~ ihrer Gliederungen ist nur dann nominell« wenn sie sich auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und die Teilnahme an Pflichtversammlungen oder -Veranstaltungen beschränkt hato Sie ist dies nicht mehr, sobald irgendwelche Punktionen bei der Partei oder einer ihrer Gliederungen aus geübt worden sind« Im Jahre 1934 bewarb er sich ohne Erfolg um die bei dieser Anstalt freigewordene Beamtenstelle eines Konservators, Auf Veranlassung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wurde ihm im Herbst 1934 zuerst zu dem 31- Dezember 1934 und am 21, Dezember 1934 zu dem 30- Juni 1935 gekündigt. Las Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Entlassung des Klägers im J^hre 1935 auf Verfolgungsmaßnah men im Sinne des § 1 BEG- zurückzuführen sei* Es hat eine Entschädigung schon deshalb versagt, weil der Kläger weder unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei noch seine Mitgliedschaft durch vorangegangene Verfol-gungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen sei* Außerdem sei der Kläger mehr als ein nominelles Mitglied der SA gewesen. Nachdem ihm verhältnismäßig früh die Führung einer Schar übertragen worden sei, was nur dadurch zu erklären sei, daß er seinen Dienst besonders eifrig erfüllt habe, habe er auch die Funktion eines Scharführers ausgeübt und er habe seine Dienstobliegenheiten so vollkommen erfüllt, daß sogar seine Standarte gegen seinen Ausschluß aus der Partei Beschwerde eingelegt habe. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall« nominell ist eine Mitgliedschaft nur dann, wenn der Verfolgte nichts anderes getan hat, als Hitgliedsbeiträge zu zahlen und cn den Pflichtversammlungen oder -Veranstaltungen teilzurehr.en. Sie ist dies aber in dem Augenblick nicht mehr, in dem das Mitglied irgendwelche Funktionen bei der Partei oder einer ihrer Gliederungen ausgeUbt hat (vgl, Bundesverwaltungsgericht in Ra\V 56, 159^)« die des § 31 a 3VTGÖD verstießen insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes als das Gesetz zu Art 131 GrundG auch Übemottinellen Mitgliedern der Partei und ihrer Gliederungen, auch wenn sie nicht ver- Das Gesetz zu Art “31 GrundG regelt, wie sich aus seinen § 1 ergibt, lediglich die Ansprüche von Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, die am 8« Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden haben und der Versorgungsempfän-ger, für die eine zur Zahlung der Bezüge zuständige Kasse im Bundesgebiet nicht vorhanden ist sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, Es regelt aber nicht die Entschädigung oder Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind« Verfolgte von einer Entschädi-gung oder Wiedergutmachung auszuschließen, die sich aktiv an den Bestrebungen des Nationalsozialismus beteiligt und dadurch dessen Unrechtsmaßnahmen ermöglicht haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz| so hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 20- April 1955 (LH Er 4 a BEG § 1 Abs 4 Fassung 1953) entschieden, daß auch § 1 Ab3 4 BErgGf der auf einem ähnlichen Grundgedanken beruht, nicht gegen Art 2 GrundG verstieß; Es entspricht, was die jetzt in Rede stehenden Bestimmungen anlangt, einem allgemeinen Grundsatzy daß derjenige, der zur Entstehung einer Gefahrenlage beigetragen hat, sich dies auch bei ihm aus dieser entstandenen Schäden zu- Im übrigen könnte auch, wenn ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegen würde, dieser nur in den Bestimmungen des Gesetzes zu Art 13* GrundG erblickt werden insofern, als diese es lediglich auf den Zeitpunkt eines Bienst- oder Arbeitsverhältnisses am 8.
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Sicht für die Amtliche Sammlung J - I Q7 7
Gesetzj{ 3WGÖD §§• 8, 31a; GrundG Art 3
BEG § 6
HechtssaoZg 1, Eine Mitgliedschaft in der NSDAP oder in einer
~ ihrer Gliederungen ist nur dann nominell« wenn
sie sich auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und die Teilnahme an Pflichtversammlungen oder -Veranstaltungen beschränkt hato Sie ist dies nicht mehr, sobald irgendwelche Punktionen bei der Partei oder einer ihrer Gliederungen aus geübt worden sind«
29 Der Ausschluß übernomineller Mitglieder von einer Entschädigung oder Wiedergutmachung durch das BEG oder BWGöD verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz..
