Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe Bitte beachten Sie: Schreiben an Bis auf weiteres befindet sich der Zugang / die Zufahrt zu dem Bundes-gerichtshof in der Ritterstraße. V Der Senat geht nach Vorberatung davon aus, dass die Revision - unbeschadet des Tenors des Berufungsurteils - nur beschränkt zugelassen worden ist; er entnimmt das den Entscheidungsgründen BU 11 unter 4, mit denen zur Begründung der Zulassung allein auf die sich zu § 5a WG a.F. stellenden Rechtsfragen abgehoben wird. Die Revisionsbegründung beschränkt sich auch auf diesen Komplex, gleichwohl sollen alle Anträge aus der Berufungsinstanz weiter verfolgt werden.
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat - Der Vorsitzende - Bundesgerichtshof - 76125 Karlsruhe Bitte beachten Sie: Schreiben an Bis auf weiteres befindet sich der Zugang / die Zufahrt zu dem Bundes-gerichtshof in der Ritterstraße. Die postalische Anschrift bleibt unverändert. Weitere Informationen unter www.bundesgerichtshof.de Aktenzeichen IV ZR 120/09 (bei Antwort bitte angeben) Durchwahl » (07 21) 1 59 - 0 159-5126 oder 5509 Ihr Zeichen Karlsruhe, den 01.10.2010 Lebensversicherung AG Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte, in o.g. Angelegenheit werden die Parteien vorsorglich auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: V Der Senat geht nach Vorberatung davon aus, dass die Revision - unbeschadet des Tenors des Berufungsurteils - nur beschränkt zugelassen worden ist; er entnimmt das den Entscheidungsgründen BU 11 unter 4, mit denen zur Begründung der Zulassung allein auf die sich zu § 5a WG a.F. stellenden Rechtsfragen abgehoben wird. Diese sind allein für den auf § 812 BGB gestützten Antrag auf Rückzahlung der Beiträge mangels Vertrages maßgeblich. Die Revisionsbegründung beschränkt sich auch auf diesen Komplex, gleichwohl sollen alle Anträge aus der Berufungsinstanz weiter verfolgt werden. Hausanschrift: Herrenstr. 45a 76133 Karlsruhe Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale): Telefax: eingang@bgh.bund.de (07 21) 1 59 - 0 (07 21) 1 59 - 5501 www.Bundesgerichtshof.de 2. Der Senat erwägt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Richtlinienkonformität von § 5a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorzulegen.