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BGH · IV ZR 119/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 119/61

BGB § 242 Einer vertraglich begründeten Verpflichtung kann eine Einwendung aus § -242 BGB entgegenstehen, wenn die Vertragsparteien beim Abschluß des Vertrages hinsichtlich eines für das Ausmaß der Verbindlichkeit maßgeblichen Punktes von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. BGB § 138 Bas während eines Ehescheidungsrechtsstreits vergleichsweise abgegebene Versprechen des die Scheidung begehrenden Ehemannes, die Frau, die die Zerrüttung der Ehe mitverschuldet hat und die er zu heiraten beabsichtigt, zu veranlassen, nach seinen Tode an die im Eheocheidungsverfahren beklagte Ehefrau Unterhalt zu zahlen, kann sittenwidrig sein. Ziffer 3 des Vergleichs sah vor, daß der Erblasser an die Klägerin einen uUnterhaltsbeitrag,f von monatlich 100 DM .leisten sollte. Nachdem der Erblasser die Beklagte geheiratet hatte, entspann sich zwischen ihm als Antragsteller und der Klägerin als Antragsgegnerin eine Auseinandersetzung über das Sorgerecht für den Sohn Ulrich. Es erscheint jedoch erforderlich, daß das Vormundschaftsgericht die diesbezüglichen Ermittlungen von Amts wegen durchführt, dies um so mehr, als - wie der Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt wurde - der Antragsteller in der zweiten Hälfte des vorigen Jahres längere Zeit außer Dienst war, Ende des Jahres dann auch nicht auf seinen alten Posten zurückkehrte, sondern versetzt wurde. Wie gesagt, die Antragsgegnerin möchte mangels direkter amtlicher Information keine Behauptungen aufstellen, hält jedoch den Verdacht als so dringend, daß eine Ermittlung durch das Vormundschaftsgericht nach einem Dienststraf- und einem staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller notwendig erscheint. Nach den Behauptungen der Beklagten erhält sie nach dem Bundesversorgungsgesetz außerdem noch als Hinterbliebene des Erblassers eine Ausgleichsrente von monatlich 150 DM. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Erbin des Erblassers in Anspruch, weil dieser die Beklagte nicht verpflichtet hat, ihr aus ihren Hinterbliebenenbezügen monatlich 100 DM zu zahlen Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, hie Klägerin könne den Unterhaltsbeitrag von 100 DM monatlich ferner nicht verlangen, weil sie die angeführte Rente als Hinterbliebene des Erblassers beziehe. Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin auch für den Zeitraum vom 1. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil, der Erblasser sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts dadurch gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht habe, daß er seine durch den Vergleich begründete Verpflichtung die Beklagte zu verpflichten, nach seinem Tode an die Klägerin monatlich 100 DM zu zahlen, nicht erfüllt habe. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erblasser es in dem Vergleich rechtswirksam übernommen hat, die Beklagte als seine zweite Ehefrau zu verpflichten, aus ihrer etwaigen Witwenpension an die Klägerin monatlich 100 DM zu zahlen. Schließlich handelte es sich auch nur darum, daß die Klägerin in bescheidenem Umfang an den nach dem Tode des Erblassers an die Beklagte zu zahlenden Hinterbliebenenbezügen teilhaben sollte. Selbst wenn der Erblasser die Beklagte verpflichtet hätte, nach seinem Tode diese Zahlungen an die Klägerin zu leisten,- hätte er sich damit nicht in eine mit dem Wesen der neuen Ehe unvereinbare Abhängigkeit zu der Beklagten begeben. Der Erblasser war verpflichtet, auf die Beklagte einzuwirken, daß sie mit ihm einen Vertrag zugunsten der Klägerin schloß, durch den diese den in dem Vergleich näher beschriebenen Anspruch auf Zahlung von monatlich 100.- DM gegen die Beklagte erwarb. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ange noramen, daß die Klägerin den Anspruch, wegen dessen Nichterfüllung sie Schadensersatz begehrt, nicht nach § 66 EheG verwirkt habe. Da3 Berufungsgericht hat aber rechtlich zutreffend fest-gestellt, daß die Klägerin sich gegenüber dem Erblasser keiner schweren Verfehlung schuldig gemacht habe, durch die sie ihren Anspruch verwirkt hätte. Bas Berufungsgericht hat indes festgestellt, daß die Beklagte dieses nicht wußte und daß sie auch die Behauptungen nicht ohne Rücksicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit in der Absicht gemacht habe, den Kläger auf jeden Pall in den Augen des Vormundschaftorichters herabzusetzen. Unbegründet ist die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang den von der Beklagten angebotenen Beweis erheben müssen, daß der Leiter des Jugendamts in Salzuflen, V^p), der Klägerin die von ihr behaupteten Auskünfte über das Verhalten des Erblassers nicht gegeben habe. