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BGH · IV ZR 119/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 119/50

Obwohl die erste Geburt sehr schwer und lebonsbeörohend gewesen sei, habe sie gegen den Kat der Prate eine.neue Schwangerschaft auf sich genommen. Rechtlich bedenkenfrei hat das angefoohtene Urteil festgestellt, dass die von § 48 EheG geforderte dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft* und die unheilbare Zerrüttung' des ehelichen Verhältnisses gegeben ist*• Das Berufungsgericht hat weiter rechtlich beden-* kenfrei ausgeführt, dass die Zerrüttung der Ehe überwiegend von den IClügcr verschuldet ist* Das Berufungsgericht ist‘Zutreffend davon ausgegangen, dass für die Zerrüttung einer Übe das schuldhafte Verhalten jedes Ehegatten als auch von einen Verschulden unabhängige . Dabei hat das Berufungsgericht zunächst unterstellt, dass die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, sie habe 1945/46 2 Voh- Das Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei geschlossen, dass dieses Verhalten den Kläger nicht berührt habe, und dass auch dadurch seine eheliche Gesinnung nicht beeinträchtigt worden sei. Voraussetzung dafür wäre ferner gewesen, dass der klüger in finden eine ausreichende Brwerbsmöglichkcit gefunden hätte, Aus den Feststellungen des Berufung ogerio" ts, dio Übersiedlung sei 1945/46 noch nicht in Brwägung gezogen und auch noch nicht in'greifbare Bähe gerückt, kann geschlossen werden, dass das Berufungsgericht die- Zeitverhältnisse dahin gewürdigt hat, der Kläger habe zu dieser Zeit noch nicht die. Ende 1946 hatte er sich aber schon endgültig von der Beklagten abgewundt, sodass nun das frühere Ausschlagen der wohnungsangebote für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich sein konnte. Es hat daraus allerdings nur geschlossen, dass die Beklagte durch die schweren Geburten 1944 und Ende 1945 empfindsamer geworden sei, sodass ihr ihre Flucht aus Linden nicht in der ganzen Schwere zugerechnet werden könne. Das Berufungsgericht hat dann aber weiter darauf hingewiesen, dass dem Kläger der Aufenthalt der Beklagten bekannt war, dass er sie alsbald in auf ge sucht habe und dass es dort noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei. Diese Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten umfassend und erschöpf end gewürdigt hat. »'Sie lassen erkennen', dass auch dieses Vorhalten der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts allenfalls in nur geringem Llaße für die Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen ist. die Beklagte sich befand, und auf den Umstand abgestellt hat, dass sie der Meinung sein konnte, der Kläger volle sich seiner Unterhaltspflicht entziehen, da er eine Beschäftigung bei seinem Vater aufgenommen hatte . Zu der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm mit einer Denunzation gedroht, ist diese durch den ersuchten dichter an 19o1.1950 gehört wordene Der Kläger konnte dazu als beweispflichtige Partei nur nach § 448 2P0 vernommen werden. Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers war nichts dargetan« Es kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm in § 448 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten hat. An-ders als bei der Anordnung einer Zeugenvernehmung konnte es hier seine ^htSchliessung von dem Ergebnis dieser Überlegungen abhängig machen und von der Parteivernehmung abselien, wenn es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Klägers die Parteivernehmung nicht für geeignet hielt, seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache zu begründen (vgl m 35, 2432). ' Daraus, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Eeklagten, das nach den Behauptungen des Klägers zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, in jedem einzelnen Punkt sorgfältig und eingehend geprüft hat, kann nicht mit der Revision geschlossen werden, das Berufungsgericht ha.be nicht geprüft, wie sich diese Verfehlungen insgesamt gesehen auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben» Es ist zwar richtig, dass eine ausdrückliche Feststellung dazu in den Urteilsgründen nicht enthalten ist» Aus dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch hier entnommen werden, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, die Verfehlungen der Beklagten hätten auch insgesamt gesehen nicht nennenswert zur Zerrüttung der Ehe beigetragen» Denn.das