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BGH · IV ZR 119/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 119/6

BEG ist auch dann zulässig, wenn der Bescheid zwar nicht auf den unrichtigen Angaben beruht, diese Angaben aber vor Oktober 1956 hat das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLBA) dem Kläger für einen Schaden an Freiheit in der Zeit vom 15. a. ans vom Juli 1941 an das Juden kennzeichen getragen und vom November oder Pezeraber 1941 im Ghetto Stanislau gelebt zu haben, aus dem er im Septem ber 1942 geflohen Anschließend habe er sich bis zur Befreiung im Juli 1944 versteckt gehalten Hierzu überreichte der Kläger eidesstattliche Versicherungen der Zeugen Jakob und Klara Greif Mit Rücksicht auf diese Erklärung hat das BLEA den Bescheid vom 18. 1957 widerrufen, dem Kläger eine Haftentschädigung für die den weiteren Anspruch auf Haftentschädigung nach § 7 BEG versagt und die über egen den Bescheid vom April 1957 hat der Kläger zunächst mit dem Antrag Klage erhoben, diesen Bescheid auf2uheben und festzustellen, daß der Feststellungsbe Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil der 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung da von aus, daß das beklagte Land den zu Grünsten des Klägers erlassenen Bescheid vom 18* Oktober 1956 noch rechtswirk sam gemäß 2o1 Abs. 1 BEG habe derrufen können, obwohl die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 21 Sep tember 1956, die der Grund für den des Widerrufsbe scheides vom April 1957 war, ausweislich des Eingangs Stempels bereits am 16. Oktober 1956 bei der Entschädigungs behörde des beklagten Landes - dem BLEA - eingegangen sei. des § 2o1 Abs. 1 BEG nur widerrufen, wenn sich "nach Erlaß Die gesetzliche Regelung stellt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, erkennbar auf die Kenntnis der Entschädigungsbehörde von dem Vorliegen des Entziehungsgrundes ab. Sind an dem Erlaß des Bescheides mehrere Bearbeiter verantwortlich be teiligt, so bedeutet bereits die Kenntnis eines Bearbeiters die Kenntnisnahme durch die Behörde. Dies beruht auf der Erwägung, daß ein Widerrufsgrund sich für die Entsehädi gungsbehörde erst herausstellt, wenn sie von dem Widerruf &s ist nicht richtig, wie die Revi sion meint, daß ein Widerrufsgrund sich im Sinne des Gesetzes schon dann "herausstellt", wenn die Behörde "in der Lage ii Insbe sondere ist es nicht richtig, daß unter "Herausstellen" ein vom Zeitpunk de Bearbeitung des Falles durch die Ent schädigungsbehöi’de unabhängiges Ereignis verstanden werden müsse * Vielmehr stellt die Formulierung des Gesetzes und Oktober 1956 und die teilweise Entziehung des geltend gemachten Anspruchs nd daher nicht schon deshalb unzulässig Oktober 1956 dem Bevollmächtigten des Klägers zuge stellt wurde« Entscheidend ist, daß die Behörde, wie das Berufungsgericht auf Grund der besonderen Verhältnisse des Falles tatsächlich feststellt, von dem Widerrufs grund erst nach Erlaß des Bescheides Kenntnis erlangte Die Frage, wie der Pall zu beurteilen wäre, wenn die Behörde infolge einer fehlerhaften Organisation des Amtes oder eines Verschuldens der verantwortlichen Beamten von dem V/iderrufsgrund keine Kenntnis genommen hätte, obwohl dies bei einer ordnungsmäßigen Behördenorganisation und einer pflichtgemäßen Bearbeitung durch die verantwortli aamnsuenen, aa derartige Umstände vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind und sich auch aus den Akten nicht ergeben« über den zeitlichen Ablauf der Behandlung des Bescheides vom 18« Oktober 1956 folgendes festgestellt: 1956 vom Präsidenten unterschrieben Hiernach begegnet die Feststellung des Berufungsge richts, es habe sich erst nach dem Erlaß des Bescheides 2 BEG zu ent ziehen und den Bescheid vom 18* Oktober 1956 im Umfang der Entziehung zu widerrufen* 2 BEG könne der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn entweder einer der Versagungsgründe des Abs* 1 vor oder die Entschei dung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die schließlich auf den von zwei Zeugenaussagen bestätigten Angaben des Klägers m seinem ^nxrag vom März 1950 Nach dem Inhalt der eides stattlichen Versicherung des Klägers vom 21 be sich dann bis zu seiner Befreiung verborgen ge halten* Er habe sohin in dieser Zeit auch keine Zwangs arbeiten geleistet* Der Bescheid vom 