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BGH · IV ZR 119/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 119/52

Der Kläger hat aus seiner ersten durch den Tod der Ehefrau gelösten Ehe einen heute 16 Jahre alten Sohn, der von der bis heute auf dem Hofe ihres Bruders in GrfllBfc bei tätigen Beklagten von 1941 bis Ostern 1948 dort aufgezogen v;orden ist. Krieges nur die Urlaubszciten bei der Beklagten verbracht, und in der Zeit von November 1943 bis Februar ,1944 mit ihr zusammen auf dem Hofe des Bruders gelebt, als er sich in Höxter in ambulanter Bazarettbehandlung befand. Nach Beendigung des Krieges.hat sich der Kläger, der im Juni 1945 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen war, wiederum zunächst einige Wochen bei der Beklagten in Gehrden auf dem Hofe ihres Bruders aufgchalten, ist dann aber nach Dortmund verzogen, wo er bis zu dem November 1947 bei seinem Vater als Untermieter gemeldet war, sich aber später ein .eigenes Zimmer besorgte. Die Beklagte hat den Kläger in der Zeit bis gegen Pfingsten 1947 in regelmässigen Abständen von etwa 6 Wochen jeweils für einige Tage in Dortmund besucht, ihm die Wäsche in Ordnung gehalten und ihn mit Lebensmitteln versorgt. Die Beklagte hat einer Scheidung damals widersprochen und sich u.a, darauf berufen, dass noch bis Dezember 1947 ein Briefwechsel zwischen den Parteien stattgefunden habein dem ein Umzug der Beklagten nach Dortmund zu dem Kläger erörtert worden sei. Oktober 1950 ist die erste Scheidungsklage des Mannes abgewiesen worden mit der Begründung, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht 3 Jahre aufgehoben sei. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als seit drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe - .jedenfalls vom Kläger her gesehen - unheilbar zerrüttet ist. Seine Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Ehe trotz des überwiegenden Verschuldens des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei, begründet das Berufungsgericht vor allem damit, dass es zwischen den Parteien, wenn auch die Ehe länger als 10 Jahre bestanden habe,' bisher zu einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft nicht gekommen sei. Die Beklagte habe das Kind des Klägers von 1941 bis 1948 in geistiger, leiblicher und seelischer Hinsicht wie ein eigenes betreut. So hat es (Seite 10) ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte den nicht leicht erziehbaren Sohn des Klägers aus erster Ehe von 1941 bis 1948 in G^HBfc grossgezogen, Mutterstelle an ihm vertreten und ihn in leiblicher,‘geistiger und seelischer Hinsicht wie ein eigenes Kind betreut habe. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass dem Berufungsgericht dieses Bild bei der von ihm vorgenommenen sittlichen Wertung der Ehe unter dem Blickpunkt ihres Wesens nicht in seinen wesentlichen tatsächlichen Zügen gegenwärtig gewesen sei, wenn auch einzelne Umstände, zB die Tatsache, dass die ■ Beklagte den Kläger nach ihrer offenbar unbestritten gebliebenen Behauptung (Schriftsatz vom 5.10- 1951 Bl .51 dA) während des Krieges wiederholt in seinen Garnisonsorfen,. Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus’diesen seinen tatsächlichen Feststellungen für die Frage gezogen hat, ob die Aufrechterhaltung der Ehe bei‘richtiger Würdigung ihres Wesens sittlich gerechtfertigt sei, von einem Irrtum über den ^echtsbegriff des T/esens der Ehe beeinflusst sind. Diese ihre gegenseitigen Beziehungen hatten sich so gestaltet, dass der Kläger am Ende des Krieges, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagten in einer "liebevollen und anhänglichen Gesinnung", in einem "ehrlichen Wohlwollen und Interesse" verbunden war, Diese Anhänglichkeit ging soweit, dass er der Beklagten bei Beendigung seines letzten Urlaubs das Versprechen abnahm, nicht wieder zu heiraten, wenn er nicht zurückkoramen werde. Ausser der Bindung, die aus dem persönlichen Verhältnis der Parteien zueinander erwachsen war, stand von 1941 bis 1948 als ausserordentlich starkes Bindeglied zwischen ihnen die.Tatsache,• dass