner, Wüstenberg, Wilden und Pr« Boewenheim für Recht erkannt: Pie Revisionen gegen das Urteil des 2; Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 11* April 1958 werden zurüok-gewiesen« Von den außergerichtlichen Kosten der Revisionen hat die Klägerin 5/6, das beklagte Band 1/6 zu tragen* Im übrigen ist das Revisionsverfahren frei von Gebühren und Auslagen* Von Rechts wegen -2-^ If J Tatbestand; Die im Jahre 1909 geborene Klägerin wurde im Jahre 1920 Mitglied der KH)® Sie ist im Februar 1935 wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu einer Gefängnisstrafe von 1 1/2 Jahren verurteilt worden, die sie vom März 1934 bis September 1935 verbüßt hair« Sie ist seit dem Jahre 1938 in zweiter Ehe verheiratet. Ihr Ehemann war bis zu dem Verbot der KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17o August 1956 hauptberuflich als Funktionär dieser Partei einer der drei Sekretäre des Kreisverbandes Hannover und zuletzt Mitarbeiter der dortigen Landesleitung« Beide Kinder der Klägerin sind Funktionäre der FDJ geworden« Die Klägerin ist nach dem Zusammenbruch wieder Mitglied der KPD geworden. Sie hat 1/2 Jahr als Kontoristin bei einer Druk-kerei der KPD gearbeitet und sich als Kassiererin einer Ortsgruppe der KPD betätigt« Im Juni 1953 hat sie Extrablätter einer kommunistischen Tageszeitung verteilt, in denen Dr«. Adenauer, Ollenhauer, Kaiser und Beuter in herabsetzender Form angegriffen wurden« Sie hat außerdem Lesehefta vertrieben, darunter eines, das von dem Parteivorstand der KPD, Abteilung Propaganda, herausgegeben war mit dem Thema «Der revolutionäre Kampf der westdeutschen Bevölkerung um die Bildung einer Regierung der nationalen Wiedervereinigung««. In ihm wurde der Sturz der Regierung Dr. Adenauer durch außerparlamentarische Aktionen propagiert, da ein solcher auf parlamentarischem Wege nicht möglich sei. In einem deshalb gegen die Klägerin anhängig gemachten Strafverfahren wurde sie durch Urteil vom 7« Mai 1954 aus subjektiven Gründen freigesprochen« Am 5« Mai 1954 schrieb die Klägerin einer kommunitisehen Funktionärin, die wegen ihrer Tätigkeit für die verbotene FDJ inhaftiert war, feine von dem Komitee «Freiheit fi# Jupp Angenfort« herausgegebene Post- karte, auf der zu dem Kampf für den eingekerkerten "Friedenskämpfer” aufgerufen wurde« Diese Karte soll die Klägerin noch von anderen Teilnehmern einer Gewerkschaftsversammlung haben unterzeichnen lassen» Ein daraufhin gegen sie eingeleitetes Strafverfahren ist von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden* weil ihr eine Förderung des PDJ mit dieser Dostkarte nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei» Wegen des in den Jahren 1934 bis 1935 erlittenen Freiheitsschadens und eines während der Inhaftierung zugezogenen Gesundheit sschadeus hat die Klägerin Entschädigungsansprüche geltend gemacht * Ihr ist durch Bescheid des Kreissonder-hilfsausschusses vom 17» Mai 1950 eine HaftentSchädigung in Höhe von 2»700 DM und durch Bescheid vom 1» Dezember 1949 wegen einer Erwerbsminderung von 40 v,H, eine Geschädigt enr eilte und durch Bescheid vom 16» August 1950 eine sechswöchige Kur zugebilligt worden. Die Rente wurde ihr jedoch wegen Besserung ihres Gesundheitszustandes seit dem 1* Februar 1954 entzogen,. Hach Erlaß des Bundesergänsungsgesetzes hat die Klägerin eine Entschädigung für Schaden an Gesundheit* im beruflichen Fortkommen und an Eigentum beantragt. Die Ent Schädigungsbohörde hat durch Bescheid vom 16, Februar 1957* der Klägerin zugestellt am 18, Februar 1957* mit der Begründung, die Klägerin habe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft und die ihr bisher zugebilligten Entschädigungsansprüche verwirkt* eine Entschädigung nach dem Buhdesentschädigungsgesetz versagt und gleichzeitig die früheren Bescheide widerrufen» Auf die von der Klägerin hiergegen erhoben© Klage hat das Landgericht den Bescheid vom 16» Februar 1957 aufgehoben* Auf die Berufung des beklagten Lfind.es Jiat o d jL J, 16 ^3 das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts/geän-dert. Es hat die Klage insoweit abgewiesen, als es sich - 4 um die von der Klägerin begehrte Aufhebung einer Feststellung, daß sie die freiheitliche demokratische Grund-Ordnung bekämpft habe* und um die von ihr auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemachten Entschädigungsansprüche handelte Dagegen hat es die Berufung gegen die Aufhebung der Feststellung einer Verwirkung