Berufungsgericht ha/t überhaupt nur 3 geringfügige Verfehlungen festgestellt, von denen 2 sich zu einer Zeit ereigneten, als der Kläger sich schon grundlos von der Beklagten abgewandt hatte« Dem Berufungsgericht ist schliesslich auch darin zu folgen, dass der von der Beklagten zulässig erhobene Kiderspruch gegen die Scheidung beachtlich ist« Der Senat hat zuerst in dem Urteil vom 22«Januar 1951 - IV ZR 73/50 - (EGHZ 1,87 ff) und später in ständiger Rechtsprechung äusgeführt, dass die Aufrechterhaltung einer Ehe, die durch das überwiegende Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehegatten zerrüttet ist, in einem Fall sittlich gerechtfertigt ist,' im anderen Fall jedoch nicht« Ob ein bestirnter Tatbestand zu der einen oder anderen Entscheidung führt, hängt von einer sittlichen üertung ab, die einerseits das Uesen der Ehe, andererseits das gesamte Verhalten der beiden Ehegatten in Betracht zieht« Der früher von dem Reichsgericht vertretenen Ansicht, dass eine unheilbar zerrüttete Ehe grundsätzlich zu scheiden ist, und der Y/iderspruch nur dann Beachtung finden kann, wenn besondere Umstände ausnahms- Sie habe ihren Berufj an dem sie •gehangen habe, aufgegeben und unter Nichtachtung eines ärztlichen Rates die Gefahr einer 2.Schwangerschaft auf sich genommen, um ihren und des Klägers Wunsch nach einem Kind zu erfüll on, obwohl schon dbo erste Geburt für sie lebensbed ohend gewesen sei. Die Ehe hat, obwohl die Parteien eine häusliche Lebensgemeinschaft nicht führen konnten, durch die innere Hingabe der Beklagten und die von ihr tatsächlich bewiesene Bereitschaft, das eheliche Gelöbnis werte zu erfüllen und schwere schaffen, die für beide lieh verpflic? den Kläger, für den sie Opfer zu bringen in hohem i£aße bereit war, angewiesen ist, du sie mit Rücksicht auf die Erziehung des Kindes keinem Erwerb nachgehen kann, 'so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Aufrecht-erha^tung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist* Der itevision kann darin, dass die Bindung des Klägers an die ...he nur auf seine Bestrafung hinauslaufen würde, nicht gefolgt werden» Bie Aufrechterhaltung der Ehe erfolgt nicht, um den Kläger zu strafen» Sie dient auch hier, wie oben-ausgeführt, der.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 448 ZPO
BerufungsgerichtScheidungEheZerrüttungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 119/50
Verkünde!:	1*12	026
am 29.ilovenb er 1Q 51 Kle tt, Jus t i s mg e s t oll 12 r als Urkundsber.v';er der Geschäf ts.jtelle des Bundesgerichtshofs
 Irj Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 des iladioiiiechanikcrs ..ilhelu S HBHHHIV in
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Klägers, Berufungskl?Igors und xLevisicnsklägers,
-	Prozessbevollnächiigter: Rechtsanwalt Br .»M»-
gegen
 seine Bliefrau Ilarie Blsbeth S f^HHIHI» geh. RfliB in	R^^^str.^^}'
Beklagte, Berufun0sbeklagte und Revisionsbekla^te,
-	Prosessbevollxüchtigtor: Rcchtcamvalt Br
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22.November 1951 unter Llit-wirkung der Bundesweiter Br.lersch, Baske, Br.Hartz, Johannsen und Br.Kregel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5-Zivilsenats des Oberlandesgericl ts in Hainm vom 6.Oktober 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbest and j.
Der iu Jahre 1913 geborene Kläger und die im Jahre 1909 geborene Beklagte haben sich im Jahre 1937 kennen-gelernt und an 17. Juni 194-3 die Ehe vor dem Standesamt in	geschlossen«	In	demselben	Jahre nur de der
 Kläger, der bei der Eheschlisssung noch Soldat war, aus dem Heeresdienst entlassen. Er erhielt eine Beschäftigung in Oberbayerno Die Bemühungen der Parteien, im Jahre 1944 und Anfang 1945 iu Oberbayern einen gemeinschaftlichen Haushalt zu gründen, blieben erfolglos. Zu einer gemeinsamen Haushaltsführung ist es daher nicht
 gekommen. Die Beklagte musste 1944 infolge Schwangerschaft ihren Beruf als Tänzerin aufgeben. Das im August 1944 geborene Kind der Parteien ist wenige lochen nach
 der Geburt gestorben. Zur Zeit der Kapitulation hielt die Beklagte sich in	im Haushalt ihres Vaters
 auf. Am 10.Oktober 1945 gebar sie in	ihren	2.
Sohn. Als sie von den Eltern des Klägers, die gleichfalls in KBHHfcv'°--uten, erfuhr, dass dor Kläger nach
v.olle, verliess sie diese Stadt. Der Kläger besuchte sie dann in August oder September 1946 in pj^HHfc. Dort kam es zu dem letzten ehelichen Verkehr.