der Sohn des Klägers in der Beklagten eine Mutter gefunden hatte, von der er "in leiblicher, geistiger und- seelischer Hinsicht wie ein eigenes Kind betreut wurde." Wenn das Berufungsgericht trotzdem annimmt, es sei zu einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht gekommen, sie hätten nicht in die Ehe hineinwachsen können, ihre Bindung sei stets nur eine lose und oberflächliche gewesen und die tatsächlich kaum bestehende Ehe habe stets die Gefahr einer inneren Auflösung in sich getragen, so lässt es sich dabei ersichtlich von unzutreffenden begrifflichen Voraussetzungen über das Wesen der Ehe bestimmen. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es im •wesentlichen nur diese häusliche Gemeinschaft gewesen, woran‘es in der Ehe der Parteien bis zu ihrer Zerrüttung gefehlt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Behauptungenfi wie sie erfahrungsgemäss von Ehebrechern erst nach ihren Ehebrüchen erstmalig vorgebracht werden, um diese damit zu entschuldigen, nicht'’ als bewiesen angesehen, insbesondere auch eine nachhaltige Auswirkung des Geständnisses der Beklagten auf die eheliche Gesinnung des Klägers verneint. Daraus ergibt sich, dass auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehe der Parteien habe immer die Gefahr einer inneren Auflösung in sich getragen, die Schlussfolgerung aus einem von ihm angenommenen, in YTirk-lichkeit aber nicht gültigen Erfahrungssatz des Inhalts ist, dass eine Ehe ohne häusliche Gemeinschaft der Ehegatten immer - in höherem Masse als jede andere Ehe - die Gefahr einer inneren Auflösung in sich trage. bensinhalte, die die Ehegatten auf Grund einer solchen Ehe einander gegeben oder die sie in gemeinsamer Bejahung erstrebt, erfahren oder verwirklicht haben, können durchaus von ihrer Persönlichkeit schon soweit Besitz ergriffen und ihr sittliches Bewusstsein schon so tief geprägt haben, dass sich daraus eine tiefe sittliche-Bindung beider aneinander ergibt. Feststellungen im Hinblick auf die Frage zieht, wie weit sich diese Ehe als eheliche Gemeinschaft verwirklicht habe, handelt es sich nicht, wie der Kläger in-der Verhandlung vor dem Revisionsgericht ausgeführt hat, um Feststellungen rein tatsächlicher Art, an die das Revisionsgericht gebunden wäre, sondern zugleich um die Anwendung eines unzulänglichen' Begriffs vom Wesen der Ehe auf die zuvor fest-gestellten tatsächlichen Verhältnisse dieser Ehe oder um Folgerungen, die unter Zugrundelegung eines unzutreffenden Erfahrungssatzes aus diesen Verhältnissen hergeleitet werden. Aber nicht nur die sittliche Wertung der Ehe der Parteien im Hinblick auf das Wesen der Ehe, sondern auch eine sachgemässe Würdigung der weiteren für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Fortbestehens der Ehe gemäss § 48 Abs 2 Satz 2 massgebenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung der Ehe mit der sittlichen Ordnung nicht unvereinbar ist. Er hat dabei insbesondere betont, dass die sittliche Ordnung bei einer Scheidungsklage, die die Verstossung des schuldlosen Ehegatten durch den Kläger zu dem Ziel hat, der seinerseits'die Ehe durch Ehebruch zerstört hat, in aller Regel die Aufrechterhaltung der Ehe und nicht ihre Scheidung fordert. Die vorliegende-Klage zielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf ab, die Beklagte, nachdem sie dem Kläger und seinem Sohn durch ihre Dienstleistungen und Lebensmittelzuv/endungen über die Kriegs- und ersten Nachkriegsjahre hinweggeholfen hat, zugunsten einer anderen Frau, mit der er in einem ehebrecherischen Verhältnis lebt, zu verstossen. trotzdem im vorliegenden Falle entgegen dem angeführten Grundsatz die Scheidung der Ehe rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nichL fesfcgesteilt- Dass solche Gründe aus der Entwicklung des ehelichen Verhältnisses im Hinblick auf das Wesen der Ehe nicht entnommen werden können, wurde bereits dargelegt. Das Berufungsgericht stellt hierzu denn auch fest, dass der Kläger über diese Unaufrichtigkeit der Beklagten hinweggekommen sei, dass das eheliche Verhältnis trotzdem