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, daß die Verbindlichkeit aus dem Vergleich mit dem Tode des Erblassers unerfüllbar geworden sei. Den Erben wäre es nicht möglich gewesen, die Witwe des Erblassers zu zwingen, eine solche Verpflichtung einzugehen, wie sie in dem Vergleich vorgesehen war. Damit steht fest, daß die Erfüllung der durch den Vergleich begründeten Verbindlichkeit auch dann unmöglich ist, wenn diese als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben übergegangen wäre. Denn nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs war der Erblasser innerster Linie selbst verpflichtet, zu seinen Lebzeiten auf seine Ehefrau einzuwirken, die in dem Vergleich beschriebene Verpflichtung einzugehen. Daß die Beklagte nicht bereit ist, die in dem Vergleich vorgesehene Verpflichtung zu übernehmen, kann darauf zurückzuführen sein, daß der Erblasser diese für ihn durch den Vergleich begründete Pflicht nicht erfüllt und im Gegenteil erklärt hat, er wolle ihr nicht nachkommen. Die Klage kann somit nach § 325 BGB auch dann begründet sein, wenn die durch den Vergleich begründete Verbindlichkeit auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergegangen wäre. Das angefo-chtene Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil dem Berufungsgericht Hechtsfehler bei der Prüfung der Frage unterlaufen sind, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin darauf berufen kann, die Klägerin handle wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Vergleichs nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben, v/enn sie sich weiterhin auf die Pflicht des Erblassers berufe, die Die Frage, ob dem Anspruch der Klägerin ein Einwand aus § 242 BGB entgegengesetzt werden kann, wenn sie sich wegen ihres Schadensersatzanspruchs auf die Pflicht des Erblassers beruft, die Beklagte zu Zahlungen zu verpflichten, ist allein nach den zwischen ihr, der Klägerin, und dem Erblasser bestehenden rechtlichen Beziehungen zu entscheiden. Nur wenn diese Frage bejaht wird, kann die Beklagte als Erbin dafür in Anspruch genommen werden, daß der Erblasser diese durch den Vergleich begründete Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Nach der Zielsetzung des Vergleichs hätte die Klägerin nach dem Tode des Erblassers nicht mehr erhalten sollen als zu seinen Lebzeiten. Wenn diese Behauptung richtig; ist, sind die Klägerin und der Erblasser, als sie den Unterhaltsvergleich schlossen, ln einem für den Inhalt’ ‘ des Vergleichs wesentlichen Punkt von einer in Wirklichkeit nicht zutreffenden Annahme ausgegangen, nämlich davon, daß die Klägerin nach dem Tode des Erblassers keine Hinterbliebenenbezüge erhalten würde, Palls diese Behauptung der Bdclagten zutrifft, kann es gegen Treu lind Glauben verstoßen, v/enn die Klägerin sich auf die vor! Das könnte insbesondere dann der Pall sein, wenn die Klägerin und der Erblasser, als sie den Unterhaltsvergleich schlossen, an-nahmen, die Rente stehe in voller Höhe nur der Beklagten zu, und wenn die Vertragschließenden davon ausgingen, die Beklagte werde außer ihrer Witwenpension auch die Hinterbliebenenrente in voller Höhe erhalten. Ob und in welchem Umfang der Erblasser gegen seine durch den Vergleich begründeten Pflichten verstoßen hat, wird weiter davon abhängen, um welchen Betrag unter Berücksichtigung der veränderten Kaufkraft des Geldes die Hinterbliebenenbezüge, die, der Beklagten im Zeitpunkt des Erbfalls zustanden, diejenigen Bezüge überstiegen, mit denen der Erblasser für die Beklagte rechnete, als er mit der Klägerin die Vereinbarung über den Unterhalt traf.Palls jene Bezüge wesentlich höher als diese waren, könnte die Klägerin möglicherweise nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, v/enn sie sich auf die von dem Erblasser übernommene und von ihm nicht erfüllte Verpflichtung beruft.

