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BGH

Gericht: BGH

§BSl Der am 10« April 1967 verstorbene Ehemann der Klägerin hat der Klägerin in einem im Jahre 1928 errichteten Erbvertrag die Nutznießung an seinem Nachlaß auf Lebenszeit längstens bis zur Wiederverheiratung zugewandt« Durch Erklärung vom 19» Januar 1961 ist er unter Berufung auf §§ 2294, 2335 BGB von diesem Erbvertrag mit der Begründung zurückgetreten, die Klägerin habe sich ihm gegenüber mehrerer Verfehlungen schuldig gemacht, aufgrund deren er auf Scheidung zu klagen berechtigt sei« ist als Pfleger für den Nachlaß des Erblassers in dem das Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß ihr gegen die Erben eine Forderung auf Bestellung eines Nießbrauchs an allen Nachlaßgegenständen zustehe» Das angefochtene urteil muß aber auf gehoben werden, weil das Berufunisgericht nicht rechtlich fehlerfrei festgestellt hat, daß der Erblasser, als er von dem Erbvertrag zurücktrat, berechtigt war, gegen die Klägerin wegen ihres Verschuldens auf Scheidung der Ehe zu klagen» ständige Streit der Eheleute sei beiderseits schuldhaft, beiderseits schwerwiegend und ursächlich für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesene Es könne nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, daß die Ehewidrigkeit einseitig zu Lasten des Erblassers gehe, oder daß das Verhalten der Klägerin durch Erregung oder auf sonstige Weise zu entschuldigen oder nach § 43 Satz 2 EheG einen rScheidtmgsen'spru ch aus schließe <> Diese Würdigung gründet das Berufungsgericht auf die Aussagen der Eheleute Hattig im Scheidungsprozeß in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Brechtken in diesem Prozeß und auf die zahlreichen zwischen den Eheleuten geführten Rechtsstreit tigkeiten«, Die Revision vermißt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28„ April 1967, die in dem vorangegangenen ihescheidungsverfahren ergangen ist* In diesem Beschluß hatte der 9o Zivilsenat nach dem Tod des Ehemanns Eggermann über die Kosten des Verfahrens entschieden und auf Grund der Beweisaufnahme ausgeführt, es sei nicht unzweifelhaft, ob sich feststellen lasse, daß die Ehefrau die Zerrüttung der Ehe durch schwere Eheverfehlungeh schuldhaft (mit-)herbeigeführt habe0 Zumindest wären aber die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe aus § 48 AbSo 1 EheG gegeben» Es sei sehr fraglich, ob der Beweis dafür als geführt anzusehen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend Verschuldet habe „ Schließlich hat das Berufungsgericht als schwere Eheverfehlung angesehen, daß die Klägerin im Juni 1957 erneut um das Armenrecht für einen Entmündigungsantrag nachgesucht hat, obwohl der von ihr früher gestellte Antrag im Januar 1956 rechtskräftig zurückgewiesen worden war0 Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe erkennen müssen, daß allein die weitere TerMußerung von Grundbesitz die Entmündigung ihres Ehegatten nicht recht-fertige * Sie behaupte selbst, daß der Erblasser nach der Beendigung des ersten Entmündigungsverfahrens wiederum dazu übergegangen sei, sich seines Grundbesitzes zu ent-äußern, um alles zu unternehmen, damit sie bei seinem Ableben nichts mehr vorfinde <, Sein ¥erhaltep sei zielstrebig darauf gerichtet gewesen, sich seines Vermögens zu ent-äußern, um nicht Gefahr zu laufen, daß die Klägerin etwas erbe* Wenn dem so gewesen sei, habe diese erkennen müssen, daß das Verhalten des Erblassers nicht auf Geistesschwäche oder Verschwendung, sondern auf einer feindseligen Haltung ihr gegenüber beruht habe und daß deshalb die Entmündigung nicht die angemessene Antwort sei» Sie habe erkennen müssen, daß die Entmündigung eine Fürsorge für den Betroffenen danstelle, nicht aber eine Waffe zur Durchsetzung von eigenen Vermögens- und Unterhaltsinteressen 0 Das alles gelte umsomehr, als ihre Unterhaltsansprüche durch einen Arrest von 30o000 DM gesichert gewesen seien0 An dieser Beurteilung könnten auch die behaupteten Äußerungen Br0 Irmers nichts änderno Denn die Klägerin habe als Ehefrau unter eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die Entmündigungsvoraussetzungen Vorgelegen hatten und die Entmündigung im Interesse des Erblassers und der Umwelt geboten gewesen sei „ ob ein solches fahrlässiges Handeln eine schwere Eheverfehlung isto Bei der Beurteilung des sicher zu mißbilligenden Verhaltens der Klägerin kann das außerordentlich gespannte Verhältnis, das zwischen den Ehegatten bestand, nicht außer acht gelassen werden* Hach ihrer Darstellung war die Klägerin der Meinung, der Erblasser vergeude sein Vermögen, damit sie nichts erbe* Sie war ferner der Meinung, daß ö&s Verhalten ihres Ehemannes die Folge einer Geistesschwäche sei» Sollte Dr* IMI ihr angedeutet haben, sie könne einen neuen Bntmündigungs-antrag stellen, wenn ihr Mann durch weitere Grundstücksverkäufe und unnütze Vergeudung der Kaufprei seriöse zu erkennen gebe, daß er doch durch Verschwehdüng den Unterhalt für sich und seine Familie gefährde, so erscheint die Stellung des Armenrechtsgesuchs nach Erfolglosigkeit des ersten Entmündigungsverfahrens möglicherweise in milderem Licht, zu demal die Klägerin nicht rechtskundig war* Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht genügend dargetan, daß der Erblasser dieses Verhalten der Klägerin als ehezerstörend empfunden hat* Nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgeric its scheint die Ehe schon vor der Trennung der Parteien irr rüttet gewesen zu sein* IV m das lerufungsgericht hat ausgeführt , die.

