Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, WUstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: August 1953 hat der von ihr bevollmächtigte Kläger zu 2) erklärt, daß sie die Rente wähle. In einem an die Entschädigungsbehörde gerichteten, dort am 23* Januar 1959 eingegangenen Schreiben hat der Kläger zu 2) erklärt, daß er gegen den Bescheid vom 7. Juli 1959 haben beide Kläger durch einen Rechto-anv/alt in DMHBHHI bei der Entschädigungsbehörde Gegenvorstellungen gegen die Einstufung der Erblasserin in den mittleren Dienst erhoben. August I960 haben sie durch diesen Rechtsanwalt bei dem Landgericht eine Klage cingereicht, die dem beklagten Land am 14. Sie haben zunächst die Zahlung von Rentenrückständen unter Einstufung der Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlangt und im ersten Rechts-zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 11.506 DM zu«zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem im Berufungsrechtezug gestellten Antrag der Kläger erkannt. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelasoen worden ist, v/ill das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgev/iesen wird. Todes die israelische Staatsangehörigkeit besessen hat, nach dom aus den Art, 24, 25 EGBGB abzuleitenden Grundsatz als Erbstatut das israelische Hecht in Betracht (Urteil des Senats BGH2 19, 315), und dieses Recht ist dann auch maßgebend dafür, welche Wirkungen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers hat (RG «TW 1929, 434 Br. 1; BGH V. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Klagefrist durch die Zustellung des Bescheids vom 5« August 1958 nicht in lauf gesetzt worden ist. Dafür ist zwar ohne Bedeutung, daß die in dem Bescheid enthaltene Belehrung über die für eine Anfechtung des Bescheids bestehenden Möglichkeiten den unzutreffenden Hinweis enthält, die Klage könne auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden (Urteil des Senats RzW 1962, 521 Nr. 31); erheblich ist jedoch, daß die Belehrung keine Angaben darüber aufweist, v/elchen Inhalt eine Klage haben muß, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde wendet. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, daß dann, wenn eine fehlerhafte Belehrung den Lauf der Frist zur Einlegung eines Hechtsmittels oder eines Hechtsbehelfs nicht in Gang gesetzt hat, eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden kann. Darüber, daß dieser Grundsatz, der in anderen Verfahrensordnungen einen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, auch gilt, wenn ein ablehnender Bescheid einer Entschädigungsbehörde mit cinor unzureichenden Belehrung über die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Klagerhebung versehen ist, hat sich der erkennende Senat in dem KzW 1962, 327 Nr. 42 veröffentlichten Urteil eingehend geäußert. Die Erblasserin selbst hat noch durch ihren damaligen Bevollmächtigten, den späteren Kläger zu 2), vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung des Bescheids bei der Entschädigungsbehörde einen "Widerspruch” gegen den Bescheid wegen der Einstufung geltend gemacht. T/enn dieses Schreiben auch nicht als Klage aufzufassen ist und ein gerichtliches Verfahren nicht eingeleitet hat, so ersah die Entschädigungsbehörde daraus doch, daß die Erblasserin sich mit dem Bescheid nicht zufrieden geben wollte. Nunmehr ließen die durch den Rechtsanwalt vertretenen Kläger allerdings länger als ein Jahr nichts mehr von sich hören. September 1959 erhalten haben, in der mitgeteilt wird, daß* die beantragte Einstufung der Erblasserin in den gehobenen Dienst nicht erfolgen könne, und anheimgestellt wird, gegebenenfalls vom Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Die Entschädigungsakten deuten darauf hin, daß die Kläger sich nunmehr einen Erbschein für den in der Bundesrepublik befindlichen Nachlaß erteilen ließen, der spätestens im Januar I960 beantragt worden sein muß, da das Nachlaßgericht zu dieser Zeit die Akten der Entschädigungsbehörde anforderte, und der im Juli I960 erteilt wurde. 