Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese Darstellung ergibt nach der Überzeugung des Berufungsrichters, daß die beiden Frauen fürchteten, die Klägerin werde als deutsche Staatsangehörige nach Deutschland geschickt, um "ihrer Arbeitsdienstpflicht zu genügen bzw. Wenn, so meint das Urteil, die Mutter der Klägerin es für zweckmäßig gehalten habe, die Klägerin der Arbeitsdienstpflicht oder der Teilnahme an einem Schulungslager zu entziehen, so sei das jedenfalls nicht geschehen, weil ihrer Tochter Verfolgungsnaßnahmen gedroht hätten. In dieser Darstellung verweist die Klägerin vielmehr auf ihre Arbeitsdienstpflicht, um darzutun, daß ein Aufschub des ihr angedrohten Zwangsaufenthalts in Deutschland und ihrer Verweisung in ein Schulungslager um so weniger zu erhoffen war, als sic das achtzehnte Lebensjahr inzwischen vollendet hatte und arbeitsdienstpflichtig geworden war. Indes muß die Frage, ob die Klägerin sich versteckt hielt oder von ihrer Mutter versteckt wurde, um dem Arbeitsdienst zu entgehen, der tatrichterlichen Auslegung ihrer Erklärung vom 15# April 1957 überlassen bleiben, weil die Revision insoweit keine Einwendungen erhebt. Mit Recht rügt sie aber, daß das Berufungsgericht die angekündigte Verbringung in ein Schulungslager ohne weiteres wie den Arbeitsdienst behandelt. Bei der Mutter der Klägerin ist ein anderer Zweck der Ein Weisung in ein Schulungslager kaum vorzustellen,, und zwar insbesondere deshalb, weil die Staatspolizei gleichzeitig auf der Lösung ihrer Ehe bestand. Biente die angekündigte Schulung einer "Umerziehung” der Klägerin mit Rücksicht auf die jüdische Abstammung ihres Stiefvaters und die Lebensgemeinschaft ihrer Mutter mit einem jüdischen Manne, dann stelle sie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG dar. Insbesondere konnten die beiden Frauen mit gutem Grund befürchten, eine Einberufung der Klägerin zu dem Reichsarbeitsdienst werde benutzt werden, sie einer gegen die Eltern gerichteten Der Berufungsrichter stellt nicht fest, daß die Klägerin oder ihre Mutter die Ankündigung der Staatspolizei als eine Vortäuschung ohne tat sächliche und rechtliche Grundlage durchschaut haben. April 1957 besage lediglich, daß die beiden Frauen fürchteten, die Klägerin werde nach Deutschland zurückgeschickt, um ihrer Arbeitsdienstpflicht zu genügen, oder sie werde in Deutschland in ein Schulungslager gebracht. In der eidesstattlichen Versicherung spricht die Klägerin von einer Zwangsrückkehr nach Deutschland, der sie und ihre Hutter sich hätten entziehen wollen. Ein Zwang zur Rückkehr in das Gebiet des Deutschen Reiches aus dem alleinigen oder mitwirkenden Gesichtspunkt, daß die Mutter der Klägerin.einem Juden in das Ausland gefolgt war, um dort mit ihm die Ehe führen zu können, und daß die Klägerin mehrere Jahre im Hause ihres jüdischen Stiefvaters gelebt.hatte, stellt sich als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§1,2 HEG dar und kann Entschädigungsansprüche begründen, wenn der Betroffene sich ihr entzogen und infolgedessen Schaden erlitten hat.
Jih BUNDESGERICHTSHOF 2496 0*0 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR II9/66 URTEIL Broeske, Justizangestellte •It Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Sonja rue Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und (■■HB gegen das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die LandearentenbehÖrde in Düsseldorf, Vannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg» Dr. Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Das Urteil des 15# Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 28. September 1965 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Gesundheitsschadens , den sie auf ihr Verstecktleben während des Krieges zurückführt. Sie ist 1925 in geboren; ihr Vater starb 1928. Sie hat vorgetragen, ihre Mutter sei 1935 einem jüdischen Emigranten, ihrem Verlobten, nach Brüssel gefolgt und habe ihn dort 1937 geheiratet. Sie, die Klägerin, sei 193ö au ihren Eltern übergesiedelt. 