Zitierte Normen: § 2294 BGB
BGBEntmündigungRücktrittschwerBerufungsgerichtErblasserEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV-2R_JJ37/68	URTEIL	Verkündet	im
2? o November 1969 B 1 e c h 0 r 9 Justizobersekretär ili Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Helene E
Klägerin und Revi si onsklagerin: - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr
 gegen
den Taxator Bruno	?	Vi
 CiflBPstr0 als vom Amtsgericht Wupper" unbekannten Erben des Rentners Ewald zuletzt IfllBI’ V/|
Nachlaßpfleger ?
für die
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 26 0 November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr„ Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr« Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26» Januar 1968 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-f wiesen«
Von Rechts wegen
§BSl
 Der am 10« April 1967 verstorbene Ehemann der Klägerin hat der Klägerin in einem im Jahre 1928 errichteten Erbvertrag die Nutznießung an seinem Nachlaß auf Lebenszeit längstens bis zur Wiederverheiratung zugewandt« Durch Erklärung vom 19» Januar 1961 ist er unter Berufung auf §§ 2294, 2335 BGB von diesem Erbvertrag mit der Begründung zurückgetreten, die Klägerin habe sich ihm gegenüber mehrerer Verfehlungen schuldig gemacht, aufgrund deren er auf Scheidung zu klagen berechtigt sei«
Die Klägerin behauptet, der Rücktritt sei unwirksam? denn sie habe sich keinerlei iheverfehlungen schuldig gemachte
 