4* Darin, daß die Kläger im Berufungsrechtszug anstelle der Zahlung von Renteurückständen die Zahlung einer Kapitalentschädigung verlangt haben, liegt eine Klageänderung. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde ist schon mit der Klage in vollem Umfang insoweit angefochten worden, al3 er der Erblasserin eine Rente versagt hatte," die sich bei einer über den mittleren Dienst hinausgehenden Einstufung Die in früheren Entscheidungen des Senats offen gelassene Frage, ob ein im ersten Rechtszug nicht angegriffener Teil des Bescheids noch in der Berufungsinstanz durch eine Erweiterung der Klage in den Rechtsstreit cinbezogen werden kann (RsW 1957, 415 Hr. 40, 1961, 230 Nr. 27), stellt sich hier deshalb nicht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klager etwaige Rückstände der Berufsschadensrente, die sich ergeben würden, wenn die Entschädigungsbehörde die Erblasserin statt in den mittleren Dienst in den gehobenen Dienst hätte einstufen müssen, nicht verlangen können. Der Senat hat weiter dargelegt, daß dann, wenn der Verfolgte nach der Rentenwahl, aber vor der Festsetzung der Rente gestorben und dadurch der auf Rentenleistungen gerichtete Anspruch des Verfolgten gegenstandslos geworden ist, und wenn auch Ansprüche auf Rente für die Hinterbliebenen nach den §§ 65, 86, 97, 98 BEO nicht in Betracht kommen, die Erben die Kapitalentschädigung beanspruchen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind (RzN 1962, 34 Nr. 19). Ist dem Verfolgten eine zu geringe Rente zuerkannt worden und die Ablehnung einer höheren Rente rechtzeitig durch Klage angefochten, darüber vor seinem Tod jedoch nicht mehr rechtzeitig entschieden worden, so kann die selbst verfolgte oder von der Verfolgung mitbetroffene V/itv/e in entsprechender Anwendung der §§ 86, 98 BEG verlangen, daß die ihr nach diesen Vorschriften zustehende Rente auf der Grundlage der richtig berechneten höheren Rente des verstorbenen Verfolgten berechnet wird* die nicht verfolgte und auch nicht von der Verfolgung mitbetroffene witv/e dagegen hat in diesem Fall die Möglichkeit, zu wählen, ob sie die in den §§ 85 , 97 BEG vorgesehene Rente beziehen will, die auf der Grundlage der ihrem Ehemann zuerkannten geringeren Rente berechnet ist, oder ob die Kapitalent-schädigung an die Erben gezahlt werden soll (RzW 1962, 3.16 Nr* 32)* Ebenso müssen auch die Erben trotz der vom Verfolgten erklärten Rentenwahl die Leistung der Kapitalentschädigung beanspruchen können, wenn (fern Verfolgten eine zu geringe Rente ?,ugesprochen und dagegen rechtzeitig geklagt worden ist und er eine Witwe und Kinder nicht hinterlassen hat, denen Ansprüche nach den §§ 85, 86, 97, 98 BEG zustehen können* Andernfalls würde im Ergebnis wegen des von dem Verfolgten erlittenen Berufsschadens eine Entschädigung geleistet werden, die geringer ist', als sie das Gesetz vorsieht. In dem angefochtenen Urteil ist es offen gelassen wortfen, ob die Entschädigungs-behördc die Erblasserin mit Recht in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft hat, oder ob sie sie in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes hätte einotufen müssen; denn, so meint das Berufungsgericht, der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung habe bis zu dem Tode der Erblasserin angedauert, und auch bei einer Einstufung in den mittleren Dienst sei der Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht. Denn wenn die Erblasserin mit Recht in den mittleren Dienst eingestuft worden ist, ist ihr die ihr zustehende Rente zuerkannt worden, und die Erben können dann nicht auf die Kapitalentschädigung zurückgreifen. 6, Hinzuweisen ist noch darauf, daß den Klägern dann, wenn sie die Kapitalentschädigung nicht zu beanspruchen haben, möglicherweise noch RentenrUckotände zustehen, nämlich soweit dfe Erblasserin nicht mehr in den Genuß der Ren-tenerhöhung gekommen ist, die noch zu ihren Lebzeiten durch die Änderungsverordnung vom 16.
I Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 85, 86, 97, 98, HO Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erbe des Verfolgten, nachdem dieser die BerufsSchadensrente gewählt hatte, die Kapitalentschädigung verlangen kann« Zur Frage der Vererblichkeit von Rentenerhöhungen der Beruf3Schadensrente, die durch die Xnderungsverordnungen vorgesehen sind« BGH, Urt« v. 28. November 1962 - IV ZR 119/62 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 119/62 Verkündet am 28. November 1962 Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten OTHBHHV, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 , Fritz R 2. Max R str. i GMHftHi&tr» W, n Kläger und Re visionsbeklagt eh, - Proseßbevollmächtigter zu 2)s Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, WUstenberg und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieoen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1891 oder 1896 geborene Erblasserin der Kläger war Jüdin. Ihr erster Ehemann betrieb in EflMi ein Abzahlungsgeschäft. Nachdem er im Jahre 1921 gestorben war, führte die Erblasserin ein Abzahlungsgeschäft mit dem Verkauf von V/äschc, Bilderrahmen und Bildervergrößerungen weiter. Im Oktober 1933 v/anderte sie wegen des gegen die Juden gerichteten Boykotts nach Palästina aus. In Palästina verauchto sie, ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb einer Gastwirtschaft zu verdienen. Sie mußte diese aber wieder verkaufen. Hach einer im Jahre 1957 durchgeführten Bruot-operation war sie arbeitsunfähig. Die Erblasserin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen verlangt. Am 4. August 1953 hat der von ihr bevollmächtigte Kläger zu 2) erklärt, daß sie die Rente wähle. Durch Bescheid vom 5. August 1958 hat die Entschädigungobehörde ihr für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe von 3.240 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. August 1958 eine Rentennach-zahlung von 16.428 DM und für die Zeit vom 1. September 1958 an eine monatliche Rente von 294 DM zuerkannt. Sie hat die Erblasserin in-die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft. Der Bescheid, der der Erblasserin am 15. August 1958 zugestellt worden ist, enthält die folgende "Rechtsmittel-belohrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tage der Zustellung an, Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nord- rhoin-Weotfalen - vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, zu richten und muß beim Landgericht Düsseldorf - Entochädigungakammer - in Düsseldorf, innerhalb der vorerwähn- ten Frist eingeheno Die Klage ist schriftlich, möglichst in doppelter Ausfertigung, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Düsseldorf zu erklären. Im Verfahren vor dem Landgericht besteht kein Anwaltszwang.” In einem an die Entschädigungsbehörde gerichteten, dort am 23* Januar 1959 eingegangenen Schreiben hat der Kläger zu 2) erklärt, daß er gegen den Bescheid vom 7. August 1958 bezüglich der Einstufung Widerspruch erhebe. Die Erblasserin ist am 17. Februar 1959 gestorben und von ihren Söhnen, den Klägern zu 1) und 2) je zur Hälfte beerbt worden. Nach einem Testament der Erblasserin vom 5. Februar 1959 ist der Kläger zu 2) Testamentsvollstrecker. Die Entschädigungsbehörde hat auf Grund des Bescheides vom 5. August 1958 insgesamt 21.432 IE! gezahlt. Am 30. Juli 