Er warf der Beklagten vor, sie habe den Haushalt und das Kind vernachlässigt. Dass es zu einer tatsächlicl en häuslichen Gencinschuft nicht gekommen sei, sei die Schuld, der Beklagten, Sie habe in Jahre 1946 2 Angebote seiner 31tern, innen eine möblierte ^ie Beklagte hat der Scheidung widersprochen und ausgeführt,, sie hänge noch jetzt an den- Kläger,. Obwohl*die erste Geburt s e h r s chw e r un d leb en s b e d r oh e n d gewesen sei, habe sie gegen den Kat. der „Erste eine.,neue Schwangerechaf t, auf sich genommen. =.Rechtlich bedenkenfrei hat das angefebhtene Urteil festgestellt, dass die von § 4-3 EheG- geforderte dreijährige Aufhebung der häuslichen G-eneinschaf t ■ 'und die unheilbare Zerrüttung-des ehelichen Verhältnisses gegeben ist, * Das Berufungsgericht hat weiter rechtlich beden-v keirfrei atr.s-gaftthrt, dälsö dT<f Zerrüttung der Dhe überwiegend von den klüger verschuldet ist« Das Berufungsgericht'.-.ist zutreffend ' davon ausgegangen, dass für die 1 ■ . .-Zerrüttung einer Ehe das schuldhafte Verhalten jedes Ehegaft en alsauch' von einem Verschulden Utmbhängige Oegebenlieiten ursächlich gewesen sein können/Es" hat' berücksichtigt, dass in gewissem Umfange .die Zeitverhältnisse dem Bestund der Ehe abträglich- waren, da es - den /Parteien mindestens' bis-•Ende .1945 trotz beidersei-^ tiger Bemühungen' nicht möglich gev/esen ist, eine häus-*Tlibie' Gemeinschaft auf zunehmen.. Es hat aber aus dem weiteren Verlauf der ehelichen Beziehungen 'geschlossen dass hierdurch keine Zerrüttung" der Ehe eingetreten ist, ' . nungen in hinden ausgeschlagen, richtig sei» Bas Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei geschlossen, dass dieses Verlialten den Klüger nicht berÜbrt habe, und dass auch dadurch seine eheliche Gesinnung nicht beeinträchtigt norden sei, üie von der Bevision gegen diese Schlußfolgerungen erhobenen Angriffe'-sind unbegründet. Voraussetzung dafür wäre ferner gewesen, dass der klüger in ifin-clen exiäe" äkasrelclfend'C; Erv/efbsBItTglieftlcei ti g^funüen'■hü'tte Aus den Feststellungen^ des; BeruAuvigsgerickts V:die "Übersiedlung sei l 945/46 noch nicht"intErwägung gesogen und auch . Das Berufungsgericht hat der -Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, dass sie künden fluchtartig verlassen habe, als sie von dem b evo r stehenden 3esuch des Klägers im Jahre 1946 erfuhr«, Die Ausführungen der Revision Hierzu enthalten in der?Hauptsacke eine l'atsachenwürdi-gungP die dem•Devisibnsgericht versagt ist. Das Berufungsgericht hat dann aber.weiter darauf hingewiesen, dass dem Kläger der AufeTftlTärr’ d'e^Bektagten bekannt war, dass er sie alsbald in auf ge sucht habe und dass es dort noch zu dem eheliehen' Verkehr gekommen sei. Diese Aus-führungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, das3 das ■ Berufungsgericht das Vorhalten der Beklagten umfassend und erschöpfend gewürdigt hat. Sie lassen erkennen’, dass auch dieses Vorhalten der Beklagten nach Ansicht j des Berufungsgerichts allenfalls in nur geringem JlaiBe | für die Zerrüttung. die Beklagte sich heiand , und auf den Umstaud abgestellt liat, dass sie der lieinung sein konnte, der Kläger wolle sich seiner Unterhaltspflicht entziehen, da, er eine Beschäftigung hei seinem' -Vater aufgenommen hatte • ■ Zu der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm mit einer Denunzation gedroht, ist diese durch den ersuchten Richter am 19»1*1950 gehört worden« Der Kläger konnte dazu als beweispflichtige Partei nur nach § 448 ZPO vernommen werden* Biese Vernehmung hat -das Berufungsgericht abgelehnt* Pur die Richtigkeit der Behauptung des Klägers war nichts dargetan* Es kann n , Revision geschlossen werden, (3as Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie sich diese Verfehlungen insgesamt gesehen auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben, Es . nicht enthalten ist« Aus dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch hier entnommen werden, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, die Verfehlungen der Beklagten hätten auch insgesamt gesehen nicht nennenswert zur Zerrüttung der Ehe beigetrageiio Denh>das'-Berufungsgericht hat überhaupt nur. Bern Berufungsgericht ist schliesslich auch darin zu folgen, dass der von der Beklagten zulässig erhobene Kid er snruclr g-eg-err dira • ‘Sfefae±fhxng\ * fea(fh^lrcir fstv Der Be'-nat hat zuerst in dem Urteil vom 22«Januar 1951 - IV ZR 75/50 -■(BGHZ 1,87'ff)' und später in ständiger Rechtsprechung’ äusgeführt, dass', die Aufrechterhaltung einer Ehe., die durch das überwiegende Verschulden des. Der früher von dem Beichsgericht■vertretenen Ansicht, dass eine unheilbar zerrüttete.Ehe grundsätzlich zu scheiden ist, und der widersprach nur dann Beachtung finden kann, wenn besondere Umstände ausnahms- Er hat sich vielmehr der Ansicht des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OGHZ 1,16 ff) angeschlossen, von dieser Ansicht ist auch das. gen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen« hat auch das Berufungsgericht berücksichtigt. Sie li ab e i h r e n Be ruf, an d e ni sie ■gehangen habe, aufgegeben und unter Nichtachtung eines ärztlichen Bates die Gefahr einer 2,Schwangerschaft auf sich, genommen, um ihren und des Klägers' «unschT nach“ ei-nein Kind zu erfüll ein, obwohl schon die erste Geburt für sie lebensbedeohend gewesen sei. Sie hänge jetzt noch innerlich an _ ihrer Ehe und dem Kläger, Biese Feststellungen ergeben, dass die Ehe der" Parteien zu dem Lebensinhalt der Beklagten geworden ist.- Die Ehe hat, obwohl die Parteien eine häusliche Lebensgemeinschaft nicht führen konnten, durch die*4nuere.Hingabe der Beklagten und die von ihr tatsächlich bewiesene Bereitschaft, das eheliche•Gelöbnis su erfüiie-a und s ebne re Opfer au bringen, 17er te geschaffen, die für beide J%egatten noch jetat innerlich verpflichtend wirken, wenn auch der Kläger sich dessen/vielleicht nicht bswuäst ist. Die Auf recht er-baltung der jähe erfolgt nicht, uni den Kläger au s trafen...Sie dient auch hier /wie o be i au.-sger-ühr t f • ä-e-r Anerkenn trag und dem Schutz wesentliehet sittlicher und persönlicher \7 erte. 30 würde das-au 1kein e r and eren Beurteilung fuhren .* -hatue o er Klage r tatsächlich dieses Empfinden, so könnt«• daraus nur geschlossen werden, dass er infolge'seines uestrebens, sich'.von der Ehe zu lösen, sich des sittlichen werts seiner .Ehe tind der verpflichtenden Kraft dieser ‘werte nicht bewusst ist.
IT ZR 119/50 Verkündet era 29.Hoveaber 195.1 H le 11 , J'as t i sang 9 s t ell t e r Is ürkunds 1:eni er der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Hadiomechanikers ./ilhelm S HBHHHIP in i..M flflHHlB ? tr. ^ Klägers, Berufungsklägers und Kevisionsklägers? - Prozessbevollmächf igter: Hecht sann alt gegen ! seine Bhefrau liarie Elsbeth o geb, üflHfc in Rm^str.^^' Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prosessbevollmächtigtor; Rechtsanvmlt BrJ hat der IV. Zj^vilsenat _d.es Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22.Kovember 1951 unter Hit-wiricung der Bundes.ric:iter Br.Bersch, Baske, Bf „Eartz, Johannsen und Br.Kregel '"für Hecht erkannt; ■Die Bevision des Klägers'gegen das Urteil.des 5-Zivilsenats des Oberiandesgericbts in Hamm vom 6«Oktober 1950 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. ■ ' U üö ' • :v ; V 1 Ton Rechts wegen i 2 Latb 35 tan dj Der im jaliro 1913 geborene Klüger und die im Jahre 1909 2ehoreue Beklagte haben sich im Jahre 1937 kennenge lernt .'und eil Juni 1943 die Ehe vor dem Standesamt in llflHP geschlossen» In demselben' Jahre wurde der Kläger. der b-oi der Eheschliessung noch Soldat war. aus dem Heeresdienst entlassen= Er erhielt eine Beschäftigung in Oberb&y srY1. Die Bemühungen der Parteien, im Jahre 1944 und Anfang 1945 in Oberbayern einen gemein-' schaftlichen