Sie hat beantragt,
 festzustellen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erbvertrag noch besteht»
ist als Pfleger für den Nachlaß des Erblassers in dem
 das Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß ihr gegen die Erben eine Forderung auf Bestellung eines Nießbrauchs an allen Nachlaßgegenständen zustehe»
Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen 0
Die Klägerin hat revision eingelegt» Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter»
Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen „
Die Revision ist begründet»
Der Erblasser ist von dem mit der Klägerin geschlossenen Erbvertrag nach §§ 229^? 2335 BGB zurückgetreten mit der Begründung, die kllgerin habe sich ihm gegenüber schwerer Verfehlungen schuldig gemacht, aufgrund deren er auf Scheidung zu klagen berechtigt sei» Dieser Rück-
j
 
tritt 1st nicht deswegen unwirksam, weil der Erblasser in seiner Erklärung die einzelnen Scheidungsgründe nicht angegeben hat» Anders als im Fall des § 2297 BOB, der den Rücktritt des Erblassers nach dem Tode des anderen Vertragsschließenden regelt und dafür die entsprechende Anwendung des § 2336 AbSo 2-4 BGB bestimmt> schreibt § 2294 BGB für den Rücktritt durch Erklärung gegrnixxber dem anderen Vertragsschließenden nicht vor, daß cLer Grund des Rücktritts in der Erklärung angegeben werden muß» Das ist auch nicht notwendig * Denn der andere Vertragsschließende kann in diesem Fall jederzeit durch Rückfrage beim Erblasser klären, aus welchem Grund der Rücktritt erfolgt ist und er kann dann durch eine gegen den Erblasser angestrengte Klage klären, ob ein Grund für den Rücktritt gegeben war.
Das ist im Falle des § 2294 BGB anders 0 Hier wird der Rücktritt dem vertragsmäßig Bedachten in der Regel erst nach dem Tode des Erblassers durch die Iröifhung seines Testaments, in dem er erklärt worden ist, bekannt» Jetzt ist ■■:.#;s'v--midht’''Äehr möglich, durch Befragen des Erblassers zu klären, aus welchem Grund er erklärt worden ist» Desv/egen muß ln diesem Fall der Grund des Rücktritts in der Verfü-gulag angegeben werden (Ebenso BGH LH BGB § 2294 Nr» 1)»
Das angefochtene urteil muß aber auf gehoben werden, weil das Berufunisgericht nicht rechtlich fehlerfrei festgestellt hat, daß der Erblasser, als er von dem Erbvertrag zurücktrat, berechtigt war, gegen die Klägerin wegen ihres Verschuldens auf Scheidung der Ehe zu klagen»
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Ehe der Parteien sei bereits mehrere Jahre vor ihrer Trennung im Jahre 1933 zerrüttet gewesen» Die Parteien hätten sich feindselig und voll Haß gegenüber gestanden» Der fast
 
ständige Streit der Eheleute sei beiderseits schuldhaft, beiderseits schwerwiegend und ursächlich für die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe gewesene Es könne nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, daß die Ehewidrigkeit einseitig zu Lasten des Erblassers gehe, oder daß das Verhalten der Klägerin durch Erregung oder auf sonstige Weise zu entschuldigen oder nach § 43 Satz 2 EheG einen rScheidtmgsen'spru ch aus schließe <> Diese Würdigung gründet das Berufungsgericht auf die Aussagen der Eheleute Hattig im Scheidungsprozeß in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Brechtken in diesem Prozeß und auf die zahlreichen zwischen den Eheleuten geführten Rechtsstreit tigkeiten«,
Die Revision vermißt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28„ April 1967, die in dem vorangegangenen ihescheidungsverfahren ergangen ist* In diesem Beschluß hatte der 9o Zivilsenat nach dem Tod des Ehemanns Eggermann über die Kosten des Verfahrens entschieden und auf Grund der Beweisaufnahme ausgeführt, es sei nicht unzweifelhaft, ob sich feststellen lasse, daß die Ehefrau die Zerrüttung der Ehe durch schwere Eheverfehlungeh schuldhaft (mit-)herbeigeführt habe0 Zumindest wären aber die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe aus § 48 AbSo 1 EheG gegeben» Es sei sehr fraglich, ob der Beweis dafür als geführt anzusehen sei, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend Verschuldet habe „
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe schon wegen dieser unterschiedlichen Wertung näher auf die Dinge eingehen und die leweisaufhahme des früheren Prozesses wiederholen müssen0 Sie weist ferner darauf hin.
 
