Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28„ Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und Wüstenberg für Recht erkanntr Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des,Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. 500,— DM, die hypothekarisch gesichert werden sollte» Nachdem er erfahren hatte, daß die Beklagte und ihre Eltern bereits in dieser Wohnung'wohntenschloß er mit dem Ehemann der Beklagten am 24» September 1951 ' einen notariellen Vertrag, in dem die Vertragschließenden die Aufhebung des Mietverhältnisses und die Umwandlung des Anspruchs des Klägers auf Rückgewähr der Mietvorauszahlung in ein am.15= November 1951 fälliges-und seit dem 30. August 1951 mit 10 $ zu verzinsendes Darlehen vereinbarten» Weiter verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten in dem Vertrag dazu, auf seinem Grundstück für den Kläger zur Sicherung von dessen Forderung eine brief!ose Hypothek zu bestellen; gleichzeitig unterwarf er sich wegen des Darlehens und wegen der Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung, doch wurde die Bestimmung getroffen, daß die Vollstreckungsklausel nicht vor dem 15° November 1951 erteilt werden durfte»Der Kläger verpflichtete sich, einer zugunsten der 1andesbauspark as se in MlNMj§^ einzutragenden Hypothek oder Grund-schuld bis zu 5»000,-- DM nebst den üblichen Zinsen mit der für ihn bewilligten Hypothek den Vorrang einzuräumen, wenn der Ehemann der Beklagten ihm vorher wenigstens 3,000,— DM auf das Darlehen zurückzahle» Diese.Sückzah-lung ist nicht erfolgt» Der Kläger hat die Bestellung der für die Beklagte eingetragenen Hypothek, soweit diese in Ausnutzung des Rangvorbehalts erfolgt ist, nach Maßgabe des'. Im ersten Rechtszug hat er beantragts die Beklagte zu verurteilen, daß sie von der für sie eingetragenen Hypothek in Höhe des rangbesten Teiles von 1,700 ,— DM keinen Gebrauch mache und in die Auszahlung der bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung darauf entfallenden Beträge an ihn insoweit einwillige, als er selbst wegen seiner Pcrde rung nicht voll befriedigt werde. Sie ist der Meinung, daß der Kläger durch die Hy thekenbestellung objektiv nicht benachteiligt sei, und hat behauptet., ihr sei von einer Absicht ihres Ehemanne seine Gläubiger zu benachteiligen, nichts bekannt gewe sen,' 111 März 1953 gegenüber dem Zwangsversteigerungsgericht und gegenüber dem Ehemahn der Beklagten auf die für ihn eingetragene Hypothek in Höhe von 14700,— DM verzichtet. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erreichen, doch will er die Formel des lanägerichtlichen Urteils dahin gefaßt haben, daß die Beklagte verurteilt werde, darin zu willigen, daß der•im'Zwangsversteigerungverfahren hinterlegte Erlös von 11700,;— DM nebst Zinsen an ihn, den Kläger, ausgezahlt werde. tungsgesetzes geltend gemachte Anspruch nunmehr dahin gehen, daß die Beklagte die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger bewilligt» Dem haben die Parteien Rechnung getragen, indem sie im Berufungsrechtszug erklärt haben, sie seien darüber einig, daß die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger erfolgen solle, wenn dieser im Verhältnis zu der Beklagten der Berechtigte sei» Damit haben sie ihre Anträge entsprechend erläutert» Ob der Klagantrag dessen ungeachtet genauer hätte gefaßt werden müssen, kann hier uner-örter-t bleiben, weil, dem Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kein Anspruch auf Grund des Anfechtungsgesetzes zusteht und die Klage deshalb ohnehin abgewiesen werden muß, den anfechtenden Einzelgläubi-ger benachteiligt hat» Der Ruckgewähransprüch auf Grund des Anfechtungsgesetzes ist nur gegeben, sofern für den anfechtenden Gläubiger durch das Verhalten des Schuldners die Möglichkeit verkürzt worden ist, sich wegen seines ihm gegen diesen zustehenden Rechtes zu befriedigen» Anders als bei der Konkursanfechtung genügt hier, entgegen der Auffassung der Revision, die Benachteiligung anderer Gläubiger des Schuldners nicht (Jaeger AnfG 2» Aufl § 1 Anm 62)» mm ill Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die in Ausnutzung des Rangvorbehalt.es erfolgte Bestellung einer Hypothek für die Beklagte die Zugriffsmöglichkeiten des Klägers nicht verschlechtert habe und dieser deshalb durch sie nicht benachteiligt worden sei-. für die Beklagte eine Hypo-f thek in Höhe von 1,700,— DM an dem Grundstück ihres Ehemannes an der vorbehaltenen .Rangstelle entstanden ist. Zweifelhaft könnte das deshalb sein, weil die Beklagte sich nach dem Tatbestände des - angefochtenen Urteils mit ihrem Ehemann dahin einigte, daß an dieser Stelle für sie eine Hypothek von 7-000,— DM bestellt werden sollte, und nicht ersichtlich ist, daß sie' später statt dessen der Eintragung einer Hypothek für ei- ' nen erheblichen Teilbetrag an einer wesentlich ungünstigeren Rangstelle zustimmte. Verteilung des Versteigerungseriös es nur zu dem Zuge gekommen wären, falls der Eigentümer von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht hättet werden mithin in ihren Befriedi-gu.ngsmöglichkeiten verkürzt, sobald das vcrbehaltene Recht bestellt wird, und wenn der Eigentümer diese Bestellung in frauduloser Weise vornimmt, können sie dagegen mit den Mitteln Vorgehen, die das Anfechtungsge-. Wenn aber hier der Ehemann der Beklagten seihe sich aus dem Rangvorbehalt ergebende Befugnis, eine Hypothek mit Vorrang vor der mit dem Vorbehalt belasteten zu bestellen," nicht ausgenutzt hatte, so müßte der Klager' 1 t doch auch dann seiner unter Nr 3 eingetragenen-Daflehens-hypothelc Rechte im Werte der vor ihm eingetragenen, nämlich der Grundschuld für