Zivilsenats (Entschädigangs Senats) des Oberlandesgerichts, in Celle vom 14« Februar 1958 wird insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht einen Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Entschädigungsbescheide vom 31 «3« 1950, 21.6.1949, 15.2.1950, 15.1,/24o1,1951 und 19*8.1954 für zulässig erklärt hat. Im Mai 1943 geriet er in Kriegsgefangenschaft, Seit der Entlassung aus dieser war er wieder für die KPD tätig, und zwar seit dem Jahre 1948 als hauptberuflicher Sekretär eines Kreisverbandes• Februar 1957 gewährten Leistungen angeordnet und die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes vom Kläger neu gestellten Anträge auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, Freiheit und im beruflichen Fortkommen abgewiesen, weil der Kläger als leitender Funktionär der KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe und daher nach § 6 Abs» 1 Nr» 2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei» Einen Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide hat es.nach sehen, da der Kläger noch bis zu dem 17* August 1956 sich für die Ziele der KPD aktiv eingesetzt habe. Ir. Soweit die Revision die Rechtswirksamkeit des § 6 Abs.I 3Jr. 2 BEG in Zweifel zieht, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden« Diese Bestimmung verstößt nicht gegen das Grundgesetz insbesondere den Gleichheitsgrundsatz» Das hat der erkennende Senat bereits für den § 1 Abs.4 Hr. 4 BErgG ausgesprochen, der denjenigen von eiher Entschädigung ausschloß, der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft (vgl. Diese Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art. 103 GG» Denn wenn Gesetze wie die Entschädigungsgesetze erst Entschädigungsansprüche gegen die Bänder der Bundesrepublik zur Entstehung bringen und Personen von einer Entschädigung ausschließen, die durch ihre Betätigung auf die Einführung einer totalitären Staatsform hinarbeiten, die wegen ihrer rechtsstaatswidrigen Auswirkungen Anlaß zu dem Erlaß der Entschädigungsgesetze gegeben hat, so handelt es sich hierbei nicht um eine Strafbestimmung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG oder um einen Eingriff in bereits erworbene Rechte mit rückwirkender Kraft, sondern um eine zweckentsprechende Begrenzung des Kreises der Personen, denen eine Entschädigung durch die Länder der Bundesrepublik gewährt wird (vgl* auch den zu § 7 Abs» 1 BEG ergangenen Beschluß des Senats vom 11» Juni 1958 - IV ZB 124/58), Für die Abweisung der vom Kläger geltend gemachten Ent Schädigungsansprüche kann es sich daher nur fragen, ob einwandfreie tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft bat* Wie der erkennende Senat bereits in dem oben erwähnten Urteil • vom 11. Januar 1957 ausgesprochen hat, reioht für ein Bekämpfen nicht die bloße Mitgliedschaft bei der KPD aus, auch wenn diese Partei durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Eine Bekämpfung würde zwar noch nicht vorliegen, wenn der Kläger sich darauf beschränkt hätte, bei einer Wahl, zu der die KFD zugelassen war, für diese zu stimmen oder zu werben oder sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen zu lassen und als Abgeordneter im Parlament seine politische Auffassung zu vertreten (vgl. Der Kläger ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in erheblich weiterem Umfange für die KPD tätig gewesen. Dies hat das Be-nifungsgericht aus folgenden Tatsachen geschlossen« Wie das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zeige, habe die KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Das Bundesverfassungsgericht stellt dies nur gemäß Art, 21 Abs, 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 46 BVerfGG fest und ordnet die Auflösung der Partei an, Grundlage einer solchen Entscheidung bilden die Siele und vor allem das verfassungswidrige Verhalten ihrer Anhänger, Daß Parteien bis zu einer solchen Entscheidung wie rechtmäßige Organe einer poltischen Willeaisbildung behandelt werden, besagt nichts über die rechtliche Bewertung der Handlungen ihrer Anhänger (vgl, auch BGHStrll, 253 ff)« Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Br. 2 BEG ist daher lediglich entscheidend, ob