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BGH · IV ZR 120/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 120/06

Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter, Seiffert, Wendt, Wiechers und Felsch beschlossen: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 600;- € 2. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3

TernoSeiffert30BUNDESGERICHTSHOFProzessbevollmächtigteKläger

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 120/06
vom 30. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Dipl.-Ing. Rudolf I
Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte!
gegen
AG, vertreten durch den Vorstand,
 itraßel
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte^
lund
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter, Seiffert, Wendt, Wiechers und Felsch
 beschlossen:
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Prozessvergleich zustande gekommen ist:
1.	Die Beklagte zahlt an den Kläger 600;- €
2.	Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3
II. Streitwert des Revisionsverfahrens und des Vergleichs: 787,87 €
Terno		Seiffert		Wendt
	Wiechers		Felsch