durch seinen vom Gericht bestellten Vormund vertreten» Zu den diese Vormundschaft betreffenden Akten 16 E VII 1321 hatte die Beklagte unter dem 5» November 1933 das Vormundschaf tsgericht über das Vorhandensein bestimmter Vermögensgegenstände unterrichtet, die sie als ihr Eigentum in Anspruch nahm» Diese Vermögensmasse, die aus im einzelnen aufgeführten Wertpapieren, Effekten und Gold bestand, wurde von den Parteien stets als '’Sondervermögen" bezeichnet.. Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und erwidert, daß die Parteien sich abschließend auseinandergesetzt hätten, wobei alle Beteiligten Kenntnis von dem "Sondervermögen" gehabt, es jedoch als nicht zu dem Nachlaß gehörend angesehen hätten. Soweit es sich dabei um die Schenkung von Grundbesitz handelte, ist diese Schenkung unstreitig vor dem Tode des Erblassers nicht vollzogen worden« Das in dem Schreiben der Beklagten an das Vormundschaftsgericht vom 5« November 1933 als zu dem "Sondervermögen" gehörig mitaufgeführte Grundstück Sie kann auch," was allerdings das Berufungsgericht anscheinend nicht in Erwägung gezogen hat, dadurch erfolgt sein, daß die Beklagte vor oder nach dem Tode ihres Mannes auf Grund der Generalvollmacht, die ihr von diesem - und zwar auch für seine Erben - unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB am 30. Es hat lediglich festgestellt, daß bei den Verhandlungen und Vereinbarungen über die Teilung des Nachlasses alle Miterben einschließlich des damals durch seinen Pfleger vertretenen Klägers den (auf irgendeine Weise vollzogenen) Eigentumsübergang anerkannt hätten, und es hat daraus gefolgert, daß die Beklagte tatsächlich Alleineigentümerin der streitigen Sachen geworden sei, daß jedenfalls ihre vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zu dem Nachlaß einer besonderen Darlegung bedurft , hätte, an der es fehle (BU S 7). Die Feststellung aber, daß alle Miterben bei den verschiedenen Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft das Vorhandensein und den Bestand des Sondervermögens gekannt und es nicht als zu dem Nachlaß ge- hörig betrachtet, also den von der Beklagten behaupteten Eigenbesitz; nicht bestritten hatten, stützt das Berufungs-gericht des Näheren ohne Rechtsirrtum auf die Protokolle über die Besprechungen der Miterben vom 26* Oktober 1936, November 1936 und vom 9» Dezember 1936, die ihm, wie im Tatbestand erwähnt, in Urschrift vorgelegt waren. Die Revision hat dazu ausgeführt, daß eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Abkommens, durch das ein gesetzlicher Vertreter des Klägers sich der Ansprüche auf das Sondervermögen begeben habe, sich nicht bei den Akten befinde. Das Berufungsgericht konnte den Eigenbesitz der Beklagten aus dem gesamten Verhalten aller bei den Auseinandersetzungsverhandlungen Beteiligten auch dann folgern, wenn eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung des für den Kläger bestellten Pflegers, daß er keine Rechte an dem Sondervermögen geltend mache, nicht vorlag. Auf eine solche ausdrückliche Erklärung stützt auch das Berufungsgericht seine Eolgerung, daß die Beklagte Eigenbesitzerin der zu dem Sondervermögen gehörigen beweglichen Sachen sei bezw gewesen sei, nicht, Daß aber sowohl der damalige Pfleger des Klägers, landgerichtsrat Dr< Kosinski, als auch das Vormundschaftsgericht von dem Vorhandensein und dem Bestand des Sondervemiögens gewußt haben, hat das Berufungsgericht aus dem Inhalt der vorgenannten Protokolle und aus dem Inhalt der Pfleg-schaftsakten E 1886, die über die Pflegschaft für den Kläger geführt wurden, irrtumsfrei festgestellt, Das mehrfach erwähnte Schreiben der Beklagten vom 5» November 1933? in welchem sie das Vormundschaftsgericht über das Vorhandensein und den Bestand des Sondervermögens unterrichtete, befindet sich zwar nicht bei diesen Akten, sondern bei den oben bezeiehneten Akten, die über die Vormundschaft für Reinhard E^H^ geführt wurden» Beide