der Antragsteller Handlungen begangen hat, mit denen er nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokrati-sehe Grundordnung bekämpft hat. Bas Berufungsgericht hat somit zu Recht dem Kläger eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes versagt c III, Soweit es sich um den Widerruf des zugunsten des Klägers ergangenen Entschädigungsbescheids handelt, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die in § 203 BEG * für einen Widerruf vorgeschriebene Sechsmonatsfriet frühestens mit der Verbindung des Bundesentschädigungsgesetzes, also am 29• Juni 1956 zu laufen begonnen hat (vgl. Die von der Entschädigungsbehörde widerrufenen Bescheide beruhen auf landesrechtlichen Vorschriften« Nach § 228 Abs, 2 Satz 2 BEG behält es, soweit solche Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, hierbei zu Gunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden, Den vom Kläger in den vorhergehenden Kechts-zügen gestellten Anträgen und der Entscheidung des Berufungsgerichts selbst muß entnommen werden, daß der Kläger mit ihnen nicht nur Entschädigungsansprüche hat geltend machen wollen, die ihm angeblich aüf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes oder des BundesentSchädigungsgesetzes zustehen, sondern auch Ansprüche auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen« Infolgedessen hätte das Berufungsgericht prägen müssen, ob und inwieweit etwa landesrechtliche Vorschriften dem Kläger weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, als es auf Grund der Vorschrift des § 6 Abs.3 BEG der Fall wäre, insbesondere also, ob auch das Landesrecht Ausschließungsgründe kennt; denn die Vorschriften der §§ 6 Abs, 1 Nr. 2 und Abs.3 BEG beziehen sich nur auf Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 3). Wenn sie auf landesrechtliche Ansprüche anzuwenden ist (§ 228 Abs, 2 Satz 2-BEG) * so entbindet dies nicht davon, daß Versagungs- oder Verwirkungsgründe für landesrechtliche Entschädigungsansprüche nur aus dem Landesgesetz entnommen werden können <, Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil insoweit, v als es den Widerruf der Entschädigungsbehörde für berechtigt , erklärt hat, aufgehoben werden» Gemäß § 565 Abs, 1 Satz 1 und Abs» 4 ZPO war die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen»
IV ZR 119/58 Verkündet 2514 073 aj^5November 1958 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Schweißers Heinrich . B ^^straße 9, in Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. in Cfl^~ gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt UtoflHH^in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 c Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br. v.Wemer, Wüstenberg, Wilden und Br. loewen-heim für Recht erkannts Bas Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigangs Senats) des Oberlandesgerichts, in Celle vom 14« Februar 1958 wird insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht einen Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Entschädigungsbescheide vom 31 «3« 1950, 21.6.1949, 15.2.1950, 15.1,/24o1,1951 und 19*8.1954 für zulässig erklärt hat. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verband lung und Entscheidung, auch über die außergerichtli chen Kosten der* Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsge-bühren und -auslagen* Von Rechts wegen H ■Tatbestands Der im Jahre 1913 geborene Kläger wurde im Jahre 1931 Mitglied der KFD. Da er sich nach dem Verbot der KPD im Jahre 1933 für diese noch aktiv einsetzte, wurde er vom Kammergericht wegen Vorbereitung eines hochverrätisehen Unternehmens in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen das Parteiver-botsgesetz mit 2 Jahren Zuchthaus bestraft» Diese Strafe hat er verbüßt» Im Herbst 1942 wurde er zu einer Bewährungsein-heit eingezogen. Im Mai 1943 geriet er in Kriegsgefangenschaft, Seit der Entlassung aus dieser war er wieder für die KPD tätig, und zwar seit dem Jahre 1948 als hauptberuflicher Sekretär eines Kreisverbandes• Durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts in Braunschweig vom 24» April 1953 ist der Kläger wegen Beleidigung des Bundeskanzlers Dr» Adenauer zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden* Er hatte in einer öffentlichen Versammlung die Behauptung aufgestellt, Dr. Adenauer treibe eine £ufrüstungspolitik, um die westdeutschen Rüstungsindu-strieilen an den Kriegs Vorbereitungen und damit am Geschäft eines neuen Krieges zu beteiligen. Im Jahre 1954 ist er wegen Verunglimpfung von Staatsorganen zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dr hat im Juni 1953 Extrablätter der "Wahrheit” . einer Tageszeitung der KPD? verteilt, in denen Dr. Adenauer ? Ollenhauer, Kaiser und Reuter in herabsetzender Weise angegriffen wurden. Durch Bescheid des «Kreissonderhilfsausschusses vom 31• März 1950 ist dem Kläger eine HaftentSchädigung und durch Bescheide vom 21. Juni 1949? 15* Februar 1950? 15* Januar/ 24 Januar 1951 und 19. August 1954 eine Geschädigtenrente und Heilfürsorge zugesprochen worden. Diese Bescheide hat die Entschädigungsbehorde durch Bescheid vom 15* Februar 1957, ihm zugestellt am Montag; 18« Februar 1957, widerrufen, die Rückzahlung der auf Grund des Bescheides vom 19« August 1954 für die Zeit vom 1. September 1956 bis 28. Februar 1957 gewährten Leistungen angeordnet und die auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes vom Kläger neu gestellten Anträge auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, Freiheit und im beruflichen Fortkommen abgewiesen, weil der Kläger als leitender Funktionär der KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe« Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage, mit der er beantragt hat, den Bescheid vom 14. Februar 1957 aufzuheben, hatte beim Landgericht £rfolg. Dagegen hat das Berufungsgericht, nachdem das beklagte Land Berufung eingelegt und auf eine Rückforderung der gewährten Leistungen verzichtet hatte und der Kläger beantragt hatte, unter Zurückweisung der Berufung ihm eine Entschädigung für Berufs?, und Gesunäheits-scliaden zu gewähren, Entschädigungsansprüche versagt und den Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Entschädigungsbescheide für berechtigt erklärt« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtiichen Urteils» Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuwei-seru i Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat eine Entschädigung abgelehnt, weil der Kläger nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe und daher nach § 6 Abs» 1 Nr» 2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei» Einen Widerruf der zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide hat es.nach §§ 6 Abs» 3, 200, 203 BEG für zulässig ango- l?i) sehen, da der Kläger noch bis zu dem 17* August 1956 sich für die Ziele der KPD aktiv eingesetzt habe. Ir. Soweit die Revision die Rechtswirksamkeit des § 6 Abs. I 3Jr. 2 BEG in Zweifel zieht, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden« Diese Bestimmung verstößt nicht gegen das Grundgesetz insbesondere den Gleichheitsgrundsatz» Das hat der erkennende Senat bereits für den § 1 Abs. 4 Hr. 4 BErgG ausgesprochen, der denjenigen von eiher Entschädigung ausschloß, der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft (vgl. das Urteil RzW 1955, 249^ ® EM Hr. 9 zu Art. 2 GG und Urteil vom 4. Jianuar 1956 - IV ZR 255/55). Hach Inkrafttre- $ ten des BundesentBChädigungsgesetzes hat der Senat dieselbe Auffassung auch für die Anwendung .des § 6 Abs» 1 Hr. 2 BEG in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. EM Hr. 3 zu § 6 BEG 1956 und den Beschluß vom 8. Mai 1957 - IV ZB 67/57). Von dieser Auffassung geht auch das Urteil vom 11. Januar 1957, RzW 1957, 14618 = OC Sr. 1 zu der Präambel BEG 1956, aus< Die Erwägungen, die der Senat in seiner eingehend begründeten Entscheidung RzW 1955, 249^ angestellt hat, gelten auch für § 6 Abs.. 1 Hr. 2 BEG und für § 6 Aba. 3 BEG. t Diese Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art. 103 GG» Denn wenn Gesetze wie die Entschädigungsgesetze erst Entschädigungsansprüche gegen die Bänder der Bundesrepublik zur Entstehung bringen und Personen von einer Entschädigung ausschließen, die durch ihre Betätigung auf die Einführung einer totalitären Staatsform hinarbeiten, die wegen ihrer rechtsstaatswidrigen Auswirkungen Anlaß zu dem