18* Oktober 1956 be ruhe daher auf objektiven, unrichtigen Angaben* Die rru Schädigungsbehörde habe ihn nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen widerrufen* Bei der Ausübung ihr Ermessens habe sie weder die ihr gezogenen Grenzen überschritten noch habe sie einen zweckwidrigen Gebrauch von ihrer Ermäch tigung gemacht Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen* Gemäß § 7 Abs* 2 BEG ist die Entziehung des Entschädigungsanspruchs zulässig, wenn Wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Versagungs grunü zu gegeben sei, weil der Bescheid teilv/eise darauf beruhe, daß der Kläger von September 1942 bis; Juli 1944 wie die Revision darlegt, daß der seinen Haftent Schädigungsanspruch für die Zeit von September 1942 bis zu dem Juli 1944 nachträglich fallen gelassen und auf die Zeit seiner Inhaftierung im Ghetto von Stanislau von De zember 1941 bis September 1942 beschränkt hatteo Das er gibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung seines Bevoil Mai 1956 die ausweislich des Eingangs also fast 5 Monate vor dem Erlaß Bescheides vom 18* Oktober 1956 1956 dem Kläger auch Haftentschädigung für eine Zeit zuge Schädigung verzichtet hatte* Zwar hat der Kläger mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. der Bescheid der Behörde vom 18* Oktober 1956 auf den Angaben des Kläger0 deren objektive Unrichtigkeit in Bezug auf die Behauptung de geleisteten Zwangsarbeit das Berufungsgericht zutref fend festgestellt hat« Gerade die Tatsache, daß die hörde dem Kläger auch Haftentschädigung für die in de Zeit von September 1942 bis Juli 1944 geleistete Zwang arbeit zuerkannt hat, macht besonders deutlich, daß dieser Teil der Entscheidung auf den unrichtigen Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 1950 beruht Die Verwaltungsbehörde hat auch nicht verkannt, daß auf und des Abs Allein darauf, ob der Bescheid auf unrichtigen Angaben des Klägers beruht Denn die teilweise Versagung des Entschädigungsanspruchs ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger, um Entschädigung zu erlangt üb er Grund oder Höhe des Entschädigungsanspruchs zu dem mindesten grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat Hat ein Verfolgter sich gegenüber den Entschädigungsos ganen in solcher Weise vergangen?so kann ein Entschädigungsan pruch auch dann durch Widerruf eines Bescheides entzogen werden, wenn der widerrufene Bescheid nicht auf diesen, dem Verfolgten als Verschulden anzurechnenden Angaben be ruht (HaW 1958, lol Ni 19) In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger beim Ausfällen des Vordrucks ohne jede Schwierigkeit die Wahrhe Der Kläger habe grob fahrlässig die Wahrheit ver chwiegen und darüber hinaus den Vorc ruck so ausgefüllt Der Kläger habe mindestens grob fahrlässig unrichtige und irreführende Angaben in seinem ursprünglichen Antrag über Grund und Höhe seines Schadens an Freiheit gemacht und sol daß eine Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit von September 1942 bis Juli 1944 unter Umständen nach den Vorschriften des BEG auch dann begründe sein Daß die Behauptung d©9 Klägers, er habe in der Zeit vom September 1942 bis Juli 1944 Zwangsarbeit geleistet, den Tatsachen nicht entsprach und der Kläger diese Behauptung zu demindest grob fahrlässig zu dem Zweck aufgestellt hat, um Entschädigung 2u erlangen, ist von dem Berufungsgericht deshalb zutreffend angenommen worden. . nicht ganz, sondern nur teilweise versagt habe, habe es auch den Umstand berücksichtigt0 daß der Kläger seine BLEA vorsätzlich unrichtige Angaben über die Höhe des Schadens Seemacht habe und daß ebr erg.n Das recht fertigt aber nicht die Annahme, daß die Entscheidung er Behörde mißbräuchlich sei und die ihr durch gezogenen Grenzen einer ErmessensentScheidung überschrit ten haben« Das Gesetz stellt im § 211 BEG für den Umfang des Nachpz'üfungsrechts des Gerichts nicht auf die sachii che Richtigkeit de rmessensentscheidung der Behörde ab wenn die Behörde außerhalb der Grenzen des Ermessens entschieden hat oder Sinn oder Bedeutung einer Ermessensentscheidung von der Es bedeutet daher auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Gericht bei seiner Prüfung der Ermes-sensentscheidung der Behörde die teilweise Rücknahme des Entschädigungsanspruchs durch den Kläger unberücksichtigt gelassen hat*