Akten wurden jedoch in derselben Abteilung 16 des Amtsgerichts Charlottenburg geführt» Zu den Pflegschaftsakten hat der damalige Pfleger des Klägers unter dem 16» Oktober 1936 berichtet, daß der von dem Büchersachverständigen Dipl» Kaufmann J, S. Gegen diese Folgerung, d.h. gegen den Eigen- ^ besitz und damit das Alleineigentum der Beklagten an den beweglichen Sachen des Sondervermögens sprach nicht-zwingend die Tatsache, daß die Beklagte sie in -dem Schreiben vom 5. passen wollen» Das Berufungsgericht konnte diese Darlegung der Beklagten als glaubwürdig ansehen, Daß das Sondervermögen dem Finanzamt gegenüber als gemeinsames Vermögen der Beklagten und ihres Sohnes erklärt worden war, war unstreitig» Das Berufungsgericht war aber nicht gehindert, diese Tatsache in freier Würdigung des gesamten Sachverhalts als für die wahren Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend zu betrachten» Das hat es, wie seine Ausführungen ergeben, getan» Auf die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte auch noch in ihrer Vermögenssteuererklärung vom 14» Januar 1942 den Besitz an Gegenständen aus edlem Material, Schmuckgegenständen und luxusgegenständen ausdrücklich als Vermögen von "Erna und Gerhard" bezeichnet habe, brauchte es dabei nicht ausdrücklich einzugehen» Ebensowenig steht die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Alleineigentümerin der zu dem Sondervermögen gehörigen beweglichen Gegenstände gewesen sei, mit der Tatsache in Widerspruch, daß die rückständigen Steuern für dieses dem Finanzamt bis zu dem Tode des Erblassers verheimlichte Vermögen nachträglich aus dem Nachlaß bestritten worden sind» Das Berufungsgericht konnte mangels entgegenste-hender Behauptungen der Parteien davon ausgehen, daß die Beklagte mit ihrem Ehemann im gesetzlichen Güterstand gelebt und daß demzufolge das Sondervermögen, falls es vor dem Tode des Erblassers ihr Eigentum geworden war, zu ihrem eingebrachten Gut gehört hatte» In diesem Falle verblieben dem Erblasser nicht nur die Nutzungen dieses Vermögens, sondern er hatte auch die auf ihm ruhenden regelmäßigen öffentlichen Lasten und Abgaben, wie die Vermögens- und Einkommenssteuer, im Innenverhältnis der Eheleute zueinander zu tragen (§ 1385 Nr 1 BGB). eingebrachten Gut der Beklagten erledigen sich auch die Bedenken;; die die Revision gegen das Eigentum der Beklagten : daraus herleiten will, daß diese bis zu dem Tode ihres Ehemannes nicht im unmittelbaren Besitz einzelner Gegenstände des ' Sondervermögens gewesen sei» Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß aus etwaigen Äußerungen der Beklagten dieses Inhalts noch nicht auf eine Auflage des Erblassers bei einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 330 Satz 2 BGB geschlossen werden könne.
r'-f ) t; ^ ' IV ZR 1 '■ 9/54 Verkünd et am 9* Dezember 954 Schorm, Just„Angest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des technischen Kaufmanns Gerhard in straße Klägers - Prozeßbevollmächtigter? und Revisionsklägers.. Rechtsanwalt Dr. gegen die verwitwete Krau Erna. E in B geb.. S< Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Scheffler für Recht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 12. April 1954 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand g Der am 1924 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten und ihres am 24-- September 1932 tödlich sind die Parteien gesetzliche Erben nach Wilhelm EfflHv. Sie haben sich Uber den wertvollen und umfangreichen Nachlaß bis zu dem Jahre 1943 durch mehrere in Zeitabständen aufeinanderfolgende Vereinbarungen auseinandergesetzt; Der damals minderjährige Kläger wurde dabei jeweils durch vormundschaftsgerichtlich bestellte Pfleger - Amtsgerichtsrat i,.R» Dr., DfÜ, Rechtsanwalt Landgerichtsrat Dr.