- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1963 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen Wilden Nr Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 219 Abs 3 BEG zugelassen. zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist Lie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß dem gemäß die Revision gemäß r Passivlegitimation stellt sich, wie der Senat in diesen Urteilen dargelegt hat.., nur dann, wenn streitig ist, welches Land von mehreren in Be tracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen An- wie im Gebiet des bürgerlichen Rechts, wenn streitig ist ob ein Anspruch auf Schadensersatz gegen d wiesen, daß die Verfolgten Volksdeutsche gewesen seien» Denn er hat vorgetragen, die Verfolgten hätten viele Jahre in Deutschland gelebt, die veriolgte Ehefrau sei überhaupt deutsche Staatsangehörige gewesen und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Heirat verloren, beide Verfolgte seien erst nach dem 3o® Januar 1935 aus den Vortrag des Klägers auch in diesem Sinne verstanden; denn es hat ausgeführt, die Verfolgten hätten schon immer zu dem deutschen Kulturkreis gehört und viele Jahre in Deutschland gelebtr die Mutter des Klägers sei Uber-haupt deutsche Staatsangehörige gewesen und habe diese Staatsangehörigkeit nur durch ihre Heirat verloren.. so wäre nicht der Freistaat Bayern, sondern, da der Kläger in Israel wohnt, gemäß S 183 Abs» 3 Nr» 2 BEG Denn das Berufungsgericht hat zuv Recht die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch des Klägers gegen den Freistaat Bayern nicht bestehe» fiii Das Berufungsgericht hat ausgeführt., gegen die Erbberechtigung des Klägers bestünden keine Bedenken« Der Kläger könne aber das beklagte Land nur dann nach dera BE6 in Anspruch nehmen, wenn die Veriolgten eine der in den §§4, 185 BEG genannten Voraussetzungen er« Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum« Das gilt, entgegen der Auffassung der Revision, auch hinsichtlich der Frage, ob die Verfolgten im Sinne des c BEG im Dezember 1933 in die Tschechoa lowakei "ausgewandert" sind» Diese Frage hat das Berufung gericht mit Recht verneint« ln ständiger Rechtsprechung (Urteil des Senats vom 31» Oktober 1962 - IV ZR 116/62 -* Land ©einer Staatsangehörigkeit übersiedelt» In dieser Entscheidung hat sich der Senat auch mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/HLscin in seinem Urteil vom 29* Juni 1962 (RzYf 1962* 447 Nr» 11) aus ein and er ge** setzt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung auch gegenüber den Darlegungen der Revision fest« Ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern ist danach nicht begründet» Ob der Kläger gemäß §§ 150 ff?.
Verkündet f\ia 29« November 1963 Hoe; pcJustizangestellte ula Ürkundsbeamter dor Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem iint schädigungsrochts st reit des Justin G 9 9 0 str H 9 Klägers und Revisionsklägers Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in gegen den Freistaat Bay e r n , vertreten durch die Finanzmitteisteile München des Landes Bayern, München 2, Mciserstraße 8 9 Beklagten uno Revisionsbeklagt fei. <» - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1963 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen Wilden 9 Dr Loewenheim und Br Graf * für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt zugestellt dem Kläger am 9o November 1962, dem beklagten Land am 8» November 1962.; wird zurückgewiesen» Dio lint Scheidung ergeht gebühren- und auslagen-frei» Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbest and,: Der Kläger macht als Alleinerbe seiner Eltern Moritz und Lotte GflflP (im folgenden als Verfolgte bezeichnet*-, die beide jüdischer Abstammung waren, Ansprüche nach dem BundesentSchädigungsgesetz wegen Schadens an Freiheit* im beruflichen Fortkommen sowie an Eigentum und Vermögen geltend* Der Vater des Klägers wurde am ■ « 1879 in Kreis das damals zu Ungarn gehörte* geboren, die Mutter des Klägers wurde am B« 1883 in KfBHBB geboren* Die Eheschließung fand 19o9 in jNUrn berg statt, wohin der Vater des Klägers (von Mannheim kommend) im Januar 19o9 zugezogen war und wo er nach dem ersten Weltkrieg ein -VörsiäAäßeöchäft für foto- m grafische Vergrößerungen und Bildoreinrahmungen betrieb*. Im Dezember 1953 begaben sich die Verfolgten (zusammen mit dem Kläger) nach Teplitz-Schönau (USR)« Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt verzogen sie nach Prag (CSRji, von wo sie am 31® Oktober 1941 nach Lodz (Polen deportiert wurden; sie sino seit dieser Zeit verschollen« Bei den Entschädigungsorganen hat der Kläger mit seinen Ansprüchen keinen Erfolg gehabt« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sie weiter. Das beklagte Land bittet um Verwerfung* hilfs-weise Zurückweisung der Revision« 3 - Ent söheidun^ stünde: I Nr Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 219 Abs 3 BEG zugelassen. Nach dieser Vorschrift ist die Re- vision zuzulassen, wenn streitig ist, oh das Land, gegen das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist (§ 188). zu Recht als zuständig in Anspruch genommen ist Lie Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß dem gemäß die Revision gemäß 219 Abs. 2 Nr BEG zuzu