Zitierte Normen: § 66 EheG § 325 BGB
EheEhefrauBGBBerufungsgerichtvergleichenErblasserKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2519 074
BGB § 242
Einer vertraglich begründeten Verpflichtung kann eine Einwendung aus § -242 BGB entgegenstehen, wenn die Vertragsparteien beim Abschluß des Vertrages hinsichtlich eines für das Ausmaß der Verbindlichkeit maßgeblichen Punktes von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind.
BGB § 138
Bas während eines Ehescheidungsrechtsstreits vergleichsweise abgegebene Versprechen des die Scheidung begehrenden Ehemannes, die Frau, die die Zerrüttung der Ehe mitverschuldet hat und die er zu heiraten beabsichtigt, zu veranlassen, nach seinen Tode an die im Eheocheidungsverfahren beklagte Ehefrau Unterhalt zu zahlen, kann sittenwidrig sein.
BGH, Urt. v. 20. Dezember 1961 - IV ZR 119/61 - OLG Köln
LG Bonn
J J
IY ZR 119/61
Verkündet an 20. Dezember 1961 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Prau Margret
 Nr. W,
geb.
in H
9
Beklagten, Widerklägerin und Revis ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
Prau Elfriede
A
Nr.
9
geb.
in B
9
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/iistenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. März 1961 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Die Klägerin ist die geschiedene Ehefrau des am 1959 verstorbenen Oberregierungsrats	(Erblasser'),	Mit
 diesen war sie fast 19 Jahre verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. April 1953 - 7 R 171/53 - rechtskräftig aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden.
Die Beklagte ist die zweite Ehefrau und alleinige Vorerbin des Erblassers. Sie stand schon während des Bestehens der ersten Ehe des Erblassers zu diesem in näheren Beziehungen.
Die Klägerin erhebt gegen sie Ansprüche, die sie, die Klägerin, aus einem zwischen ihr und dem Erblasser im Ehescheidungsverfahren geschlossenen und von diesem nicht erfüllten gerichtlichen Vergleich herleitet. Während des Ehescheidungsverfahrens schloß die Klägerin am 15. April 1953 mit dem Erblasser einen gerichtlichen Vergleich über die Rechtsverhältnisse der Ehegatten nach der-Scheidung. Darin erklärte sich der Erblasser damit einverstanden, daß das- Personensorgerecht für die Söhne auf die Klägerin übertragen werde. Ziffer 3 des Vergleichs sah vor, daß der Erblasser an die Klägerin einen uUnterhaltsbeitrag,f von monatlich 100 DM .leisten sollte. Die Zahlungsverpflichtung sollte bei einer Wiederverheiratung der Klägerin entfallen. Für den Pall einer Wiederverheiratung des Ehemannes wurde gemäß Ziffer 4 folgende Regelung getroffen:
"Obwohl nach § 70 Abs. 3 EheG eine Beitragspflicht, die dem geschiedenen Ehemanne nach § 60 aaO vom Gericht auferlegt werden kann, mit dessen Tode erlischt und auch vorliegend die Bewilligung eines widerruflichen Unterhaltsbeitrages durch eine Dienstbehörde des geschiedenen Ehemannes nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen ist,
 
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verpflichtet sich der geschiedene Ehemann, im Falle einer eigenen Wiederverheiratung dafür zu sorgen, daß eine neue Ehefrau einen Betrag von monatlich 100 DM (i.W. Einhundert DM) au3 einem Witwengeld auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften an die geschiedene Ehefrau Elfriede	auf	Lebenszeit
 zahlt. Herr Göttel wird dabei die Bestimmung tref- * fen, daß der etwaigen zweiten Ehefrau aus diesem auf seinem Beamtenverhältnis beruhenden Witwengeld ein Betrag von mindestens 200 DM (i.W. Zweihundert DM) monatlich netto bevorzugt verbleiben muß.”