Aktenzeichen* IV ZR 120/57 ürt, des BGH v, 5- Juli 1957
OBG München
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IV^ZR^ 120/57 *
Verkündet am 5' Juli 1957
Schorm; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
in Hl
des JDr. Klemens F Straße
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt Pr» in
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Prozeßbevollmächtigter!
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher; Johann-sen, Br. v. Werner und Wilden
für Recht erkannt«
Bie Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in München vom 30. November 1956 wird zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der im Jahre 1898 geborene Kläger war seit dem Jahre 1924 bei der zur Techn, Hochschule in München gehörigen Hauptversuchsanstalt für Landwirtschaft in Weihenstephan und zwar seit dem 1* April 1931 als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter tätig. Im Jahre 1934 bewarb er sich ohne Erfolg um die bei dieser Anstalt freigewordene Beamtenstelle eines Konservators, Auf Veranlassung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus wurde ihm im Herbst 1934 zuerst zu dem 31- Dezember 1934 und am 21, Dezember 1934 zu dem 30- Juni 1935 gekündigt. Als Grund für die Kündigung wurde angegeben, er habe Änderungen im Analysenbuch vorgenommen.
Seit dem Jahre 1933 war der Kläger Mitglied der NSDAP-, der SA? der DAF und der NSV. Aus der SA» in der er als Rottenführer vom 15- Oktober 1934 an eine Schar geführt hatte, trat er im Jahre 1937 aus. Ein Parteigerichtsverfahren, in dem das Kreis- und Gaugericht auf seinen Ausschluß aus der Partei erkannt hatten, wurde auf Grund einer Amnestie im Jahre 1938 eingestellt0
Der Kläger behauptet, er sei nicht wegen der Änderung im Analysenbuch, sondern in Wirklichkeit nur wegen seines katholischen Glaubens als Gegner des Nationalsozialismus grundlos entlassen worden. Er begehrt eine Anstellung und die Zahlung der Dienstbezüge als Konservator mit einer Dienstzeit ab 1934» hilfsweise die Zahlung eines Ruhegehalts als Konservator und eine Anstellung und Zahlung der Bezüge eines akademischen Chemikers mit einer Dienstzeit ab 1934» Er behauptet, er sei der NSDAP und der SA nur beigetreten, um Unterdrückungs- und Verfolgurgsmaßnahmen der NSDAP gegen die Anstalt in Weihenetephan abzuwebren und um seine eigene Stelle
und die des Leiters der Anstalt zu sichern. Seine Mitglied schaft 3ei nur eine nominelle gewesen*
Seine Ansprüche hat das Bayerische Staatsminisfcerium für Unterricht und Kultus abgelehnt. Seine hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Brfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Las beklagte Land beantragt , die Revision zurückzu-weisen«
Entscheidungsgründe s
Las Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Entlassung des Klägers im J^hre 1935 auf Verfolgungsmaßnah men im Sinne des § 1 BEG- zurückzuführen sei* Es hat eine Entschädigung schon deshalb versagt, weil der Kläger weder unter Einsatz von Freiheit, Leib oder Leben den Nationalsozialismus bekämpft habe und deshalb verfolgt worden sei noch seine Mitgliedschaft durch vorangegangene Verfol-gungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt gewesen sei* Außerdem sei der Kläger mehr als ein nominelles Mitglied der SA gewesen. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht als erwiesen erachtet, dsß der Kläger seinen Dienst in der SA nicht auf das mögliche Mindestmaß beschränkt habe. Nachdem ihm verhältnismäßig früh die Führung einer Schar übertragen worden sei, was nur dadurch zu erklären sei, daß er seinen Dienst besonders eifrig erfüllt habe, habe er auch die Funktion eines Scharführers ausgeübt und er habe seine Dienstobliegenheiten so vollkommen erfüllt, daß sogar seine Standarte gegen seinen Ausschluß aus der Partei Beschwerde eingelegt habe.