ZeitBehördeBerufungsgerichtangebenAnspruchKlägerKenntnisBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
a) Ein Entziehungsgrund hat sich in der Regel nach Erlaß
 des Bescheides herausgestellt, wenn er erst nach Zustellung des Bescheides zur Kenntnis des Sachbearbeiters gelangt ist«
Der Widerruf des Bescheides
 Abs
BEG ist
 auch dann zulässig, wenn der Bescheid zwar nicht auf den unrichtigen Angaben beruht, diese Angaben aber vor
r
BGH, ürt. v. 18. November I960 - IV ZR 119/6° ~
IG

München
 München
Verkündet am
18* November I960
Heil
 als

ap
 Justizassistent
Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers
?
Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 gegen

hat der IV\ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
♦
Verhandlung vom 11. November I960 unter Mitwirkung des Senats-
*
Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. v/erner,
 Wilden und Br. Loewenheim
+
♦
■
♦
für Recht erkannt:
+
4
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
■
■
9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes-
♦
gerichts München vom 1* Juli 1959 wird zurückgev/iesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei;
die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens
 trägt der Kläger.
*
♦
Von Rechts wegen
♦
«
*
♦
*
Tatbestand:
"Ghetto":	von	Dezember	1941 bis September 1942,
■
+
nHaftanstalt, gleichzus. Lager, ähnliche Institutionen und Zwangsarbeit11: von September 1942 bis Juli 1944.
*
Mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1956 hat das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLBA) dem Kläger für einen Schaden
 an Freiheit in der Zeit vom 15. Lezember 1941 bis zu dem
*
27. Juli 1944 eine HaftentSchädigung von 4.650 DM zuer-kannt und ausgezahlt.
Am 16. Oktober 1956 ging eine eidesstattliche Ver Sicherung des Klägers vom 21. September 1956 beim BLEA
ein

in der er u. a. ans
 vom Juli 1941 an das Juden
 kennzeichen getragen und vom November oder Pezeraber 1941 im Ghetto Stanislau gelebt zu haben, aus dem er im Septem
 ber 1942 geflohen
 Anschließend habe er sich bis zur
 Befreiung im Juli 1944 versteckt gehalten
 Hierzu überreichte
*
der Kläger eidesstattliche Versicherungen der Zeugen Jakob und Klara Greif
 Mit Rücksicht auf diese Erklärung hat das BLEA den
 Bescheid vom 18. Oktober 1956 durch Bescheid vom 9. April
. *
1957 widerrufen, dem Kläger eine Haftentschädigung für die
3
Zeit vom 1. August 1941 bis zu dem 19* September 1942 in Höhe von 1.950 DM zugesprochen? den weiteren Anspruch
 auf Haftentschädigung nach § 7 BEG versagt und die über
+
den Betrag von 1.950 DM hinaus gewährten Leistungen von 2.700 I'M zurückgefordert.
r*
egen den Bescheid vom
 April 1957 hat der Kläger
 zunächst mit dem Antrag Klage erhoben, diesen Bescheid auf2uheben und festzustellen, daß der Feststellungsbe
o
cheid vom 18. Oktober 1956 zu Recht ergangen sei
&r
überreichte eine weitere eidesstattliche Erklärung vom
 Dezember 1957> in der er näher ausgeführt hat, wie es zu
 der Ausfüllung des C-Sogens gekommen sei. Zum Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im ersten Rechtszug
 beantragt, ihm eine HaftentSchädigung für die Zeit vom
 Augu
S o
1941
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4a
um 27. Juli 1944 unter Anrechnung der
 in den Bescheiden vom 18. Oktober 195o und 9. April 1957
bereits gewährten
4.
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Das Landgericht hat durch das Urteil vom
 Juli 1957
den Widerrufsbescheid vom
 April 1957 aufgehoben und den
 Beklagten verurteilt
9
dem
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r über die mit Bescheid vom
18
Oktober 1956 zuerkancte HaftentSchädigung hinaus eine
 weitere Haftentschädigur;; für 4 Monate im Betrag von 600 DM
■
zu zahlen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil der 1. Entschädigungskammer des
♦ »
Landgerichts in München I vom 8. Juli 1958 aufgehoben und
*
die IQage abgewiesen.
JSit der von dem erkennenden Senat durch den Beschluß
♦
■
vom 19* Eebruar I960 zugelassenen Revision beantragt der