die landesbank in Höhe von 7»500,— DM und der mit dem Rangvorbehalt belasteten Sicherungshypothek für-die Birma MflHII in Höhe von 5,500, DM, vörge’nen lassen, und auf seinen persönlichen Anspruch könnte er, soweit bereits seine Hypothek ausgefallen ist, ebensowenig etwas von der Teilungsmasse erhalten, Venn das Berufungsgericht -insofern eine Benachteiligung des Klägers nicht als gegeben angesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden» Das' Berufungsgericht hat auch die rechtliche Möglichkeit verneint, daß der Rangvorbehalt, der ein dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustehender Teil seines Eigentumsrechts ist (anders Jansen ArchZivBrax 152 506 /5127, der ihn als ein mit dem Eigentmm-verbundenes Gestaltungsrecht auffaßt),, als solcher von dem Kläger ' " Das' entspricht der weitaus ■ überwiegenden Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum/ gegen die.sich auch die Revision nicht wendet (RGZ m7? teil ausgefuhrt, darauf vertrauen können, .daß er die bessere Rangstelle habe, solange der Rangvorbehalt nicht gefüllt sei» Darauf und auf die Ausfüllung nur durch den Eigentümer, der ihm bestimmte Zusicherungen hinsichtlich der Ausfüllung des Rangvorbehaltes gemacht haben könne, dürfe er sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung verlassen. Das Berufungsgericht schließt sich, indem es die Eintragung einer Zwangshypothek unter Ausnutzung des Rangvorbehalts.als unzulässig erachtet, auch insoweit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum, überwiegend vertretenen Meinung an (KG RJA 8, 53 fßlf i OLG ‘Frankfurt MDE 1953, ’243? nach den die Zwangsvollstreckung beherrschenden Rechts grundsätzen dem Gläubigerzugriff,nicht entzogen werden könne o Bei der Eintragung einer Zwangs hypo thelc bedürfe es einer grundbuehmaßigen Bewilligung des Eigentümers nicht; diese werde vielmehr durch den vollstreckbaren Titel des Gläubigers ersetzte Dessen Wirkung umfasse alle für die Eintragung der Zwangshypothek erforderlichen Erklärungen einschließlich derjenigen, die sich auf das Rangverhältnis bezögen» Der Vollstrec Schuldner sei verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen ohne Einschränkung und daher die Eintragung einer Zwangshypothek an der bestmöglichen Rangstelle zu dulden» Für die Eintragung einer Zwangshypothek unter Ausnutzung des für den Grundstückseigen tümer bestehenden Rangvcrbehalts genüge deshalb ein ent sprechender Antrag des Gläubigers» Dagegen könne nicht eingewendet werden, daß der Grundstückseigentümer mit dem. Rechtes möglicherweise bestimmte Abreden über die Ausübung des Vorbehalts getroffen habe; denn dessen grundbuchrnäßige Zustimmung zu der Eintragung des Vorbehaltsrechts sei nicht erforderlich, und wenn er die Ausübung des Vorbehalts an besondere Bedingungen, knpüfen wolle, müsse er diese zu dem Bestandteil der Vorbehaltseintragung erheben Sei das geschehen, so könne auch eine Zwangshypothek den Vorbehaltsrang nur erlangen, wenn die Bedingungen bei ihr erfüllt und im Grundbuch eingetragen seien» Der sich aus den Bedürfnissen des Rechtslebens ergebenden Notwendigkeit, Werte des Veilst r ec kur.gsSchuldners dem Zugriff des Gläubigers bereit zu stellen, ständen daher keine Bedenken entgegen» Das Zwangsvollstreckungsrecht v/ird von dem Satz beherrscht5 daß der Schuldner, gegen den ein vollstreckbarer Titel vorliegt, grundsätzlich sein gesamtes Vermögen für:den Zugriff des Gläubigers zur Verfügung» stellen muß. sonst' erforderliche Erklärung der Einigung der Beteiligten und der Eintragungsbewilligung seitens des Grundstückseigentümers durch die auf Antrag des .1 Vollstreckungsgläubigers erfolgende Eintragung im Grundbuch ersetzt (§ 867 ZPO)* Folgerichtig hat das Kammergericht in einem Fall, in dem ein Hypothekengläubiger verurteilt worden war, der Zwangshypothek eines anderen Gläubigers den Vorrang einzuräumen, ausgesprochen % Die Erklärung des Eigentümers, die durch den gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitel ersetzt werde, gehe dahin, daß die Zwangshypothek an bester Rangstelle ini Grundbuch eingetragen werden könne, soweit nicht die Rechte der bereits vorhandenen Berechtigten dem entgegenständen; die nach .§ 880 Abs 2 BGB sonst erfordern- buchamts als Vollstreckungsbehörde ersetzt werden„.Wenn etwa dagegen eingewendet,wird (Jansen ArchZivPrax 152, 508/7157), durch Eintragung einer Sicherungshypothek in dem vorbehaltenen Range verwerte der Gläubiger einen Grundstücksbestandteil endgültig, obwohl die Zwangshypothek ihm nur eine Sicherung gewähre und den Rang wahre so wäre zunächst zu fragen , weshalb es nicht möglich sein soll, bei der Vollstreckung die Verwertung eines' Rechts zugunsten des Gläubigers und die Sicherung des Gl' derart zu verbinden, daß mittels der Verwertung des Rangvorbehalts der mit der Zwangshypothek verfolgte Si cherungszweck um so besser erreicht wird. Fassung der Vorschrift klarstellt, daß die Befugnis bei einer Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber übergeht 1 Mit, Recht hat die herrschende Meinung aus dieser Regelung gefolgert f daß der'Rangvorbehalt allein nicht-übertragbar ist, und daß auch seine Ausübung keinem anderen überlassen werden kann, sowie daß er nicht pfändbar ist» Auch eine sogenannte Hilfspfän-dung kommt nicht in Betracht. Die Einrichtung des Hangvcrbehaltes würde weithin ihrer Bedeutung entkleidet werden, wenn andere Personen als der Eigentümer dessen Befugnisse wahrnehmen konnten,Auch die Ausnutzung des Rangvorbehalts durch einen Gläubiger des Eigentümers im Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangshypothek kann demgemäß nicht statthaft