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BGH · TV ZR 119/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TV ZR 119/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1989 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe bei Antragstellung am 14. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Antrag auf Abschluß der Versicherung auf die Fragen zu 4.n) und q) nicht angegeben hat, daß er im Januar 1984 an Beschwerden im Bereich der linken oberen Gesäßhälfte gelitten habe und deshalb von seinem Hausarzt behandelt worden sei. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WG hatte der Kläger der Beklagten ihm bekannte, für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände anzuzeigen. Ob die gesetzliche Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WG grundsätzlich auch die mit den Fragen zu 4.n) und q) von der Beklagten erfragten Umstände erfasst, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht nimmt nämlich weiter an, mit der unrichtigen Beantwortung der Fragen zu 4.n) und q), greife die Erheblichkeitsvermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WG ohne weiteres ein; es geht demgemäß von der Gefahrerheblichkeit Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß der Kläger möglicherweise zu Recht geltend gemacht hat, die hier verschwiegenen Umstände seien nicht gefahrerheblich. Der Senat hat bereits wiederholt klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung und nicht jede frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen (Senatsurteile vom 28. Das kann gerade in Betracht kommen, wenn es sich wie hier um das erstmalige Auftreten von Beschwerden handelt, die zudem nach kurzer Behandlung durch Rüttelmassagen weitere ärztliche Maßnahmen nicht veranlaßt haben. die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WG kommt der Beklagten deshalb nicht zugute. Damit dies beurteilt werden kann, muß die Beklagte vortragen, von welchen Grundsätzen sie sich bei der dem VertragsSchluß vorausgehenden Risikoprüfung leiten läßt (Senatsurteil vom 20. Da das Berufungsgericht jedoch von seinem Standpunkt aus den bisherigen Sachvortrag für ausreichend gehalten hat, ist ihr mit der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, das Erforderliche nachzuholen.

Zitierte Normen: § 16 WG
BehandlungFrageBerufungsgerichtKlägerBeschwerdeUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV ZR 119/92
URTEIL
Verkündet am:
7. Juli 1993 Wermes
 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Matthias
 Istraße
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 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. £■■■ -
Dr.
gegen
 die PaM^B-Gruppe Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand,	Straße	■■■■■«	0|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1993
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1. Juni 1984 eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhält, beansprucht von dieser eine seit August 1988 zu zahlende monatliche Beruf sunfähigkeitsrente von 1.200 DM.
In seinem Antrag auf Abschluß der Versicherung vom 14. Mai 1984 verneinte der Kläger Fragen, ob er an im Antrag im einzelnen bezeichneten, durch beispielhafte Aufzählung weiter erläuterten Krankheiten, Störungen, Leiden oder Gebrechen leide oder gelitten habe. Auch die Frage 4.n)
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("leiden oder litten Sie an anderen Beschwerden/Gesund-heitsStörungen, nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist?") wie die Frage 4.q) ("standen oder stehen Sie bei einem Hausarzt in Behandlung?") beantwortete er mit "nein", obwohl er am 18. Januar 1984 seinen damaligen Hausarzt wegen Beschwerden im Bereich der linken oberen Gesäßhälfte aufgesucht hatte. Dieser hatte ihm Rüttelmassagen verordnet, die in der Zeit bis zu dem 25. Januar 1984 durchgeführt wurden.
Im August 1988 forderte der Kläger von der Beklagten Rentenleistungen und machte geltend, er sei wegen eines arteriellen Verschlußleidens und degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule berufsunfähig. Aus daraufhin von der Beklagten eingeholten Auskünften des Praxisnachfolgers des früheren Hausarztes des Klägers ging hervor, daß der Kläger vom 18. Januar 1984 bis 25. Januar 1984 wegen eines "LWS-Syndroms" behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 10. Februar 1989 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe bei Antragstellung am 14. Mai 1984 Anzeigeobliegenheiten verletzt. Er habe nämlich die im Januar 1984 ärztlich behandelten Beschwerden, die jetzt u.a. zu seiner Berufsunfähigkeit geführt hätten, nicht angegeben.
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Antrag auf Abschluß der Versicherung auf die Fragen zu 4.n) und q) nicht angegeben hat, daß er im Januar 1984 an Beschwerden im Bereich der linken oberen Gesäßhälfte gelitten habe und deshalb von seinem Hausarzt behandelt worden sei. Dem kann nach den vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WG hatte der Kläger der Beklagten ihm bekannte, für die Übernahme der Gefahr erhebliche Umstände anzuzeigen. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 WG folgt weiter, daß solche Gefahrumstände erheblich sind, die geeignet sind, den Entschluß des Versicherers über den Vertragsschluß zu beeinflussen, und daß im Zweifel als erheblich gilt, was der Versicherer ausdrücklich und schriftlich erfragt. Ob die gesetzliche Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WG grundsätzlich auch die mit den Fragen zu 4.n) und q) von der Beklagten erfragten Umstände erfasst, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Das Berufungsgericht nimmt nämlich weiter an, mit der unrichtigen Beantwortung der Fragen zu 4.n) und q), greife die Erheblichkeitsvermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WG ohne weiteres ein; es geht demgemäß von der Gefahrerheblichkeit
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der nicht angezeigten Umstände aus. Das ist indessen nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht haltbar. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß der Kläger möglicherweise zu Recht geltend gemacht hat, die hier verschwiegenen Umstände seien nicht gefahrerheblich.
Der Senat hat bereits wiederholt klargestellt, daß nicht jede frühere Erkrankung und nicht jede frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet ist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzulehnen oder sich auf einen Vertrag nur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt (z.B. mit erhöhter Prämie oder bestimmten Risikoausschlüssen) einzulassen (Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 - VersR 1984, 629; vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 157/82 - VersR 1984, 855 und vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - VersR 1991, 578). Das kann gerade in Betracht kommen, wenn es sich wie hier um das erstmalige Auftreten von Beschwerden handelt, die zudem nach kurzer Behandlung durch Rüttelmassagen weitere ärztliche Maßnahmen nicht veranlaßt haben. Hier liegt die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände jedenfalls nicht auf der Hand? die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WG kommt der Beklagten deshalb nicht zugute.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte bei Kenntnis der zeitweiligen ärztlichen Behandlung des Klägers und der seinerzeit gestellten Diagnose, die sie bei Angabe des behandelnden Arztes hätte in Erfahrung bringen können, nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen Veranlassung gehabt hätte, den Vertragsschluß abzulehnen oder den Vertrag zu demindest zu
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anderen Bedingungen abzuschließen, als tatsächlich geschehen. Damit dies beurteilt werden kann, muß die Beklagte vortragen, von welchen Grundsätzen sie sich bei der dem VertragsSchluß vorausgehenden Risikoprüfung leiten läßt (Senatsurteil vom 20. Februar 1991 - IV ZR 77/90 - aaO).
Dazu fehlt es bisher schon an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten (vgl. zur Darlegungsund Beweislast, Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVa ZR 75/82 -aaO). Da das Berufungsgericht jedoch von seinem Standpunkt aus den bisherigen Sachvortrag für ausreichend gehalten hat, ist ihr mit der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu geben, das Erforderliche nachzuholen.
Bundschuh	Dr.	Zopfs	Dr. Ritter
 Dr. Schlichting
 Ter no