Auch diese Regelung sollte entfallen, wenn die Klägerin eine neue Ehe einging.
Nachdem der Erblasser die Beklagte geheiratet hatte, entspann sich zwischen ihm als Antragsteller und der Klägerin als Antragsgegnerin eine Auseinandersetzung über das Sorgerecht für den Sohn Ulrich. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung teilte die Klägerin dem Vorraundschaftsgericht in Bad Salzuflen durch Schriftsatz vom 5. Februar 1956 unter anderem folgendes mit:
, "Die Antragsgegnerin ist darüber informiert worden,
 daß der Antragsteller vor kurzer Zeit (Oktober, November 1955) in der Tagespresse im Zusammenhang mit einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren über Veruntreuungen, Unterschlagungen und Bestechungen im Bundeswirtschaftsministerium, der ehemaligen Dienststelle des Antragstellers, genannt wurde.
Die Antragsgegnerin hat diese Berichte nicht selbst gelesen. Sie möchte daher keine Behauptungen aufstellen. Sie ist jedoch von einem höheren Beamten hierüber informiert worden, der als durchaus glaub-
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würdig gelten muß. Die Antragsgegnerin kann jedoch aus Gründen der Diskretion seinen Namen nicht bekanntgehen.
Es erscheint jedoch erforderlich, daß das Vormundschaftsgericht die diesbezüglichen Ermittlungen von Amts wegen durchführt, dies um so mehr, als - wie der Antragsgegnerin glaubhaft mitgeteilt wurde - der Antragsteller in der zweiten Hälfte des vorigen Jahres längere Zeit außer Dienst war,
 Ende des Jahres dann auch nicht auf seinen alten Posten zurückkehrte, sondern versetzt wurde.
Gleichzeitig wurde die jetzige Ehefrau des Antragstellers in der zweiten Hälfte des vorigen Jahres entlassen aus. ihrer Stellung ebenfalls im Bundeswirtschaf tsministerium .
Wie gesagt, die Antragsgegnerin möchte mangels direkter amtlicher Information keine Behauptungen aufstellen, hält jedoch den Verdacht als so dringend, daß eine Ermittlung durch das Vormundschaftsgericht nach einem Dienststraf- und einem staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller notwendig erscheint. ...”
Der Erblasser hat bis zu seinem Tode am HHIHl 1939 jeden Monat 100 DM an die Klägerin gezahlt. Eine Verpflichtung zur Fortzahlung dieser Rente nach seinem Tode legte er der Beklagten nicht auf. Er erklärte ausdrücklich in einem handschriftlichen Testament vom 27- April 1958, er tue dies nicht wagen des Verhaltens der Klägerin ihm und der Beklagten gegenüber, unter Hinweis auf das angeführte Schreiben der Klägerin vom 5. Februar 1956 an das Vormundschaftsgericht Bad Salzuflen.