sein, wenn anders er seinen regelmäßigen Zweck erfüllen soll, die Beschaffung von Krediten zur Durchführung von Bauvorhaben zu ermöglichen. Dagegen wird, wie das auch die Revision tut, einge wendet, der Gläubiger des zurücktretenden Rechtes könne sich schützen, indem er mit dem Eigentümer vereinbare, daß der Rangvorbehalt nur für Rechne gelten solle, die der Sicherung bestimmter Arten von Forderungen, etwa Baudarlehen, dienten. In der Tat würde eine derartige Vereinbarung in das Grundbuch eingetragen und mit ding lieber Wirkung getroffen werden können, sie würde dem Gläubiger des zurücktretenden Rechtes einen weitgehend Schutz gewähren. Hinzu kommt, daß in alle Regel "auch dann, wenn der Rangvorbehalt nicht an besondere Bedingungen geknüpft ist, ein ; gewisses Vertraue Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger besteht, der sich darauf eingelassen hat" sein Recht mit dem Vorbehalt belastet .wird, darf, daß niemand anders als der Grundstückse oder sein Rechtsnachfolger den Rangvorbehalt im Sinne der getroffenen Vereinbarungen ausübt. werden, und deshalb ist es nicht zulässig, daß sich ein anderer Gläubiger des Eigentümers eigenmächtig in diese Rechtsbeziehungen einschiebt* Zutreffend führt Jansen (ArchZivPrax 152, 508 bj) aus, daß man es sonst auch einem Gr u r. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung und Rechtslehre der vorstehend dargelegten Aus legung des Gesetzes überwiegend gefolgt ist', und daß sie auch nach der Schaffung des § 7 des Aufwertungsgesetzes vom 16, Juli 1925 (RGBl I, 117), die Gelegenheit gab, sie' zu überprüfen, äh ihr fes.tgehalten hat,' Die Wirtschaft hat sich im laufe der Jahre darauf einstellen ’können, Es würde in einer Zeit wie der gegenwärtigen, in der allenthalben eine rege Bautätigkeit herrsch um die durch den Krieg hervorgerufenen Zerstörungen zu beseitigen, zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkei-ten führen können, wollte man nunmehr von der bisherigen Auslegung des Gesetzes abrücken und die Eintragung von Zwangshypotheken unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes da zulassen, wo der Gläubiger des zurücktretenden , Rechtes es im Vertrauen auf das, was seither anerkannten Rechtens war, unterlassen hat, sich in der ober:, bezeichnet er: Weise ausdrücklich zu sichern. Daß die Einrichtung des Rangvorbehalts, worauf schon die Motive (Mugdan S 129) hinweisen, nicht auf den Verkehr mit Baugrundstücken beschränkt ist, sondern daß er bisweilen anderen Zwecken dient, für die die hierj entwickelten Gesichtspunkte weniger in Betracht kommen, und daß er auch von unredlichen Grundstückseigentümern mißbraucht werden kann, vermag eine andere Entscheidung ,|i der Frage nicht zu rechtfertigen» Nach alledem ist der Kläger nicht dadurch benachteiligt worden, daß der Ehemann der Beklagten dieser die in Präge stehende Hypothek unter Ausnutzung des Rang-vorbehalts bestellt hat, denn seine Befriedigungsmöglich keiten wären nicht größer, wenn die Bestellung unterblieb gungsmöglichkeiten des Klägers durch die Handlungsweise der Beklagten und ihres Ehemannes nicht verkürzt sind und ihm dadurch kein Schaden entstanden ist*
Pur das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz % Rechtssatz BGB § 881; ZPO §§ 851,- 857, 867 : Der Rangvcrhehalt ist unpfändbar* Für einen Gläubiger des Grundstückseigentümers der gegen diesen einen vollstreckbaren Titel besitzt - kann nicht an der vorbehaltenen Hangsteile eine Zwangshypothek eingetragen werden«, Aktenzeichens 17 ZR 120/53 Urteil des BGH vom 4. Februar 1954 OLG Hamm |V_ Z R_ ji 20/53 Verkündet am 4= Pebruar 1954 Klett, Justizangestellter ' als Urkundebeamter der Geschäftsstelle I m Namen de st Volkes In dem Rechtsstreit de^nwaltsassessors Karl-Heinz H ^■■■•straße in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Hr* WttKL - gegen die Ehefhau Sophie P ^(ppj^gebc Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr„ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28„ Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Br. Kregel und Wüstenberg für Recht erkanntr Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des,Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. April 1953 wird zurückgewiesen . __ Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. 2 J ! atbestand Der Ehemann der Beklagten, der von dieser getrennt lebt 5 war Eigentümer des im Grundbuch von MI Ed 359 'Bl 154 eingetragenen Grundstücks dem er ein Wohnhaus erbauen- ließ„ Der Kläger mietete am 30. 'August 1951 eine in dem Haus befindliche Wohnung und leistete eine Mietvorauszahlung in Höhe von -'5,. 500,— DM, die hypothekarisch gesichert werden sollte» Nachdem er erfahren hatte, daß die Beklagte und ihre Eltern bereits in dieser Wohnung'wohntenschloß er mit dem Ehemann der Beklagten am 24» September 1951 ' einen notariellen Vertrag, in dem die Vertragschließenden die Aufhebung des Mietverhältnisses und die Umwandlung des Anspruchs des Klägers auf Rückgewähr der Mietvorauszahlung in ein am.15= November 1951 fälliges-und seit dem 30. August 1951 mit 10 $ zu verzinsendes Darlehen vereinbarten» Weiter verpflichtete sich der Ehemann der Beklagten in dem Vertrag dazu, auf seinem Grundstück für den Kläger zur Sicherung von dessen Forderung eine brief!ose Hypothek zu bestellen; gleichzeitig unterwarf er sich wegen des Darlehens und wegen der Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung, doch wurde die Bestimmung getroffen, daß die Vollstreckungsklausel nicht vor dem 15° November 1951 erteilt werden durfte»Der Kläger verpflichtete sich, einer zugunsten der 1andesbauspark as se in MlNMj§^ einzutragenden Hypothek oder