v/eiterhin ein harmonisches geblieben sei und dass sie nur geringfügig zur Zerrüttung der Ehe beigetra-gen habe. Nun hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, der Beklagten könne der Vorwurf nicht erspart werden, dass sie sich für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft, wenn ihr an einer solchen ernstlich gelegen gewesen sei, nicht in dem Masse eingesetzt habe, wie es notwendig gewesen sei. Diese Bindung der Beklagten muss sich der Kläger, wie die Revision mit Recht betont, umsomehr entgegenhalten lassen, als die Parteien sich auf Grund einer Zeitungsanzeige des Klägers kennengelernt hatten, in der er "eine katholische Frau als liebevolle Mutter für sein Kind" gesucht hatte.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 286 ZPO § 48 EheG
FeststellungDortmundehelichenBerufungsgerichtParteiEheVerhältnisKläger

Volltext der Entscheidung

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' IV ZR 119/52
Verkündet am 30. Oktober 1952 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2460 QCQ
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Johanna Pauline V in G^HHB Kreis	Bflistr.^P,
geb. S(
Beklagten und Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 in Dl
 den Kraftfahrer Heinrich V
F0HHis^rasse •,
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 23. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bersch, Raske, Johennsen, Dr. Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 24. März 1952 aufgehoben.
Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1951 wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Die Parteien, beide 1906 geboren, haben am 20. Mai 1941 einander geheiratet. Kinder sind aus ihrer Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger hat aus seiner ersten durch den Tod der Ehefrau gelösten Ehe einen heute 16 Jahre alten Sohn, der von der bis heute auf dem Hofe ihres Bruders in GrfllBfc bei	tätigen	Beklagten	von	1941	bis
 Ostern 1948 dort aufgezogen v;orden ist. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten hat bis heute nicht bestanden. Der Kläger, der bei der Heirat Soldat war, hat während des. Krieges nur die Urlaubszciten bei der Beklagten verbracht, und in der Zeit von November 1943 bis Februar ,1944 mit ihr zusammen auf dem Hofe des Bruders gelebt, als er sich in Höxter in ambulanter Bazarettbehandlung befand. Nach Beendigung des Krieges.hat sich der Kläger, der im Juni 1945 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen war, wiederum zunächst einige Wochen bei der Beklagten in Gehrden auf dem Hofe ihres Bruders aufgchalten, ist dann aber nach Dortmund verzogen, wo er bis zu dem November 1947 bei seinem Vater als Untermieter gemeldet war, sich aber später ein .eigenes Zimmer besorgte. Die Beklagte hat den Kläger in der Zeit bis gegen Pfingsten 1947 in regelmässigen Abständen von etwa 6 Wochen jeweils für einige Tage in Dortmund besucht, ihm die Wäsche in Ordnung gehalten und ihn mit Lebensmitteln versorgt. Bei diesen Gelegenheiten ist es auch bis gegen Pfingsten 1947 immer wieder zu dem ehelichen Verkehr gekommen. Spätestens in August 1947 hat der Kläger zu dem ersten Mal der Beklagten durch einen Brief des Eechbs-anwalts S^H^ in B^IBBkvom 18* August 1947 eine Scheidung der Ehe nahegelegt, die aber von der Beklagten abgelehnt wurde. Im Februar 1948 hat in Dortmund eine Aussprache zwischen den Parteien stattgefunden, die wiederum die Frage einer Scheidung zu dem Gegenstände hatte.
Am 27. April 1950 hat der Kläger die erste Scheidungsklage
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erhoben und beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat einer Scheidung damals widersprochen und sich u.a, darauf berufen, dass noch bis Dezember 1947 ein Briefwechsel zwischen den Parteien stattgefunden habein dem ein Umzug der Beklagten nach Dortmund zu dem Kläger erörtert worden sei. Durch Urteil vom 9. Oktober 1950 ist die erste Scheidungsklage des Mannes abgewiesen worden mit der Begründung, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht 3 Jahre aufgehoben sei.