-. i:gMl vertreten» Ihre Erklärungen wurden jeweils vormundschaftsgerichtlich genehmigt.. Ihnen vorausgegangen waren Besprechungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten» Das Ergebnis dieser Besprechungen wurde jeweils protokollarisch. festgehalten, u,a, in den Protokollen vom 26.. Oktober 1936, 4» November 1936, 9- Dezember 1936 und 5-. Januar 1939, die dem Berufungsgericht im Original Vorgelegen haben» (Diese Protokolle befinden sich in der gelben Dokumentenmappe) .. durch seinen vom Gericht bestellten Vormund vertreten» Zu den diese Vormundschaft betreffenden Akten 16 E VII 1321 hatte die Beklagte unter dem 5» November 1933 das Vormundschaf tsgericht über das Vorhandensein bestimmter Vermögensgegenstände unterrichtet, die sie als ihr Eigentum in Anspruch nahm» Diese Vermögensmasse, die aus im einzelnen aufgeführten Wertpapieren, Effekten und Gold bestand, wurde von den Parteien stets als '’Sondervermögen" bezeichnet.. Sie war Gegenstand eines am 19. November 1934 geschlossenen verunglückten Ehemannes Wilhelm E » Zusammen mit Rein- hard B0HB; einem Sohn des Verstorbenen aus erster Ehe, Zur Zeit des Erbfalls war auch der am 1914 geborene Reinhard E^HIK noch minderjährig und wurde 3- Vergleichs zynischen der Beklagten.. Reinhard SP^B und de® durch seinen Pfleger Dr« DpPB vertretenen Kläger, Nach dieser vom^Vormundschaftsgericht genehmigten Vereinbarung wurde Reinhard EPPP - nicht auch der Kläger Gerhard EPP PP - an dem "Sondervermögen" vergleichsweise beteiligt, und zwar im wesentlichen in der Form, daß ihm eine Gesamt? abfindung in Höhe von 6l„500 RM gewährt wurde (Abschrift der Vereinbarung Bl 13 u 14 d,A,), Mit der Behauptung, daß dieses sogenannte "Sonderver-mögen" nicht Eigentum der Beklagten gewesen sei, vielmehr zu dem Nachlaß gehöre und daß eine Auseinandersetzung darüber noch nicht stattgefunden habe, hat der Kläger unter Nr 3) und 4) seiner Klage beantragt, 3) die Beklagte zu verurteilen? a) ihm Auskunft über den Bestand der ihr von dem am 24o September 1932 verstorbenen Ehemann anvertrauten Vermögensmasse, die als Sondervermögen bezeichnet wurde, für den Stichtag des 24= September 1932 und über die nachträglichen Bestandsveränderungen zu er— teilen; b) ihm hinsichtlich aller Werte und Gegenstände, die sich aus der Auskunftserteilung zu 3a) ergeben, den Mitbesitz einzuräumen; 4) festzustellen, daß er an diesem Sondervermögen, wie es'sich aus der Auskunftserteilung zu 3a) ergeben werde, zu 24/40 beteiligt sei., Die Klageanträge zu 1) und 2) betreffen andere Streitfragen, die hiermit nicht in Zusammenhang stehen. Über sie hat das Landgericht noch nicht entschieden. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen,. Sie hat den Vortrag des Klägers bestritten und erwidert, daß die Parteien sich abschließend auseinandergesetzt hätten, wobei alle Beteiligten Kenntnis von dem "Sondervermögen" gehabt, es jedoch als nicht zu dem Nachlaß gehörend angesehen hätten. -4- Das Landgericht hat durch Teilurteil die obigen Klagansprüche (zu 3 und 4) abgewiesen., Es hat die Ansicht vertreten, ein auf einen Teil des Nachlasses beschränkter Auskunftsanspruch sei nicht anzuerkennen« Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, es zu ändern und die Beklagte gemäß seinem obigen im ersten Rechtszuge gestellten Antrag zu verurteilen, hilfsweise, sie zu verurteilen, ihm über den Verbleib einer Anzahl von Erbschaftsgegenständen,die er im einzelnen aufgeführt hat, Auskunft zu erteilen sowie ihm an den Gegenständen, die sich nach der Ausfkunftserteilung der Beklagten noch in deren Besitz befinden und an solchen, die mittels dieser durch Rechtsgeschäft oder in sonstiger Weise erworben worden seien, den Mitbesitz einzuräumen« Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter« Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe; Die Beklagte hatte das streitige "Sondervermögen" schon beim Tode ihres Ehemannes mit der Behauptung als ihr Eigentum in Anspruch genommen, daß ihr die einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände im laufe ihrer Ehe nach und nach von ihrem