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BGH

Gericht: BGH

Ist zweifelhaft, ob für den Entschädigungsanspruch eines vertriebenen Verfolgten im Sinne des § 1 BVFG entweder die Entschädigungsbehörde des Landes seines letzten Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts (§ 185 Abs. 2 Nr. 2 BEG) oder aber die nach § 185 Abs. 5 BEG in Frage kommende Brtschädi-gungsbehörde zuständig ist, so begründet die mit Zustimmung des Berechtigten stattfindende Abgabe der Sache von einer der beiden in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden an die andere Entschädigungsbehörde die Zuständigkeit der übernehmenden Behörde und damit die Passivlegitimation des betreffenden Landes. Verfolgte aus Vertreibungsgebieten, die im Sinne des § 1 BVFß Vertriebene sind, gehören zu den nach § 15o ff BEG Berechtigten auch dann, wenn sie im Zuge der Vertreibung in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt und dort vor dem 31* Dezember 1952 verstorben sind, ohne in der Bundesrepublik vor dem Tode Wohnsitz begründet oder Aufenthalt genommen zu haben. Nachdem das zuerst in Anspruch genommene Land Bayern seine Zuständigkeit für die Regelung des Freiheitsschadens des Verstorbenen verneint hatte, stellte sie einen entsprechenden Antrag beim Landratsamt in Flensburg und meldete ihren Anspruch mit Schreiben vom 28. August 1955 unter Bezugnahme auf § 89 Abs.2a und § 8 BErgG an das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein ab« Diese Behörde hielt sich gleichfalls nicht für zuständig, weil der Verfolgte vor seinem Tode weder einen Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt in Schleswig-Holstein gehabt habe. Mit der beim Landgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 2,25o,- DM an sie und ihre beiden Söhne Eberhard und Joachim zu zahlen« Da die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war, wurde nach § 2c9 Abs.3 Satz 2 BEG verfahren. Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt; Die Klägerin könne die Zuständigkeit der Ent-Schädigungsbehörden des Landes Kordrhein-Westfalen nicht aus der Vorschrift des § 185 Abs. 5 Nr. 1 BIG herleiten, weil diese Zuständigkeitsregelung für die Entscheidungen über die Entschädigungsansprücheder besonderen Verfolgtengruppen' nach §§ 149 ff BEG in das Gesetz aufgenommen worden sei, der verstorbene Ehemann der Klägerin aber nicht zu dem Kreis der nach §§ 149, l5o BEG anspruchsberechtigten vertriebenen Verfolgten gehöre. September 1939 (RGBl I 1547) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, aus den Gründen des § 1 Abs, 1 BEG verfolgt und durch den Abtransport aller Häftlinge des Konzentrationslagers Stutthof (bei Danzig) im Sinne des § i Abs. 1 BVFG vertrieben wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Ob der bemann der Klägerin für die Dauer der Freiheitsentziehung nach §§ l5o, 152, 43 - 5o BEG zu entschädigen und dieser Anspruch nach § 46 Abs, 2 BEG auf seine Erben übergegangen ist, hängt nach § 149.BEG weiter davon ab, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt sind. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen, meint aber, 'nur solche Vertriebenen erfüllten in diesem Sinne die Voraussetzungen des § 149 ff BEG, die ihren Wohnsitz in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31, Dezember 1937 genommen hätten. b) Es kann nicht bezweifelt werden, daß zu dem Kreis der Verfolgten, die als Vertriebene nach § 1 BVFG gemäß § 15o ff BEG Entschädigung fordern können, in der Mehrzahl solche Flüchtlinge oder Ausgewiesene gehören, die entweder unmittelbar im Zuge der Vertreibung ins Aus-land ausgewandert sind (§1 Abs. 1 BVFG) oder die schon vor der Vertreibung, aber nach dem 3o. Im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts gehören zu diesem Kreis auch diejenigen verfolgten Vertriebenen, die auf der Flucht oder vor Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik gestorben sind und deshalb regelmäßig die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen. c) Da auch im übrigen die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, der dem Ehemann der Klägerin wegen seines Freiheitsschadens zustand, von den Tatsachengerichten ausreichend festgestellt worden sind, vor allem nach den gesamten