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BGH · IV ZR 119/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 119/69

Er hat seine Klage hilfsweise auf § 43 EheG gestützt und vorgetragen, die Beklagte habe schuldhaft die Zerrüttung der Ehe dadurch herbeigeführt, daß sie versucht habe, seine aus erster Ehe stammenden Kinder mit ihm zu entzweien. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung mit der er in erster Linie Scheidung aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise aus § 48 EheG begehrt zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren zurückgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten für zulässig und auch beachtlich gehalten hat. Deswegen habe der Kläger auch unter den von ihm ausgeführten Umständen seine eheliche Gesinnung bewahren müssen und können. Es geht rechtsirrig davon aus, daß einen Ehegatten stets die alleinige oder doch mindestens die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft, wenn er sich von seinem Ehepartner abgewandt hat, obwohl dieser sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Es können dies rein schicksalsbedingte Umstände sein, auf die keiner der Ehegatten einen Einfluß gehabt hat; es kann auch ein Verhalten des beklagten Ehegatten sein, an dem der Kläger Anstoß genommen hat. Auch ein anderes schuldhaftes oder selbst ein der Beklagten nicht als Verschulden vorzuwerfendes Verhalten kann für den Kläger doch ein solches Gewicht haben, daß ihn, wenn er sich deswegen von seinem Ehepartner abwendet, nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Es hätte alle vom Kläger vorgebrachten Umstände, die es bei der Entscheidung über das auf § 43 gestützte Scheidungsbegehren abgehandelt hatte, auch im Zusammenhang mit der nach § 48 EheG zu treffenden Entscheidung darauf prüfen müssen, ob sie insgesamt soviel Gewicht hatten, daß dem Kläger deswegen nicht vorgeworfen werden kann, er habe die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe überwiegend verschuldet. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt, daß die Parteien mit der Eheschließung eine schwere Aufgabe übernommen hätten, da der Kläger zwei Kinder und die Beklagte ein Kind aus einer früheren Ehe hatten. In diesem Zusammenhang ist auch zu "berücksichtigen, daß die Beklagte, bevor sie sich endgültig von dem Kläger trennte, diesen vorher bereits zweimal in der Absicht verlassen hatte, die häusliche Gemeinschaft aufzugeben und sich in einer anderen Stadt eine Beschäftigung zu suchen. Mag der Beklagten dieses Verhalten auch nicht vorgeworfen werden können, so kann es doch ein Anzeichen dafür sein, daß die Unzuträglichkeiten, die sich im familiären Zusammenleben ergeben hatten, ein sehr erhebliches Gewicht hatten. Das Berufungsgericht hat bei der Abhandlung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens selbst erwogen, ob die Beklagte vielleicht nicht das rechte Fingerspitzengefühl für die gleiche Behandlung der Kinder gehabt habe.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheKindBerufungsgerichtParteiEheGKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
IV ZR 119/69	URTEIL	Verkttndet	am
7. April 1971 Blecher
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Günther 0 itraße
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Tontechnikerin Elisabeth 0 geb.	4BB((B)«
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
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Jo
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundes richter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der 1913 geborene Kläger hat die 9 Jahre jüngere Beklagte im Jahre 1956 geheiratet. Aus der Ehe ist eine im Jahre 1957 geborene Tochter hervorgegangen. In der häuslichen Gemeinschaft wurden die beiden Kinder aus der ersten Ehe des Klägers, die bei der Eheschließung 9 und 11 Jahre alt waren, und das damals etwa 9 Jahre alte Kind aus der ersten Ehe der Beklagten aufgenommen.
Die Parteien haben seit 1957» abgesehen von einer Ausnahme im Jahre I960 oder 1961, nicht mehr miteinander ehelich verkehrt. Bereits im Jahre 1962 und danach
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nochmals 03tern 1964 verließ die Beklagte den Kläger in der Absicht, sich von ihm zu trennen und an einem anderen Ort eine Beschäftigung aufzunehmen. Sie wurde jedoch beide Male anderen Sinnes und kehrte zu dem Kläger zurück. Im Juli 1964 hat die Beklagte sich endgültig von dem Kläger getrennt. Sie lebt mit der gemeinsamen Tochter Susanne der Parteien in Frankfurt, der Kläger in Rheydt.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG. Er hat seine Klage hilfsweise auf § 43 EheG gestützt und vorgetragen, die Beklagte habe schuldhaft die Zerrüttung der Ehe dadurch herbeigeführt, daß sie versucht habe, seine aus erster Ehe stammenden Kinder mit ihm zu entzweien. Dadurch sei es zu schweren Spannungen gekommen, die dazu geführt hätten, daß er die eheliche Gesinnung verloren habe. Er habe sich aus die-sem Grunde auch nicht mehr in der Lage gesehen, mit der Beklagten ehelich zu verkehren.
Die Beklagte ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Sie weist darauf hin, daß dieser jetzt ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die von dem Kläger eingelegte Berufung mit der er in erster Linie Scheidung aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise aus § 48 EheG begehrt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt sein auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter.
 