 
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Der Erblasser hat das vorhandene Geld vermögen seinen Söhnen für deren Ausbildung oder sonstige lebenswichtige Zwecke zugewandt. Diese sind auch als Nacherben eingesetzt. Der Nachlaß besteht im übrigen aus einem Neubau, welcher mit Förderung des Bundes errichtet wurde, belastet ist und von der Beklagten genutzt wird. -Die Beklagte erhält heute an Witwenpension und Hinterbliebenenbezügen aus der Angestelltenversicherung ihres Hannes und nach dem Bundesversorgungsgesetz über 800 DM monatlich. Die Klägerin erhält als geschiedene Ehefrau des Erblasser Hinterbliebenenrenten aus dessen fortgeführter Angestellten-versicherung und neuerdings nach dem Bundesversorgungsgesetz von zusammen etwa 230 DM. Nach den Behauptungen der Beklagten erhält sie nach dem Bundesversorgungsgesetz außerdem noch als Hinterbliebene des Erblassers eine Ausgleichsrente von monatlich 150 DM.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Erbin des Erblassers in Anspruch, weil dieser die Beklagte nicht verpflichtet hat, ihr aus ihren Hinterbliebenenbezügen monatlich 100 DM zu zahlen Sie hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1.	an sie 600 DM zu zahlen,
2.	an sie - beginnend mit dem 1. Januar I960 bis einschließlich Dezember I960 - monatlich 100 DM jeweils am 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe ihre Ansprüche gegen den Erblasser dadurch verwirkt, daß sie den Schriftsatz vom 5. Februar 1956 beim Vormundschaftsgericht eingereicht habe. Die darin gegen den Erblasser erhobenen Vorwürfe seien unbegründet gewesen. Das habe auch die Klägerin gewußt.
 
Sie habe es darauf abgesehen gehabt, den Erblasser beim Vormund schaftsgericht schlecht zu machen.
hie Klägerin könne den Unterhaltsbeitrag von 100 DM monatlich ferner nicht verlangen, weil sie die angeführte Rente als Hinterbliebene des Erblassers beziehe. Weder der Erblasser noch die Klägerin hätten mit der Möglichkeit einer solchen Rente gerechnet. Nach dem Zweck des Vergleichs habe die Klägerin nach dem Tode des Erblassers nicht mehr erhalten sollen als zu seinen Lebzeiten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 festzustellen, daß der Klägerin auch für den Zeitraum
 vom 1. Januar 1961 bis zu dem 31. Dezember 1967 keine
 Forderung gegen die Beklagte auf Zahlung von monatlich
100 DM zusteht.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat nach den Anträgen der Klägerin erkannt.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihre • im Berufungsrechtszug gestellten Anträge v/eiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
 
Ent 3 che i dungsgründ ej^
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil, der Erblasser sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts dadurch gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht habe, daß er seine durch den Vergleich begründete Verpflichtung die Beklagte zu verpflichten, nach seinem Tode an die Klägerin monatlich 100 DM zu zahlen, nicht erfüllt habe. Für diesen Schaden habe die Beklagte als Erbin des Erblassers einzustehen.
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Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Erblasser es in dem Vergleich rechtswirksam übernommen hat, die Beklagte als seine zweite Ehefrau zu verpflichten, aus ihrer etwaigen Witwenpension an die Klägerin monatlich 100 DM zu zahlen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entfällt allerdings die Frage, nach einer etv/aigen Sittenwidrigkeit dieser Abrede nicht schon deswegen, weil die Beklagte selbst an dem Vergleich nicht beteiligt war. Sittenwidrig und nichtig kann auch das in einem Vergleich übernommene Versprechen des die Scheidung begehrenden Ehegatten sein, die an der Zerrüttung der Ehe mitschuldige dritte Person, die er zu heiraten beabsichtigt, zu verpflichten, nach der Scheidung laufend Unter haltsbetrage an den geschiedenen Ehegatten zu zahlen. Auch in ^ diesem Fall können die Ütostände so liegen, daß dieses Ver-i sprechen nach den in dem DM BGB § 158 (Cd) Nr. 8 veröffent-\ lichten Urteil dargelegten Rechtssätzen sittlich zu mißbilliger \ ist. In dem hier zu entscheidenden Fall kann das Versprechen ^des Erblassers sittlich jedoch nicht mißbilligt werden. V/esent-
N
lieh ist, daß die Ehe der Parteien nicht allein durch das Verschulden des Erblassers und der Beklagten zerrüttet war, sondern daß auch die Klägerin durch ihr ehewidriges Verhalten zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hatte und daß sie ohne Rücksicht auf das Versprechen des Erblassers die Scheidung der Ehe wollte
 
Sie hatte die Ehescheidungsklage erhoben. Der Streit der Parteien im Ehescheidungsverfahren ging im wesentlichen nur um die Verteilung der Schuld. Durch das Versprechen wollte der Erblasser diesen Streit ausräumen. Schließlich handelte es sich auch nur darum, daß die Klägerin in bescheidenem Umfang an den nach dem Tode des Erblassers an die Beklagte zu zahlenden Hinterbliebenenbezügen teilhaben sollte. Selbst wenn der Erblasser die Beklagte verpflichtet hätte, nach seinem Tode diese Zahlungen an die Klägerin zu leisten,- hätte er sich damit nicht in eine mit dem Wesen der neuen Ehe unvereinbare Abhängigkeit zu der Beklagten begeben.