Ehemann geschenkt seien. Soweit es sich dabei um die Schenkung von Grundbesitz handelte, ist diese Schenkung unstreitig vor dem Tode des Erblassers nicht vollzogen worden« Das in dem Schreiben der Beklagten an das Vormundschaftsgericht vom 5« November 1933 als zu dem "Sondervermögen" gehörig mitaufgeführte Grundstück B^j^pstraße 0L, stand beim Tode des Erblassers noch auf dessen Namen im Grundbuch eingetragen« Dieses Grundstück ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden ■ _5_ Rechtsstreits, weil über sämtliche zu dem Nachlaß gehörigen Grundstücke, einschließlich des Grundstücks Beymestr, 24, unstreitig bereits eine Auseinandersetzung stattgefunden hat (vgl Bl 107-117 der Pflegschaftsakten E 1886 des AG Berlin-. Charlottenburg). Bei den beweglichen Sachen.,die zu dem "Sondervermögen" gehören sollen, kann die Vollziehung der Schenkung durch eine Einigung der Ehegatten darüber vollzogen sein, daß der Erblasser die Sachen kraft seines ehemännlichen Verwal-tungs- und Nutzungsrechts am eingebrachten Gut der Beklagten in unmittelbarem Besitz behalten und die Beklagte mittel bare Besitzerin werden sollte (§ 930 BGB; vgl RG 108, 122 /12A7', BGB PiGRK 10. Aufl § 930 Anm 5 S 274). Sie kann auch," was allerdings das Berufungsgericht anscheinend nicht in Erwägung gezogen hat, dadurch erfolgt sein, daß die Beklagte vor oder nach dem Tode ihres Mannes auf Grund der Generalvollmacht, die ihr von diesem - und zwar auch für seine Erben - unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB am 30. Januar 1932 erteilt war, sich den Besitz und das Eigentum übertrug (§§ 168, 672 BGB). Das Berufungsgericht hat eine nähere Peststellung darüber, in welcher Weise das Eigentum an den hier in Betracht kommenden geschenkten beweglichen Sachen auf die Beklagte übergegangen sei, nicht getroffen. Es hat lediglich festgestellt, daß bei den Verhandlungen und Vereinbarungen über die Teilung des Nachlasses alle Miterben einschließlich des damals durch seinen Pfleger vertretenen Klägers den (auf irgendeine Weise vollzogenen) Eigentumsübergang anerkannt hätten, und es hat daraus gefolgert, daß die Beklagte tatsächlich Alleineigentümerin der streitigen Sachen geworden sei, daß jedenfalls ihre vom Kläger behauptete Zugehörigkeit zu dem Nachlaß einer besonderen Darlegung bedurft , hätte, an der es fehle (BU S 7). -6- Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind denkgesetzlich möglich, sie beruhen auch weder auf einer Verkennung der Beweislast noch auf einem Verstoß gegen Erfahrungssätze oder gegen das Verfahrensrecht, Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe von der Beklagten den Nachweis verlangen müssen, durch welche einzelnen Rechtsgeschäfte sie das Eigentum an den zu dem Sondervermögen gehörigen beweglichen Sachen erworben habe, so verkennt sie, daß die Beklagte schon in ihrem Schreiben an das Vormundschaftsgericht vom 5» November 1933 und auch in der Folgezeit immer behauptet hatte, sie sei schon beim Todes ihres Mannes .(unmittelbare oder mittelbare) Eigenbesitzerin dieser Sachen gewesen, weil sie ihr zu Lebzeiten ihres Mannes von diesem geschenkt seien» Das Berufungsgericht hat diese Behauptung ersichtlich als bewiesen angesehen, und zwar hat es ihre Richtigkeit aus der Feststellung gefolgert, daß alle Miterben bei den Auseinandersetzungsverhandlungen und -Vereinbarungen diesen Eigenbesitz im Einvernehmen mit dem Vormundschaftsgericht der Beklagten nicht streitig gemacht hätten» War aber die Beklagte schon beim Eintritt des Erbfalls Eigenbesitzerin, so sprach für sie gemäß § 1006 BGB die Vermutung, daß sie Eigentümerin sei» Diese Vermutung besteht fort, da der Kläger nur einen - vom Berufungsgericht nicht für erwiesen gehaltenen - Übergang des Besitzes vom Erblasser auf die Erben (§ 857 BGB),nicht aber eine Änderung der Eigentumsverhältnisse nach dem Erbfall dargelegt hat» Die Widerlegung dieser Vermutung ist, wie das Berufungsgericht