*■
^ V
das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in München vom 1«, Juli 1959 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt*
■
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
*
*
*
Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung da von aus, daß das beklagte Land den zu Grünsten des Klägers erlassenen Bescheid vom 18* Oktober 1956 noch rechtswirk
 sam gemäß
2o1 Abs. 1 BEG habe
 derrufen können, obwohl
 die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 21
Sep
 tember 1956, die der Grund für den
 des Widerrufsbe
 scheides vom
 April 1957 war, ausweislich des Eingangs
 Stempels bereits am 16. Oktober 1956 bei der Entschädigungs behörde des beklagten Landes - dem BLEA - eingegangen sei. Dieser rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Beru
 fungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die hiergegen
♦
richteten Angriffe der Revision sind unbegründet
 Bei Vorliegen eines Entziehimgsgrundes nach § 7
*
Abs. 2 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zu Gunsten
♦ ♦
des Antragstellers erlassenen Bescheid nach der Vorschrift
*
des § 2o1 Abs. 1 BEG nur widerrufen, wenn sich "nach Erlaß
*
des Bescheides11 herausstellt, daß ein Entziehungsgrund
♦
vorliegto Die gleiche Beschränkung enthält § 7 Abs. 2 BEG
+
+
für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs. Die gesetzliche Regelung stellt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, erkennbar auf die Kenntnis der Entschädigungsbehörde von dem Vorliegen des Entziehungsgrundes ab.
Hierbei kommt es auf die Kenntnis des für den Erlaß des
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Bescheide
 ntwortlichen Bearbeiters an. Sind an dem
 Erlaß des Bescheides mehrere Bearbeiter verantwortlich be
 teiligt, so bedeutet bereits die Kenntnis eines Bearbeiters
 die Kenntnisnahme durch die Behörde. Dies beruht auf der
 Erwägung, daß ein Widerrufsgrund sich für die Entsehädi
 gungsbehörde erst herausstellt, wenn sie von dem Widerruf
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grund Kenntnis erhält. &s ist nicht richtig, wie die Revi sion meint, daß ein Widerrufsgrund sich im Sinne des Gesetzes
 schon dann "herausstellt", wenn die Behörde "in der Lage
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von dem Widerrufsgrund Kenntnis zu nehmen
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reicht
 daher regelmäßig nicht aus, daß eine Urkunde, insbesondere
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Erklärung, aus der sich ein Widerrufsgrund ergibt
9
so
 in den Machtbereich der Behörde gelangt ist, daß die Behörde von der Urkunde Kenntnis nehmen konnte, Der bloße Zugang
 iner Urkunde genügt grundsätzlich nicht
 Zu Unrecht beruft sich die Hevision für ihre abwei
 sende Auffassung auf die Gesetzesmaterialien
 Die abwei
 chenden Bestimmungen in den §§ 95 und 95 a des Regierungs
 entwürfe, in denen auf den "Eintritt des Verwirkung
o
oder
 Entziehungsgrundes nach Erlaß eines Bescheides" abgestellt
 war
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ergeoen
 nichts'für die Auffassung der Revision. Insbe
 sondere
ist es nicht richtig, daß unter "Herausstellen" ein
 vom Zeitpunk
 de
Bearbeitung des Falles durch die Ent
 schädigungsbehöi’de unabhängiges Ereignis verstanden werden
 müsse * Vielmehr stellt die Formulierung des Gesetzes und
*
der erkennbare Sinn der Bestimmung auf das Kenntnisnehmen der Behörde ab
 Der Widerruf des Bescheides vom 18. Oktober 1956 und die teilweise Entziehung des geltend gemachten Anspruchs
 nd daher nicht schon deshalb unzulässig
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tattliche Versicherung des Klägers vom 21. September 1956 bereits am 16« Oktober 1956 bei dem BBEA eingegangen war
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während der Bescheid der Behörde erst am 18« Oktober 1956
*
durch den Präsidenten des Amtes unterschrieben und am
22
Oktober 1956 dem Bevollmächtigten des Klägers zuge
 stellt wurde« Entscheidend ist, daß die Behörde, wie das
 Berufungsgericht auf Grund der besonderen Verhältnisse
 des Falles tatsächlich feststellt, von dem Widerrufs
 grund erst nach Erlaß des Bescheides Kenntnis erlangte
 Die Frage, wie der Pall zu beurteilen wäre, wenn die
*
Behörde infolge einer fehlerhaften Organisation des Amtes oder eines Verschuldens der verantwortlichen Beamten von dem V/iderrufsgrund keine Kenntnis genommen hätte, obwohl dies bei einer ordnungsmäßigen Behördenorganisation und
 einer pflichtgemäßen Bearbeitung durch die verantwortli
♦♦
chen Bearbeiter möglich gewesen wäre