Grund-schuld bis zu 5»000,-- DM nebst den üblichen Zinsen mit der für ihn bewilligten Hypothek den Vorrang einzuräumen, wenn der Ehemann der Beklagten ihm vorher wenigstens 3,000,— DM auf das Darlehen zurückzahle» Diese.Sückzah-lung ist nicht erfolgt» ■ ;'i: ' A'A ' ' ' Als die für,den Kläger bestellte Hypothek am 24- November 1951 in das Grundbuch eingetragen wurde, enthielt dieses in Abteilung III. die folgenden früher vermerkten Eintragungen; DM Grundschuld für die Landes bank von ~ eingetragen am 18 » Dezember 19 50 5 5o500,— DM Sicherungshypothek für die Firma MHfl & Co in G— unter Vorbehalt eines M Vorranges für eine noch einzutragende Belastung! von 8 =,000;— DM, eingetragen am 20= April 1951»! . n Schon unter dem 5» November 1951 hatte der Ehemann der Beklagten mit dieser vereinbart, daß für sie unter |j Ausnutzung,des Rangvorbehalts eine Briefhypothek über 7->000,— DM nebst 5 1 /2 fö Zinsen seit dem 1 „November 195-1 bestellt werden sollte; dementsprechend hatte er auch dief Eintragung einer Hypothek für die Beklagte bewilligt« Unter dem 9» November 1951 hatte er mit zwei Gläubigern, Ausnutzung desselben Rangvcrbehalts Grundschulden von 3«300,— DM und 3-000,— DM bestellt würden; auch die Eintragung dieser Grundschulden hatte er bewilligt« Beidej Gläubiger vereinbarten alsdann mit dem Ehemann der Beklagten, daß innerhalb des Rangvorbehalts die Beklagte’ mit 1=700,— DM an die erste, '4MMMNI mit 3-300,— DM an die zweite und mit 3-000,— DM an die dritte Stelle treten sollten- Demgemäß änderte der Ehemann der Beklagten seine Eintragungsbewilligungen, und die Eintragungen in Abteilung III des Grundbuchs lauteten zuletzt folgendermaßen; tm,® .. 1 * 7o500DM Grundschuld für die landesbankj- . eingetragen am i8,, Dezember i950 : 2o 5»500,— DM Sicherungshypothek für die Firma MflUli unter Vorbehalt eines Vorranges von, 8,000 DM, eingetragen am 20, .April 195i , ,5'. 0;03, 5,500DM Hypothek für den Kläger, einge- tragen am 24, November 1951, . 4 „ 6,000 i — DM Sicherungshypothek für den . ;g 4...y'yt. ; Raif f e.lsendienst,, eingetragen am 28„November 1951 5, 7*000,— DM Hypothek für die. Beklagte mit Vorrang für 1,700,— DM vor Nr,' 2 unter Teilausnutzung des dort eingetragenen Rangvorbe-halts , , eingetragen am 14. Dezember ,1951, 6C ' ; 3„300,— DM Grundschuld für VtfMMi mit Y4K$-,,.r^angyyo.r Nr, 2 unter Teilausnutzung des dort 0■eingetragenen;Rangvorbehalts, eingetragen am ■V 1 4i Dezember 1951, y .7, 3,000 :DM Grund schuld für iHMMK ilt 'Vorrang vor Nr, 2 unter Teilausnutzung des dort eingetragenen Rangvcrbehalts, eingetragen am 14- Dezember 1951, 8, 455,76 DM Sicherungshypothek für die Pa„ • WWÜHiiiW OHG, eingetragen am 14 Dezember 19517' Der Kläger hat die Bestellung der für die Beklagte eingetragenen Hypothek, soweit diese in Ausnutzung des Rangvorbehalts erfolgt ist, nach Maßgabe des'. Gläubiger-änfechtungsgesetzes angef och/ten, Er hat behauptet, der Ehemann der Beklagten habe die Absicht gehabt, dadurch seine Gläubiger zu benachteiligen*, und die Beklagte habe diese Absicht gekannt; er, der Kläger,tsei dadurch. auch, objektiv benachteiligt worden., Im ersten Rechtszug hat er beantragts die Beklagte zu verurteilen, daß sie von der für sie eingetragenen Hypothek in Höhe des rangbesten Teiles von 1,700 ,— DM keinen Gebrauch mache und in die Auszahlung der bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung darauf entfallenden Beträge an ihn insoweit einwillige, als er selbst wegen seiner Pcrde rung nicht voll befriedigt werde. . Die 'Beklagte hat beantragtiyif vi' die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, daß der Kläger durch die Hy thekenbestellung objektiv nicht benachteiligt sei, und hat behauptet., ihr sei von einer Absicht ihres Ehemanne seine Gläubiger zu benachteiligen, nichts bekannt gewe sen,' 111 Das Landgericht hat durch Urteil vom 6, August 1 nach dem Klagantrag erkannte Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel d Weisung eingelegt. Der Kläger hat beantragt, fu.ng zu r ü o k zu weise n„ Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schwebte, ist das schon vorher eingeleitete Zwangsvers I:§1® ' '§?$. -6 - gerungsverfahren über das Grundstück weitergeführt worden- 'Der Zuschlag wurde gegen "ein Höchstgebot-von ;;K}.K.'l 1 5.-1*00/— DM nebst .109 ?06'DM Zinsen'rechtskräftig erteilt, Hach dem zur 1 Ausführung gelangten Teilungsplan .. .. sind von der Teilungsmasse auf Kosten und Auslagen, Grundsteuer und Eeuerversicherungsrückstände 448,32 DM entfallen. Danach sind die Landesbank mit 7-819,66 DM . und der Gläv ■ üHB •. 1 1 . 77 DM voll be-’ friedigt worden,' De: in: -e/v/- 4üüMi - - ;/w ( yr.roi- ' tat und Kosten- 516,45.DM. und der Kläger auf KapitalitKl; Kl-Zinsen und Kosten 1.312,86 DM erhalten. Der auf den rang-besten Teil.der Hypothek der Beklagten entfallende Be-/, trag von 1,700,— DM ist für den Berechtigten bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits hinterlegt worden.. Damit war die 1 eilungsmasse erschöpft,, Der Kläger hat durch Schreiben vom 23. März 1953 gegenüber dem Zwangsversteigerungsgericht und gegenüber dem Ehemahn der Beklagten auf die für ihn eingetragene Hypothek in Höhe von 14700,— DM verzichtet. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz erklärt, sie seien darüber einig, daß unabhängig von der formalen Fassung des Klagantrages die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger erfolgen solle, wenn die-, ser im Verhältnis zur Beklagten der Berechtigte sei. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 24,April. 