feststellt, dem Kläger nicht gelungen» ■ Die Feststellung aber, daß alle Miterben bei den verschiedenen Vereinbarungen über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft das Vorhandensein und den Bestand des Sondervermögens gekannt und es nicht als zu dem Nachlaß ge- hörig betrachtet, also den von der Beklagten behaupteten Eigenbesitz; nicht bestritten hatten, stützt das Berufungs-gericht des Näheren ohne Rechtsirrtum auf die Protokolle über die Besprechungen der Miterben vom 26* Oktober 1936, November 1936 und vom 9» Dezember 1936, die ihm, wie im Tatbestand erwähnt, in Urschrift vorgelegt waren. Die Revision hat dazu ausgeführt, daß eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Abkommens, durch das ein gesetzlicher Vertreter des Klägers sich der Ansprüche auf das Sondervermögen begeben habe, sich nicht bei den Akten befinde. Das Schreiben der Beklagten an das Vormundschaftsgericht vom 5c November 1933 sei von der Klägerin ausweislich der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 16 E VII 1,321 des Amtsgerichts Charlottenburg zu den unter diesem Aktenzeichen geführten Vormundschaftsakten für Reinhard Elsner eingereicht worden. Da diese Akten, was das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO übersehen habe, weder dem Kläger noch seinen früheren gesetzlichen Vertretern zugänglich gewesen seien, könne eine Kenntnis der sich aus dem genannten Schreiben vom 5» November 1933 ergebenden Zusammenhänge weder bei dem Kläger noch bei seinen früheren gesetzlichen Vertretern angenommen werden. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte den Eigenbesitz der Beklagten aus dem gesamten Verhalten aller bei den Auseinandersetzungsverhandlungen Beteiligten auch dann folgern, wenn eine ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung des für den Kläger bestellten Pflegers, daß er keine Rechte an dem Sondervermögen geltend mache, nicht vorlag. Auf eine solche ausdrückliche Erklärung stützt auch das Berufungsgericht seine Eolgerung, daß die Beklagte Eigenbesitzerin der zu dem Sondervermögen gehörigen beweglichen Sachen sei bezw gewesen sei, nicht, Daß aber sowohl der damalige Pfleger des Klägers, landgerichtsrat Dr< Kosinski, als auch das Vormundschaftsgericht -8- von dem Vorhandensein und dem Bestand des Sondervemiögens gewußt haben, hat das Berufungsgericht aus dem Inhalt der vorgenannten Protokolle und aus dem Inhalt der Pfleg-schaftsakten E 1886, die über die Pflegschaft für den Kläger geführt wurden, irrtumsfrei festgestellt, Das mehrfach erwähnte Schreiben der Beklagten vom 5» November 1933? in welchem sie das Vormundschaftsgericht über das Vorhandensein und den Bestand des Sondervermögens unterrichtete, befindet sich zwar nicht bei diesen Akten, sondern bei den oben bezeiehneten Akten, die über die Vormundschaft für Reinhard E^H^ geführt wurden» Beide Akten wurden jedoch in derselben Abteilung 16 des Amtsgerichts Charlottenburg geführt» Zu den Pflegschaftsakten hat der damalige Pfleger des Klägers unter dem 16» Oktober 1936 berichtet, daß der von dem Büchersachverständigen Dipl» Kaufmann J, S. am 12» August 1936 zu den Vormundschaftsakten (betr» Reinhard E^IHB) aufgestellte Vermögensstatus die Grundlage der Erbauseinandersetzung bilden solle (Bl 101 der Pflegschaftsakten betr» Gerhard E^HBW - In dem Kalkulaturbe-richt vom 25° März 1938 (Bl 162 derselben Akten) ist zu dem vom damaligen Pfleger des Klägers eingereichten Bericht und Teilungsplan vom 5» März 1938 (Bl 140 ff) bemerkt, daß zur Nachprüfung der gegenseitigen Ausgleichsansprüche der Miterben die Vormundschaftsakten betreffend Reinhard Elsner 11 E VII 1321 herbeigezogen seien, da überhaupt nur aus diesen über den Gesamtnachlaß Aufklärung geholt werden könne» In diesem Teilungsplan, der vom Pfleger des Klägers und den beiden anderen Miterben unterschrieben ist, ist in Anlage A (Bl 146) vom Pfleger ausgeführt, daß er sich im Aufträge der Erben zusammen