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aamnsuenen, aa
 derartige Umstände vom Berufungsgericht nicht festgestellt
 worden sind und sich auch aus den Akten nicht ergeben«
*
In den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts wird
*
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über den zeitlichen Ablauf der Behandlung des Bescheides vom 18« Oktober 1956 folgendes festgestellt:
Per Bescheid wurde als Entwurf am
1956 vom Sach
 bearbeiter unterschrieben und am Io.
1956 an die
 Finanzmittelstelle zur Prüfung abgegeben. Biese er
 klärte am 25« 9.1956 ihr Einverständnis. Ber Bescheid
 entwurf gelangte am 28. 9.1956 an das BBEA zurück

wurde am 29
1956 vom Sachgebietsleiter und schließ
 lieh am 18
1956 vom Präsidenten unterschrieben
 Hiernach begegnet die Feststellung des Berufungsge
 richts, es habe sich erst nach dem Erlaß des Bescheides
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Entschädigungsbehörde war daher bei der besonderen Lage
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des Salles berechtigt, dem Kläger einen Teil des ihm zuerkannten Anspruchs nachträglich gemäß § 7 Abs«. 2 BEG zu ent
 ziehen und den Bescheid vom 18* Oktober 1956 im Umfang der Entziehung zu widerrufen*
Die teilweise Entziehung des Anspruchs ist auch mate
 riell gerechtfertigt« Das Berufungsgericht nimmt an
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Widerrufsgrund nach
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BEG gegeben
 sei
Nach
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2 BEG könne der Anspruch auf Entschädigung
 ganz oder teilweise entzogen werden, wenn entweder einer
 der Versagungsgründe des Abs* 1 vor
 oder die Entschei
 dung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die

at
 sächlichen Verhältnisse beruhe* Letzteres sei der Fall
 Der zusprechende Bescheid vom 18.
u
fcober 1956 beruhe aus-
schließlich
 auf den von zwei
 Zeugenaussagen bestätigten
 Angaben des Klägers m seinem ^nxrag vom
 März 1950
und sei für Zwangsarbeiten in der Zeit von Dezember 1941
bis Juli 1944 gewährt worden. Nach
 dem
Inhalt der eides
 stattlichen Versicherung des Klägers vom 21
Se
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tember 1958
sei
 er dagegen im September 1942 aus dem Ghetto geflohen
 und
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be sich dann bis zu seiner Befreiung verborgen ge
 halten* Er
 habe sohin in dieser Zeit auch keine Zwangs
 arbeiten geleistet* Der Bescheid vom 18* Oktober 1956 be
 ruhe daher auf objektiven, unrichtigen Angaben* Die

rru
 Schädigungsbehörde habe ihn nach ihrem pflichtgemäßen
 Ermessen widerrufen* Bei der Ausübung ihr
 Ermessens habe
 sie weder die ihr gezogenen Grenzen überschritten noch habe sie einen zweckwidrigen Gebrauch von ihrer Ermäch
 tigung gemacht
 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen
 Hechtsirrtum nicht erkennen* Gemäß § 7 Abs* 2 BEG ist die Entziehung des Entschädigungsanspruchs zulässig, wenn
*
 