Umständen, insbesondere der schon rechtskräftig festgesetzten Entschädigung der Klägerin für ihren entsprechenden Freiheitsschaden eine Haftdauer von 15. Ostküste Schleswig-Holsteins und der Befreiung noch einen Wohnsitz in dem genannten Lande begründet oder .dort wenigstens einen dauernden Aufenthalt genommen hat. Der Dachholung solcher, kaum Erfolg versprechender Feststellungen darüber, ob der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1b 3EG erfüllt, bedarf es jedoch hier deshalb nicht., weil nach den besonderen Umständen dieses Falles die Zuständigkeit der Snt-schädigungsbehörden des beklagten Landes und damit dessen Sachverpflichtung auch denn gegeben wäre., wenn der Ehemann der Klägerin noch vor seinem Tode einen Wohnsitz in Schleswig-Holstein begründet oder dort wenigstens seinen dauernden Aufenthalt genommen hätte. Die ln § 172 BEG, insbesondere Abs. 2, geregelte Verteilung der Entschädigungslast zeigt, daß es letztlich für die Höhe des vom einzelnen Land zu tragenden Aufwands unerheblich ist, ob das eine oder andere Land in Anspruch genommen wird. Für den Fall, daß das an sich nach § 185 BSG zuständige Land im Einverständnis mit dem Antragsteller und dem nach Art« III Nr. 9 Abs.3 des Britten ühderungsgesetzes zur Sntschci-dung berufenen Land das Verfahren übernommen hatte, hat der Senat in dem erwähnten Urteil die Zuständigkeit und Passivlegitimation des übernehmenden Landes bejaht. Ble Klägerin, das Lan-desentschädigungsamt Schleswig-Holstein und der Regierungspräsident in Köln waren sich nicht nur einig, daß letzterer das Verfahren übernehmen solle; es kamen weitere Umstände hinzu, die der übernähme des Verfahrens durch das beklagte Land ein solches Gewicht beilegen, daß die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten in Köln und die Passivlegitimation Nordrhein-Westfalens sowohl für den Anspruch der Klägerin aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b, April 1956 niedergelegt, sondern einen ablehnenden Bescheid erlassen, so hätte nach seiner Rechtskraft die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes gemäß § 89 Abs- 5 a BErgG oder § 185 Abs. 5 Ziff.1 BEG angenommen werden müssen, da die eines anderen Landes nicht in Betracht kam. Dann war die Übernähme der Sache durch die Ent-schädigungsbehörde Hordrhein-Westfalens der einfachste und schnellste Weg, den Kömpetenzkonflikt der beiden Länder zu beenden, von denen das eine nach § 89 Abs. 2 BErgG (§ 185 Abs. 2 BEG) oder das andere gemäß § 89 Abs. 5 a BErgG (§ 1.85 Abs. 5 Ziff.1 BEG) zur Entscheidung berufen war. Mit der Zuständigkeit der Behörde des beklagten Landes ist in der entsprechenden Anwendung des § 188 BEG auch seine Passivlegitimation begründet worden-« Das an-gefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Wie die Ausführungen zu II 2 c) ergeben, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, das Revisionsgericht daher nach § 565 Abs.3 ZPO befugt, in der Sache selbst zu entscheiden« Da in der Person des in Flensburg verstorbenen Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen einer Entschädigung wegen Freiheitsschadens entweder gemäß § 4 Abs. 1 Ziff.1 b oder aus §§ 149. Der Anspruch ist gemäß § 46 Abs. 2 BEG -eventuell in Verbindung mit § 15.2 BEG durch Erbfolge auf die Shefrau des Verstorbenen und seine beiden Söhne übergegangen, (vgl, Urteil vom i.

Zitierte Normen: § 1 BVFG § 185 BEG § 1 BVFG § 149 BEG § 185 SaarBSG § 149 BEG § 565 ZPO § 43 BEG
WohnsitzLandBEGBundesrepublikKölnAnspruchZuständigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 185 Abs» 2 Nr. 2.. Abs. 5, §§ 188, 21o, 217, 218
Ist zweifelhaft, ob für den Entschädigungsanspruch eines vertriebenen Verfolgten im Sinne des § 1 BVFG entweder die Entschädigungsbehörde des Landes seines letzten Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts (§ 185 Abs. 2 Nr. 2 BEG) oder aber die nach § 185 Abs. 5 BEG in Frage kommende Brtschädi-gungsbehörde zuständig ist, so begründet die mit Zustimmung des Berechtigten stattfindende Abgabe der Sache von einer der beiden in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden an die andere Entschädigungsbehörde die Zuständigkeit der übernehmenden Behörde und damit die Passivlegitimation des betreffenden Landes.
BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 b, §§ 149, 15o
Verfolgte aus Vertreibungsgebieten, die im Sinne des § 1 BVFß Vertriebene sind, gehören zu den nach § 15o ff BEG Berechtigten auch dann, wenn sie im Zuge der Vertreibung in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt und dort vor dem 31* Dezember 1952 verstorben sind, ohne in der Bundesrepublik vor dem Tode Wohnsitz begründet oder Aufenthalt genommen zu haben.
Urt., v. 7. Oktober 1959 - IV ZR 119/59 - OLG Köln
LG Köln
IV ZR 119/59 '
Verkündet am 7» Oktober 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Ira Kamen des Volkes
 Hi dem Entschädigungsrechtsstreit
 wohnhaft in
 de^flrfcwe Rosa A AHB»trade* _
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	in
 Streitverkündeter: Land Schleswig-Holstein, Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstraße 7,
gegen das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHB in.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3o. September. 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Januar 1959 wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Snt-schäöigungskammer des Landgerichts in Köln vom 23- April 1958 geändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an d^^Clägerin und ihre Söhne Eberhard und Joachim A0HWD 2.25o.- DM zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Februar 1944 in dMHP» ihrem Wohnsitz, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ernsten Bibelforscher verhaftet, in das Konzentrationslager Stutthof eingev;iesen und dort festgehaltehc Im April 1945 sollten die Lagerinsassen und ihre Bewacher vor der herannahenden Front auf dem Seeweg nach dem noch nicht besetzten Reichsgebiet zurückgebrachtWerden, Während die Klägerin am 5- Mai 1945 nach Dänemark gelangte, landete ihr Ehemann im Kai 1945 in Sohleswig-Holstein« Der genaue Zeitpunkt der Landung hat sich nicht feststellen lassen» Der Ehemann der Klägerin war auf See erkrankt, wurde am 22. Mai 1945 in ein Krankenhaus in Flensburg eingeliefert und verstarb noch am selben Tage. Er ist von der Klägerin und seinen in Fürth in Bayern bzw. Nürnberg wohnhaften Söhnen Eberhard und Joachim	beerbt	worden.	Seit	1947	wohnt	die
 Klägerin in Fürth in Bayern.
Sie verlangt als Eiterbin im Namen der Erbengemeinschaft Entschädigung für den Freiheitsschaden ihres Mannes. Nachdem das zuerst in Anspruch genommene Land Bayern seine Zuständigkeit für die Regelung des Freiheitsschadens des Verstorbenen verneint hatte, stellte sie einen entsprechenden Antrag beim Landratsamt in Flensburg und meldete ihren Anspruch mit Schreiben vom 28. September 1954 auch heim Regieruigspräsidenten in Köln an. Dieser gab den Antrag am 5. August 1955 unter Bezugnahme auf § 89 Abs. 2a und § 8 BErgG an das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein ab« Diese Behörde hielt sich gleichfalls nicht für zuständig, weil der Verfolgte vor seinem Tode weder einen Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt in Schleswig-Holstein gehabt habe. Das Landesentschädigungsamt Schleswig-
 
Holstein bat deshalb die Entschädigungsbehörde, den Regierungspräsidenten in Köln? um Übernahme« Im Einverständnis mit der Antragstellerin hat der Regierungspräsident in Köln den Antrag bearbeitet und beschieden*
Er hat in seinem Bescheid vom 18, Dezember 1957 eine Entschädigung für,den Freiheitsschaden des verstorbenen Ehemannes der.: Klägerin mit der Begründung abgelehnt, als Anspruchsgrundlage komme nur § 152 32G in Betracht; dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da der Verfolgte nicht als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt werden könne.
Mit der beim Landgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, 2,25o,- DM an sie und ihre beiden Söhne Eberhard und Joachim zu zahlen«
. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Xlägerin blieb erfolglos.
Mit der im angefochtenen Urteil zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt,
 Üas beklagte Land hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
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Entgehe idungsgr trade s
I.
Da die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war, wurde nach § 2c9 Abs. 3 Satz 2 BEG verfahren.
II«
Die Revision ist begründet.
1* Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen, weil die Zuständigkeit der angerufe-nen Entschädigungsbehörden und damit die Passivlegitima-äon des beklagten Bandes nicht gegeben sei.» Hierzu wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt; Die Klägerin könne die Zuständigkeit der Ent-Schädigungsbehörden des Landes Kordrhein-Westfalen nicht aus der Vorschrift des § 185 Abs. 5 Nr. 1 BIG herleiten, weil diese Zuständigkeitsregelung für die Entscheidungen über die Entschädigungsansprücheder besonderen Verfolgtengruppen' nach §§ 149 ff BEG in das Gesetz aufgenommen worden sei, der verstorbene Ehemann der Klägerin aber nicht zu dem Kreis der nach §§ 149, l5o BEG anspruchsberechtigten vertriebenen Verfolgten gehöre. Das sei nicht der Pall, weil der aus Danzig stammende Ehemann der Klägerin seinen Wohnsitz nicht im Ausland genommen habe, daher den :"Ve rtrler-benen zügezählt werden müsse, die ... unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG haben, weil sie auf der Flucht und vor Wohnsitzbe-gründung bzw. Begründung eines dauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik oder im Ausland gestorben sind.«
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2, Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung nicht stand, weil sie dem Zusammenhang zwischen dem § 4 und den §§ 149 ff BEG nicht gerecht wird.
a)	Daß der verstorbene Ehemann der Klägerin, Danziger von Geburt, der nach § 2 des Gesetzes vom i. September 1939 (RGBl I 1547) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, aus den Gründen des § 1 Abs, 1 BEG verfolgt und durch den Abtransport aller Häftlinge des Konzentrationslagers Stutthof (bei Danzig) im Sinne des § i Abs. 1 BVFG vertrieben wurde, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Es genügt in diesem Zusammenhang, daß der Ehemann die Vertreibung aus seiner Heimat erlebt hat; unerheblich ist es. ob er noch einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat. Ob der bemann der Klägerin für die Dauer der Freiheitsentziehung nach §§ l5o, 152, 43 - 5o BEG zu entschädigen und dieser Anspruch nach § 46 Abs, 2 BEG auf seine Erben übergegangen ist, hängt nach § 149.BEG weiter davon ab, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen des § 4 BEG vor, gelten nicht die besonderen Vorschriften des vierten Abschnittes des Gesetzes, sondern dessen allgemeine Bestimmungen über die Schadenstatbestände. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen, meint aber, 'nur solche Vertriebenen erfüllten in diesem Sinne die Voraussetzungen des § 149 ff BEG, die ihren Wohnsitz in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31, Dezember 1937 genommen hätten. Diese Ansicht vertreten zwar auch van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 2 zu § 15o; sie beruht aber auf einem entscheidungserheblichen Recht3-irrtum.
 
b)	Es kann nicht bezweifelt werden, daß zu dem Kreis der Verfolgten, die als Vertriebene nach § 1 BVFG gemäß § 15o ff BEG Entschädigung fordern können, in der Mehrzahl solche Flüchtlinge oder Ausgewiesene gehören, die entweder unmittelbar im Zuge der Vertreibung ins Aus-land ausgewandert sind (§1 Abs. 1 BVFG) oder die schon vor der Vertreibung, aber nach dem 3o. Januar 5933, diese Vertreibungsgebiete wegen verübter oder drohender nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen und ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen haben (§1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG). Bas bedeutet jedoch nicht, daß diese beiden Gruppen allein Ansprüche aus §§ 149, 15o ff BEG geltend machen können. Die genannten Vorschriften erfassen nach ihrem klaren Wortlaut alle Vertriebenen* die die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen, sei es, weil sie keine örtlichen Beziehungen zu dem Geltungsbereich des BEG begründet haben (§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 a, b und e) oder weil sie aus Gebieten stammen, die nicht zu dem Reichsgebiet gehörten (§ 4 Abs. ! Ziff. 1 c BEG).
Der den Vertriebenen gewährte subsidiäre Anspruch ist nur in den Fällen nicht gegeben, in denen eine Entschädigung durch' die Bundesrepublik überhaupt ausgeschlossen ist, weil der Vertriebene in der Sowjetzone wohnt oder zur Zeit seines Todes wohnte oder in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt ist, das von einem Staat beherrscht wird, zu dem die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Diese Ausnahme ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 149 und § 15o BEG, folgt aber aus dem in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c, f und § 238 BEG zu dem Ausdruck gekommenen Grundgedanken des Gesetzes (Blessin/Wilden 2. Aufl. Übersicht vor § 15o BEG).
