Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter, Seiffert, Wendt, Wiechers und Felsch beschlossen: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 600;- € 2. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 120/06 vom 30. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. Rudolf I Kläger und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte! gegen AG, vertreten durch den Vorstand, itraßel Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte^ lund Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter, Seiffert, Wendt, Wiechers und Felsch beschlossen: I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Prozessvergleich zustande gekommen ist: 1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 600;- € 2. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3 II. Streitwert des Revisionsverfahrens und des Vergleichs: 787,87 € Terno Seiffert Wendt Wiechers Felsch