1940 sei ihr Stiefvater deportiert worden. 1941 habe die Geheime Staatspolizei in Brüssel ihrer Mutter und ihr die Rückführung nach Deutschland und die Einweisung in ein dortiges Schulungslager angedroht. Von ihrer Mutter sei weiter verlangt worden, daß sie sich scheiden lasse; andernfalls werde sie mit ihrem Manne nach Polen deportiert. Ihre Mutter habe die zu dem Schein eingeleitete Scheidung immer wieder verzögern und weitere Frist für das Verlassen Belgiens erreichen können. Für sie selbst habe kein Grund zu dem Aufschub bestanden, zu demal sie inzwischen auch arbeitsdienstpflichtig geworden sei. Deshalb habe ihre Mutter sie im Mai 1943 bei belgischen . Bekannten versteckt. Während ihres Verstecktlebens auf dem Bande habe sie sich ein Rheumaleiden zugezogen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch der Klägerin abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu Kapitalentschädigung und Rente wegen Gesundheitsschadens zu verurteilen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe s Das Berufungsurteil geht von der Darstellung der Klägerin in einer eidesstattlichen Versicherung vom 15. April 1957 aus. Diese Darstellung ergibt nach der Überzeugung des Berufungsrichters, daß die beiden Frauen fürchteten, die Klägerin werde als deutsche Staatsangehörige nach Deutschland geschickt, um "ihrer Arbeitsdienstpflicht zu genügen bzw. in ein.Schulungslager gebracht zu werden”. Wenn, so meint das Urteil, die Mutter der Klägerin es für zweckmäßig gehalten habe, die Klägerin der Arbeitsdienstpflicht oder der Teilnahme an einem Schulungslager zu entziehen, so sei das jedenfalls nicht geschehen, weil ihrer Tochter Verfolgungsnaßnahmen gedroht hätten. Weder die Einberufung zu dem Reichsarbeito-dienst noch die Einweisung in ein Schulungslager könne als Verfolgung angesehen werden. Für die Annahme des Berufungsrichters, beide Frauen hätten die Klägerin vor dem Arbeitsdienst bewahren wollen, bietet der Wortlaut der dem Urteil zugrundegolegten Versicherung keinen Anhalt. In dieser Darstellung verweist die Klägerin vielmehr auf ihre Arbeitsdienstpflicht, um darzutun, daß ein Aufschub des ihr angedrohten Zwangsaufenthalts in Deutschland und ihrer Verweisung in ein Schulungslager um so weniger zu erhoffen war, als sic das achtzehnte Lebensjahr inzwischen vollendet hatte und arbeitsdienstpflichtig geworden war. Indes muß die Frage, ob die Klägerin sich versteckt hielt oder von ihrer Mutter versteckt wurde, um dem Arbeitsdienst zu entgehen, der tatrichterlichen Auslegung ihrer Erklärung vom 15# April 1957 überlassen bleiben, weil die Revision insoweit keine Einwendungen erhebt. Mit Recht rügt sie aber, daß das Berufungsgericht die angekündigte Verbringung in ein Schulungslager ohne weiteres wie den Arbeitsdienst behandelt. Das Urteil läßt nicht erkennen, welche Vorstellungen sich der Berufungsrichter von Art unä Zweck dieser beiden Frauen in Aussicht gestellten "Schulung” macht. Be ist nicht bekannt, daß schulentlassene Jugendliche im sogenannten Britten Reich allgemein sum Zwecke der Schulung in Bager eingev/iesen wurden« Eine generelle Maßnahme dieser Art gegen Erwachsene gab es nicht. Festzustellen bliebe daher, ob etwa alle deutschen Staatsbürger, die nach längerem- Auslandsaufenthalt aus irgendwelchen Gründen nach Beutschland zurückkehrten, einer derartigen Schulung unterworfen wurden, und zwar unabhängig von ihrer bisherigen Einstellung zu dem Nationalsozialismus und ihren Beziehungen zu Personen, die von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgt oder verfemt wurden. Näher liegt jedenfalls die Annahme, daß eine Zwangsschulung, wie sie beiden Frauen angekündigt worden