daß der Zeuge Hattig nur eine sehr unbestimmte Bekundung gemacht habe«, Br habe nämlich nur ausgesagt, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin nach seinem, des Zeugen, Eindruck nicht allein für die dauernden Auseinandersetzungen verantwortlich zu machen sei«,
Is kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge durchgreift 0 Denn begründet sind jedenfalls die von der Revisionsklägerin in diesem Zusammenhang weiter erhobenen
 Aus der Tatsache allein, daß zwi sehen den Ehegatten zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen sind, kann nichtj wie es das Berufungsgericht getan hat, ohne nähere Prüfung auf eine von der Klägerin begangene schwere Eheverfehlung geschlossen werden» Dieser Schluß ist nur möglich, wenn zuvor aufgeklärt ist, worauf diese Rechtsstreitigkeiten zurückzuführen sind, wer die Klagen anhängig gemacht hat und wieweit sie begründet waren oder will-kürlich erhoben worden sind«, Eine solche Prüfung war im Berufungsrechtszug umsomehr erforderlich, als das Landgericht sie angestellt und aus dem Anhängigwerden dieser Rechtsstreitigkeiten keine für di* Klägerin nachteiligen Schlüsse gezogen hat»
Me Äußerungen^	Klägerin	im	Jahre	1944 gegenüber dem Zeugen	gemacht	hat,	können,	da eine
 etwa darin liegende Eheverfehlung verziehen ist, nur unterstützend herangezogen werden» Das hat das Berufungsgericht auch erkannt»Sie wären bedeutungslos, wenn der Klägerin im übrigen keine Eheverfehlungen nachzuweisen sind» Davon abgesehen können aber auch rechtliche Bedenken gegen die Art und Weise, wie das Berufungsgericht diese Äußerungen
 
würdigt, besteheno Nach der Bekundung des Zeugen wurde der Zeuge als Polizeibeamter herbeigerufen, als es zu einem Streit zwischen dem Ehemann der Klägerin und seinem Schwiegervater gekommen war. Dieser hatte dem Schwiegersohn vorgeworfen, er arbeite nicht und verdiene nichts* Der Zeuge hält es für möglich, daß er die Klägerin daraufhin gefragt habe, weshalb man ihren Mann nicht längst zur Arbeit heran-geholt habe, und daß die Klägerin ihm darauf berichtet habe, ihr Mann sei bei einer Firma dienstverpflichtet, gehe dieser Arbeit aber nicht nach 0 Der Arbeitgeber stelle ihm aber dennoch eine Arbeitsbescheinigung aus. Es kann fraglich sein, ob diese Mitteilung der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere angesichts des damals schon außerordentlich getrübten Verhältnisses der Parteien, als schwere Eheverfehlung zu bewerten ist* Eine erneute tatrichterliche Überprüfung erscheint geboten*
Schließlich hat das Berufungsgericht als schwere Eheverfehlung angesehen, daß die Klägerin im Juni 1957 erneut um das Armenrecht für einen Entmündigungsantrag nachgesucht hat, obwohl der von ihr früher gestellte Antrag im Januar 1956 rechtskräftig zurückgewiesen worden war0 Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe erkennen müssen, daß allein die weitere TerMußerung von Grundbesitz die Entmündigung ihres Ehegatten nicht recht-fertige * Sie behaupte selbst, daß der Erblasser nach der Beendigung des ersten Entmündigungsverfahrens wiederum dazu übergegangen sei, sich seines Grundbesitzes zu ent-äußern, um alles zu unternehmen, damit sie bei seinem Ableben nichts mehr vorfinde <, Sein ¥erhaltep sei zielstrebig darauf gerichtet gewesen, sich seines Vermögens zu ent-äußern, um nicht Gefahr zu laufen, daß die Klägerin etwas erbe* Wenn dem so gewesen sei, habe diese erkennen müssen,
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daß das Verhalten des Erblassers nicht auf Geistesschwäche oder Verschwendung, sondern auf einer feindseligen Haltung ihr gegenüber beruht habe und daß deshalb die Entmündigung nicht die angemessene Antwort sei» Sie habe erkennen müssen, daß die Entmündigung eine Fürsorge für den Betroffenen danstelle, nicht aber eine Waffe zur Durchsetzung von eigenen Vermögens- und Unterhaltsinteressen 0 Das alles gelte umsomehr, als ihre Unterhaltsansprüche durch einen Arrest von 30o000 DM gesichert gewesen seien0 An dieser Beurteilung könnten auch die behaupteten Äußerungen Br0 Irmers nichts änderno Denn die Klägerin habe als Ehefrau unter eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die Entmündigungsvoraussetzungen Vorgelegen hatten und die Entmündigung im Interesse des Erblassers und der Umwelt geboten gewesen sei „
Bei dieser Prüfung habe die Klägerin nach der vorangegangenen Belehrung des ersten ihtmündigungsverfahrens erkennen müssen, daß die zielstrebige Verwandlung von Grundbesitz in Geld zwecks Aushöhlung des Nachlasses kein Zeichen von Geistesschwäche oder Verschwendung gewesen seiY Es könne auch nicht angenommen werden, daß der Erblasser den Entmündigungsantrag nicht als ehezerstörend empfunden habe <>
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht dabei zu hohe Anforderungen an die Klägerin gestellt und nicht alle in Betracht kommenden Umstände genügend berücksichtigt hat»
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin den Antrag gestellt hat, obwohl sie wußte, daß er unbegründet war. Die Feststellungen ergeben auch,nicht,daß sie leichtfertig gehandelt hat, sondern nur, daß ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist» Es kann schon fraglich sein.
 