Der Kläger hat nunmehr erneut Scheidungsklage erhoben und wiederum beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat wiederum einer Scheidungsklage widersprochen und hilfsweise beantragt, eine Schuld des Klägers festzustellen.
Das Landgericht hat der zweiten Scheidungsklage stattgegeben und zugleich ausgesprochen, dass den Kläger wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu anderen Frauen ein Verschulden treffe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren im ersten Rechtszuge gestellten Antrag weiter'. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien länger als seit drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe - .jedenfalls vom Kläger her gesehen - unheilbar zerrüttet ist. Es hat weiter festge stellt, dass die Schuld an dieser Zerrüttung mindestens •überwiegend den Kläger trifft. Die Ausführungen des Beru-
 
fungsgerichts zu diesen Punkten unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision wendet sich in erster.Linie dagegen, dass das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des 'Widerspruchs der Beklagten verneint hat, in zweiter Linie rügt sie die Nichtanwendung des § 48 Abs 3 EheG.
Seine Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Ehe trotz des überwiegenden Verschuldens des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sei, begründet das Berufungsgericht vor allem damit, dass es zwischen den Parteien, wenn auch die Ehe länger als 10 Jahre bestanden habe,' bisher zu einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft nicht gekommen sei. Keiner der Ehegatten sei bisher in die Ehe h'ineingewachsen und habe in sie hineinwachsen können; ihre gegenseitige Bindung sei stets eine lose und oberflächliche geweöen; die tatsächlich kaum bestehende Ehe habe stets die ^efahr einer inneren Auflösung in sich getragen.
Die Revision hat hierzu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, auf welche Tatsachen das Berufungsgericht diese Annahme stütze, jedenfalls habe diese Feststellung hur da-, .durch Zustandekommen können, dass das Berufungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff ausser acht gelassen habe. Die Beklagte habe das Kind des Klägers von 1941 bis 1948 in geistiger, leiblicher und seelischer Hinsicht wie ein eigenes betreut. Das zeige, dass für sie die Bindung an den Beklagten durchaus nicht lose und oberflächlich geblieben sei.
Die Beklagte habe auch, ohne dass dies der Kläger bestritten habe, behauptet, dass der Kläger, bevor er seinen letzten Urlaub in Kriege .beendet habe, sich von ihr habe versprechen lassen, dass sie nicht wieder heirate, wenn er nicht zurückkehren sollte. Die Abgabe eines solchen Versprechens durch die Beklagte sei nicht denkbar bei einer nur losen und oberflächlichen Bindung.
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Liese Rüge ist in gewisser Hinsicht begründet. Zwar ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe
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die von ihr angeführten Tatsachen völlig übersehen, nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat diese Tatsachen in anderem Zusammenhang erwähnt und erörtert. So hat es (Seite 10) ausdrücklich festgestellt, dass die Beklagte den nicht leicht erziehbaren Sohn des Klägers aus erster Ehe von 1941 bis 1948 in G^HBfc grossgezogen, Mutterstelle an ihm vertreten und ihn in leiblicher,‘geistiger und seelischer Hinsicht wie ein eigenes Kind betreut habe. Es hat ferner (Seite 7) dargelegt, dass der Kläger über die Unaufrichtigkeit der Beklagten hinsichtlich der Tatsache, dass sie vorehelich geboren habe, was sie ihm erst etwa ein Jahr nach der Eheschliessung eingestanden habe, hinweggekommen sei und dass das eheliche Verhältnis auch nach diesem Geständnis weiterhin ein harmonisches geblieben sei. Die Parteien hätten auch danach noch in der Zeit von November 1943( bis Februar 1944 in gutem Einvernehmen auf dem Hof des Bruders der Beklagten gelebt. Der Kläger habe sich im Jahre 1945 im .Entlassungslager Eutin gegenüber dem-Zeugen'	stets-in anerkennender und'liebe-
voller Weise über die Beklagte geäussert, so dass der Zeuge den Eindruck gewonnen habe, dass der Kläger-mit der Beklagten' in gutem Einvernehmen lebe und beide eine gute Ehe führten. Denselben Eindruck gewinne man auch aus den Briefen des Klägers an die Beklagte aus der Zeit von 1944 bis 1947. Alle diese Briefe liessen eine liebevolle und anhängliche Gesinnung und ein ehrliches .Wohlwollen und' Interesse des Klägers der Beklagten gegenüber erkennen- In Übereinstimmung hiermit stehe, dass der Kläger der Beklagten bei Beendigung seines letzten Urlaubs im Kriege das Versprechen abgenommen habe, dass sie sich nicht wieder verheiraten werde, wenn er nicht zurückkommen solle.
