Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 271 Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Heinhardt und Br. Bukow für Hecht erkannt: Er hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe durch ihre egozentrische und streitsüchtige Art, durch ihre ständige ehewidrige und aggressive Verhaltensweise sowie durch mangelnde eheliche Gesinnung und Achtung vor dem Ehepartner die Ehe der Parteien derart unheilbar zerrüttet, daß ihm eine Portsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Mit der Berufung hat der Kläger die auf § 43 EheG gestützte Klage weiterverfolgt und hilfsweise die Scheidung der Ehe aus den §§ .44, 45' EheG, erstrebt« i.Bas. Berufungs gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Soweit der Kläger noch weitere Torwürfe gegenüber der Beklagten erhebt, hat das Berufungsgericht die diesen Verwürfen zugrunde liegenden Tatsachen nicht als bewiesen angesehen oder aus den nachgewiesenen Tatsachen nicht auf Iheverfehlungen geschlossen. Im Anschluß an das eingeholte Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht alsdann die Über-zeugung gewonnen, daß die Beklagte fähig war, die Ehewidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, so daß sie auch ein Verschulden an den festgesteliten Iheverfehlungen trifft. Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verfehlungen der Beklagten, auch in der Gesamtheit gesehenv nicht als eine schwere Eheverfehlung anzusehen sind, die die Scheidung der Ehe aus §43 EheG rechtfertigen kann. Dabei seien die gesamten Ilmstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und auch die Veranlagung des Ehegatten, der die Verfehlungen begangen hat, spiele eine Rolle* Von einer schweren Iheverfehlung lasse sich daher erst dann sprechen, wenn eine Nachsicht des verletzten Ehegatten nicht mehr erwartet werden könne. Die Würdigung dieser gesamten Ümstände hat das Berufungsgericht alsdann zu dem Ergebnis geführt, daß vom Kläger auch gegenüber dem reaktiven Übermaß des Verhaltens der Beklagten in den einzelnen Situationen lache ieht zu erwarten gewesen sei. ger meint, daß der Sachverständige diese Äußerungen der Beklagten nicht in die krankheitsbedingten Reaktionen mit einbezogen habe, dann hätte es ihm freigestanden, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens befragen zu lassen. Seine Veranlagung kann aber sehr wohl Bedeutung für die frage gewinnen, v/ie weit ihm sein Verhalten als Verschulden anzurechnen ist und ob es sich als schwere oder leichtere Eheverfehlung dar stellte derade auch aus dem angeführten Urteil ergibt sich, daß Eheverfehlungen nicht abstrakt und schematisch gewürdigt werden dürfen, sondern daß bei ihrer Wertung auch die besonderen Verhältnisse und Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. 4.) Eine mangelnde Ausschöpfung des Prozeßstoffes läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihm ihre köfperliche Beeinträchtigung als folge eines Verkehrsunfalls erklärt, während in Wirklichkeit diese Beeinträchtigung die Im übrigen ist der Kläger schon vor der Heirat ärztlicherseits - allerdings ohne namentliche Bezeichnung der Diagnose - darüber unterrichtet worden, daß die damals halbgelMhmte Klägerin an einer Krankheit leide, die erst in den Kinderschuhen stecke und von der man nicht wissen könne, wie sie sich weiter entwickeln würde. Hielt die Krankheit der Beklagten mit ihren ungewissen Folgen den Kläger nicht von der Heirat ab, dann übernahm er bewußt auch besondere Pflichten. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des § 43 EheG- ausgedrückt, daß vom Kläger gegenüber den durch die Krankheit mitbedingten Reaktionen der Beklagten eine gewisse Nachsicht gefordert werden mußte. 