Biess tatsächlichen festetellungen des Berufungsgerichte, gegen die der Kläger im Tleviaioncrechtszuge erhebliche Itt-gan nicht erhoben hat, rechtfertigen die Abweisung reiner Entschädigungsansprüche, ohne daß es für die Entscheidung darauf ankommt, ob der Xläger im Verlauf des wohl von allen Seiten unerfreulich geführten Kampfes der verschiedenen Bewerber um die freigewordene Beamtenstelle des Konservators überhaupt Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war« Hach § 6 Abs 1 Hr 1 BEG und § 6 Abs 1 Hr 1 BV/GöD ist von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen, wer Mitglied der HSDAJP oder einer ihrer Gliederungen gewesen ist« Bas ist aber der Kläger unstreitig gewesen« Zwar sehen diese Bestimmun gen, sowie der § 31 a 3'tfGöD die Möglichkeit einer Entschädigung vor, wenn die Mitgliedschaft nur eine nominelle gewesen ist. Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall« nominell ist eine Mitgliedschaft nur dann, wenn der Verfolgte nichts anderes getan hat, als Hitgliedsbeiträge zu zahlen und cn den Pflichtversammlungen oder -Veranstaltungen teilzurehr.en. Sie ist dies aber in dem Augenblick nicht mehr, in dem das Mitglied irgendwelche Funktionen bei der Partei oder einer ihrer Gliederungen ausgeUbt hat (vgl, Bundesverwaltungsgericht in Ra\V 56, 159^)«
Bas aber hat dor Kläger getan, als er bei der SA sich als Scharführer betätigt hat«
Allerdings wird in dem Kommentar von Blessin-Wil-den auf S 1002 in Anmerkung 4 zu § 8 BWGöB die Auffassung vertreten, die Bestimmung des § 8 Abs 1 Hr 1 wie. die des § 31 a 3VTGÖD verstießen insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes als das Gesetz zu Art 131 GrundG auch Übemottinellen Mitgliedern der Partei und ihrer Gliederungen, auch wenn sie nicht ver-
folgt worden seien, Ansprüche auf Wiederverwendung und Versorgung zubillige, während das infolge nationalsozialistischer Verfolgung aus dem Dienst ausgeschiedene übernominelle Mitglied leer ausgehe, weil es am 8- Mai 1945 nicht mehr im Dienst gewesen sei«
Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Gesetz zu Art “31 GrundG regelt, wie sich aus seinen § 1 ergibt, lediglich die Ansprüche von Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes, die am 8« Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden haben und der Versorgungsempfän-ger, für die eine zur Zahlung der Bezüge zuständige Kasse im Bundesgebiet nicht vorhanden ist sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, Es regelt aber nicht die Entschädigung oder Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind«
Für diese sind ausschließlich die Vorschriften des BEG und des BWGöD maßgebend. Verfolgte von einer Entschädi-gung oder Wiedergutmachung auszuschließen, die sich aktiv an den Bestrebungen des Nationalsozialismus beteiligt und dadurch dessen Unrechtsmaßnahmen ermöglicht haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz| so hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 20- April 1955 (LH Er 4 a BEG § 1 Abs 4 Fassung 1953) entschieden, daß auch § 1 Ab3 4 BErgGf der auf einem ähnlichen Grundgedanken beruht, nicht gegen Art 2 GrundG verstieß; Es entspricht, was die jetzt in Rede stehenden Bestimmungen anlangt, einem allgemeinen Grundsatzy daß derjenige, der zur Entstehung einer Gefahrenlage beigetragen hat, sich dies auch bei ihm aus dieser entstandenen Schäden zu-
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rechnen lassen muß Eine unterschiedliche Behandlung von Geschädigten, die sich Über eine nominelle Mitgliedschaft hinaus betätigt haben, ist daher nicht ungerechtfertigt.
Im übrigen könnte auch, wenn ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegen würde, dieser nur in den Bestimmungen des Gesetzes zu Art 13* GrundG erblickt werden insofern, als diese es lediglich auf den Zeitpunkt eines Bienst- oder Arbeitsverhältnisses am 8. Mai 1945 abstellen, Ansprüche aus einem solchen Verstoß könnten aber nur in dem für Ansprüche aus dem Gesetz zu Art 131 GrundG vorgesehenen Verfahren, nicht dagegen in einem Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden.
Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen.
Schmidt
Ascher Johannsen v.Werner Wilden