■
*
a)	der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen,
 sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich
 oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende
%
Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat,
b)	die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht«
Wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Versagungs
 grunü zu
 gegeben sei, weil der Bescheid teilv/eise darauf
 beruhe, daß der Kläger von September 1942 bis; Juli 1944
Zwangsarbeit
U
et habe
9
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 nö er sich in Y/irklich
 keit nach seiner berichtigten Darstellung in dieser Zeit
 verborgen gehalten habe, so ist diese Annahme durch die
♦
tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigt, die der Nach
 Prüfung im Revisionsverfahren entzogen sind« Richtig ist
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wie die Revision darlegt, daß der
 seinen Haftent
 Schädigungsanspruch für die Zeit von September 1942 bis
 zu dem Juli 1944 nachträglich fallen gelassen und auf die Zeit seiner Inhaftierung im Ghetto von Stanislau von De
 zember 1941 bis September 1942 beschränkt hatteo Das er gibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung seines Bevoil
 Mai 1956
mächtigten vom 22 Stempels am 24. Mai 1956
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die ausweislich des Eingangs
 also fast 5 Monate vor dem Erlaß
 Bescheides vom 18* Oktober 1956
bei dem BLEA eingegangen
 ist
Die Akten des BLEa sind auch Gegenstand der mündlichen
 Verhandlung vor dem Berufvingsgericht gewesen. Die Entschäöi
- ♦
♦
gungsbehörde hat daher in ihrem Bescheid vom 18* Oktober
♦
1956 dem Kläger auch Haftentschädigung für eine Zeit zuge
*
sprechen, für die dieser auf die Zubilligung einer Ent
*
Schädigung verzichtet hatte* Zwar hat der Kläger mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Oktober 1956
eil seines Haftentschädigungsanspruchs wiederaufge
\	4
diesen
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nommen und
 inen Anspruch auch auf die Zeit von
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1944 erstreckt» Allein dieser Antrag muß bei
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der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung der Behörde
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18
Dezember 1956 zu dem Teil auf den unrichtigen Angab
 Klägers
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9
außer Betracht bleiben, weil der
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vom 13o Oktober 1956 bei Erlaß des Bescheides vom 18
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 tober 1956 noch nicht bekannt geworden
 Auf die Aus
 flihrungen unter
 wird insoweit verwiesen« Danach beruht
 wenn auch auf Grund der fehlenden Berücksichtigung de
s
Schreibens des Klägers vom 22« Mai 195o
der Bescheid der
 Behörde vom 18* Oktober 1956 auf den Angaben des Kläger0
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deren objektive Unrichtigkeit in Bezug auf die Behauptung
 de
geleisteten Zwangsarbeit das Berufungsgericht zutref
 fend festgestellt hat« Gerade die Tatsache, daß die
 hörde dem Kläger auch Haftentschädigung für die in de
 Zeit von September 1942 bis Juli 1944 geleistete Zwang
o
arbeit zuerkannt hat, macht besonders deutlich, daß dieser Teil der Entscheidung auf den unrichtigen Angaben des
 Klägers in seinem
 Antrag vom
1950 beruht
 Die
Verwaltungsbehörde hat auch nicht verkannt, daß auf
 und
des
 Abs
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BEG (Entziehungsgrund zu b) '} eine Ent
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iehung des Entschädigungsanspruchs nur in dem Umfang zu
 lässig ist,
 in dem der Anspruch auch bei richtiger Dar
 Stellung des Schadenstatbestandes nicht begründet sein würde, daß also die unrichtigen Angaben für die Zuerkennung des Anspruchs kausal sein müssen« Denn in dem Bescheid vom
 April 1957 ist dem Kläger der Haftentschädigungsanspruch
 für 13 Monate für die Zeit vom 1« August 1941 bis zu dem
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September 1942 belassen worden (Bl
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a
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Allein darauf, ob der Bescheid auf unrichtigen Angaben
 des Klägers beruht
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kommt es für die Entscheidung des vor
 liegenden
überhaupt nicht an. Denn die teilweise
 Versagung des Entschädigungsanspruchs ist schon deshalb
 gerechtfertigt, weil der Kläger, um Entschädigung zu erlangt
10
üb
 er
Grund oder Höhe des Entschädigungsanspruchs zu dem
 mindesten grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat Hat ein Verfolgter sich gegenüber den Entschädigungsos
 ganen
in solcher Weise vergangen?so kann ein Entschädigungsan pruch auch dann durch Widerruf eines Bescheides entzogen
s
werden, wenn der widerrufene Bescheid nicht auf diesen, dem Verfolgten als Verschulden anzurechnenden Angaben be
 ruht (HaW 1958, lol Ni
 19)
In diesem Zusammenhang führt
 das
Berufungsgericht aus, daß der Kläger beim Ausfällen des
 Vordrucks ohne jede Schwierigkeit die Wahrhe
X 0
habe angeben
 können, wenn er der Zeitangabe hinzugesetzt hätte:
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 Ver
steckt'1 * Dazu sei er umsomehr veranlaßt gewesen, als er gewußt habe, in der genannten Zeit tatsächlich in keiner
 Haftanstalt, keinem L
oder ähnlichen Institutionen ge
 wesen zu sein
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 haben. Der Kläger habe grob fahrlässig die Wahrheit ver chwiegen und darüber hinaus den Vorc
 ruck so
 ausgefüllt
9
da
 er der Wahrheit zuwider den Anschein erweckt habe
9
während der genannten Zeit in einer Haftanstalt
9
im
 festgehalten worden zu sein oder Zwangsarbeit verrichtet
 zu haben. Gleichzeitig habe er sich die
 imrichtigen
Angaben
 durch Zeugen bestätigen lassen. Wenn er damals den genauen Sinn der in englischer Sprache abgegebenen Zeugenerklärungen