Erlaß der Entschädigungsgesetze gegeben hat, so handelt es sich hierbei nicht um eine Strafbestimmung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG oder um einen Eingriff in bereits erworbene Rechte mit rückwirkender Kraft, sondern um eine zweckentsprechende Begrenzung des Kreises der Personen, denen eine Entschädigung durch die Länder der Bundesrepublik gewährt wird (vgl* auch den zu § 7 Abs» 1 BEG ergangenen Beschluß des Senats vom 11» Juni 1958 - IV ZB 124/58), II. Für die Abweisung der vom Kläger geltend gemachten Ent Schädigungsansprüche kann es sich daher nur fragen, ob einwandfreie tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft bat* Wie der erkennende Senat bereits in dem oben erwähnten Urteil • vom 11. Januar 1957 ausgesprochen hat, reioht für ein Bekämpfen nicht die bloße Mitgliedschaft bei der KPD aus, auch wenn diese Partei durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Es bedarf vielmehr hierfür der Feststellung einer kämpferischen Betätigung, d»h« eines aktiven Einsatzes zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Eine Bekämpfung würde zwar noch nicht vorliegen, wenn der Kläger sich darauf beschränkt hätte, bei einer Wahl, zu der die KFD zugelassen war, für diese zu stimmen oder zu werben oder sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen zu lassen und als Abgeordneter im Parlament seine politische Auffassung zu vertreten (vgl. RzW 1956, 37151 = I« Hr. 24 zu § 1 BErgG). Der Kläger ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in erheblich weiterem Umfange für die KPD tätig gewesen. Dies hat das Be-nifungsgericht aus folgenden Tatsachen geschlossen« Wie das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zeige, habe die KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Von ihren Mitgliedern, insbesondere ihren Funktionären, habe sie einen aktiven Einsatz hierfür verlangt. Der Kläger sei hauptberuflich Sekretär eines Kreisverbandes der KPD gewesen, und zwar wie die gegen den Kläger durchgeführten Strafverfahren geigten, ein besonders aktiver Funktionär und Redner der KPD in öffentlichen Versammlungen. Er habe die von der KPD erstrebten Ziele der Errichtung einer Diktatur nach sowjetischem Vorbild gekannt, Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen eine besonders tatkräftige und auch bewußte Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch den Kläger angenommen hat, so ist eine solche Würdigung rechtlich nicht zu beanstanden und steht auch mit § 286 ZPO im Einklang, Sie wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß der Kläger sich bis zu dem Erlaß des Verbotsurteils durch das Bundesverfassungsgericht als Funktionär einer legalen, in westdeutschen Parlamenten vertretenen Partei betrachtet haben will« Die Revision übersieht bei ihren Angriffen, daß Handlungen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ihre Gesetzwidrigkeit nicht dadurch verlieren, daß der Täter sich auf seine Immunität als Abgeordneter oder die Mitgliedschaft bei einer Partei berufen kann, wie ja auch Art, 46 Abs, 2 GG lediglich die Strafverfolgung eines Abgeordneten von der Genehmigung des Bundestags abhängig macht. Auch die Tätigkeit einer Partei, die sich verfassungswidrig im Sinne des Art,2i GG betätigt, ist schon vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht stellt dies nur gemäß Art, 21 Abs, 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 46 BVerfGG fest und ordnet die Auflösung der Partei an, Grundlage einer solchen Entscheidung bilden die Siele und vor allem das verfassungswidrige Verhalten ihrer Anhänger, Daß Parteien bis zu einer solchen Entscheidung wie rechtmäßige Organe einer poltischen Willeaisbildung behandelt werden, besagt nichts über die rechtliche Bewertung der Handlungen ihrer Anhänger (vgl, auch BGHStrll, 253 ff)« Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Br. 2 BEG ist daher lediglich entscheidend, ob der Antragsteller Handlungen begangen hat, mit denen er nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokrati-sehe Grundordnung bekämpft hat. Ob er sich als dazu berechtigt angesehen hat, ist unerheblich. Bas Berufungsgericht hat somit zu Recht dem Kläger eine