Im Dezember 194-6 und Kürz 194-7 suchte die Beklagte den Kläger in Oberbayern auf. Schon damals v;ar der Kläger entschlossen, die Ehe zu lösen. Nachdem der Kläger 1948 nach	zurückgekehrt war, klagte er auf
 Scheidung aus § 43 EheG. Er warf der Beklagten vor, sie habe den Haushalt und das Kind vernachlässigt. Diese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld, vom 16. Oktober 1948 rechtskräftig abgewiesen.
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Der Klüver begehrt jetat Scheidung llis § 43 EheG. '■Dr hat bch..uptetf die Ehe. sei übereilt geschlossen. Charakterlich paar;ten die Parteien nicht zusiiwicn. liier durch und curd: die widrigen Krie^/;- und Pachwricgs-verhültniseo sei die Ahe zerrütte to Pass es au einer tatsächlich en häuslichen Gemeinschaft nicht gekommen sei, sei die Schuld der Beklagten. Sic habe im Jahre " 1946	2	Angebote	seiner	Eltern, ihnen eine nühlierte
 Wohnung in ihBB au verschaffen, ausgeschlagen.
. ie Pekla0te hat der Scheidung widersprochen und aus ge führt, sie l:ünöe noch jetzt an den Klüger. Sie sei auch überzeugt, dass er wieder au ihr zurückfinde. Ar stehe unter den Einfluss seiner „lütter, die sich von Anfang an gegen ihre Ehe gestellt habe. Aus diesem Grunde habe sie euch seinerzeit Einden fluchtartig verlassen. Sie ha.be befürchten müssen, dass der Klüger mit ihr bei seinen Eltern habe wohnen wollen. Pas habe sie nicht ertragen können. Obwohl die erste Geburt
 sehr schwer und lebonsbeörohend gewesen sei, habe sie gegen den Kat der Prate eine.neue Schwangerschaft auf sich genommen. Es SGi des Klägers und .auch ihr■Wunsch gewesen, dennoch ein Kind zu.bekommen. Pie zweite Gehurt sei wiederum .sehr schwer gewesen.
Per'Klüger ist der^Ansicht, dass die Beklagte an der Ehe allein festhalten wolle, um versorgt au sein.
Erthat behauptet, die Beklagte sei wegen ihrer tmter-haltsansprLiehe rücksichtslos g$gen ihn vorgegangen.
4 -
Las Eatid ge rieht hat die lüp.ge abge..iesen. Das
 Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagt on zu-
rückgewiesen und die Revision zugclassen. Gegen die--r
ses Urteil richtet sich die Bevi^icr des IQä^ers, rait der er die Scheidung der _)he nach § 43 EheG wei--ferverfolgt. Die Beklagte beantragt, die revision zu-rückzuweisen..
I	-
Die Revision ist unbegründet.
• •
Rechtlich bedenkenfrei hat das angefoohtene Urteil festgestellt, dass die von § 48 EheG geforderte dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft* und die unheilbare Zerrüttung' des ehelichen Verhältnisses gegeben ist*•
Das Berufungsgericht hat weiter rechtlich beden-* kenfrei ausgeführt, dass die Zerrüttung der Ehe überwiegend von den IClügcr verschuldet ist* Das Berufungsgericht ist‘Zutreffend davon ausgegangen, dass für die Zerrüttung einer Übe das schuldhafte Verhalten jedes Ehegatten als auch von einen Verschulden unabhängige . Gegebenheiten ursächlich gewesen sein können. Es iiät' ■ berücksichtigt, dass in gewissen Unfange die. Zeitverhältnisse dem Bestand der Ehe abträglich waren, da es den .Parteien mindestens bis Ende 1945 ürotz beiderseitiger Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine häus-liöle Gemeinschaft au:,'-zunebnen. Es hat aber aus dem weiteren Verlauf der ehelichen Beziehungen geschlossen dass hierdurch keine Zerrüttung' der Ehe eingetreten ist.