lassen sei ist 9 entgegen der Ansicht des beklagten Landes im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Denn es handelt o ich im vorliegenden Falle um eine Frage der Passivlegitima t im Sinne der genannten Vorschrift9 Las ergibt ch bei einer Auslegung der vom Berufungsgericht genonu Zulassung der Revision, welche nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 8„ Mai '963 IV ZR 264/62 9 RzW 1963* 521 Nr. 39? und vom 27 C! Sep- tember 1963 - IV ZR 45/53 lässig ist. Lie Frage nach d nicht veröffentlicht} zu- r Passivlegitimation stellt sich, wie der Senat in diesen Urteilen dargelegt hat.., nur dann, wenn streitig ist, welches Land von mehreren in Be tracht kommenden Ländern als Schuldner des erhobenen An- ■ Spruchs anzusehen ist. Lie Rechtslage ist hier die gleiche ■ wie im Gebiet des bürgerlichen Rechts, wenn streitig ist ob ein Anspruch auf Schadensersatz gegen d Bund ein Land oder eine Gemeinde zu richten ist» Auch im Bereich d BEG kann von einem Streit über die Passiv legitimation im Sinne des § 219 Aba. 2 Nr. 3 BEG nur gc sprochen werden, wenn die Zuständigkeit mehrerer Länder in Betracht kommen kann. Hier kommt0 entgegen der Auf' fassung des beklagten Landes» als Schuldner der erhobenen Ansprüche nicht nur der Freistaat Bayern in Betracht.» Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den-jenigcn Fällen» welche den vorerwähnten Urteilen des erkennenden Senats zugrundelagen» Der Kläger hat bereits ■ in der Berufungsbegründung (Bl» 26 GA) darauf hinge« wiesen, daß die Verfolgten Volksdeutsche gewesen seien» Denn er hat vorgetragen, die Verfolgten hätten viele Jahre in Deutschland gelebt, die veriolgte Ehefrau sei überhaupt deutsche Staatsangehörige gewesen und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Heirat verloren, beide Verfolgte seien erst nach dem 3o® Januar 1935 aus ■ Deutschland vertrieben worden» Das Berufungsgericht hat ■ den Vortrag des Klägers auch in diesem Sinne verstanden; denn es hat ausgeführt, die Verfolgten hätten schon immer zu dem deutschen Kulturkreis gehört und viele Jahre in Deutschland gelebtr die Mutter des Klägers sei Uber-haupt deutsche Staatsangehörige gewesen und habe diese Staatsangehörigkeit nur durch ihre Heirat verloren.. Zieht man danach Ansprüche gemäß §§ 130 BEG in Betracht.» so wäre nicht der Freistaat Bayern, sondern, da der Kläger in Israel wohnt, gemäß S 183 Abs» 3 Nr» 2 BEG das Land Rheinland-Pfalz als passiv legitimiert anZusehen® Damit rechtfertigt sich die Zulassung der Revi~ 3ion gemäß § 219 Abs» 2 Nr<35BEG» ■ IIo ■ In der Sache selbst ist die Revision nicht begründet. Denn das Berufungsgericht hat zuv Recht die Auffassung vertreten, daß ein Anspruch des Klägers gegen den Freistaat Bayern nicht bestehe» 5 fiii Das Berufungsgericht hat ausgeführt., gegen die Erbberechtigung des Klägers bestünden keine Bedenken« Der Kläger könne aber das beklagte Land nur dann nach dera BE6 in Anspruch nehmen, wenn die Veriolgten eine der in den §§4, 185 BEG genannten Voraussetzungen er« füllten» Der Kläger beziehe sich insoweit auf die Be« Stimmungen der §§ 4 Abs» 1 Nr» 1 c, 185 Abs» 2 Nr» 5 a BEG* Beide Verfolgte hätten ihren letzten inländischen Wohnsitz in Nürnberg gehabt und seien von dort aus im Dezember 1933 in die Tschechoslowakei gegangen» Trotz-dem erfüllten sie die Voraussetzungen der genannten Bestinmungen nicht» Hierzu hat das Berufungsgericht dar gelegt» die Verfolgten hätten die im Jahre 1918 in folge staatlicher Neugliederung erworbene tschechoslowakische Staatsangehörigkeit auch noch beim Verlassen des Reichsgebiets im Jahre 1933 besessen» Infolgedessen seien sie nicht aus Deutschland ausgewandert, so»« in ihren Heimat Staat, die Tschechoslowakei., zurückgekehrt, Auch seien keine Anhaltspunkte für eine De-portierung oder eine Ausweisung der Verfolgten gegeben» Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum« Das gilt, entgegen der Auffassung der Revision, auch hinsichtlich der Frage, ob die Verfolgten im Sinne des 4 Abs» 1 Nr c BEG im Dezember 1933 in die Tschechoa lowakei "ausgewandert" sind» Diese Frage hat das Berufung gericht mit Recht verneint« ln ständiger Rechtsprechung (Urteil des Senats vom 31» Oktober 1962 - IV ZR 116/62 -* LM Nr» 27 zu 4 BEG 1956 RzW 1963, 108 Nr (i 9 • • , mix weiteren Verweisungen) hat der Senat daran fest gehult daß eine "Auswanderung Sinne der genannt Vorschi nicht vorliegt, wenn ein verfolgter Ausländer in aas s * ■ t Land ©einer Staatsangehörigkeit übersiedelt» In dieser Entscheidung hat sich der Senat auch mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt/HLscin in seinem Urteil vom 29* Juni 1962 (RzYf 1962* 447 Nr» 11) aus ein and er ge** setzt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung auch gegenüber den Darlegungen der Revision fest« Ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern ist danach nicht begründet» Ob der Kläger gemäß §§ 150 ff?. 185 Abs» 5 Nr* 2 BEG das Land Rheinland-Pfalz in Anspruch ne timen v/ill, muß ihm überlassen bleiben« IIIo Die Revision ist daher unbegründet und muß zurückge-V'iesen werden» ■ Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 209 Abs» * :i 225 Abs« f: BEG, 97 Abs» 1 ZPO» Ascher Jo harm sen Y/ilden Dr» Loev/enheim Dr * Graf