1953 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. • Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erreichen, doch will er die Formel des lanägerichtlichen Urteils dahin gefaßt haben, daß die Beklagte verurteilt werde, darin zu willigen, daß der•im'Zwangsversteigerungverfahren hinterlegte Erlös von 11700,;— DM nebst Zinsen an ihn, den Kläger, ausgezahlt werde. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidunasgründe % I. Dem Urteil des Berufungsgerichts ist zu'entnehmen, daß der Verteilungstfermin in dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück des Ehemanns der Beklagten stattgefunden hat, wahrend der vorliegende Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebte. Der Kläger war an dem Zwangsversteigerungsverfahren als Hypothekengläubiger beteiligte Cb er als solcher gegen den feilungsplan Widerspruch erhoben hat, steht nicht fest» In dem vorliegenden Rechtsstreit ist jedenfalls nicht über eine nach § 115 Abs 1 Satz 2 ZVG, § 878 ZPO erhobene Widerspruchs kl age, sondern über eine von dem Zv/angs|;|^^. versteigerungsverfahren unabhängige, ausschließlich auf das Gläubigeranfechtungsgesetz gestützte Klage zu entscheiden» Das hat bereits das Landgericht zutreffend angenommen, und dieser Auffassung ist keine Partei in dem weiteren Verlaufe des Verfahrens entgegengetreten. Da der in Frage stehende Teil des Versteigerungserlöses, auf den-sichrer Rückgewähranspruch des Klägers bezieht, nach Durchführung des Verteilungsverfahrens hinterlegt ist, würde der auf Grund des Anfech-- tungsgesetzes geltend gemachte Anspruch nunmehr dahin gehen, daß die Beklagte die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger bewilligt» Dem haben die Parteien Rechnung getragen, indem sie im Berufungsrechtszug erklärt haben, sie seien darüber einig, daß die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger erfolgen solle, wenn dieser im Verhältnis zu der Beklagten der Berechtigte sei» Damit haben sie ihre Anträge entsprechend erläutert» Ob der Klagantrag dessen ungeachtet genauer hätte gefaßt werden müssen, kann hier uner-örter-t bleiben, weil, dem Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kein Anspruch auf Grund des Anfechtungsgesetzes zusteht und die Klage deshalb ohnehin abgewiesen werden muß, II» Die Voraussetzungen, an die § 2 AnfG die Zulässigkeit der Anfechtung von Rechtshandlungen knüpft, liegen hier, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, vor» Sämtliche Anfechtungstatbestände des Gesetzes haben jedoch zur weiteren Voraussetzung, daß die in Präge stehende"Rechtshandlung . den anfechtenden Einzelgläubi-ger benachteiligt hat» Der Ruckgewähransprüch auf Grund des Anfechtungsgesetzes ist nur gegeben, sofern für den anfechtenden Gläubiger durch das Verhalten des Schuldners die Möglichkeit verkürzt worden ist, sich wegen seines ihm gegen diesen zustehenden Rechtes zu befriedigen» Anders als bei der Konkursanfechtung genügt hier, entgegen der Auffassung der Revision, die Benachteiligung anderer Gläubiger des Schuldners nicht (Jaeger AnfG 2» Aufl § 1 Anm 62)» ' mm ill Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die in Ausnutzung des Rangvorbehalt.es erfolgte Bestellung einer Hypothek für die Beklagte die Zugriffsmöglichkeiten des Klägers nicht verschlechtert habe und dieser deshalb durch sie nicht benachteiligt worden sei-. Es hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Bei der Nachprüfung des Berufungsurteils kann davon ausgegangen werden, daß. für die Beklagte eine Hypo-f thek in Höhe von 1,700,— DM an dem Grundstück ihres Ehemannes an der vorbehaltenen .Rangstelle entstanden ist. Zweifelhaft könnte das deshalb sein, weil die Beklagte sich nach dem Tatbestände des - angefochtenen Urteils mit ihrem Ehemann dahin einigte, daß an dieser Stelle für sie eine Hypothek von 7-000,— DM bestellt werden sollte, und nicht ersichtlich ist, daß sie' später statt dessen der Eintragung einer Hypothek für ei- ' nen erheblichen Teilbetrag an einer wesentlich ungünstigeren Rangstelle zustimmte. Es darf aber angenommen werden, daß die Beteiligten wenigstens über die Bestellung zu dem tatsächlich eingetragenen Betrage in dem vorbehaltenen Range einig waren (vgl Staudinger BGB 10. Auf! § 874 Anm 85) •> . Es ist allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen," daß ein Grundstückseigentümer die ihm zustehende Befug--nis, auf seinem Grundstück ein Recht mit Vorrang vor einem bereits bestehenden zu bestellen, in anfechtbarer ’-Weise ausüben kann,-und daß dadurch ein Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG entsteht. Die nicht ausgeübte Rangbefugnis gibt dem Eigentümer in der Zwangsversteigerung kein Recht auf den dem Vorbehaltsrange entsprechenden ’ Vers teigerungseriös >s Diejenigen Gläubiger,, die bei der. Verteilung des Versteigerungseriös es nur zu dem Zuge gekommen wären, falls der Eigentümer von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht hättet werden mithin in ihren Befriedi-gu.ngsmöglichkeiten verkürzt, sobald das vcrbehaltene Recht bestellt wird, und wenn der Eigentümer diese Bestellung in frauduloser Weise vornimmt, können sie dagegen mit den Mitteln Vorgehen, die das Anfechtungsge-. setz gegen solche Rechtshandlungen des Schuldners gewährt (RG JW 1928, 1345 /13467 /für den Rangvorbehalt nach § 7 AufwG/7; Jaeger § 3 Anm 10) „ Wenn aber hier der Ehemann der Beklagten seihe sich aus dem Rangvorbehalt ergebende Befugnis, eine Hypothek mit Vorrang vor der mit dem Vorbehalt belasteten zu bestellen," nicht ausgenutzt hatte, so müßte der Klager' 1 t doch auch dann seiner unter Nr 3 eingetragenen-Daflehens-hypothelc Rechte im Werte der vor ihm eingetragenen, nämlich der Grundschuld für die landesbank in Höhe von 