 
Sodann hat das BerufungsBericht geprüft, inwieweit das schuldhafte Verhalten der Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Dabei hat das Berufungsgericht zunächst unterstellt, dass die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, sie habe 1945/46	2	Voh-
nungen in finden ausgeschlagen, richtig sei. Das Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei geschlossen, dass dieses Verhalten den Kläger nicht berührt habe, und dass auch dadurch seine eheliche Gesinnung nicht beeinträchtigt worden sei. Die von der Kevision gegen diese Schlußfolgerungen erhobenen Angriffe sind unbegründet. Hach der Lebenserfahrung kann nicht ohne
 weiteres angenommen, werden, dass die häusliche Gemeinschaft aufgenommen worden wäre, wenn die Beklagte die V.'ohnungsaugebote nicht ausgeschlagen hätte. Voraussetzung dafür wäre ferner gewesen, dass der klüger in finden eine ausreichende Brwerbsmöglichkcit gefunden hätte, Aus den Feststellungen des Berufung ogerio" ts, dio Übersiedlung sei 1945/46 noch nicht in Brwägung gezogen und auch noch nicht in'greifbare Bähe gerückt, kann geschlossen werden, dass das Berufungsgericht die- Zeitverhältnisse dahin gewürdigt hat, der Kläger habe zu dieser Zeit noch nicht die. Möglichkeit gehabt, nach
 zu übersie'dein. Ende 1946 hatte er sich aber schon endgültig von der Beklagten abgewundt, sodass nun das frühere Ausschlagen der wohnungsangebote für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr ursächlich sein konnte. Das
 Berufungsgericht konnte daher mit Hecht diese zu Gun-
sten des Klägers unterstellte Tatsache unberücksichtigt lassen.
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 Das Berufungsgericht liat der ^ekla^ten zu dem Vorwurf gemacht, dass sie Linden fluchtartig verlassen habe, als sie von dem bevorstehenden Besuch des Lingers im Jahre 1946 erfuhr. Die Ausführungen der revision hierzu enthalten in der Hauptsache eine i’atsachenwürdi-gung, die dem Kevisionsgericht versagt ist. Dass die wenige iäonate vorher erfolgte Gebart des 2. Kindes der P rteien unberücksichtigt geblieben ist, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat im Gegenteil auf diesen Umstand hingewiesen. Es hat daraus allerdings nur geschlossen, dass die Beklagte durch die schweren Geburten 1944 und Ende 1945 empfindsamer geworden sei, sodass ihr ihre Flucht aus Linden nicht in der ganzen Schwere zugerechnet werden könne. Das Berufungsgericht hat dann aber weiter darauf hingewiesen, dass dem Kläger der Aufenthalt der Beklagten bekannt war, dass er sie alsbald in	auf ge sucht habe und dass es dort
 noch zu dem ehelichen Verkehr gekommen sei. Diese Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten umfassend und erschöpf end gewürdigt hat. »'Sie lassen erkennen', dass auch dieses Vorhalten der Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts allenfalls in nur geringem Llaße für die Zerrüttung der Ehe ursächlich gewesen ist.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Würdigung der Eingabe der Beklagten vom 10.Juli 1943'bewegen sich auf tatrickterlichem Gebiet. Zudem lässt die Revision ausser acht, dass das Berufungsgericht seine Würdigung wesentlich auf die grosse viirtschaftliche Hot, in der
 
die Beklagte sich befand, und auf den Umstand abgestellt hat, dass sie der Meinung sein konnte, der Kläger volle sich seiner Unterhaltspflicht entziehen, da er eine Beschäftigung bei seinem Vater aufgenommen hatte .
Zu der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm mit einer Denunzation gedroht, ist diese durch den ersuchten dichter an 19o1.1950 gehört wordene Der Kläger konnte dazu als beweispflichtige Partei nur nach § 448 2P0 vernommen werden. Diese Vernehmung hat das Berufungsgericht abgelehnt. Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers war nichts dargetan« Es kann nicht festgestellt werden, dass das Berufungsgericht die Grenzen des ihm in § 448 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten hat. Das Gericht musste auch schon vor Anordnung einer Vernehmung des Klägers nach § 448 ZPO Überlegungen über seine Glaubwürdigkeit anstellen. An-ders als bei der Anordnung einer Zeugenvernehmung konnte es hier seine ^htSchliessung von dem Ergebnis dieser Überlegungen abhängig machen und von der Parteivernehmung abselien, wenn es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Klägers die Parteivernehmung nicht für geeignet hielt, seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache zu begründen (vgl m 35, 2432).