insbesondere soweit sie vorgedruckt gewesen seien, nicht ge
*
habe er leicht, zu demal da er den Vordruck
 aiint haben sollte
 cv
9
nicht ohne Beratung ausgefüllt habe, sich nach dem Sinn der
♦
ihm damals fremden Ausdrücke erkundigen können und müssen.
Der Kläger habe mindestens grob fahrlässig unrichtige und irreführende Angaben in seinem ursprünglichen Antrag über
 Grund und Höhe seines Schadens an Freiheit gemacht und sol
*
che Dritter zugelassen. Das BLSA sei sohin befugt gewesen,
 den Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu ver
♦
sagen- Wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Prüfung
*
*
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*
zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Kläger in seinem
*
*

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ursprünglichen Antrag zu demindest grob fahrlässig unrichtige
 und irreführende Angaben über Grund und Höhe seines Scha
*
dens an Freiheit gemacht und solche Dritter zugelassen
 habe
9
so ist diese Feststellung aus Hechtsgründen nicht
*
zu beanstanden*, Ohne rechtliche Bedeutung ist hierbei
9
daß eine Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit
 von September 1942 bis Juli 1944 unter Umständen nach den
 Vorschriften des BEG auch dann begründe
 sein
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te, wenn
 der Kläger in dieser Zeit nicht
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 dern sich versteckt gehalten hatteo Ein solcher Anspruch
 könnte nach
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 liehen Feststellungen
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viie Annahme rechtfertigten,
 daß
der Kläger in di
 Zeit unter menschenunwürdigen
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dingungen in der Illegalität gelebt hatte
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 grob fahrlässig gemacht wurden, darf die Hecht
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außer acht gelassen werden, die
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 Zeit der Antragstel
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das üoEG
Ein Anspruch wegen Freiheitsentziehung bestand nach die
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gesetzlichen Hegelung gemäß $ 15 nur, wenn ein Ver
 folgter in der Zeit zwischen dem
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Januar 1933 und den
8. Mai 1945 im Zuge der Verfolgung in politischer Haft
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gehalten wurde, gleichviel ob die Haft inner- oder außerhalb eines Landes in der damaligen amerikanischen Besatzungszone verhängt oder vollzogen wurdeo Als politische Haft galten
 gemäß Abs
2
der genannten
 Vorschrift polizeiliche oder
 militärische Inhaftnahmen, Untersuchungshaft, Strafhaft
9
Konzentrationslagerhaft, Ghettohaft und Zuweisung zu einer
Y/ehrmachtsstrafeinheit
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ine Entschädigung
 eben in
 der Illegalität sah das USEG nicht vor« Wenn der
 daher angab
*
in seiner Person seien die tatsächlichen
 Voraussetzungen des
5 1
aaO erfüllt, so kann dies nur
 eschehen sein
9
um
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ich Entschädigungsleistungen zu ver
 chaffen, auf die nach dem damals geltenden Gesetz ein
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12
*
*
Rechtsanspruch nicht bestand. Daß die Behauptung d©9 Klägers, er habe in der Zeit vom September 1942 bis Juli 1944 Zwangsarbeit geleistet, den Tatsachen nicht entsprach und der Kläger diese Behauptung zu demindest grob fahrlässig zu dem Zweck aufgestellt hat, um Entschädigung 2u erlangen, ist von dem Berufungsgericht deshalb zutreffend angenommen worden.
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. Die Entscheidung der Entschädigungsbehörde selbst
 unterliegt der richterlichen Prüfung nur in den Grenzen
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211 BEGo Hierzu hat das Berufungsgericht
 ausgeführt,
daß das BLEA das ihm eingeräumte Ermessen nicht mißbräuch
 lieh ausgeübt habe. Die Behörde habe die Grenzen des Er
.
♦
raessens nicht überschritten und sich nicht von unsachlichen
 Erwägungen leiten lassen. § 7 BBG solle Verstöße gegen die
 gerade im Entschädigungsverfahren in erhöhtem Maße bestehende
*
*
Wahrheitspflicht der Antragsteller ahnden. Es solle ein
*
Riegel gegen unlauteres Verhalten und unwahre Angaben vor
*
schieben. Diesem Zweck entsprechend habe das BLEA von sei
 nem Ermessen Gebrauch gemacht. Indem es die Entschädigung
.
nicht ganz, sondern nur teilweise versagt habe, habe es
 auch den Umstand berücksichtigt0 daß der Kläger seine
*