Mit diesen und weiteren noch zu erörternden Feststellungen über bestimmte tatsächliche Verhältnisse und.
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Vorgänge, die die Ehe der Parteien betreffen, bat das Berufungsgericht das Bild der äusseren und inneren Entwicklung dieser Ehe, soweit es aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewonnen werden konnte, im wesentlichen erschöpfend dargestellt. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass dem Berufungsgericht dieses Bild bei der von ihm vorgenommenen sittlichen Wertung der Ehe unter dem Blickpunkt ihres Wesens nicht in seinen wesentlichen tatsächlichen Zügen gegenwärtig gewesen sei, wenn auch einzelne Umstände, zB die Tatsache, dass die ■ Beklagte den Kläger nach ihrer offenbar unbestritten gebliebenen Behauptung (Schriftsatz vom 5.10- 1951 Bl .51 dA) während des Krieges wiederholt in seinen Garnisonsorfen,. zB in Neheim-Hüsten, Münster, Höxter, Stadtlohn und Arns-'* Berg besucht und ihm in den ersten Nachkriegsjahren regelmässig Lebensmittel nach Dortmund gebracht hatte, nicht besonders gewürdigt werden. Der Vorwurf, dass das Berufungsgericht gegen § 286 ZPO verstossen habe, ist daher -nicht begründet.
Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus’diesen seinen tatsächlichen Feststellungen für die Frage gezogen hat, ob die Aufrechterhaltung der Ehe bei‘richtiger Würdigung ihres Wesens sittlich gerechtfertigt sei, von einem Irrtum über den ^echtsbegriff des T/esens der Ehe beeinflusst sind. Das ‘-ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Zwar war es infolge der Kriegsverhältnisse zwischen den Parteien zu keiner häuslichen Gemeinschaft und zu keinem dauernden räumlichen Zusammensein gekommen. Immer-•hin hatten sie während des Krieges weit häufiger und länger zusammen sein können, als es damals in Ehen von Wehrmachtsangehörigen den Ehegatten in der Regel möglich war. Während ihres Zusammenseins war es regelmässig zwischen ihnen zu dem ehelichen Verkehr und während ihrer Trennung zu einem herz-
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liehen Briefwechsel gekommen. Diese ihre gegenseitigen Beziehungen hatten sich so gestaltet, dass der Kläger am Ende des Krieges, wie das Berufungsgericht feststellt, der Beklagten in einer "liebevollen und anhänglichen Gesinnung", in einem "ehrlichen Wohlwollen und Interesse" verbunden war, Diese Anhänglichkeit ging soweit, dass er der Beklagten bei Beendigung seines letzten Urlaubs das Versprechen abnahm, nicht wieder zu heiraten, wenn er nicht zurückkoramen werde. Ausser der Bindung, die aus dem persönlichen Verhältnis der Parteien zueinander erwachsen war, stand von 1941 bis 1948 als ausserordentlich starkes Bindeglied zwischen ihnen die.Tatsache,• dass der Sohn des Klägers in der Beklagten eine Mutter gefunden hatte, von der er "in leiblicher, geistiger und- seelischer Hinsicht wie ein eigenes Kind betreut wurde." Durch diesen Umstand wurde die Kinderlosigkeit der Ehe, - in ihren an sich möglichen höchteiligen Auswirkungen auf die Festigung des ehelichen Bandes weitgehend aufgewogen,- zu demal der Kläger, wie er (Bl 94 dA) ausdrücklich zugegeben hat, eine Empfängnis der Beklagten zu vermeiden gesucht hatte.