7»500,— DM und der mit dem Rangvorbehalt belasteten Sicherungshypothek für-die Birma MflHII in Höhe von 5,500, DM, vörge’nen lassen, und auf seinen persönlichen Anspruch könnte er, soweit bereits seine Hypothek ausgefallen ist, ebensowenig etwas von der Teilungsmasse erhalten, Venn das Berufungsgericht -insofern eine Benachteiligung des Klägers nicht als gegeben angesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden» Das' Berufungsgericht hat auch die rechtliche Möglichkeit verneint, daß der Rangvorbehalt, der ein dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustehender Teil seines Eigentumsrechts ist (anders Jansen ArchZivBrax 152 506 /5127, der ihn als ein mit dem Eigentmm-verbundenes Gestaltungsrecht auffaßt),, als solcher von dem Kläger ' " Wmsmi hätte gepfändet werden können. Das' entspricht der weitaus ■ überwiegenden Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum/ gegen die.sich auch die Revision nicht wendet (RGZ m7? 426./43V7; RG BayZ 1907, 432 /433/; RC-RK BGB 10. Auf! § 881 Anm; 4j Rosenberg Zivilprozeßrecht 6. Au fl § 206'II 2 S 1004; Jansen aaO /5h 3// Sydow-Busch ' ZPO 22., _Au.fi § 8S7 Anm 2 B c und Praeb DR 1939', 1532 lassen eine Hilfspfändung zu) <, loh / >• - . ;/ 'ii * ■ • v '4%,INI Das Berufungsgericht'meint weiter, daß der Kläger f sich auch keine Zwangshypothek an der infolge des Rang- , Vorbehalts offenen Rangstelle hätte , eintragen lassen können. Darin würde nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein unzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Gläubigers liegen, an dessen Post der Rangvorbehalt haftet» Dieser müsse, so wird in dem angefochtenen Ur- . „ . . , , , r, , , . . • r, teil ausgefuhrt, darauf vertrauen können, .daß er die bessere Rangstelle habe, solange der Rangvorbehalt nicht gefüllt sei» Darauf und auf die Ausfüllung nur durch den Eigentümer, der ihm bestimmte Zusicherungen hinsichtlich der Ausfüllung des Rangvorbehaltes gemacht haben könne, dürfe er sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung verlassen. So wünschenswert es bei Eigentümern, die den Rangvorbehalt zu Schiebungen benutzten, 7/1 im Einzelfall sei, die in den Rangvorbehalt fallende' Fremdhypothek erfassen zu können, so wenig sei das ange-if sichts der Gestaltung des Anfechtungsgesetzes wie auch der gesetzlichen Regelung des Rangvorbehaltes möglich«. Das praktische Bedürfnis allein könne nicht herangezc-gen werden, um eine nach dem Gesetz nicht vertretbare Konstruktion zu begründen» Dem ständen auch berechtigte Interessen des Inhabe s des mit dem Vorbehalt belasteten »1118®« Gläubigerrechts gegenüber., Lasse man die Anfechtung zu, so handele es sich in Wirklichkeit um die unzulässige Mitpfändun'g des Bangvorbehalts: der anfechtende Glau-biger würde dadurch zusätzlich Zugriffsmöglichkeiten erhalten^ die er ohne die ir. Frage stehende Rechtshand- '. lung des Schuldners nicht .gehabt hätte»,...; Das Berufungsgericht schließt sich, indem es die Eintragung einer Zwangshypothek unter Ausnutzung des Rangvorbehalts.als unzulässig erachtet, auch insoweit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum, überwiegend vertretenen Meinung an (KG RJA 8, 53 fßlf i OLG ‘Frankfurt MDE 1953, ’243? RGRK § 881 Anm 4; Planck BGB 5» Au fl •§ 881 Anm 5: Stand inger BGB 10». Auf! § 881 Anm 15; Palandt BGB 11 .■' Auf 1 § 881 Anm' 1 b; Soergel BGB 7»' Auf! § 881 - Anm 1 ; Erman: . BGB § 881 Anm 1 ; Rosenberg § 206 II 2 S 1004; Güthe-Triebel GBO 6= Auf! § 45. Anm 19; ■ Meikel-Imhof GBO '4. Auf 1 § 45 Anm, 34, 41; Henke-Mönch-Horber GBO 4« Aufl §.45 Anm 7 C,a; Fraeb DR 1939," 1 532; Jansen, ArchZivPrax 152, 508 /f 14, 51_5/; auch für den in § 7 AufwG vorgesehenen Rangvorbehalt wird die Frage zu demeist ebenso ,.entschieden?' EG JW 1928,. "•345 /~34j37; KG JW 1927, 1013 /To147; Kügel AufwR 5» Aufl § 7 AufwG Anm 14)» Aber auch die gegenteilige Auffassung hat Anhänger gefunden (LG Berlin DR 1939, 1532; AG Stuttgart ■NJW 1953, 1876; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17» Aufl § 867 Anm IV 2; Grimm JW 1911, 349; Reichmann JW 1911, 920; vgl auch Lemberg ZZP 52, 148 und Kraemer ZZP 52, 150)„ Die Revision vertritt die von der herrschenden Rechtsansicht abweichende Auffassung» Der Rangvorbehalt begründe, so führt sie aus, für den Grundstückseigentümer ein unter Umständen wertvolles Vermögensrecht, das / : : r : H f-ß 'i p t nach den die Zwangsvollstreckung beherrschenden Rechts grundsätzen dem Gläubigerzugriff,nicht entzogen werden könne o Bei der Eintragung einer Zwangs hypo thelc bedürfe es einer grundbuehmaßigen Bewilligung des Eigentümers nicht; diese werde vielmehr durch den vollstreckbaren Titel des Gläubigers ersetzte Dessen Wirkung umfasse alle für die Eintragung der Zwangshypothek erforderlichen Erklärungen einschließlich derjenigen, die sich auf das Rangverhältnis bezögen» Der Vollstrec Schuldner sei verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen ohne Einschränkung und daher die Eintragung einer Zwangshypothek an der bestmöglichen Rangstelle zu dulden» Für die Eintragung einer Zwangshypothek unter Ausnutzung des für den Grundstückseigen tümer bestehenden Rangvcrbehalts genüge deshalb ein ent sprechender Antrag des Gläubigers» Dagegen könne nicht eingewendet werden, daß der Grundstückseigentümer mit dem. Inhaber des mit dem Vorbehalt belasteten. Rechtes möglicherweise bestimmte Abreden über die Ausübung des Vorbehalts getroffen habe; denn dessen grundbuchrnäßige Zustimmung zu der Eintragung des Vorbehaltsrechts sei nicht erforderlich, und wenn er die Ausübung des Vorbehalts an besondere Bedingungen, knpüfen wolle, müsse er diese zu dem Bestandteil