Die von dem Erblasser in dem Vergleich übernommene Verpflichtung konnte auch von ihm erfüllt werden. Der Erblasser war verpflichtet, auf die Beklagte einzuwirken, daß sie mit ihm einen Vertrag zugunsten der Klägerin schloß, durch den diese den in dem Vergleich näher beschriebenen Anspruch auf Zahlung von monatlich 100.- DM gegen die Beklagte erwarb.
Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ange noramen, daß die Klägerin den Anspruch, wegen dessen Nichterfüllung sie Schadensersatz begehrt, nicht nach § 66 EheG verwirkt habe. Auch der durch Vertrag begründete Unterhaltsanspruch deg geschiodenpn~Ehegatten kann nach § 66 EheG jedenfalls dann verwirkt ;•. v/erden, wenn durch den Vertrag nur der gesetzliche Unterhaltsansprüch näher geregelt worden ist und einen bestimmten Inhalt bekommen hat. Das ist auch dann noch der Pall, wenn dem Ehegatten höhere oder andere Leistungen zugesprochen werden, als er nach dem Gesetz beanspruchen kann. Durch den von der Klägerin mit dem Erblasser abgeschlossenen Vergleich ist nur der Unterhaltsanspruch der Klägerin näher geregelt worden. Sie konnte daher ihren Anspruch gegen den Erb lasser, die Beklagte zu Zahlungen an sie zu verpflichten, nach § 66 EheG verv/irken.
 
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Da3 Berufungsgericht hat aber rechtlich zutreffend fest-gestellt, daß die Klägerin sich gegenüber dem Erblasser keiner schweren Verfehlung schuldig gemacht habe, durch die sie ihren Anspruch verwirkt hätte. Eine schwere Verfehlung hätte vorlieger» können, wenn sie gewußt hätte, daß ihre Angaben gegenüber dem Vormundochaftsgericht über das Verhalten des Erblassers unrichtig v/ären. Bas Berufungsgericht hat indes festgestellt, daß die Beklagte dieses nicht wußte und daß sie auch die Behauptungen nicht ohne Rücksicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit in der Absicht gemacht habe, den Kläger auf jeden Pall in den Augen des Vormundschaftorichters herabzusetzen.