1959 haben beide Kläger durch einen Rechto-anv/alt in DMHBHHI bei der Entschädigungsbehörde Gegenvorstellungen gegen die Einstufung der Erblasserin in den mittleren Dienst erhoben. Am 24. August I960 haben sie durch diesen Rechtsanwalt bei dem Landgericht eine Klage cingereicht, die dem beklagten Land am 14. Oktober I960 zugeotcllt worden ist. Sie haben zunächst die Zahlung von Rentenrückständen unter Einstufung der Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlangt und im ersten Rechts-zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 11.506 DM zu«zahlen. . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt und zunächst angegeben, daß sie ihren bisherigen Antrag weiter verfolgten. In der mündlichen Verhandlung haben sie jedoch erklärt, sie begehrten nicht mehr die rückständigen Rentenbeträge, sondern eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich der bisher geleisteten Rentenzahlungen. Die Kläger haben im zweiten Rcchtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 16.568 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem im Berufungsrechtezug gestellten Antrag der Kläger erkannt. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelasoen worden ist, v/ill das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgev/iesen wird. Der Kläger zu 2) beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger zu l) hat sich im Äevisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: 1. Gegen die Befugnis der Kläger, im eigenen Barnen gemeinsam die von ihnen erhobenen Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, obwohl allein der Kläger zu 2) zu dem Testamentsvollstrecker ernannt ist, bestehen keine Bedenken. Zwar kommt, wenn die Erblasserin, was ihren Angaben im Antrag auf Entschädigung und in ihrem Testament entsprechen würde, zur Zeit des Todes die israelische Staatsangehörigkeit besessen hat, nach dom aus den Art, 24, 25 EGBGB abzuleitenden Grundsatz als Erbstatut das israelische Hecht in Betracht (Urteil des Senats BGH2 19, 315), und dieses Recht ist dann auch maßgebend dafür, welche Wirkungen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers hat (RG «TW 1929, 434 Br. 1; BGH V. ZS. von 3. Oktober 1962 V ZR 212/60; Palandt/Lautcrbach 21. Aufl. Art. 24 EGBGB Anm. 3; Erman/Marquordt 3. Aufl. Art. 24, 25 EGBGB Ann. 4 f). Aber auch wenn nach isracli-schein Recht allein der Testamentsvollstrecker Rechte, die zu dem Nachlaß gehören, wahrnehmen kann, muß er, jedenfalls soweit es sich um zu dem Nachlaß gehörige Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz handelt, als befugt gelten, die Erben selbst zur Verfolgung dieser Ansprüche im eigenen Namen zu ermächtigen. Dagegen ist mindestens dann nichts einzuwenden, wenn der Testamentsvollstrecker, wie es hier der Pall ist, als Sohn der Erblasserin selbst zu den Erben gehört und außer ihm der einzige I,!iterbe, sein Bruder, im beiderseitigen Einverständnis als Kläger im Rechtsstreit auftritt. Beide Kläger sind mithin in ihrer Eigenschaft als Erben sowohl prozeßrechtlich wie materiellrechtlich befugt, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Entschädigungsansprüche geltend zu machen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Klagefrist durch die Zustellung des Bescheids vom 5« August 1958 nicht in lauf gesetzt worden ist. Dafür ist zwar ohne Bedeutung, daß die in dem Bescheid enthaltene Belehrung über die für eine Anfechtung des Bescheids bestehenden Möglichkeiten den unzutreffenden Hinweis enthält, die Klage könne auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden (Urteil des Senats RzW 1962, 521 Nr. 31); erheblich ist jedoch, daß die Belehrung keine Angaben darüber aufweist, v/elchen Inhalt eine Klage haben muß, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde wendet. Zu der in § 195 AbB. 2 Nr. 3 BEG angeordneten Belehrung über die Form, in der die Klage zu erheben ist, gehören auch Angaben über den Inhalt, der für die Klageschrift vorgoschrieben ist. Eine Belehrung, die darüber nicht das Notwendige sagt, ist in einem wesentlichen Funkt unvollständig. Die Zustellung eines Bescheids, der eine solche unvollständige Hechtsmittelbelehrung enthält, läßt deshalb den Lauf der Klagefrist nicht beginnen (Urteile des Senats RzW 1959, 332 Nr. 37, 1961, 85 Nr. 47). 