Die Landesrentenbehörde hat den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung mit dem Bescheid vom 11. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit weiter. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht zustehe, weil es an der allgemeinen Anspruchsberechtigung fehle. Die Klägerin habe durch ihre erste Eheschließung im Jahre 1935 mit einem Österreicher die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Auch aus § 150 BEG könne die Klägerin ihre Anspruchsberechtigung nicht herleiten, weil sie nicht Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sei. Nach der herrschenden ITeinung, der sich das Gericht angeschlossen habe, bildeten die Österreicher ein eigenes Staatsvolk und seien deshalb nicht dem deutschen Volk zugehörig. Die Vertriebenen hätten ’wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren oder seien durch die nach Beendigung des Wegen den Verlustes dieses Rückhalts habe a±e Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen. Dieser Gesichtspunkt greife jedoch, wie aer Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung weiter dargelegt habe, bei Vertriebenen mit österreichischer Staatsbürgerschaft nicht durch. Österreich habe sich im April 1945 als selbständiger Staat wieder konstituiert und den von ihm als Staatsbürger betrachteten Personenkreis genau umschrieben. Es habe damit von diesem Zeitpunkt an zwei Staaten mit Angehörigen deutscher Sprache gegeben, österreichische Staatsangehörige hätten folglich ihren Rückhalt in dem wieder erstandenen Staat Österreich, der für sie zu sorgen verpflichtet sei. An dieser Rechtslage habe sich durch den zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. Da die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, im Jahre 1939 von Pressburg, ihrem damaligen Wohnsitz, nach England ausgewandert int, kann Anlaß zur Prüfung bestehen, ob nie Ansprüche wogen Schadens an Körper und Gesundheit nach den Vorschriften des BundesentSchädigungsgesetzes als Vertriebene im Sinne der §§ 150 ff BEG geltend machen kann. 1963 - IV ZR 109/63 - RzW 1964, 180 Nr. 46 und vom heu Ligen Tage - IV ZR 152/64 - dargelegt hat, der Fall sein, wenn die Klägerin, hätte sie nicht aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen das Vertreibungsgebiet, in dem sie damals ansässig war, verlassen, zu einem Zeitpunkt vertrieben worden wäre, zu dem sie auf Grund der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte. In diesem Falle könnte die Annahme gerechtfertigt sein, daß die Klägerin auf Grund der Fiktion des BVFG als deutsche Staatsangehörige vertrieben worden wäre, wenn sie nicht vorher aus dem Vertreibungsgebiet geflohen wäre. Die Frage, wann ein Vertriebener von der Vertreibung betroffen ist, ist, sofern er tatsächlich wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Deutschtum aus .seinem He-imatgebiet geflohen oder vertrieben ist, nach den konkreten Umständen dieses seines Vertriebenenschicksals zu beantworten. Während in diesen Fällen die Anspruchsteller bereits im Jahre 1941 die paldntiiiensische Staatsbürgerschaft erworben haben, ist die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts-Öberleitungsgesetzes vom 10. Bei dieser Gestaltung der staatsbürgerlichen Verhältnisse kann die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf Grund der Vorschriften des DBG nicht geltend machen. Die Vertriebenen haben, sofern sie nicht schon deutsche Staatsangehörige waren, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren oder sind durch die nach Ende des 2„ Weltkrieges in vielen Staaten Europas eingetretene Änderung der politischen und sozialen Der österreichische Staat hat auch tatsächlich die Betreuung der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit übernommen. Juli 1947 - BGBl Nr. 183 - über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz) und der hierzu ergangenen Novellen und dem Hilfsfondgesetz vom 18. Diese Voraussetzungen treffen im Falle der Klägerin zu, so daß sie wegen ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit Entschädigungsansprüche gegen die Deutsche Bundesrepublik nach Maßgabe der Vorschriften des BEG nicht geltend machen kann. Diese Rechtslage hat sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich geschlossenen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_lJ2/64 URTEIL Verkündet am 31. März 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entsehädigungsrechtsstreit der Frau Valerie H , geb. Gi , England, Klägerin und Feevisionsklägerin, _ i>rozeiübevolluiächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen das ver in Land Nordrhein-We s t f treten durch die Landesrentenbehörde traBe a 1 e n , Mordrhein-Westialen Beklagten und Revisionsbeklagten -• 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1965 unter Mitwirkung des Senatnprasidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 1963 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin. Von Rechts -wegen Tatbestand: Die am 1914 in Neutra, das damals zu Ungarn, später zur CSR gehörte, geborene Klägerin ist Jüdin im Sinne der NS - Rassengesetzgebung. Im Dezember 1938 trat sie zur römisch-katholischen Religion über. Nach dem Besuch verschiedener Schulen arbeitete sie von 1930 bis 1939 als Sekretärin und Buchhalterin in der väterlichen Likörfabrik in Im Jahre 1935 heiratete sie den österreichischen Staatsangehörigen Paul 0^^. Die kinderlose Ehe wurde im Jahre 1939 geschieden. Ira Mai des gleichen Jahres v/anderte die Klägerin von PflHIHB nach England aus. Hier war sie zunächst als Hausgehilfin, später als kaufmännische Angestellte tätig. Seit dem Jahre 1944 ist sie in zweiter, gleichfalls kinderloser Ehe mit Josef verheiratet. Dieser besitzt, ebenso wie die Klägerin, die österreichische Staatsbürgerschaft. 