Unbegründet ist die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang den von der Beklagten angebotenen Beweis erheben müssen, daß der Leiter des Jugendamts in Salzuflen, V^p), der Klägerin die von ihr behaupteten Auskünfte über das Verhalten des Erblassers nicht gegeben habe. Diesen Beweis konnte das Berufungsgericht nicht erheben; denn die Beklagte hatte die Anschrift des Zeugen mit dem Beweisangebot nicht mitgeteilt, vielmehr bemerkt, die Klägerin möge seine Anschrift angeben. Es war aber Sache der Beklagten, diese Anschrift anzugeben (RGZ 97, 126). Solange sie das nicht getan hatte, war der Beweisantritt nicht vollständig. Eine Rüge, ein Beweis sei nicht erhoben, ist aber nur begründet, wenn der Beweis vollständig angetreten ist, so daß das Gericht ohne weitere Handlungen der den Beweis anbietenden Partei in der I-age gewesen wäre, den Beweis zu erheben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die durch den Vergleich begründete Verbindlichkeit habe nur den Erblasser per-, sönlich getroffen. Ihre Erfüllung sei mit seinem Tode unmöglich geworden. Die Klägerin könne daher von den Erben Schadensersatz wegen Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit fordern.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Annahme des
 Berufungsgerichts zutreffend ist, daß die Verbindlichkeit aus dem Vergleich mit dem Tode des Erblassers unerfüllbar geworden sei. Denn die Klage kann auch dann begründet sein, wenn diese Verbindlichkeit auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergccpi^en wäre. Den Erben wäre es nicht möglich gewesen, die Witwe des Erblassers zu zwingen, eine solche Verpflichtung einzugehen, wie sie in dem Vergleich vorgesehen war. Ob sie dazu bereit war, stand in ihrem freien Belieben. Sie hat sich geweigert, der Klägerin die geforderten Beträge zu zahlen. Damit steht fest, daß die Erfüllung der durch den Vergleich begründeten Verbindlichkeit auch dann unmöglich ist, wenn diese als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben übergegangen wäre. Wenngleich die Erben diese Unmöglichkeit nicht verschuldet haben, können sie sie doch nach § 32p BGB zu vertreten haben. Denn nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs war der Erblasser innerster Linie selbst verpflichtet, zu seinen Lebzeiten auf seine Ehefrau einzuwirken, die in dem Vergleich beschriebene Verpflichtung einzugehen. Daß die Beklagte nicht bereit ist, die in dem Vergleich vorgesehene Verpflichtung zu übernehmen, kann darauf zurückzuführen sein, daß der Erblasser diese für ihn durch den Vergleich begründete Pflicht nicht erfüllt und im Gegenteil erklärt hat, er wolle ihr nicht nachkommen. Die Klage kann somit nach § 325 BGB auch dann begründet sein, wenn die durch den Vergleich begründete Verbindlichkeit auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergegangen wäre.
Das angefo-chtene Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil dem Berufungsgericht Hechtsfehler bei der Prüfung der Frage unterlaufen sind, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin darauf berufen kann, die Klägerin handle wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Vergleichs nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben, v/enn sie sich weiterhin auf die Pflicht des Erblassers berufe, die
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Beklagte zu Zahlungen an sie zu verpflichten. Das Berufungsgericht hat diese Präge vorwiegend danach beurteilt, ob die Beklagte von dem jetzigen Klagbegehren unzu demutbar betroffen wird. Hierzu wird in dem Urteil ausgeführt, die Beklagte werde durch ihr Kinstehenmüssen nicht unbillig betroffen. Damit würdigt das Berufungsgericht die Sachlage aus einer falschen Sicht. Die Beklagte wird nur als Erbin für eine Nachlaßverbindlichkeit in Anspruch genommen. Für diese Verbindlichkeit muß sie einstehen ohne Rücksicht darauf, wie sie davon betroffen wird. Sie muß, wenn sie dafür nicht-persönlich einstehen will, die beschränkte Erbenhaftung geltend machen, sofern ihr das noch möglich ist.