Ent gehe idungsgriinde:
Das Berufungsgericht hat das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren zurückgewiesen, weil es den Widerspruch der Beklagten für zulässig und auch beachtlich gehalten hat. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe sich keiner schweren EheVerfehlung schuldig gemacht. Deswegen habe der Kläger auch unter den von ihm ausgeführten Umständen seine eheliche Gesinnung bewahren müssen und können. Da er das nicht getan habe, stehe seine Schuld an der Zerrüttung fest. Denn er sei ver-pflichtjet, alles in seinen Kräften Stehendes zu tun, um seine eheliche Gesinnung zu bewahren.
Mit diesen Erwägungen wird das Berufungsgericht dem § 48 Abs. 2 EheG nicht gerecht. Es geht rechtsirrig davon aus, daß einen Ehegatten stets die alleinige oder doch mindestens die überwiegende Schuld an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trifft, wenn er sich von seinem Ehepartner abgewandt hat, obwohl dieser sich keiner schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat.
Bei der Entscheidung der Frage, ob den Kläger die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, müssen alle Umstände in Erwägung gezogen werden, auf die der Kläger den Verlust seiner ehelichen Gesinnung zurückführt. Es können dies rein schicksalsbedingte Umstände sein, auf die keiner der Ehegatten einen Einfluß gehabt hat; es kann auch ein Verhalten des beklagten Ehegatten sein, an dem der Kläger Anstoß genommen hat.
Beruft der Kläger sich auf ein solches Verhalten, dann kommt es, soweit über die Zulässigkeit des Wider~
 
Spruchs des beklagten Ehegatten zu entscheiden ist, nicht darauf an, ob das bemängelte Verhalten als schwere Eheverfehlung anzusehen ist. Auch ein anderes schuldhaftes oder selbst ein der Beklagten nicht als Verschulden vorzuwerfendes Verhalten kann für den Kläger doch ein solches Gewicht haben, daß ihn, wenn er sich deswegen von seinem Ehepartner abwendet, nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe die dadurch eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Das hat das Berufungsgericht nicht beanstandet. Es hätte alle vom Kläger vorgebrachten Umstände, die es bei der Entscheidung über das auf § 43 gestützte Scheidungsbegehren abgehandelt hatte, auch im Zusammenhang mit der nach § 48 EheG zu treffenden Entscheidung darauf prüfen müssen, ob sie insgesamt soviel Gewicht hatten, daß dem Kläger deswegen nicht vorgeworfen werden kann, er habe die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe überwiegend verschuldet.
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt, daß die Parteien mit der Eheschließung eine schwere Aufgabe übernommen hätten, da der Kläger zwei Kinder und die Beklagte ein Kind aus einer früheren Ehe hatten. Schließlich ging aus ihrer Ehe mit dem Kläger auch noch eine Tochter hervor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es wegen der Erziehung der Kinder des Klägers zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam und daß die Parteien sich zerrieben haben an den Erziehungsschwierigkeiten, die sich beim Heranwachsen der Kinder ergeben haben.
 
In diesem Zusammenhang ist auch zu "berücksichtigen, daß die Beklagte, bevor sie sich endgültig von dem Kläger trennte, diesen vorher bereits zweimal in der Absicht verlassen hatte, die häusliche Gemeinschaft aufzugeben und sich in einer anderen Stadt eine Beschäftigung zu suchen. Mag der Beklagten dieses Verhalten auch nicht vorgeworfen werden können, so kann es doch ein Anzeichen dafür sein, daß die Unzuträglichkeiten, die sich im familiären Zusammenleben ergeben hatten, ein sehr erhebliches Gewicht hatten.
An diesen Verhältnissen ist die Beklagte möglicherweise auch nicht ganz ohne Schuld gewesen. Das Berufungsgericht hat bei der Abhandlung des auf § 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens selbst erwogen, ob die Beklagte vielleicht nicht das rechte Fingerspitzengefühl für die gleiche Behandlung der Kinder gehabt habe. Es hat keine Feststellung darüber getroffen, da es darin keine schwere EheVerfehlung erblickt hat. Darauf kommt es aber für die nach § 48 Abs. 2 EheG zu treffende Entscheidung nicht an.
Das Berufungsgericht wird daher unter Berücksichtigung dieser Umstände zu prüfen haben, wieweit die Parteien nach ihren Kräften in der Lage waren, die durch das Schicksal bedingten Schwierigkeiten, vor denen sie in ihrer Ehe gestellt waren, zu bewältigen, wieweit der eine oder der andere Ehegatte hierbei versagt hat und ob das schuldhafte Versagen des Klägers soviel Gewicht hat,
 
daß ihm in Anbetracht der schicksalsmäßigen Belastung der Ehe und eines evtl, sich ergebenden FehlVerhaltens auch der Beklagten dennoch die überwiegende Schuld an der Zerrüttung der Ehe beigemessen werden kann.
Dr. Hauß	Johannsen	~	Wüstenberg
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Bukow