3 Die Klägerin, die wegen Schadens im beruflichen hortkommen Entschädigung erhalten hat, begehrt auch Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit. Die Landesrentenbehörde hat den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung mit dem Bescheid vom 11. April 1962 abgelehnt. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage, mit der die Klägerin ein Heilverfahren, eine Kapitalentschädigung und eine Rente verlangt, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nicht zustehe, weil es an der allgemeinen Anspruchsberechtigung fehle. Eine räumliche Anknüpfung an das Bundesentschädigungsgesetz gern. § 4 scheide aus. Ebenso wenig komme eine Anspruchsberech-tigung nach § 160 BEG in Betracht. Die Klägerin habe durch ihre erste Eheschließung im Jahre 1935 mit einem Österreicher die österreichische Staatsangehörigkeit erworben. Diese Staatsangehörigkeit habe sie weder durch 4 die Scheidung im Jahre 1939 noch durch ihre zweite Eheschließung im Jahre 1944 verloren, da auch ihr zweiter Ehemann Österreicher sei. Die während des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich verlorene Staatsbür-g rschaft habe die Klägerin gem. § 1 des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1943 mit dem 27. April 1944 ipso jure wieder erhalten. Sie sei daher am 1. 10. 1953 weder Staatenlose noch Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen, noch habe sie nach dem Ende der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit^erworben. Denn mit einem Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft habe sie keine neue Staatsangehörigkeit erlangt. Auch aus § 150 BEG könne die Klägerin ihre Anspruchsberechtigung nicht herleiten, weil sie nicht Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sei. Als solche könnte sie nur dann angesehen werden, wenn sie deutsche Volkszugehorige im Sinne des BVFG und des BEG wäre. Dies sei jedoch bei ihr als Österreicherin nicht der Fall. Nach der herrschenden ITeinung, der sich das Gericht angeschlossen habe, bildeten die Österreicher ein eigenes Staatsvolk und seien deshalb nicht dem deutschen Volk zugehörig. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in RzW 1962, 37 Nr. 21 ausgeführt habe, handele es sich bei dem Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit um einen Rechtsbegriff, dessen Merkmale sich aus § 6 BVFG ergäben. Das Vertriebenenrecht stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Angehörigen zu sorgen habe. Die Vertriebenen hätten ’wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren oder seien durch die nach Beendigung des 2. Weltkrieges in vielen Staaten Europas eingetretene 'Änderung der politischen und sozialen Verhältnisse praktisch daran gehindert, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch 5 zu nehmen. Wegen den Verlustes dieses Rückhalts habe a±e Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen. Dieser Gesichtspunkt greife jedoch, wie aer Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung weiter dargelegt habe, bei Vertriebenen mit österreichischer Staatsbürgerschaft nicht durch. Österreich habe sich im April 1945 als selbständiger Staat wieder konstituiert und den von ihm als Staatsbürger betrachteten Personenkreis genau umschrieben. Damit sei ein eigenes Staatsvolk neu gebildet worden. Es habe damit von diesem Zeitpunkt an zwei Staaten mit Angehörigen deutscher Sprache gegeben, österreichische Staatsangehörige hätten folglich ihren Rückhalt in dem wieder erstandenen Staat Österreich, der für sie zu sorgen verpflichtet sei. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik habe daiier keine Veranlassung gehabt, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, die österreichische Staatsangehörige seien, in die Ver-triebenengesetzgebung einzubeziehen. Österreichischen Staatsangehörigen komme folglich die Vertriebeneneigen-schnft irn Sinne der §§1,6 BVFG nicht zu. Damit entfalle zugleich ihre Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG. An dieser Rechtslage habe sich durch den zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 nichts geändert. 2. Die Ausführungn des Berufungsurteils über die Staatsangehörigkeit der Klägerin beruhen auf der Auslegung des österreichischen Staatsangehörigkeitsrechts. Sie unterliegen daher nach § 549 ZPO nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren. Da die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, im Jahre 1939 von Pressburg, ihrem damaligen Wohnsitz, nach England ausgewandert int, kann Anlaß zur Prüfung bestehen, ob nie Ansprüche wogen Schadens an Körper und Gesundheit nach den Vorschriften des BundesentSchädigungsgesetzes als Vertriebene im Sinne der §§ 150 ff BEG geltend machen kann. Das kann, wie der erkennende Senat in den Entscheidungen vom 11. 12. 