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Wenn das Berufungsgericht trotzdem annimmt, es sei zu einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht gekommen, sie hätten nicht in die Ehe hineinwachsen können, ihre Bindung sei stets nur eine lose und oberflächliche gewesen und die tatsächlich kaum bestehende Ehe habe stets die Gefahr einer inneren Auflösung in sich getragen, so lässt es sich dabei ersichtlich von unzutreffenden begrifflichen Voraussetzungen über das Wesen der Ehe bestimmen. Es fehlte in dieser Ehe, worauf es entscheidend’ ankommt, nicht an sittlichen Werten, die die Parteien als Eheleute einander gegeben, die sie gemeinsam erstrebt und weitgehend auch gemeinsam verwirklicht und erfahren hatten. Sie waren, ehe es durch die Schuld des Klägers zur Zerrüttung ihrer Ehe kam, jahrelang in einer liebevollen Ge-
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sinnung einander verbunden, wie sie in ihrem Verhalten zueinander und in dem Verhalten der Beklagten zu dem Kind des Klägers einen eindeutigen Ausdruck .gefunden hatte. Insbesondere hatten sie sich der Unterhaltung' und Erziehung des Sohnes des Klägers als einem gemeinsamen Lebenswerk gewidmet. Das Berufungsgericht geht bei seiner obigen Beurteilung dieser Ehe ersichtlich von der das Y/esen der Ehe verkennenden Vorstellung aus, dass es einer Ehe an wesentli-
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chen, sittlich-bindenden Werten und Inhalten immer fehle, solange es nicht oder nur in sehr beschränktem Masse auch zu einer häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten komme. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es im •wesentlichen nur diese häusliche Gemeinschaft gewesen, woran‘es in der Ehe der Parteien bis zu ihrer Zerrüttung gefehlt hat. Zwar hatte der Beklagte behauptet, dass seine eheliche Gesinnung bereits durch die ihm im Jahre 1942 bekannt gewordene Unaufrichtigkeit der Beklagten in Bezug auf die Tatsache, dass sie vorehelich geboren hatte, gelitten habe und weiterhin dadurch beeinträchtigt worden sei, dass sich beim ehelichen Verkehr mit der Beklagten Schwierigkeiten gezeigt hätten. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Behauptungenfi wie sie erfahrungsgemäss von Ehebrechern erst nach ihren Ehebrüchen erstmalig vorgebracht werden, um diese damit zu entschuldigen, nicht'’ als bewiesen angesehen, insbesondere auch eine nachhaltige Auswirkung des Geständnisses der Beklagten auf die eheliche Gesinnung des Klägers verneint.
Daraus ergibt sich, dass auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Ehe der Parteien habe immer die Gefahr einer inneren Auflösung in sich getragen, die Schlussfolgerung aus einem von ihm angenommenen, in YTirk-lichkeit aber nicht gültigen Erfahrungssatz des Inhalts ist, dass eine Ehe ohne häusliche Gemeinschaft der Ehegatten immer - in höherem Masse als jede andere Ehe - die Gefahr einer inneren Auflösung in sich trage. Tatsächlich ist
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nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehe der Parteien nicht von innen her, d.h. auf Grund von schlechten Erfahrungen, die der Kläger mit der Beklagten gemacht hatte zerfallen, sondern dadurch gescheitert, dass der Kläger die äussere Trennung der Parteien dazu missbrauchte, die
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eheliche Treue zu brechen und sich anderen Krauen zuzuwenden und so die Ehe willentlich zu zerstören. .
Die Bedeutung des häuslichen Zusammenlebens für die volle Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft darf nicht unterschätzt werden. Es ist gewiss richtig, dass eine Ehe sich in der Regel.erst in einem längeren häuslichen Zusammensein der Ehegatten bewährt, bei dem diese Gelegenheit haben, sich auch in ihren körperlichen, seeli-
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sehen und charakterlichen Eigenarten und Schwächen gegenseitig kennen und ertragen zu lernen und den Kampf mit den wirtschaftlichen und sonstigen praktischen Schwierigkeiten des Ehe- und Familienlebens gemeinsam zu führen.