der zugebilligten Entschädigungen und des Y/iderrufs der vom Kreissonderhilfsausschuß erlassenen Bescheide zurückge-wieseno Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine vollständige Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes und dessen Verurteilung zur Zahlung eines Beruff Schadens vor 1o440 DM* zur Gewährung einer Heilfürsorge für Unterleibsleiden und Menstruations Störungen und einer Kapitalentschädigung für Gesundheitsschäden für die Zeit ab März 1933* in der eine Erwerbsminderung von 25 # und darüber festgestellt worden sei*unter Einstufung der Klägerin in die Gruppe des einfachen Dienstes» Das beklagte Land hat sich der Revision angeschlossen und die völlige Abweisung der Klage sowie die Zurückweisung der Revision der Klägerin beantragt« Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision dos beklagten Landes gebeten» Ent scheidungsgründe: wmmrm* mt mm ipM** *■» m* m* m» Io Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung auf Grund des Bundesentschäaigungsgesstzes versagt, weil sie nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe und daher nach § 6 Abscl Nr »2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei« Dagegen hat es den Widerruf der früheren Entschädigungsboscheide für unzulässig angesehen, weil die Entschädi-gungöbehörde die Widerrufsfrist des § 205 Abs«2 BEG versäumt habe» ~ 5 - ITo Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Revision ist unbegründet® 1* Soweit sie die Eirksamkeit des § 6 Abe*l Nr.2 Bi»G in Zweifel zieht? kann ihre* Auffassung nicht gefolgt werden« Diese Bestimmung verstößt nicht gegen das Grundgesetz insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Bas hat der erkennende Senat bereits für den § 1 Abs«4 Nr„4 BErgG ausgesprochen? der denjenigen von einer Entschädigung ausschloß, der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft (vgl. das Urteil RzW 55? 249^ ® DM Nr.9 zu Art.2 GG und Urteil vom 4® Januar 1956 - IV ZR 255/55 -) ® Nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Senat dieselbe Auffassung auch für die Anwendung des § 6 Abs.l Nr.2 BEG in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. DM Nr®3 zu § 6 BEG 1956 und den Beschluß vom 8® Mai 1957 - IV ZB 67/57 -) 0 Von dieser Auffassung geht auch das Urteil vom 11. Januar 1957; EzW 1957,14618 = 1« Hr.l zu der Präambel BEG 1956 aus® Bie Erwägungen». die der Senat in seiner eingehend begründeten Entscheidung RzW 1955,249*^ angestellt hat? gelten auch für § 6 Abs.l Nr®2 BEG und für § 6 Abs.3 BEG®* Biese Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art® 3.03 GG® Denn wenn. Gesetze wie die Entschädigungsgesetze erst Entschädigungsansprüche gegen die Länder der Bundesrepublik zur Entstehung bringen und Personen von einer Entschädigung ausschließen, diedurch ihre Betätigung auf die Einführung einer totalitären Staatsform hinarbeiten, die wegen ihrer rechtsstaatswidrigen Auswirkungen Anlaß zu dem Erlaß der Entschädigungsgesetze gegeben bat? so handelt es sich hierbei nicht um eine Strafbestimmung im Sinne des Art®103 Abs®2 GG oder um einen Eingriff in bereits erworbene Rechte mit rückwirkender Kraft, sondern um eine zweckentsprechende Begrenzung des Kreises der* Personen, denen eine Entschädiguig durch die Länder fr*/ der Bundesrepublik gerechterweise zukommen, soll (vgl« auch den zu § 7 Abs.1 BEO ergangenen Beschluß des Senats vom 11o Juni 1958 - IV ZB 124/58 -)* 2o Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es, in der Klägerin eine Person zu 'sehen, die die freiheitliche demokratische Orundordnung nach dem 23«. Mai 1949 bekämpft hato Hiernach ist die Klägerin eine geistig rege und politisch außerordentlich interessierte Frau« Sie habe bewußt Schu-lungs- und Propagandamaterial der KPD vertrieben,das, wie auch das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zeigt, dazu diente, die freiheitliche demokratische Orundordnung zu untergraben» Von ihren Mitgliedern habe die KPD auch einen aktiven Einsatz für ihre verfassungswidrigen Ziele verlangt» Auf Orund dieser tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 6 Abs»l Kr»2 BEO bejaht» Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin ^ die K?D bis zu ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht als legal angesehen hat» Bei den hierzu erhobenen Angriffen übersieht die Klägerin, daß Handlungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, Ihre Gesetzwidrigkeit nicht dadurch verlieren, daß