3. Bas Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klagebefugnis verwirkt sei, verneint.. Auch dem ist im Ergebnis beizutreten. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, daß dann, wenn eine fehlerhafte Belehrung den Lauf der Frist zur Einlegung eines Hechtsmittels oder eines Hechtsbehelfs nicht in Gang gesetzt hat, eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden kann. Darüber, daß dieser Grundsatz, der in anderen Verfahrensordnungen einen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, auch gilt, wenn ein ablehnender Bescheid einer Entschädigungsbehörde mit cinor unzureichenden Belehrung über die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Klagerhebung versehen ist, hat sich der erkennende Senat in dem KzW 1962, 327 Nr. 42 veröffentlichten Urteil eingehend geäußert. Es kommt darauf an, ob das Land, von dem die Entschädigung begehrt wird, noch mit einer Klagerhebung rechnen muß. Wenn in der Belehrung lediglich versäumt wurde, Uber den notwendigen Inhalt der Klageschrift Klarheit zu verschaffen, aber doch auf die Notwendigkeit und Möglichkeit der Klage überhaupt hinge- wiesen wurde, kann erwartet werden, daß der Antragsteller jedenfalls demnächst zu erkennen gibt, er wolle den Bescheid nicht hinnehmen'(ebenso Bettermann RzW 1962, 426 in einer Anmerkung zu der angeführten Entscheidung des Senats). Eine solche Erklärung ist rechtzeitig abgegeben worden. Die Erblasserin selbst hat noch durch ihren damaligen Bevollmächtigten, den späteren Kläger zu 2), vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung des Bescheids bei der Entschädigungsbehörde einen "Widerspruch” gegen den Bescheid wegen der Einstufung geltend gemacht. T/enn dieses Schreiben auch nicht als Klage aufzufassen ist und ein gerichtliches Verfahren nicht eingeleitet hat, so ersah die Entschädigungsbehörde daraus doch, daß die Erblasserin sich mit dem Bescheid nicht zufrieden geben wollte. Bas Schreiben war also, wie dem Berufungsgericht einzuräumen ist, geeignet, eine Verwirkung der Klagebefugnis zunächst zu verhindern. Bie Gegenvorstellungen gegen die Einstufung der Erblasserin in den mittleren Bienst, die die Kläger am 30. Juli 1959» einige Monate nach dem Tode der Erblasserin, durch einen Rechtsanwalt bei der Entschädigungsbehörde erheben ließen, machten erneut deutlich, daß der Bescheid nicht hingenoramen werden sollte. Bis dahin war die Klagebefugnis keinesfalls verwirkt, zu demal die durch den Tod der Erblasserin und den Eintritt der Erbfolge sich ergebenden Schwierigkeiten und Verzögerungen berücksichtigt werden müssen (vgl. § 239 Abs. 1 ZPO). Nunmehr ließen die durch den Rechtsanwalt vertretenen Kläger allerdings länger als ein Jahr nichts mehr von sich hören. Bas könnte zunächst für eine Verwirkung sprechen, zu demal wenn die Kläger die Antwort der Entschädigungs- behörde auf die Gegenvorstellungen vom.1. September 1959 erhalten haben, in der mitgeteilt wird, daß* die beantragte Einstufung der Erblasserin in den gehobenen Dienst nicht erfolgen könne, und anheimgestellt wird, gegebenenfalls vom Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Aber auch in diesem Zusammenhang mußte das beklagte Land beachten, daß die Kläger die Rechte ihrer verstorbenen. Mutter verfolgten, und daß sie es