Bas schliesst jedoch keineswegs aus, dass auch Ehen, in denen es aus äusseren Gründen zu einer derartigen engeren
 räumlichen Gemeinschaft nicht oder nur in beschränktem
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Ausmass gekommen ist, schon zu einer inneren Festigkeit und.Entwicklungfähigkeit ausreifen. Lehenswerte und.Le-
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bensinhalte, die die Ehegatten auf Grund einer solchen Ehe einander gegeben oder die sie in gemeinsamer Bejahung erstrebt, erfahren oder verwirklicht haben, können durchaus von ihrer Persönlichkeit schon soweit Besitz ergriffen und ihr sittliches Bewusstsein schon so tief geprägt haben, dass sich daraus eine tiefe sittliche-Bindung beider aneinander ergibt. Bass es im vorliegenden Palle vom wahren Wesender Ehe her gesehen zwischen den Parteien bereits vor der Zerrüttung ihrer Ehe zu einer solchen starken sittlichen Bindung gekommen war, ergeben die rein tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht über das Bild dieser Ehe unabhängig von ihrer sittlichen Wertung zunächst getroffen hat. Bei den Folgerungen, die es dann aus diesen
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Feststellungen im Hinblick auf die Frage zieht, wie weit sich diese Ehe als eheliche Gemeinschaft verwirklicht habe, handelt es sich nicht, wie der Kläger in-der Verhandlung vor dem Revisionsgericht ausgeführt hat, um Feststellungen rein tatsächlicher Art, an die das Revisionsgericht gebunden wäre, sondern zugleich um die Anwendung eines unzulänglichen' Begriffs vom Wesen der Ehe auf die zuvor fest-gestellten tatsächlichen Verhältnisse dieser Ehe oder um Folgerungen, die unter Zugrundelegung eines unzutreffenden Erfahrungssatzes aus diesen Verhältnissen hergeleitet werden.
Aber nicht nur die sittliche Wertung der Ehe der Parteien im Hinblick auf das Wesen der Ehe, sondern auch eine sachgemässe Würdigung der weiteren für die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Fortbestehens der Ehe gemäss § 48 Abs 2 Satz 2 massgebenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung der Ehe mit der sittlichen Ordnung nicht unvereinbar ist. An einer solchen Würdigung hat es das Berufungsgericht, wie die Revision weiter mit Recht rügt, teilweise fehlen' lassen.
Bas schwere Verschulden des Klägers, der die. Ehe nacheinander mit zwei Frauen gebrochen und während’der Zeit, wo er mit diesen Frauen ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt, von der Beklagten Dienste und Lebensmittel für sich und sein Kind angenommen ha t, wobei er ihr nach seinen eigenen Angaben (Bl 22 R dA, 8 R 127/50) vortäuschte, dass er sich um eine Wohnung und um Möbel bemühe, für deren Beschaffung er das von der Beklagten verwahrte Silberzeug und deren Brotkarte (Brief vom 15.6.1947 Bl 14 R dA 8 R 127/50) benötige, ist vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden.

Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem OGHBZ (OGHZ 1, 24) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung

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vertreten, dass, das Mass der Schuld eines Ehegatten'auch für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten erheblich sei (BGHZ 1, 92; Lindenmaier-
 MÖhring Nr 12 zu § 48 EheG). Er hat dabei insbesondere betont, dass die sittliche Ordnung bei einer Scheidungsklage, die die Verstossung des schuldlosen Ehegatten durch den Kläger zu dem Ziel hat, der seinerseits'die Ehe durch Ehebruch zerstört hat, in aller Regel die Aufrechterhaltung der Ehe und nicht ihre Scheidung fordert.