' Daraus, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Eeklagten, das nach den Behauptungen des Klägers zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, in jedem einzelnen Punkt sorgfältig und eingehend geprüft hat, kann nicht mit der
 
Revision geschlossen werden, das Berufungsgericht ha.be nicht geprüft, wie sich diese Verfehlungen insgesamt gesehen auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben» Es ist zwar richtig, dass eine ausdrückliche Feststellung dazu in den Urteilsgründen nicht enthalten ist» Aus dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch hier entnommen werden, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, die Verfehlungen der Beklagten hätten auch insgesamt gesehen nicht nennenswert zur Zerrüttung der Ehe beigetragen» Denn.das Berufungsgericht ha/t überhaupt nur 3 geringfügige Verfehlungen festgestellt, von denen 2 sich zu einer Zeit ereigneten, als der Kläger sich schon grundlos von der Beklagten abgewandt hatte«
Dem Berufungsgericht ist schliesslich auch darin zu folgen, dass der von der Beklagten zulässig erhobene Kiderspruch gegen die Scheidung beachtlich ist« Der Senat hat zuerst in dem Urteil vom 22«Januar 1951 - IV ZR 73/50 - (EGHZ 1,87 ff) und später in ständiger Rechtsprechung äusgeführt, dass die Aufrechterhaltung einer Ehe, die durch das überwiegende Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehegatten zerrüttet ist, in einem Fall sittlich gerechtfertigt ist,' im anderen Fall jedoch nicht« Ob ein bestirnter Tatbestand zu der einen oder anderen Entscheidung führt, hängt von einer sittlichen üertung ab, die einerseits das Uesen der Ehe, andererseits das gesamte Verhalten der beiden Ehegatten in Betracht zieht« Der früher von dem Reichsgericht vertretenen Ansicht, dass eine unheilbar zerrüttete Ehe grundsätzlich zu scheiden ist, und der Y/iderspruch nur dann Beachtung finden kann, wenn besondere Umstände ausnahms-
 
v.eise die Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen, ist der Senat aus den in EGIIZ 1,87 ff angeführten Gründen ’ nicht gefolgt«, Er hat sich vielmehr der Ansicht des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OCKZ 1,16 ff) angeschlossen. v.on dieser Ansicht ist auch das. Berufungsgericht ausgegangen.
Die von der Revision angeführten Umstände, die ge-gen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, at auch das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat aber, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken erhoben werden können, ausgeführt, dass die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstände schwerer wiegen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe für ihre Ahe Opfer gebracht. Sie habe ihren Berufj an dem sie •gehangen habe, aufgegeben und unter Nichtachtung eines ärztlichen Rates die Gefahr einer 2.Schwangerschaft auf sich genommen, um ihren und des Klägers Wunsch nach einem Kind zu erfüll on, obwohl schon dbo erste Geburt für sie lebensbed ohend gewesen sei. lie Beklagte habe treu zu dem Kläger gestanden und ihre Pflichten als mutter einwandfrei erfüllt. Sie hänge jetzt noch innerlich an ihrer Ehe und dem Kläger. Diese Feststellungen ergeben, dass die Ehe der Parteien zu dem Lebensinhalt der Beklagten geworden ist. Die Ehe hat, obwohl die Parteien eine häusliche Lebensgemeinschaft nicht führen konnten, durch die innere Hingabe der Beklagten und die von ihr tatsächlich bewiesene Bereitschaft, das eheliche Gelöbnis
 werte
zu erfüllen und schwere schaffen, die für beide lieh verpflic? tend wirk: dessen vielleicht nicht
 Opfer zu bringen, ■‘■'begatten noch jetzt
&e-
inner-
n, wenn auch der Kläger sich bewusst ist. Biese V/erte
 verdienen Anerkennung und Schutz«.-wird weiter berücksichtigt,’ dass die Beklagte auf die Versorgung durch . den Kläger, für den sie Opfer zu bringen in hohem i£aße bereit war, angewiesen ist, du sie mit Rücksicht auf die Erziehung des Kindes keinem Erwerb nachgehen kann, 'so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Aufrecht-erha^tung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist*
Der itevision kann darin, dass die Bindung des Klägers an die ...he nur auf seine Bestrafung hinauslaufen würde, nicht gefolgt werden» Bie Aufrechterhaltung der Ehe erfolgt nicht, um den Kläger zu strafen» Sie dient auch hier, wie oben-ausgeführt, der. Anerkennung und dem Schutz wesentlicher sittlicher und persönlicher werte, ‘wenn der Kläger sein Festhalten an der Ehe nur als Strafe empfindet, so würde" das zu keiner anderen Beurteilung führen/.Hätte der Kläger tatsächlich dieses Empfinden, so könnte daraus nur geschlossen werden, dass er infolge1 seines Bestrebens, sich von der Ehe zu lösen, sich des sittlichen Verts seiner Ehe und der verpflichtenden Kraft dieser Verte nicht bewusst ist. Daraus folgt aber nicht, dass diese Verte objektiv nicht vorhanden sind. Sie verdienen
 Schutz und Anerkennung, auch wenn der eine sich ihr wegen seiner ehefeindlichen Einst bewusst ist.
Eie itevision musste daher mit der Kos aus 5 97 Z-?0 zurückgewiesen werden»
Er«Lersch ilaske Er »Hartz	Johann sen
 Ehegatte ellung* nicht
 tenfolge Kregel.