für zweckmäßig halten konnten, sich einen Nachweis über die Erbfolge zu verschaffen, bevor diese Rechte gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Entschädigungsakten deuten darauf hin, daß die Kläger sich nunmehr einen Erbschein für den in der Bundesrepublik befindlichen Nachlaß erteilen ließen, der spätestens im Januar I960 beantragt worden sein muß, da das Nachlaßgericht zu dieser Zeit die Akten der Entschädigungsbehörde anforderte, und der im Juli I960 erteilt wurde. Wenn sie alsdann im August 1960 die Klage einreichten, so kann ihr Klagerecht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch nicht als verwirkt gelten. 4* Darin, daß die Kläger im Berufungsrechtszug anstelle der Zahlung von Renteurückständen die Zahlung einer Kapitalentschädigung verlangt haben, liegt eine Klageänderung. Das Berufungsgericht hat zwar anscheinend Zweifel, ob es sich um eine Klageänderung handelef es hat diese aber auf alle Fälle als sachdienlich zugelasseh. Das ist rechtlich unangreifbar. Aus der Regelung des gerichtlichen Entschädigungsverfah-rens ergeben sich keine Bedenken gegen die Klageänderung. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde ist schon mit der Klage in vollem Umfang insoweit angefochten worden, al3 er der Erblasserin eine Rente versagt hatte," die sich bei einer über den mittleren Dienst hinausgehenden Einstufung ergab. Die in früheren Entscheidungen des Senats offen gelassene Frage, ob ein im ersten Rechtszug nicht angegriffener Teil des Bescheids noch in der Berufungsinstanz durch eine Erweiterung der Klage in den Rechtsstreit cinbezogen werden kann (RsW 1957, 415 Hr. 40, 1961, 230 Nr. 27), stellt sich hier deshalb nicht. 3. In der Sache selbst kann dem Berufungsgericht dagegen nicht in vollem Umfang zugestimmt werden. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klager etwaige Rückstände der Berufsschadensrente, die sich ergeben würden, wenn die Entschädigungsbehörde die Erblasserin statt in den mittleren Dienst in den gehobenen Dienst hätte einstufen müssen, nicht verlangen können. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß Rentenrückstände, die im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten noch nicht festgesetzt sind, nicht vererbt werden (Urteile RzW I960, 467 Nr, 31, 1961, 402 Nr. 36, 1962, 34 Hr. 19, 284 Nr. 37, 316 Nr. 32). Daran ist festzuhalten. Der Senat hat weiter dargelegt, daß dann, wenn der Verfolgte nach der Rentenwahl, aber vor der Festsetzung der Rente gestorben und dadurch der auf Rentenleistungen gerichtete Anspruch des Verfolgten gegenstandslos geworden ist, und wenn auch Ansprüche auf Rente für die Hinterbliebenen nach den §§ 65, 86, 97, 98 BEO nicht in Betracht kommen, die Erben die Kapitalentschädigung beanspruchen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind (RzN 1962, 34 Nr. 19). In einem weiteren Urteil hat der Senat diese Grundsätze fortent-v/iekelt. Ist dem Verfolgten eine zu geringe Rente zuerkannt worden und die Ablehnung einer höheren Rente rechtzeitig durch Klage angefochten, darüber vor seinem Tod jedoch nicht mehr rechtzeitig entschieden worden, so kann die selbst verfolgte oder von der Verfolgung mitbetroffene V/itv/e in entsprechender Anwendung der §§ 86, 98 BEG verlangen, daß die ihr nach diesen Vorschriften zustehende Rente auf der Grundlage der richtig berechneten höheren Rente des verstorbenen Verfolgten berechnet wird* die nicht verfolgte und auch nicht von der Verfolgung mitbetroffene witv/e dagegen hat in diesem Fall die Möglichkeit, zu wählen, ob sie die in den §§ 85 , 97 BEG vorgesehene Rente beziehen will, die auf der Grundlage der ihrem Ehemann zuerkannten geringeren Rente berechnet ist, oder ob die Kapitalent-schädigung an die Erben gezahlt werden soll (RzW 1962, 3.16 Nr* 32)* Ebenso