Entschädigung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes versagt c III, Soweit es sich um den Widerruf des zugunsten des Klägers ergangenen Entschädigungsbescheids handelt, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die in § 203 BEG * für einen Widerruf vorgeschriebene Sechsmonatsfriet frühestens mit der Verbindung des Bundesentschädigungsgesetzes, also am 29• Juni 1956 zu laufen begonnen hat (vgl. auch die Entscheidung RzW 1957, 32324 = IM Mr. 2 zu § 7 BEG). Sie beginnt jedoch an diesem Tage für alle Widerrufsgründe zu laufen, von denen die Entschädigungsbehörde bis dahin Kenntnis erlangt hat. Soweit es sich um die Vorgänge handelt, -die zu den Bestrafungen des Klägers geführt haben, könnte die Entschädigungsbehörde einen erst am 18. 1957 erfolg- ten Widerruf hierauf nicht stützen, da diese ihr vor dem 29p Juni 1956 bekannt geworden sind. Der Beginn der Sechsmonatsfrist ist auch nicht dadurch verschoben worden, daß erst durch das Verbotsürteil des Bundesverfassungsgerichts, also am 17. August 1956, die Verfassuhgswidrigkeit der KPB festgestellt wurde. Wie bereits oben zu II ausgeführt, beruht die Verfassungswidrigkeit nicht erst auf dem Erlaß eines Verbotsurteils, sondern auf den Handlungen, durch die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wird. Bi es hat das Berufungsgericht auch nicht verkamt. Es glaubt jedoch, die Widerrufsfrist erst vom 17. August 1956 an berechnen zu können, weil der Kläger bis zu diesem Tage seine Tätigkeit als Funktionär fortgesetzt habe. Ber Kläger hat eine Tätigkeit für die KPB in der Zeit nach dem 29. Juni 1956 bestritten.- Auf Grund welcher tatrichterlichen Erwägungen das Berufungsgericht zu einer gegenteiligen Auffassung gekommen ist, läßt das Berufungsurteil nicht erkennen. Bies wäre aber gegenüber dem Bestreiten des Klägers, wie diese zu Recht rügt, erforderlich gewesen*» - O - Hierzu kommt aber noch folgendes % Die von der Entschädigungsbehörde widerrufenen Bescheide beruhen auf landesrechtlichen Vorschriften« Nach § 228 Abs, 2 Satz 2 BEG behält es, soweit solche Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, hierbei zu Gunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden, Den vom Kläger in den vorhergehenden Kechts-zügen gestellten Anträgen und der Entscheidung des Berufungsgerichts selbst muß entnommen werden, daß der Kläger mit ihnen nicht nur Entschädigungsansprüche hat geltend machen wollen, die ihm angeblich aüf Grund der Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes oder des BundesentSchädigungsgesetzes zustehen, sondern auch Ansprüche auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen« Infolgedessen hätte das Berufungsgericht prägen müssen, ob und inwieweit etwa landesrechtliche Vorschriften dem Kläger weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, als es auf Grund der Vorschrift des § 6 Abs. 3 BEG der Fall wäre, insbesondere also, ob auch das Landesrecht Ausschließungsgründe kennt; denn die Vorschriften der §§ 6 Abs, 1 Nr. 2 und Abs. 3 BEG beziehen sich nur auf Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 3). $ 200 Abs. 1 BEG ist grundsätzlich auch auf landesrechtliche Ansprüche arizu-wenden. Die unmittelbare Anwendung des § 6 Abs. 3 BEG auf solche Ansprüche würde aber dem § 228 BEG widersprechen. Die Bezugnahme des § 200 Abs, 1 aaO auf § 6 Abs. 3 BEG ist daraus zu erklären, daß die Vorschrift des § 200 BEG in erster Linie die verfahrensmäßige Behandlung der Versagungs- oder Verwirkungsgründe nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Auge hat. Wenn sie auf landesrechtliche Ansprüche anzuwenden ist (§ 228 Abs, 2 Satz 2-BEG) * so entbindet dies nicht davon, daß Versagungs- oder Verwirkungsgründe für landesrechtliche Entschädigungsansprüche nur aus dem Landesgesetz entnommen werden können <, Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil insoweit, v als es den Widerruf der Entschädigungsbehörde für berechtigt , erklärt hat, aufgehoben werden» Gemäß § 565 Abs, 1 Satz 1 und Abs» 4 ZPO war die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen» Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 225 EEG, Ascher Wilden v, - Werner Wust enberg Br» Boewenheim i