Die Frage, ob dem Anspruch der Klägerin ein Einwand aus § 242 BGB entgegengesetzt werden kann, wenn sie sich wegen ihres Schadensersatzanspruchs auf die Pflicht des Erblassers beruft, die Beklagte zu Zahlungen zu verpflichten, ist allein nach den zwischen ihr, der Klägerin, und dem Erblasser bestehenden rechtlichen Beziehungen zu entscheiden. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser bei seinem Tode im Jahre 1959 noch verpflichtet war, die Beklagte so zu verpflichten, wie es in dem Vergleich vorgesehen war. Nur wenn diese Frage bejaht wird, kann die Beklagte als Erbin dafür in Anspruch genommen werden, daß der Erblasser diese durch den Vergleich begründete Verbindlichkeit nicht erfüllt hat. Die Klägerin erhält als Hinterbliebene des Erblassers Rentenbezüge von über 200 DI1 monatlich, während sie vor dem Ableben des Erblassers von diesem nur einen Unterhaltsbeitrag von 100 DM erhielt. Die Beklagte hat behauptet, weder die Klägerin noch der Erblasser hätten beim Abschluß des Unterhaltsvertrage damit gerechnet, daß die Klägerin irgendwelche Hinterbliebenenrente erhalten würde.
Nach der Zielsetzung des Vergleichs hätte die Klägerin nach dem Tode des Erblassers nicht mehr erhalten sollen als zu seinen Lebzeiten. Wenn diese Behauptung richtig; ist, sind die Klägerin und der Erblasser, als sie den Unterhaltsvergleich
 
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A.'
schlossen, ln einem für den Inhalt’ ‘ des Vergleichs wesentlichen Punkt von einer in Wirklichkeit nicht zutreffenden Annahme ausgegangen, nämlich davon, daß die Klägerin nach dem Tode des Erblassers keine Hinterbliebenenbezüge erhalten würde, Palls diese Behauptung der Bdclagten zutrifft, kann es gegen Treu lind Glauben verstoßen, v/enn die Klägerin sich auf die vor! dem Erblasser übernommene Verpflichtung beruft, obwohl sie durch die Hinterbliebenenrente mehr als das Doppelte von dem bekommt, was sie nach dem Vergleich allein haben sollte. Das könnte insbesondere dann der Pall sein, wenn die Klägerin und der Erblasser, als sie den Unterhaltsvergleich schlossen, an-nahmen, die Rente stehe in voller Höhe nur der Beklagten zu, und wenn die Vertragschließenden davon ausgingen, die Beklagte werde außer ihrer Witwenpension auch die Hinterbliebenenrente in voller Höhe erhalten. Dieser Irrtum kann einen Einwand aus § 242 BGB begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann der Einv/and der Arglist oder der unrichtigen Rechtsausübung gegenüber dem Pesthalten an einem Vergleich, der nicht nach § 779 BGB unwirksam ist, dann durchgreifen, wenn sich bei Abschluß des Vergleichs beide Teile in einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage befunden haben (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 779 Anm. 39; Staudinger BGB 11. Aufl. § 242 Erl. E 196, 192, 242, 252; RG Warn 1937 Nr. 32 und 152). Ob und in welchem Umfang der Erblasser gegen seine durch den Vergleich begründeten Pflichten verstoßen hat, wird weiter davon abhängen, um welchen Betrag unter Berücksichtigung der veränderten Kaufkraft des Geldes die Hinterbliebenenbezüge, die, der Beklagten im Zeitpunkt des Erbfalls zustanden, diejenigen Bezüge überstiegen, mit denen der Erblasser für die Beklagte rechnete, als er mit der Klägerin die Vereinbarung über den Unterhalt traf. Palls jene Bezüge wesentlich höher als diese waren, könnte die Klägerin möglicherweise nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, v/enn sie sich auf die von dem Erblasser übernommene und von ihm nicht erfüllte Verpflichtung beruft. Es könnte dann sein, daß sie auch trotz des
 
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Irrtums des Erblassers von diesem hätte verlangen können, daß er die Beklagte verpflichte, ihr die in dem Vergleich genannten Beträge ganz oder doch mindestens teilweise zukommen zu lassen. Bei der Entscheidung der Präge, ob und wie weit der Einv/and aus § 242 BGB durchgreift, wäre auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang die v/irtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Erblassers schlechter waren als die Verhältnisse, in denen sie beim VergleichsSchluß lebte.
Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Hichtung v/eiter auf klären kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden
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