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Aus alledem, folgt, daß es - von der eben erörterten Ausnahme abgesehen - keine Gruppe von verfolgten Vertriebenen gibt, die nicht wenigstens nach §§ 15o ff BEG zu entschädigen sind. Im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts gehören zu diesem Kreis auch diejenigen verfolgten Vertriebenen, die auf der Flucht oder vor Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik gestorben sind und deshalb regelmäßig die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllen.
c)	Da auch im übrigen die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, der dem Ehemann der Klägerin wegen seines Freiheitsschadens zustand, von den Tatsachengerichten ausreichend festgestellt worden sind, vor allem nach den gesamten Umständen, insbesondere der schon rechtskräftig festgesetzten Entschädigung der Klägerin für ihren entsprechenden Freiheitsschaden eine Haftdauer von 15. Monaten gegeben ist, so hätte das Berufungsgericht der Klage stattgeben müssen, sofern nur die Anwendung des § 152 BEG nicht nach §§ 149, 4 BEG ausgeschlossen war. Beide Tat-saohengerichte sind zwar nicht näher auf die Frage eingegangen, ob der Ehemann der Klägerin nach der Landung an der. Ostküste Schleswig-Holsteins und der Befreiung noch einen Wohnsitz in dem genannten Lande begründet oder .dort wenigstens einen dauernden Aufenthalt genommen hat. Lagen in seiner.Person die Merkmale des § 4 Abs. 1 Kr. 1 b BEG vor, so entfiel damit nicht nur die Anwendung der Vorschriften des vierten Abschnittes des Gesetzes, wie § 149 BEG bestimmt} damit war regelmäßig auch für die Anwendung des § 185 Abs. 5 BEG kein Raum mehr, so daß nicht die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern die entsprechenden Behörden des Landes Schleswig-Holstein zuständig waren. Dies folgt aus § 185 Abs. 2 Nr. 2 BEG.
 
3. Der Dachholung solcher, kaum Erfolg versprechender Feststellungen darüber, ob der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1b 3EG erfüllt, bedarf es jedoch hier deshalb nicht., weil nach den besonderen Umständen dieses Falles die Zuständigkeit der Snt-schädigungsbehörden des beklagten Landes und damit dessen Sachverpflichtung auch denn gegeben wäre., wenn der Ehemann der Klägerin noch vor seinem Tode einen Wohnsitz in Schleswig-Holstein begründet oder dort wenigstens seinen dauernden Aufenthalt genommen hätte. Die Zuständigkeit der angerufenen Entschädigungsorgane beruht hier auf §§ 21o, 217, 218 Abs. 1 BEG.
a) Wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 3. Juni 1959 - IV ZR 242/58 -dargelegt hat, beruht die Verknüpfung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden (§§ 185, 186 BEG) mit der Fassivlegitimation der Länder (§ 188 BEG) nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung, dient aber nicht dazu., den Entschädigungsaufwand der einzelnen Länder gegeneinander abzugrenzen« Die Mittel zur Erfüllung der berechtigten iäat Schädigungsansprüche müssen vielmehr von der Gesamtheit der Bürger der Bundesrepublik aufgebracht werden. Die ln § 172 BEG, insbesondere Abs. 2, geregelte Verteilung der Entschädigungslast zeigt, daß es letztlich für die Höhe des vom einzelnen Land zu tragenden Aufwands unerheblich ist, ob das eine oder andere Land in Anspruch genommen wird. Die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Länder und die sich daran anschließende Fassivlegitimation ist aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen getroffen worden, um die Arbeitslast angemessen zu verteilen und eine möglichst rasche Entscheidung über die Entschädigungsanträge zii ermöglichen. Aus den gleichen Gründen sehen alle gemäß § 184 BEG erlassenen Verordnungen der Länder vor, daß ein Eni Schädigungsantrag wegen
 
Unzuständigkeit an die zur Übernahme bereite Behörde eines anderen Landes mit Zustimmung des Antragstellers abgegeben werden kann* Biese Regelung würde ihren Zweck, die Bearbeitung der Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, verfehlen, wenn das Land, das eine Saehe übernommen hat, im gerichtlichen Verfahren einwenden konnte, seine Zuständigkeit und Passivlegitimation sei zu verneinen, oder wenn die Gerichte diesen Standpunkt einnehmen und die Klage abweisen könnten. Für den Fall, daß das an sich nach § 185 BSG zuständige Land im Einverständnis mit dem Antragsteller und dem nach Art« III Nr. 9 Abs. 3 des Britten ühderungsgesetzes zur Sntschci-dung berufenen Land das Verfahren übernommen hatte, hat der Senat in dem erwähnten Urteil die Zuständigkeit und Passivlegitimation des übernehmenden Landes bejaht. Br hat jedoch die Begründung einer vom Gesetz abweichenden Zuständigkeit nicht auf die besonderen Umstände des damalig Rechtsstreits beschränkt«
b) Biese rechtlichen Gesichtspunkte sind auch im vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam. Ble Klägerin, das Lan-desentschädigungsamt Schleswig-Holstein und der Regierungspräsident in Köln waren sich nicht nur einig, daß letzterer das Verfahren übernehmen solle; es kamen weitere Umstände hinzu, die der übernähme des Verfahrens durch das beklagte Land ein solches Gewicht beilegen, daß die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten in Köln und die Passivlegitimation Nordrhein-Westfalens sowohl für den Anspruch der Klägerin aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b,
43 Abs. 1 Satz 1, 45, 46 Abs. 2 BEG als auch wegen des subsidiär auf §§ 149, 15o Abs. 1, 152 BEG zu stützenden Anspruchs begründet worden ist.