Die vorliegende-Klage zielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf ab, die Beklagte, nachdem sie dem Kläger und seinem Sohn durch ihre Dienstleistungen und Lebensmittelzuv/endungen über die Kriegs- und ersten Nachkriegsjahre hinweggeholfen hat, zugunsten einer anderen Frau, mit der er in einem ehebrecherischen Verhältnis lebt, zu verstossen. Besondere'Gründe, die /
trotzdem im vorliegenden Falle entgegen dem angeführten Grundsatz die Scheidung der Ehe rechtfertigen könnten, sind vom Berufungsgericht nichL fesfcgesteilt- Dass solche Gründe aus der Entwicklung des ehelichen Verhältnisses im Hinblick auf das Wesen der Ehe nicht entnommen werden können, wurde bereits dargelegt. Sie ergeben sich aber auch nicht aus dem Verholten der BeklagtenDie Beklagte mag nicht-recht daran getan haben, dass sie bei der Eheschliessung ihre vorehelichen Beziehungen verschwieg. Sie hat jedoch diesen Fehler durch ihr späteres Geständnis und durch alles, was sie in den ersten'6 Jahren der Ehe an dem Kläger und dessen Sohn getan hat, weitgehend gutgemacht. Das Berufungsgericht stellt hierzu denn auch fest, dass der Kläger über diese Unaufrichtigkeit der Beklagten hinweggekommen sei, dass das eheliche Verhältnis trotzdem v/eiterhin ein harmonisches geblieben sei und dass sie nur geringfügig zur Zerrüttung der Ehe beigetra-gen habe. Das Berufungsgericht hat ferner nicht als bewie-
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sen angesehen, dass die Beklagte es nach Kriegsende an der Bereitschaft habe fehlen lassen, dem Kläger nach Dortmund zu folgen. Vielmehr hätten beide Parteien zunächst in gegenseitigem Einverständnis mit Rücksicht auf die Ernährungslage von einer Übersiedelung der Beklagten mit dem Sohn nach Dortmund Abstand genommen, weil vor allem der Sohn auf dem Lande vor der Währungsreform besser aufgehoben gewesen sei als in der Stadt und die Beklagte Lebensmittel mit nach Dortmund gebracht habe. Später aber sei es lediglich deshalb nicht mehr zur Übersiedelung der Beklagten nach Dortmund gekommen, weil-der Kläger mit Rücksicht auf sein ehebrecherisches Verhältnis diese nicht mehr gewünscht habe,
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Nun hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt,
 der Beklagten könne der Vorwurf nicht erspart werden, dass sie sich für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft, wenn ihr an einer solchen ernstlich gelegen gewesen sei, nicht in dem Masse eingesetzt habe, wie es notwendig gewesen sei. Welche weiteren Opfer aber von der Beklagten unter den gegebenen Verhältnissen hätten erwartet werden können ■und woran sie es habe fehlen lassen, sagt das Berufungsgericht nicht. Der vom Berufungsgericht gegen die Beklagte erhobene Vorwurf findet deshalb in seinen tatsächlichen Feststellungen keine Stütze.
Die Versorgungslage der Beklagten mag nicht in besonderem Masse für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Sie spricht aber auch nicht dagegen. Die Beklagte mag zur Zeit noch gegen entsprechende Arbeitsleistung auf dem Hofe ihres Bruders in Bezug auf Wohnung und Verpfle-* gung angemessen versorgt sein. Ob das bei zunehmendem Alter und beim Heranwachsen der 6 Kinder ihres Bruders so bleiben wird, erscheint ungewiss. Eine Erwerbstätigkeit ausserhalb ihres Elternhauses ist ihr nach den gesamten
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Umständen kaum noch zuzu demuten. Die Aussicht auf eine Wiederheirat ist - abgesehen von ihrer gewissensmässigen Bindung an‘die für sie unauflösliche Ehe - sehr gering. Diese Bindung der Beklagten muss sich der Kläger, wie die Revision mit Recht betont, umsomehr entgegenhalten lassen, als die Parteien sich auf Grund einer Zeitungsanzeige des Klägers kennengelernt hatten, in der er "eine katholische Frau als liebevolle Mutter für sein Kind" gesucht hatte.
Nach allem besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, dass die Scheidung dieser Ehe um der sittlichen Ordnung willen geboten sei.
Das das .Scheidungsbegehren des Klägers somit schon .wegen des zulässigen und beachtlichen Widerspruchs der Beklagten erfolglos bleiben muss, kommt es auf die Frage, ob ihm auch das wohlverstandene Interesse des minderjährigen Sohnes des Klägers entgegenstehen könnte, weil insoweit eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs 3 EheG geboten sei, wie die Revision meint, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO'.
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Dr. Lersch Baske für den durch Krank--..Kregel Scheffler
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