der Vorbehaltseintragung erheben Sei das geschehen, so könne auch eine Zwangshypothek den Vorbehaltsrang nur erlangen, wenn die Bedingungen bei ihr erfüllt und im Grundbuch eingetragen seien» Der sich aus den Bedürfnissen des Rechtslebens ergebenden Notwendigkeit, Werte des Veilst r ec kur.gsSchuldners dem Zugriff des Gläubigers bereit zu stellen, ständen daher keine Bedenken entgegen» Es ist der Revision zuzugeben, daß allgemeine rechtliche Erwägungen ihre Rechtsauffassung zunächst nahe legen 'könnten. Ihr kann indessen bei einer näheren Prüfung der Rechtslage nicht gefolgt werden. Das Zwangsvollstreckungsrecht v/ird von dem Satz beherrscht5 daß der Schuldner, gegen den ein vollstreckbarer Titel vorliegt, grundsätzlich sein gesamtes Vermögen für:den Zugriff des Gläubigers zur Verfügung» stellen muß. Durch die ordnungsmäßige Vollstreckung werden Rechte des Gläubigers an Vermögensgegenständen des Schuldners geschaffen, die im Bereich des bürgerlichen Rechts nur entstehen, wenn er einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vertrag mit dem Gläubiger abgeschlossen hat« Im Vollstreckungsverfahren werden diese Erklärungen durch die maßgeblichen Handlungen des Vollstreckungsorgans ersetzt« Auf diese Weise entsteht nicht nur das Pfändungspfandrecht an beweglichen Sachen, sondern auch die Zwangshypothek an einem Grundstück»•Bei ihr wird die. sonst' erforderliche Erklärung der Einigung der Beteiligten und der Eintragungsbewilligung seitens des Grundstückseigentümers durch die auf Antrag des .1 Vollstreckungsgläubigers erfolgende Eintragung im Grundbuch ersetzt (§ 867 ZPO)* Folgerichtig hat das Kammergericht in einem Fall, in dem ein Hypothekengläubiger verurteilt worden war, der Zwangshypothek eines anderen Gläubigers den Vorrang einzuräumen, ausgesprochen % Die Erklärung des Eigentümers, die durch den gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitel ersetzt werde, gehe dahin, daß die Zwangshypothek an bester Rangstelle ini Grundbuch eingetragen werden könne, soweit nicht die Rechte der bereits vorhandenen Berechtigten dem entgegenständen; die nach .§ 880 Abs 2 BGB sonst erfordern- Die Drage beantwortet sich danach, welchen wirtschaftlichen Beweggründen das Institut des Rangvorbehalts seine Entstehung verdankt und welche rechtliche Ausgestaltung es daraufhin im Gesetz gefunden hat. Inden Motiven der T. Kommission zu dem I„ Entwurf des BGB (S 233; Mugdan Materialien zu dem BGB III« Bd S 129) wird ausführlich dargelegt, daß ein praktisches Bedürfnis f' che Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung könne deshalb hier entbehrt werden (KG JPG 12. 304 /307, '3087).. Das Kammergericht hat im Anschluß hieran die Präge aufgeworfen, ob diese Gründe dazu führen müßten, die Eintragung der Zwangshypothek an einer vorbehaltenen Rang-.stelle gleichfalls zuzulassen, es hat die Präge jedoch nicht entschieden. Es würden sich in der Tat kaum systematische Bedenken dagegen erheben lassen, daß auch die im Bereiche des Privatrechts erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die die Ausübung der Rangbe-fughis zürn Gegenstand haben, im Zwangsvollstreckungsverfahren durch, die dementsprechende Maßnahme des Grund- . buchamts als Vollstreckungsbehörde ersetzt werden„.Wenn etwa dagegen eingewendet,wird (Jansen ArchZivPrax 152, 508/7157), durch Eintragung einer Sicherungshypothek in dem vorbehaltenen Range verwerte der Gläubiger einen Grundstücksbestandteil endgültig, obwohl die Zwangshypothek ihm nur eine Sicherung gewähre und den Rang wahre so wäre zunächst zu fragen , weshalb es nicht möglich sein soll, bei der Vollstreckung die Verwertung eines' Rechts zugunsten des Gläubigers und die Sicherung des Gl' derart zu verbinden, daß mittels der Verwertung des Rangvorbehalts der mit der Zwangshypothek verfolgte Si cherungszweck um so besser erreicht wird. die Zulassung eines Rangvcrbehaltes namentlich im Ver- •; kehr mit Baustellen bei Errichtung der zur Deckung des steigenden Wohnungsbedürfnisses erforderlichen Neubpiu-vfV/:: ten zutage -'tretet, und daß dieser damit einer Aufgabe diene, deren Erfüllung im Interesse der Volkswohlfahrt möglichst zu fördern seiffDerVRangvorbehalt ermöglichtes dem Erwerber, die Kaufpreisforderung des Verkäufers des noch unbebauten'Grundstücks, durch eine zunächst an erster Stelle stehende Hypothek zu sichern und “trotzdem Darlehen, die er nur bei erststelliger Sicherung erhält, aufzunehmen, um mittels ihrer die Bebauung des Grundstücks durchzuführen, die wiederum dessen Wert steigert und damit dem Gläubiger des zurücktretenden Rechts einen Ausgleich schaffte Das Gesetz konnte die Befugnis , ein Recht an dem Grundstück unter dem Vorbehalt , zu bestellen, daß ein 'späteres Recht einen günstigeren Rang haben sollte, zunächst nur dem Eigentümer geben* ' ' ' j&z' < • 1 Es hat aber auch zu dem Ausdruck gebracht, daß diese Be- - - o-v •$'■?