ob ein solches fahrlässiges Handeln eine schwere Eheverfehlung isto Bei der Beurteilung des sicher zu mißbilligenden Verhaltens der Klägerin kann das außerordentlich gespannte Verhältnis, das zwischen den Ehegatten bestand, nicht außer acht gelassen werden* Hach ihrer Darstellung war die Klägerin der Meinung, der Erblasser vergeude sein Vermögen, damit sie nichts erbe* Sie war ferner der Meinung, daß ö&s Verhalten ihres Ehemannes die Folge einer Geistesschwäche sei» Sollte Dr* IMI ihr angedeutet haben, sie könne einen neuen Bntmündigungs-antrag stellen, wenn ihr Mann durch weitere Grundstücksverkäufe und unnütze Vergeudung der Kaufprei seriöse zu erkennen gebe, daß er doch durch Verschwehdüng den Unterhalt für sich und seine Familie gefährde, so erscheint die Stellung des Armenrechtsgesuchs nach Erfolglosigkeit des ersten Entmündigungsverfahrens möglicherweise in milderem Licht, zu demal die Klägerin nicht rechtskundig war*
Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht genügend dargetan, daß der Erblasser dieses Verhalten der Klägerin als ehezerstörend empfunden hat* Nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgeric its scheint die Ehe schon vor der Trennung der Parteien irr
 rüttet gewesen zu sein* IV m das lerufungsgericht hat ausgeführt , die. -Parteien hätten sich feind selig und voll Haß gegenübergestanden* Sie hätten einander mißachtet und sich ständig gezankt und beschimpft* Unter diesen Umständen liegt es nahe anzunehmen, daß die eheliche Gesinnung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin bereits vollständig
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erloschen war, als die Klägerin im Jahre 1957 erneut um das Armenrechtsgesuch für die Entmündigung nachsuchte <>
Der Beklagte muß beweisen, daß das eheliche Empfinden des Ehemanns im Jahre 1957 noch nicht vollständig erloschen war und daß das Verhalten der Klägerin ihn daher nicht nur persönlich betroffen, sondern auch ehezerstörend gewirkt hat»
Dr« Hauß	Johannsen	Dr0	Pfretzschner
 Dr„ Reinhardt	Dr«	Buchholz