war, der "Umschulung” von Personen diente, die den Gewalthabern "unzuverlässig” erschienen. Bei der Mutter der Klägerin ist ein anderer Zweck der Ein Weisung in ein Schulungslager kaum vorzustellen,, und zwar insbesondere deshalb, weil die Staatspolizei gleichzeitig auf der Lösung ihrer Ehe bestand. V t t Biente die angekündigte Schulung einer "Umerziehung” der Klägerin mit Rücksicht auf die jüdische Abstammung ihres Stiefvaters und die Lebensgemeinschaft ihrer Mutter mit einem jüdischen Manne, dann stelle sie eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG dar. Ber Entschluß, sich einer solchen Beeinflussung zu entziehen, war sittlich gerechtfertigt und der Androhung des Verfolgers adäquat. Insbesondere konnten die beiden Frauen mit gutem Grund befürchten, eine Einberufung der Klägerin zu dem Reichsarbeitsdienst werde benutzt werden, sie einer gegen die Eltern gerichteten Beeinflussung im Schulungslager auszusetzen. Am Ergebnis ändert eich nichts, wenn es eine Schulung ausland8deutscher Jugendlicher in Lagern bei Rückkehr nach Deutschland» sei es allgemein» sei es mit Rücksicht auf ihre bisherigen lebcnsverhält-nisse, nicht gab. Der Berufungsrichter stellt nicht fest, daß die Klägerin oder ihre Mutter die Ankündigung der Staatspolizei als eine Vortäuschung ohne tat sächliche und rechtliche Grundlage durchschaut haben. Er wird daher zunächst zu prüfen haben» ob der Klägerin ihrer eidesstattlichen Versicherung entsprechend die Einweisung in ein "Schulungslager” angekündigt worden ist, ob ihre Mutter und sie darunter eine Beeinflussung im Sinne der Rassenhetze - insbesondere also einer Verächtlichmachung der Mutter der Klägerin wegen ihrer ehelichen Gemeinschaft mit einem Juden - verstanden haben und ob die Klägerin sich versteckt gehalten hat oder von ihrer Mutter versteckt worden ist, um einer solchen "Schulung" zu entgehen. Die erneute Verhandlung gibt dem Berufungsrichter Gelegenheit, auch seine Auffassung zu überprüfen, die Darstellung der Klägerin vom 15. April 1957 besage lediglich, daß die beiden Frauen fürchteten, die Klägerin werde nach Deutschland zurückgeschickt, um ihrer Arbeitsdienstpflicht zu genügen, oder sie werde in Deutschland in ein Schulungslager gebracht. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die "Verschickung” nach der Vorstellung der Klägerin eine vorübergehende zur Ableistung des Arbeitsdienstes H* <• und zur Teilnahme an einem Schulungslager sein sollte. In der eidesstattlichen Versicherung spricht die Klägerin von einer Zwangsrückkehr nach Deutschland, der sie und ihre Hutter sich hätten entziehen wollen. Wenn dieser Rückbeorderung oder Rückführung.die gesetzliche Grundlage fehlte oder wenn ob dafür zwar einen gesetzlichen Grund gab, der Zusammenhang der Eröffnungen und Maßnahmen der Staatspolizei aber offenbaren sollte, daß gegen die Klägerin und gegen ihre Mutter lediglich aus rassischen Gründen vorgegangen wurde, so genügt die Ankündigung eines Zwangsaufenthalte in Deutschland, und es kommt nicht einmal darauf an, ob die beiden Frauen sieh außerdem der ihre Menschenwürde verletzenden ’’Umerziehung” entziehen wollten. Ein Zwang zur Rückkehr in das Gebiet des Deutschen Reiches aus dem alleinigen oder mitwirkenden Gesichtspunkt, daß die Mutter der Klägerin.einem Juden in das Ausland gefolgt war, um dort mit ihm die Ehe führen zu können, und daß die Klägerin mehrere Jahre im Hause ihres jüdischen Stiefvaters gelebt.hatte, stellt sich als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§1,2 HEG dar und kann Entschädigungsansprüche begründen, wenn der Betroffene sich ihr entzogen und infolgedessen Schaden erlitten hat. Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der Revision folgt aus § 225 Abs* 1 BEG. Ascher Raske Bundesrichter Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Ascher Br* Graf von der Mühlen