mit einem Steuersachverständigen (Dipl» Kaufmann J» S» F^IBB) davon überzeugt habe, daß es sich bei dem Steuerbetrag von 28,985 RM (den die Beklagte unstreitig für rückständige Steuern auf das Sondervermögen verauslagt hatte) um eine Steuerschuld handele, die dem Nachlaß zur Last falle« Einer solchen eingehenden Prüfung hätte es nicht bedurft, wenn man davon ausgegangen wäre, daß das Sondervermögen ein Teil des Nachlasses sei, denn in diesem Palle hätten Zweifel an der Haftung des Nachlasses für diese Schuld gar nicht auftreten können« In dem ® vorerwähnten Protokoll vom 4« November 1936, über eine Be- ff sprechung, die am gleichen Tage unter den Miterben bezw der*’ Vertretern stattgefunden hatte, war überdies das Sonderver- m ; mögen der Beklagten als ihr Sondervermögen ausdrücklich er-»r wähnt, in einer vom Pfleger des Klägers unterschriebenen ft. Anlage zu diesem Protokoll war es als "Geheimvermögen" be- ft zeichnet» • ft Nach allemkonnte das Berufungsgericht ohne Rechts- ft irrtum feststellen, daß sowohl der Pfleger als auch das ft Vormundschaftsgericht damals von diesem Vermögen gewußt ft haben und daß auch das Vormundschaftsgericht bei der Über- ft Prüfung und der vom Berufungsgericht festgestellten Geneh- ft-migung der verschiedenen Auseinandersetzungsvereinbarungen ft -ebenso wie der Pfleger des Klägers bewußt davon ausgegan- ! gen ist, daß dies Vermögen nicht zu dem Nachlaß gehöre. Die Rügen, mit denen die Revision die tatsächliche Polgerung angreift, die das Berufungsgerichts, wie oben dargelegt, aus dieser Feststellung zieht, können nicht durchgreifen. Gegen diese Folgerung, d.h. gegen den Eigen- ^ besitz und damit das Alleineigentum der Beklagten an den beweglichen Sachen des Sondervermögens sprach nicht-zwingend die Tatsache, daß die Beklagte sie in -dem Schreiben vom 5. November 1933 als in ihrem und ihres Sohnes Eigentum stehend bezeichnet hatte. Die Beklagte hatte dargelegt, daß der handschriftliche Zusatz "und meines Sohnes" nur deshalb nachträglich eingefügt worden sei, weil man die Passung des Schreibens dem Wortlaut einer gegenüber dem Finanzamt zuvor abgegebenen Erklärung über dieses Vermögen habe an- -10- passen wollen» Das Berufungsgericht konnte diese Darlegung der Beklagten als glaubwürdig ansehen, Daß das Sondervermögen dem Finanzamt gegenüber als gemeinsames Vermögen der Beklagten und ihres Sohnes erklärt worden war, war unstreitig» Das Berufungsgericht war aber nicht gehindert, diese Tatsache in freier Würdigung des gesamten Sachverhalts als für die wahren Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend zu betrachten» Das hat es, wie seine Ausführungen ergeben, getan» Auf die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte auch noch in ihrer Vermögenssteuererklärung vom 14» Januar 1942 den Besitz an Gegenständen aus edlem Material, Schmuckgegenständen und luxusgegenständen ausdrücklich als Vermögen von "Erna und Gerhard" bezeichnet habe, brauchte es dabei nicht ausdrücklich einzugehen» Ebensowenig steht die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Alleineigentümerin der zu dem Sondervermögen gehörigen beweglichen Gegenstände gewesen sei, mit der Tatsache in Widerspruch, daß die rückständigen Steuern für dieses dem Finanzamt bis zu dem Tode des Erblassers verheimlichte Vermögen nachträglich aus dem Nachlaß bestritten worden sind» Das Berufungsgericht konnte mangels entgegenste-hender Behauptungen der Parteien davon ausgehen, daß die Beklagte mit ihrem Ehemann im gesetzlichen Güterstand gelebt und daß demzufolge das Sondervermögen, falls es vor dem Tode des Erblassers ihr Eigentum geworden war, zu ihrem eingebrachten Gut gehört hatte» In diesem Falle verblieben dem Erblasser nicht nur die Nutzungen dieses Vermögens, sondern er hatte auch die auf ihm ruhenden regelmäßigen öffentlichen Lasten und Abgaben, wie die Vermögens- und Einkommenssteuer, im Innenverhältnis der Eheleute zueinander zu tragen (§ 