6.) Schließlich läßt sich ein Verfahrensfehler nicht daraus entnehmen» daß das Berufungsgericht den Kläger nicht auf die Möglichkeit einer Klage aus § 48 EheG hingewiesen hat. Auch läßt sich nicht etwa sagen, daß das Berufungsgericht, nachdem im medizinischen Gutachten die Verantwortlichkeit der Beklagten bejaht worden war, den Kläger mit seiner Entscheidung überraschte hätte und hieraus eine vorherige Aufklärungspflicht herzuleiten gewesen wäre» Der weitere Prozeßverlauf nach Eingang des Gutachtens besagt jedenfalls nichts dafür, daß der anwaltlich vertretene Kläger ohne weiteres mit einem Erfolg seiner auf § 43 EheG gestützten Klage rechnen konnte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZK 1192/68 URTEIL Verkündet am II, Märe 1970 Blecher, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle in dem Rechtsstreit des Ölfeuerungsmonteurs Hans Straße Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt > gegen seine Ihefrau Rita t e B Straße fl geh - Prozeßbevollmächtigteri Beklagte und Bevisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 271 Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Heinhardt und Br. Bukow für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1968 wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Revision Von Hechts wegen Tatbestand: Der 1935 geborene Kläger und die 1931 geborene haben am 5« August I960 vor dem Standesamt •Ost die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe i3t eine im Jahre 1963 geborene Tochter hervor- gegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat nach den Angaben des Klägers Mitte Mai 1964, nach den Angaben der Beklagten im Juli 1964 stattgefunden* Seit Anfang Juli 1964 leben die Parteien getrennt voneinander. Die Beklagte leidet seit Mitte der fünfziger Jahre an multipler Sklerose. Ber Kläger hat die Scheidung aus § 43 EheG begehrt. Er hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe durch ihre egozentrische und streitsüchtige Art, durch ihre ständige ehewidrige und aggressive Verhaltensweise sowie durch mangelnde eheliche Gesinnung und Achtung vor dem Ehepartner die Ehe der Parteien derart unheilbar zerrüttet, daß ihm eine Portsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Er hat hierzu eine Reihe von Tatsachen vorgetragen, aus denen er schwere Eheverfehlungen der Beklagten herleiten will. Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat das Vorbringen des Klägers teilweise in Abrede gestellt und teilweise eine andere Sachdarstellung gegeben. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die auf § 43 EheG gestützte Klage weiterverfolgt und hilfsweise die Scheidung der Ehe aus den §§ .44, 45' EheG, erstrebt« i.Bas. Berufungs gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zug'elaasenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. 4 EntscheldungsgrUnde: Die Revision ist nicht begründet. 1.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte die durch die Ehe begründeten Pflichten insbesondere zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Liebe und Achtung verletzt hat. Sie hat um auf den Kläger einen Druck auszuüben, einmal mit Selbstmord gedroht, ein anderes Mal einen Selbstmordversuch vorgenommen. In vier Fällen hat sie sich abfällig über den Kläger geäußert und anläßlich einer VerStimmung einen Fotoapparat des Klägers aus dem Fenster hinausgeworfen. Soweit der Kläger noch weitere Torwürfe gegenüber der Beklagten erhebt, hat das Berufungsgericht die diesen Verwürfen zugrunde liegenden Tatsachen nicht als bewiesen angesehen oder aus den nachgewiesenen Tatsachen nicht auf Iheverfehlungen geschlossen. Im Anschluß an das eingeholte Sachverständigengutachten hat das Berufungsgericht alsdann die Über-zeugung gewonnen, daß die Beklagte fähig war, die Ehewidrigkeit ihres Verhaltens zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, so daß sie auch ein Verschulden an den festgesteliten Iheverfehlungen trifft. Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verfehlungen der Beklagten, auch in der Gesamtheit gesehenv nicht als eine schwere Eheverfehlung anzusehen sind, die die Scheidung der Ehe aus §43 EheG rechtfertigen kann. Es ist hierbei im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGB RGRK 1Ö./11. Aufl. EheG § 43 Anm. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung) davon ausgegangen, es komme, um eine iheverfehlung als schwer zu werten, entscheidend darauf an, ob die Pflichtverletzung unter gewöhnlichen Verhältnissen bei einem selbst von der rechten ehelichen Gesinnung erfüllten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würde. Dabei seien die gesamten Ilmstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und auch die Veranlagung des Ehegatten, der die Verfehlungen begangen hat, spiele eine Rolle* Von einer schweren Iheverfehlung lasse sich daher erst dann sprechen, wenn eine Nachsicht des verletzten Ehegatten nicht mehr erwartet werden könne. Diesen Grundsätzen folgend hat das Berufungsgericht die Krankheit der Beklagten mit ihren Polgen, wie sie der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, berücksichtigt. Es hat weiterhin festgestellt, daß die Beklagte nicht aus ehefein&licher, leichtfertiger oder ehrloser Einstellung heraus gehandelt habe. Ihre Verfehlungen hätten vielmehr, von einzelnen abfälligen Äußerungen abgesehen, jeweils im Zusammenhang mit einem Geschehen gestanden, in dem sie sich ihrer krankheitsbedingten Abhängigkeit von Dritten bewußt geworden sei. Die Würdigung dieser gesamten Ümstände hat das Berufungsgericht alsdann zu dem Ergebnis geführt, daß vom Kläger auch gegenüber dem reaktiven Übermaß des Verhaltens der Beklagten in den einzelnen Situationen lache ieht zu erwarten gewesen sei. Die Pflichtverletzungen der Beklagten unter den gegebenen Verhältnissen seien also nicht geeignet gewesen, beim Kläger eine völlige Entfremdung herbei zuführen. ~ 6 - 2.) Biese Würdigung des Berufungsgerichts läßt keine Hechtsfehler erkennen. Insbesondere läßt sich nicht ersehen, daß das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten nicht richtig ausgewertet hat. Nichts spricht dafür, daß der Sachverständige die Äußerungen der Beklagten, die die Revision mit 11 Todeswunschn und "Mord-drohung“ bezeichnet, nicht auch der reaktiv psychischen Verhaltensweise der Beklagten untergeordnet hat. Baß etwa der Sachverständige diese Äußerungen übersehen hat, wird dadurch ausgeschlossen, daß er sie auf Blatt 8 seines Gutachtens ausdrücklich aufführt. Wenn der Klä- ger meint, daß der Sachverständige diese Äußerungen der Beklagten nicht in die krankheitsbedingten Reaktionen mit einbezogen habe, dann hätte es ihm freigestanden, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens befragen zu lassen. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Er kann daher nunmehr nicht mit Erfolg rügen, daß der Sachverständige nicht noch zur Erläuterung seines Gutachtens gehört worden ist. 3*) Fehl geht die Ansicht der Revision, bei festgestelltem Verschulden dürfe die Schwere einer Iheveh-fehlung nur objektiv gemessen werden. Andernfalls komme es zu einem "scheidungsfreien Raum" zwischen § 43 und § 44 EheG, der sich daraus ergebe, daß hinsichtlich des sich ehewidrig verhaltenden Ehegatten zwar Verschulden festgestellt sei - was die Anwendung von § 44 EheG ausschließe dagegen die Schwere der Eheverfehlung an einem subjektiven Maßstab gemessen werde, Zwar ist in dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 196, 199) ausgesprochen, daß der Begriff der Eheverfehlung durch das Wesen der Ehe objektiv bestimmt wird. Bas besagt aber nur, wie in dem Urteil zu dem Ausdruck kommt, daß die persönliche Veranlagung eines Ehegatten nicht darüber entscheiden kann, ob sein durch seine Veranlagung mitbedingtes Verhalten (objektiv gesehen) eine EheVerfehlung enthält oder nicht. Seine Veranlagung kann aber sehr wohl Bedeutung für die frage gewinnen, v/ie weit ihm sein Verhalten als Verschulden anzurechnen ist und ob es sich als schwere oder leichtere Eheverfehlung dar stellte derade auch aus dem angeführten Urteil ergibt sich, daß Eheverfehlungen nicht abstrakt und schematisch gewürdigt werden dürfen, sondern daß bei ihrer Wertung auch die besonderen Verhältnisse und Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Bas kann dazu führen, daß selbst objektiv schwere Ihever-fehlungen infolge besonderer Umstände, wie hier der Krankheit der Beklagten, ihr Gewicht verlieren können. Von diesem in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsatz abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Bern steht auch nicht entgegen, daß sich Grenzfälle ergeben können, in denen eine Scheidung weder nach § 43 noch nach § 44 EheG möglich ist (BGB RGRK 10,/II. Auflo Ehegesetz § 44 Anm. 30). 