sie den Zielen einer Partei entsprechen, die bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt« Denn sobald eine Partei Ziele verfolgt, die die freiheitliche demokrati- 1 sehe Grundordnung beeinträchtigen oder beseligen sollen oder den Bestand der Bundesrepublik gefährden, wird ) diese Partei entsprechend dem Art»21 Abs»2 GO verfassungswidrig» Eine derartige Verfassungswidrigkeit tritt nicht erst mit der •Entscheidung des Bundesverfassungsge- riehts ein$ dieses stellt vielmehr nur entsprechend dem Arte 21 Abs;2 Satz 2 OG in Verbindung mit § 46 BVerfGG die Verfassungswidrigkeit fest und ordnet die Auflösung^Jarv an« Daß Parteien als solche bis zu einer solchen Entscheidung wie rechtmäßige Organe der politischen Willensbildung behandelt werden, besagt nichts über die rechtliche Wertung der Handlungen ihrer Anhänger (vglo auch BGH Str 11,233 ff). Pur die Anwendung des § 6 Abs.l Nr. 2 BEG ist daher nur entscheidend, ob der Antragsteller Handlungen begangen hat, mit denen er nach dem 23» Mai 1949 die freiheitliche demokratische GrundOrdnung bekämpft hat. Ob er sich dazu als berechtigt angesehen hat, ist unerheblich. Das Berufungsgericht hat Bomit zu Hecht der Klägerin * eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des Bundesr ent Schädigungsgesetzes versagt * r - **•'• III* Aber auch die vom beklagten Land eingelegte Revision ist nicht begründet, da schon auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes der Widerruf der Entschädigungsbehörde nicht rechtswirksam ist. Hach § 200 BEG kann die Entschädigungsbehörde zwar einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach dessen Erlaß herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs.3 BEG vorliegt, doho nach Zubilligung einer Entschädigung und nach dem 23o Mai 1949 der Antragsteller die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat* § 203 BEG begrenzt aber die Widerrufsmöglichkeit und setzt eine Widerrufsfrist von sechs Monaten, die mit dem Tage beginnt, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat 3 Das Berufungsgericht ist zuti'effend davon ausgegangen, daß die Sechsmonatsfrist frühestens mit der Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes, also mit dem 29p Juni 1956, zu laufen begonnen hat (vgl® auch die Ent-Scheidung RzV? 57,32324 = IM Kr.2 zu § 7 BBS). Sie beginnt Jedoch an diesem Tage für alle Widerrufsgründe, von denen die Entschädigungsbehörde bis dahin Kenntnis erlangt hat«, Eine Verschiebung des Beginns dieser Frist ist nicht dadurch eingetreten, daß erst mit Erlaß des Verbotsurteils durch das Bundesverfassungsgericht, also am 17o August 1956, die Verfassungswidrigkeit der KED festgestellt worden ist. Denn, wie bereits oben zu II 2 ausgeführt, entsteht eine Verfassungswidrigkeit nicht erst mit dem Erlaß eines Verbotsurteils, sondern sie wird schon durch die einzelne Handlung begründet, mit der die freiheitliche* demokratische Grundordnung bekämpft wird«. Entscheidend ist daher, wann das beklagte land von dem verfassungswidrigen Verhalten der Klägerin Kenntnis erlangt hat. Dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichts Mitte Mai 1955 gewesen, als die Env*Schädigungsbehörde Kenntnis von dem Verteilen der Extrablätter und des Lese-heftes und von der Absendung der Propagandakarte seit Mai 1955 erhielt* Die hiergegen vom beklagten Land erhobenen Angriffe sind nicht begründet* Dem Prist beginn, steht nicht entgegen, daß die Klägerin in dem Strafverfahren aus subjektiven Gründen freigesprochen oder daß das Strafverfahren wegen der propagandakarte eingestellt worden ist oder daß noch keine höchstrichterliche Entscheidung über den , Begriff einer Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und keine Richtlinien des Landesinnen-ministeriums Vorgelegen haben» Wenn, das beklagte Land aus diesen Gründen zunächst einen Widerruf nicht aussprechen wollte, so geht dies ausschließlich zu seinen Lasten» Dorm seine etwaigen Zweifel waren lediglich rechtlicher, aber nicht tatsächlicher Art» Auch die Entscheidung des 9 Bundesverfassungsgerichts hat nur klargestellt, wie verfassungsrechtlich die Tätigkeit der KFD und ihrer Anhänger zu beurteilen ist«, Der Auffassung dos Berufungsgerichts ist daher in vollem Umfange zuzustimmeno IVo Die Revisionen beider Parteien waren aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus §§ 91? 92? 97 ZPO? § 225 BEG zurackzuweisen* Ascher VoWerner Wüstenberg Wilden BroBoewenheiia t