1385 Nr 1 BGB). Mit der Annahme des gesetzlichen Güterstandes und der daraus sich ergebenden Zugehörigkeit des Sondervermögens zu dem -11 eingebrachten Gut der Beklagten erledigen sich auch die Bedenken;; die die Revision gegen das Eigentum der Beklagten : daraus herleiten will, daß diese bis zu dem Tode ihres Ehemannes nicht im unmittelbaren Besitz einzelner Gegenstände des ' Sondervermögens gewesen sei» Auch die Erklärung der Beklagten, das Sondervermögen sei geschaffen worden, "um den Schwierigkeiten zu begegnen; die sich mit der Geburt des Klägers hinsichtlich der Verteilung des väterlichen Vermögens ergeben hätten", spricht nicht gegen das Alleineigentum der Beklagten» Die Zuwendungen, die der Erblasser ihr machte, konnten mittelbar auch, als Zuwendungen an den Kläger gedacht sein, insofern als dessen Eltern davon ausgingen, daß das zugewandte Vermögen im fege der Erbfolge dereinst einmal ihm zugute kommen würde,, Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch in der Tatsache, daß dem Miterben Reinhard E<H^, dem Sohn des Erblassers aus erster Ehe, in der Vereinbarung vom 10, November 1934 vergleichsweise eine Beteiligung an dem Sondervermögen zugestanden und ihm zur Abfindung der von ihm insoweit geltend gemachten Ansprüche ein Betrag von 61,500 RM ausgezahlt worden ist, keinen entscheidenden Beweisgrund gegen die Annahme gefunden hat, daß die Beklagte in Wirklichkeit Alleineigentümerin des Sondervermögens gewesen sei. Die Beklagte kann sich diesem Miterben gegenüber aus besonderen Gründen, wie sie von ihr in ihrer dem Schriftsatz vom 27,10,1952 beigefügten Erklärung (Bl 46 ff d,Ac) dargelegt waren, vergleichsweise zu einem Entgegenkommen bereit gefunden haben, ohne damit ihren Standpunkt, daß das Sondervermögen ihr allein gehöre, grundsätzlich aufzugeben. Ohne Verstoß gegen das Verfahrensrecht hat schließlich das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung über die -12- Behauptung des Klägers abgesehen, die Beklagte habe sich gegenüber dritten Personen eindeutig dahin ausgesprochen, daß die immer als Sondervermögen bezeichnete Vermögensmasse eine Ansammlung aus dem Vermögen des Erblassers Wilhelm sei, welche für den Pall seines Todes dazu habe verwendet werden sollen, einmal einen Ausgleich zugunsten des Klägers und der Beklagten gegenüber Reinhard herbeizuführen, und zu dem anderen für den Pall der Haftung von Wilhelm Elsner für Verbindlichkeiten der Firma die Beklagte und den Kläger habe sicherstellen sollen (Schriftsatz des Klägers vom 12« 11.1952, Bl 64 d.A.). Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß aus etwaigen Äußerungen der Beklagten dieses Inhalts noch nicht auf eine Auflage des Erblassers bei einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 330 Satz 2 BGB geschlossen werden könne. Selbst wenn die Beklagte den vom Kläger benannten Zeugen etwas Derartiges erzählt habe, so sei damit noch kein Anspruch des Klägers aus § 330 BGB dargetan: Ein solcher Anspruch setze vielmehr den substantiierten Vortrag voraus, daß der Erblasser der Beklagten bei einer genau dargelegten unentgeltlichen Zuwendung eine. genau bestimmte Leistung an den Kläger auferlegt habe. An einer solchen Darlegung fehle es jedoch, so daß sich die Erhebung angebotenen Beweises erübrige. Eine solche Beurteilung der angeblichen Äußerungen der Beklagten gegenüber Dritten ist um so eher möglich, als der Erblasser, wie eben bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, auch eine mittelbare Sicherstellung des Klägers im Auge gehabt haben kann, die ihm als Sohn und mutmaßlichen • ; Erben seiner Mutter durch die Zuwendungen an diese zuteil i [I werden würde« Daran könnte auch die Beklagte bei etwaigen Äuße- ;■ j rungen des obigen Inhalts gedacht haben« ;- .j . J 3 -13- Nach allem konnte die Revision keinen Krfolg hab Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZPO dem Kläger zur last« Schmidt Äscher Raske Johannsen Scheffler