unrichtigen Angaben selbst berichtigt habe, bevor Zweifel gegen die Wahrheit seiner bisherigen Angaben aufgetaucht seien* Die Ermessensentscheidung habe sohin ersichtlich
 alle erheblichen Umstände berücksichtigt
 Auch
diese Ausführungen bestehen keine recht
 liehen Bedenken. Der Widerrufsbescheid des BLEA vom 9* April
1957 wird den
t?
fordernissen gerecht
9
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 nach der Recht
 sprechung des erkennenden Senats an die Reehtswirksamkeit einer Ermessensentscheidung zu stellen sind. Der Bescheid
 der Behörde bringt klar zu dem Ausdruck, daß der Antr nach der Auffassung
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eller
BLEA vorsätzlich unrichtige Angaben
 über die Höhe des Schadens Seemacht habe und daß ebr erg.n
gene Bescheid auf diesen teilweise unrichtigen Angaben be
 ruhe« Die Behörde

r sien auch darüber im klaren
9
daß
 sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte; denn sie

hat,
 wie in dem Bescheid ausdrücklich hervorgehohen ist
9
den Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens nur
 teilweise entzogen und die Entziehung auf diesen
 enaden
beschränkt, obwohl
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Kläge

auch Entschädigung wegen
 Schadens an der
 sundheit sowie an Eigentum und Vermögen
 geltend
ha
 Kt
Durch diese Beschränkung der Ent
 Ziehung
t die Behörde die Ixiteressen des Klägers, ins
 besondere die von ihm behauptete mangelnde Kenntnis der
 englischen Sprache
9
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♦
hinreichend berücksichtigt
 Richtig
ist
9
daß die Behörde
 Erlaß des Widerrufsbescheides die
 teilweise Rücknahme des Entschädigungsantrages durch den
 Kläger offenbar unberücksichtigt
1
assen hat. Das recht
 fertigt aber nicht die Annahme, daß die Entscheidung
 er
Behörde mißbräuchlich sei und die ihr durch
211 BEG
gezogenen Grenzen einer ErmessensentScheidung überschrit
 ten haben« Das Gesetz stellt
 im § 211 BEG für den Umfang
 des Nachpz'üfungsrechts des Gerichts nicht auf die sachii
 che Richtigkeit de
 rmessensentscheidung der Behörde ab
14
Das Gericht kann sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermes-
♦
sens der Entschädigungsbehörde setzen* Der Gesetzgeber stellt
 vielmehr auf einen generellen Maßstab ab« Das Gericht kann die Entscheidung der Entschädigungsbehörde nux* aufheben? wenn die Behörde außerhalb der Grenzen des Ermessens entschieden hat
 oder Sinn oder Bedeutung einer Ermessensentscheidung von der
■
Behörde verkannt worden sind« Im vorliegenden Fall wirft die
+
Revision der Behörde aber nur vor? daß die Ermessensentschei-
*
dung sachlich unrichtig sei* Diese Frage unterliegt nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Es bedeutet daher auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Gericht bei seiner Prüfung der Ermes-sensentscheidung der Behörde die teilweise Rücknahme des Entschädigungsanspruchs durch den Kläger unberücksichtigt gelassen
 hat*
*
Die Entscheidung über die Kosten erfolgt aus § 97 ZPO,
*
§ 225 Abs* 1 BEG*
Ascher	Johannsen Bundesrichter Wilden Dr*Ioev enheira
 Pr* V* Werner ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben
 Ascher

*