1963 - IV ZR 109/63 - RzW 1964, 180 Nr. 46 und vom heu Ligen Tage - IV ZR 152/64 - dargelegt hat, der Fall sein, wenn die Klägerin, hätte sie nicht aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen das Vertreibungsgebiet, in dem sie damals ansässig war, verlassen, zu einem Zeitpunkt vertrieben worden wäre, zu dem sie auf Grund der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte. In diesem Falle könnte die Annahme gerechtfertigt sein, daß die Klägerin auf Grund der Fiktion des BVFG als deutsche Staatsangehörige vertrieben worden wäre, wenn sie nicht vorher aus dem Vertreibungsgebiet geflohen wäre. Die Frage, wann ein Vertriebener von der Vertreibung betroffen ist, ist, sofern er tatsächlich wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Deutschtum aus .seinem He-imatgebiet geflohen oder vertrieben ist, nach den konkreten Umständen dieses seines Vertriebenenschicksals zu beantworten. Bei der in § 1 Abs. 1 BVFG umschriebenen Vertriebenengruppe versagt jedoch dieser Gesichtspunkt, weil hier die Vertriebeneneigenschaft nicht an einen wirklichen Vertreibungstatbestand angeknüpft ist, sondern auf einer Fiktion beruht. Hier muß zugunsten der Verfolgten der frühest mögliche Zeitpunkt des Beginns der Vertreibung zugrunde gelegt werden. Als solcher ist nicht der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem in dem betreffenden Gebiet erstmals von Seiten der dort ausgeübten öffentlichen Gewalt Vertreibungsmaßnahmen angeordnet und durchgeführt wurden, sondern gegebenenfalls auch bereits der 7 Zeitpunkt, zu welchem in diesem Gebiet beim Heranrücken der feindlichen Truppen die Massenflucht der deutschen Volkszugehörigen einsetzte (vgl. Urteile des erkennenden Senats in RzW 1962, 374 Sr. 24 und RzW 1964, 160 Nr. 46 a. a. 0.) . 3. Im vorliegenden Falle bedarf es dieser Feststellungen nicht. Der hier zu entscheidende Rechtsstreit unterscheidet sich tatbestandsmaßig wesentlich von den Fällen, die Gegenstand der genannten Entscheidungen waren. Während in diesen Fällen die Anspruchsteller bereits im Jahre 1941 die paldntiiiensische Staatsbürgerschaft erworben haben, ist die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts-Öberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 (abgedruckt bei Massfeiler, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. S. 392) mit 'Wirkung vom 27. April 1945 wieder österreichische Staatsangehörige geworden. Diese Staatsangehörigkeit besitzt sie auch heute noch. Bei dieser Gestaltung der staatsbürgerlichen Verhältnisse kann die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit auf Grund der Vorschriften des DBG nicht geltend machen. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 27. September 1961 - IV ZR 81/61 - RzW 1962, 37 Nr. 21 mit eingehender Begründung dargelegt hat, stellt das Vertriebenenrecht eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Staatsangehörigen zu sorgen hat. Die Vertriebenen haben, sofern sie nicht schon deutsche Staatsangehörige waren, wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren oder sind durch die nach Ende des 2„ Weltkrieges in vielen Staaten Europas eingetretene Änderung der politischen und sozialen 8 Verhältnisse praktisch gehindert, den Schutz ihres Hei-matstaates in Anspruch zu nehmen. -Yegen des Verlustes dieses Rückhalts hat die Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei Vertriebenen mit österreichischer Staatsangehörigkeit nicht durch. Österreich hat sich im April 194b als selbständiger Staat Vv'ieder konstituiert und..den von ihm als Staatsbürger be- trachteten Personenkreis genau umschrieben. Damit war ein eigenes Staatsvolk neu gebildet. Es gab somit von diesem Zeitpunkt an zwei Staaten mit Angehörigen deutscher Sprache. Österreichische Staatsangehörige hatten ihren Rückhalt in ihrem wiedererstandenen Staat, der für r 7 » •> -vn r\ V"« ** r *v» -PB *i V> 4“ r\ /.j u O X £5 CJ 11 V O i. >. U- oo u di 'f- ry hatte daher keine Veranlassung, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, die die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, in die Vertriebenengesetzgebung einzubeziehen, mag auch sonst die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates der Vertriebeneneigenschaft grundsätzlich nicht entgegenstehen. Der österreichische Staat hat auch tatsächlich die Betreuung der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit übernommen. Das ergibt sich auf Grund des österreichischen Bundesgesetzes vom 4. Juli 1947 - BGBl Nr. 183 - über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz) und der hierzu ergangenen Novellen und dem Hilfsfondgesetz vom 18. Januar 1956 BGBl Nr. 23 - in der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962, BGBl Nr. 178 - (vgl. das österreichische Recht, Heini - Loebenstein - Verosta Band IX Nr, 13 und Band V Nr. 11). Nach § 1 Abs, 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Juli 1947 sind die Personen anspruchsberechtigt, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschalt besessen haben und im Zeitpunkt der An Spruchs anme1d ung 9 österreichische Staatsbürger sind. Diese Voraussetzungen treffen im Falle der Klägerin zu, so daß sie wegen ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit Entschädigungsansprüche gegen die Deutsche Bundesrepublik nach Maßgabe der Vorschriften des BEG nicht geltend machen kann. 4. Diese Rechtslage hat sich, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt, durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich geschlossenen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 - BGBl. 1 1962, 1041- nicht ge- .indert. Ascher Johannoen Wüstenberg Vilden Dr. Loewenheim