>- - fugnis später niemals an einen anderen als den jeweiligen Eigentümer gelangen sell ff Bereits § 842 des Entwurfs’ I zu dem BGB, der dem § 881. des Gesetzes entspricht (Mugdan S XI) , . redet von oder dem ,11eweiligehn Eigentümer yörbe- f haltenen Befugnis, während Absatz 3 der zu dem Gesetz gewordener! Fassung der Vorschrift klarstellt, daß die Befugnis bei einer Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber übergeht 1 Mit, Recht hat die herrschende Meinung aus dieser Regelung gefolgert f daß der'Rangvorbehalt allein nicht-übertragbar ist, und daß auch seine Ausübung keinem anderen überlassen werden kann, sowie daß er nicht pfändbar ist» Auch eine sogenannte Hilfspfän-dung kommt nicht in Betracht. Allein das entspricht dem -oben dargelegten Zweck des Rechtsinstitutes. Die Einrichtung des Hangvcrbehaltes würde weithin ihrer Bedeutung entkleidet werden, wenn andere Personen als der Eigentümer dessen Befugnisse wahrnehmen konnten,Auch die Ausnutzung des Rangvorbehalts durch einen Gläubiger des Eigentümers im Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangshypothek kann demgemäß nicht statthaft sein, wenn anders er seinen regelmäßigen Zweck erfüllen soll, die Beschaffung von Krediten zur Durchführung von Bauvorhaben zu ermöglichen. Dagegen wird, wie das auch die Revision tut, einge wendet, der Gläubiger des zurücktretenden Rechtes könne sich schützen, indem er mit dem Eigentümer vereinbare, daß der Rangvorbehalt nur für Rechne gelten solle, die der Sicherung bestimmter Arten von Forderungen, etwa Baudarlehen, dienten. In der Tat würde eine derartige Vereinbarung in das Grundbuch eingetragen und mit ding lieber Wirkung getroffen werden können, sie würde dem Gläubiger des zurücktretenden Rechtes einen weitgehend Schutz gewähren. Aber diese Möglichkeit vermag die Tat Sache nicht auszuräumen, daß das Gesetz, ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsinstitutes, die Ausübung des Rangvorbehaites an die Person des Grün Stückseigentümers geknüpft hat. Hinzu kommt, daß in alle Regel "auch dann, wenn der Rangvorbehalt nicht an besondere Bedingungen geknüpft ist, ein ; gewisses Vertraue Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Gläubiger besteht, der sich darauf eingelassen hat" sein Recht mit dem Vorbehalt belastet .wird, darf, daß niemand anders als der Grundstückse oder sein Rechtsnachfolger den Rangvorbehalt im Sinne der getroffenen Vereinbarungen ausübt. Dieses Vertrau ensVerhältnis soll nach dem Sinn des Gesetzes geschü werden, und deshalb ist es nicht zulässig, daß sich ein anderer Gläubiger des Eigentümers eigenmächtig in diese Rechtsbeziehungen einschiebt* Zutreffend führt Jansen (ArchZivPrax 152, 508 bj) aus, daß man es sonst auch einem Gr u r. d p fand gl äu b i g e r gestatten müßte,-•untär Vorlegung eines:vollstreckbaren Titels, den er ' für sein Recht gegen den Eigentümer erwirkt hat, eine. Eangverbesserung durch Ausnutzung des Rangvorbehalts herbeizuführen« Das würde schwerlich dem entsprechen, was mit der Vereinbarung' des Rangvorbehalts erreicht : werden sollte. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung und Rechtslehre der vorstehend dargelegten Aus legung des Gesetzes überwiegend gefolgt ist', und daß sie auch nach der Schaffung des § 7 des Aufwertungsgesetzes vom 16, Juli 1925 (RGBl I, 117), die Gelegenheit gab, sie' zu überprüfen, äh ihr fes.tgehalten hat,' Die Wirtschaft hat sich im laufe der Jahre darauf einstellen ’können, Es würde in einer Zeit wie der gegenwärtigen, in der allenthalben eine rege Bautätigkeit herrsch um die durch den Krieg hervorgerufenen Zerstörungen zu beseitigen, zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkei-ten führen können, wollte man nunmehr von der bisherigen Auslegung des Gesetzes abrücken und die Eintragung von Zwangshypotheken unter Ausnutzung des Rangvorbehaltes da zulassen, wo der Gläubiger des zurücktretenden , Rechtes es im Vertrauen auf das, was seither anerkannten Rechtens war, unterlassen hat, sich in der ober:, bezeichnet er: Weise ausdrücklich zu sichern. Nach dem oben.. Gesagten besteht auch kein ausreichender sachlicher Grund, von der gefestigten Auffassung über die Grenzen die der Ausübung' des Rangvorbehalts gesetzt sind, ab zu« weichen, hie hier bestehende Ausnahme von dem Grundsatz, daß dem Gläubiger,' der einen vollstreckbaren Titel besitzt, ddr Zugriff auf das gesamte Vermögen seines Schuldners offen'steht, felgt aus dem"Wesen des Rangvorbehalts und entspricht den Absichten des Gesetzgebers, die in dem Gesetz hinreichenden Ausdruck gefunden und heute ebenso ihre Berechtigung haben wie in der'Zeit, in der das Bürgerliche Gesetzbuch geschaffen wurde» Daß die Einrichtung des Rangvorbehalts, worauf schon die Motive (Mugdan S 129) hinweisen, nicht auf den Verkehr mit Baugrundstücken beschränkt ist, sondern daß er bisweilen anderen Zwecken dient, für die die hierj entwickelten Gesichtspunkte weniger in Betracht kommen, und daß er auch von unredlichen Grundstückseigentümern mißbraucht werden kann, vermag eine andere Entscheidung ,|i der Frage nicht zu rechtfertigen» Nach alledem ist der Kläger nicht dadurch benachteiligt worden, daß der Ehemann der Beklagten dieser die in Präge stehende Hypothek unter Ausnutzung des Rang-vorbehalts bestellt hat, denn seine Befriedigungsmöglich keiten wären nicht größer, wenn die Bestellung unterblieb ■ v i vi!| ben wäre. Auf Grund des Anfechtungsgesetzes hat er mithin keine Rechte gegen, die Beklagte. Die Präge, ob die M Eintragung einer zweiten Zwangshypcthek zu besserem Rang möglich ist, wenn dem Gläubiger bereits eine Vertragshypothek an demselben Grundstück zusteht, oder ob er die Eintragung durch einen Verzicht auf die Vertrags-Hypothek erreichen kann, stellt sich hier nicht» Zu Unrecht rügt die Revision auch; daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus'den rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung hätte prüfen müs-sen. Eine Haftung der.Beklagten aus diesem Hechtsgründe entfällt gleichfalls schon deshalb, weil die Befriedi- . gungsmöglichkeiten des Klägers durch die Handlungsweise der Beklagten und ihres Ehemannes nicht verkürzt sind und ihm dadurch kein Schaden entstanden ist* IIIo Die Hevision mußte mithin als unbegründet zurückgewiesen werden; Die KosterientScheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO, Schmidt Raske Johannsen Kregel Wüstenberg