Hätte die Entschädigungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein ihre Auffassung, die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 a BErgG bzw. § 185 Abs. 2 Hr. 2 BEG seien in der Person des aus Danzig stammenden, in Flensburg verstorbenen Verfolgten nicht gegeben, nicht in der Ab-gabeverfügung vom 27. April 1956 niedergelegt, sondern einen ablehnenden Bescheid erlassen, so hätte nach seiner Rechtskraft die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes gemäß § 89 Abs- 5 a BErgG oder § 185 Abs. 5 Ziff. 1 BEG angenommen werden müssen, da die eines anderen Landes nicht in Betracht kam. Es kann der Klägerin nicht zu dem Nachteil gereichen, daß sie, ohne auf einem formellen Bescheid der schleswig-holsteinischen Behörde zu bestehen, mit der Abgabe einverstanden war. Sie durfte darauf vertrauen, das beklagte Land werde vor der Abgabe ihren Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen. In der Abgabe an die SntschädigungsbehÖrde in Köln lag die Erklärung, daß die Merkmale des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b BEG nicht festzustellen seien. Dann war die Übernähme der Sache durch die Ent-schädigungsbehörde Hordrhein-Westfalens der einfachste und schnellste Weg, den Kömpetenzkonflikt der beiden Länder zu beenden, von denen das eine nach § 89 Abs. 2 BErgG (§ 185 Abs. 2 BEG) oder das andere gemäß § 89 Abs. 5 a BErgG (§ 1.85 Abs. 5 Ziff. 1 BEG) zur Entscheidung berufen war. Unter diesen Umständen konnte die Zuständigkeit der Entschädigungsbehörde des übernehmenden Landes nicht später mit der Begründung verneint werden, die Behörde des abgebenden Landes sei doch zur Entscheidung berufen. Dis Abgabe eines Verfahrens mit Zustimmung des Antragstellers begründet daher die Zuständigkeit des Land'es, dessen Behörde sich zur sachlichen Prüfung des Entschädigungsantrages
 bereits erklärt hat? jedenfalls dann« wenn nach den sich gegenseitig aasschließenden Vorschriften des § 185 Abs« 2 bis 4 einerseits and des Abs. 5 BEG andererseits entweder die Shtschädigungsbehörde des abgebenden oder des übernehmenden Landes zuständig sein maß.
Mit der Zuständigkeit der Behörde des beklagten Landes ist in der entsprechenden Anwendung des § 188 BEG auch seine Passivlegitimation begründet worden-« Das an-gefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
III.
Wie die Ausführungen zu II 2 c) ergeben, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, das Revisionsgericht daher nach § 565 Abs. 3 ZPO befugt, in der Sache selbst zu entscheiden« Da in der Person des in Flensburg verstorbenen Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen einer Entschädigung wegen Freiheitsschadens entweder gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 b oder aus §§ 149. l5o Abs. 1,
152 BEG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG verwirklicht waren und dem Verfolgten die Freiheit 15 Monate entzogen war« beträgt die Ka»italentSchädigung 2.25o,- DM (§ 45 BEG). Der Anspruch ist gemäß § 46 Abs. 2 BEG -eventuell in Verbindung mit § 15.2 BEG durch Erbfolge auf die Shefrau des Verstorbenen und seine beiden Söhne übergegangen, (vgl, Urteil vom i. Juli 1959 - IV ZR 48/59 -). Die Klägerin kann als Mitcrbih Leistung an mich und die übrigen Erben fordern (§ 2o39 BGB). Der Klage ist daher stattzugeben.

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Die Kb stenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs, 1, 2o9 Abs. 1 BEG, 91 Z10.
Ascher
 Johannsen Wüstenberg
 HaaS Dr, Loewenheirn