müssen auch die Erben trotz der vom Verfolgten erklärten Rentenwahl die Leistung der Kapitalentschädigung beanspruchen können, wenn (fern Verfolgten eine zu geringe Rente ?,ugesprochen und dagegen rechtzeitig geklagt worden ist und er eine Witwe und Kinder nicht hinterlassen hat, denen Ansprüche nach den §§ 85, 86, 97, 98 BEG zustehen können* Andernfalls würde im Ergebnis wegen des von dem Verfolgten erlittenen Berufsschadens eine Entschädigung geleistet werden, die geringer ist', als sie das Gesetz vorsieht. Der Schutz des Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts, wie ihn der Rentenbeseheid darstellt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung, denn es soll den Erben ein Ausgleich dafür zuteil werden, daß der Verfolgte durch diesen Bescheid nicht die Rente erhalten hat, die ihm zustand und die den Erben nicht mehr nachgezahlt werden kann* Eine Voraussetzung dafür ist, daß die in dem Bescheid ausgesprochene Ablehnung einer höheren Rente noch nicht imanfechtbar geworden ist* andernfalls könnte nämlich nicht mehr geltend gemacht werden, daß den Verfolgten eine höhere als die zuerkannte Rente zugestanden hätte* Aus dem Him/eis der Revision, daß anfechtbare und nicht anfechtbare Rentenbescheide im Bundesent- 11 schiidigungsgesotz weithin gleichgestellt sind, läßt sich deshalb in diesem Zusammenhang nichts herleiten. Für die Kläger kommen Renten nach den §§ 85, 86 BEG nicht in Frage. Da3 Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß sie die Kapitalentschädigung unter Anrechnung der an die Erblasserin geleisteten Rentenzahlungen nur verlangen können, wenn die Erblasserin eine geringere Rente bezogen hat, als sie sie zu beanspruchen hatte. In dem angefochtenen Urteil ist es offen gelassen wortfen, ob die Entschädigungs-behördc die Erblasserin mit Recht in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft hat, oder ob sie sie in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes hätte einotufen müssen; denn, so meint das Berufungsgericht, der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung habe bis zu dem Tode der Erblasserin angedauert, und auch bei einer Einstufung in den mittleren Dienst sei der Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht. Diese Frage durfte jedoch nicht dahingestellt bleiben. Denn wenn die Erblasserin mit Recht in den mittleren Dienst eingestuft worden ist, ist ihr die ihr zustehende Rente zuerkannt worden, und die Erben können dann nicht auf die Kapitalentschädigung zurückgreifen. Darauf, ob die bis zu dem Tode der Erblasserin geleisteten Rentenzahlungen insgesamt den Betrag der Kapitalentschädigung erreichen, den die Erblasserin zu beanspruchen gehabt hätte, wenn sie die Rente nicht gewählt hätte, kommt es nicht an. Die Entscheidung hängt also davon ab, in welche vergleichbare Beamtengruppe die Erblasserin einzustufen ist. Insoweit bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das angefochtene Urteil ist .deshalb. aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. ^ 6, Hinzuweisen ist noch darauf, daß den Klägern dann, wenn sie die Kapitalentschädigung nicht zu beanspruchen haben, möglicherweise noch RentenrUckotände zustehen, nämlich soweit dfe Erblasserin nicht mehr in den Genuß der Ren-tenerhöhung gekommen ist, die noch zu ihren Lebzeiten durch die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1958 mit Rückwirkung vom 1. April 1957 an vorgesehen wurde. Die durch die Änderungsverordnungen vorgenommenen Erhöhungen festgesetzter Renten gelten ohne weiteres, soweit die Vererblichkeit in Frage steht, ebenfalls als festgesetzt, 7« Nach § 225 Abs, 1 BEG ist das Verfahren des Revisions- rechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, ♦ Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Graf