4.) Eine mangelnde Ausschöpfung des Prozeßstoffes läßt sich, entgegen der Ansicht der Revision, nicht darin sehen, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihm ihre köfperliche Beeinträchtigung als folge eines Verkehrsunfalls erklärt, während in Wirklichkeit diese Beeinträchtigung die Folge der multiplen Sklerose sei. nicht in seine Erörterungen miteinbezogen hat. Da es sich hierbei um ein voreheliches Verhalten der Beklagten handelte, kam dem jedenfalls als Scheidungsgrund keine Bedeutung zu. Im übrigen ist der Kläger schon vor der Heirat ärztlicherseits - allerdings ohne namentliche Bezeichnung der Diagnose - darüber unterrichtet worden, daß die damals halbgelMhmte Klägerin an einer Krankheit leide, die erst in den Kinderschuhen stecke und von der man nicht wissen könne, wie sie sich weiter entwickeln würde. Hielt die Krankheit der Beklagten mit ihren ungewissen Folgen den Kläger nicht von der Heirat ab, dann übernahm er bewußt auch besondere Pflichten. Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht unter dem Blickwinkel des § 43 EheG- ausgedrückt, daß vom Kläger gegenüber den durch die Krankheit mitbedingten Reaktionen der Beklagten eine gewisse Nachsicht gefordert werden mußte. Mit ihren insoweit erhobenen weiteren lügen greift die Revision unzulässigerweise in die dem latriehter obliegende Würdigung ein und kann hiermit in der Hevisibns-• instanz nicht gehört werden. 5.) Intgegen der Ansicht der Revision lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch keine rechtsirrtümliche Auslegung des Begriffs der geistigen Störung erkennen. Zwar ist der im Shegesetz verwandte Begriff der ^geistigen Störung0 ein rechtlicher Begriff«, Doch ist der Richter, der verantwortlich prüfen und - 9- entscheiden muß, ob die Voraussetzungen der §§ 44, 45 EheG gegeben sind, in aller Hegel auf die Hilfe des medizinischen Sachverständigen angewiesen, da es darauf ankommt, mit den Mitteln der medizinischen Wissenschaft den psychischen Zustand einer Person festzustellen und zu analysieren (BGHZ 1, 132, 136), Da hier der medizinische Sachverständige ausgeschlossen hat, daß das ehewidrige Verhalten der Beklagten auf einem abnormen Geistes- und Gemütszustand beruhte, der zwangsläufig ein dem gesunden Menschen fremdes Handeln und Unterlassen zur Folge hat, konnte auch das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Nachprüfung nur zu dem gleichen Ergebnis gelangen, ohne daß dies besonderer Erörterung bedurfte. Denn nichts spricht dafür, daß hier der Begriff der geistigen Störung in einem mit § 44 EheG nicht übereinstimmenden Sinn verstanden worden ist. 6.) Schließlich läßt sich ein Verfahrensfehler nicht daraus entnehmen» daß das Berufungsgericht den Kläger nicht auf die Möglichkeit einer Klage aus § 48 EheG hingewiesen hat. Wenn der Kläger nach Ablauf der Dreijahresfrist auch hilfsweise Klage aus § 48 EheG hätte erheben wollen, so hätte er hierzu im Laufe des Rechtsstreits ausreichend Gelegenheit gehabt. Darauf brauchte er, zu demal er anwaltlich vertreten war, nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden. Auch läßt sich nicht etwa sagen, daß das Berufungsgericht, nachdem im medizinischen Gutachten die Verantwortlichkeit der Beklagten bejaht worden war, den Kläger mit seiner Entscheidung überraschte hätte und hieraus eine vorherige Aufklärungspflicht herzuleiten gewesen wäre» Der weitere Prozeßverlauf nach i 10 - Eingang des Gutachtens besagt jedenfalls nichts dafür, daß der anwaltlich vertretene Kläger ohne weiteres mit einem Erfolg seiner auf § 43 EheG gestützten Klage rechnen konnte. Auch bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung* von sich aus einem Klagebegehren aus § 48 EheG nachzugehen. Bas ist <jedenfalls dann anzunehmen, wenn, wie es hier der Fall war, der Kläger sein Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte gesetzliche Scheidungsgründe unter Benennung der Gesetzesvorschriften (§ 43 und hilfs-weise §§44, 45 EheG) stützt und hiermit die Beklagte davon abhält, ihr Verteidigungsvorbringen auch auf ein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG (Widerspruch - Kindesinteresse) abzustellen. 11 7.) Danach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß. Johannsen Wüstenberg Dr. Reinhardt Dr. Bukow