Haushalt su gründen, blieben erfolglos. Zu einer gemeinsamen Haushaltsführung ist es daher nicht gekommen. Sie Beklagte musste 1944 infolge Schwangerschaft ihren Beruf als fanserin aufgeben. Bas im August 1944 geborene Bind der Parteien ist wenige Wochen nach der Geburt gestorben. Zur Zeit der Kapitulation hielt die Beklagte sich in BflHBHK *** Haushalt ihres Vaters auf. Am 10.Oktober 1345 gebar sie in ihren 2. Hohrü ÄTs sie“von" dan iHtTsrn 'des" IQägerF,.die' gleTch- falls in- rlflHMl"•ohnten,- erfuhr, dass der Klager nach Limpccrnen wolle, verliess sie diese Stadt. Der Kläger besuchte sie dann im August oder '-September 1946 in BflflHBK• Bo rt kam e s nun letz ten eh eli ch en V erkehr . Im Dezember 1946 und Hers 1947 suchte die Beklagte den Klag er in Ob e rb aye rn auf. Sch on d amals war der Klag er entschlossen.' die Ehe su lösen, nachdem der Kläger 1348 nach zurückgekehrt war. klagte er auf Scheidung aus § 43 EheG. Er warf der Beklagten vor, sie habe den Haushalt und das Kind vernachlässigt. Biese Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. 0lctober 1948 rechtskräftig abgewlesen* kh 3 - Der Klarer begehrt jetzt Scheidung aus § 48 BheCf. Dr hat behauptet, die Phe_ sei übereilt .geschlossen. Charakterlich passten die Parteien nicht susamon. Hierdurch und durch die v-idrigen .Priegc- und Eachkriegs-v e rh :..il t n i s s o sei die Phe zerr littet. Dass es zu einer tatsächlicl en häuslichen Gencinschuft nicht gekommen sei, sei die Schuld, der Beklagten, Sie habe in Jahre 1946 2 Angebote seiner 31tern, innen eine möblierte •Bohnung in PflHt su .verschaffen, ausgeschlagen. ^ie Beklagte hat der Scheidung widersprochen und ausgeführt,, sie hänge noch jetzt an den- Kläger,. Sie sei auch überzeugt., dass er nieder zu ihr zurückfinee, Pr stehe unter den Einfluss seiner Putter, die sich von Anfang an gegen ihre Phe gestellt habe. Aus diesem Grunde habe sie auch seinerzeit Pinäon'fluchtartig verlas sehe Sie hubs' befurctüteh nubseny dass der Ktäg^rr mit ihr bei seinen Elt0rn hahe v;oha2n wollen. Das habe sie nicht ertragen können. Obwohl*die erste Geburt s e h r s chw e r un d leb en s b e d r oh e n d gewesen sei, habe sie gegen den Kat. der „Erste eine.,neue Schwangerechaf t, auf sich genommen. Es se-i des Plagers -und./auch ,ihrPAunsch gewesen, dennoch ein .ICind zu’ bekommen, Die zweite Geburt sei-wiederum sehr schwer gewesen* , ..... 'i ■ ' • ■ ’’’ ’ Der'Kläger=ist:dertAnsiaht, dass die Beklagte an der *Eheallein festhalten : wolle, um. versorgt zu sein. Dr ih at • behaup t e t, 1 d i e. Be klagt 0 sei w egen. ihrer "Gute r-haItsansprüche rüeksichts1os gegen.ihn vorgegangen. ■■■wff »■- Das E&ndgerieht hat die IQ age abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zürne kg ewiesen und ole Revision sagclassen» 0egeTv 3 g e _ ses urteil richtet eich die revision des Klagers, Bit der er die Scheidung clor übe nach § 48 Bhe& nei-.terverfolgts. Die Beklagte beantragt, die' Bovision su-rüekzüweisen.- Ent s ch eJgjTirigs ^agüp d e£ Die' Bevision ist.unbegründet =. Rechtlich bedenkenfrei hat das angefebhtene Urteil festgestellt, dass die von § 4-3 EheG- geforderte dreijährige Aufhebung der häuslichen G-eneinschaf t ■ 'und die unheilbare Zerrüttung-des ehelichen Verhältnisses gegeben ist, * Das Berufungsgericht hat weiter rechtlich beden-v keirfrei atr.s-gaftthrt, dälsö dT<f Zerrüttung der Dhe überwiegend von den klüger verschuldet ist« Das Berufungsgericht'.-.ist zutreffend ' davon ausgegangen, dass für die 1 ■ . . ’ ■_ . • .. .. ' '■ • • . .-Zerrüttung einer Ehe das schuldhafte Verhalten jedes Ehegaft en alsauch' von einem Verschulden Utmbhängige Oegebenlieiten ursächlich gewesen sein können/Es" hat' berücksichtigt, dass in gewissem Umfange .die Zeitverhältnisse dem Bestund der Ehe abträglich- waren, da es - den /Parteien mindestens' bis-•Ende .1945 trotz beidersei-^ tiger Bemühungen' nicht möglich gev/esen ist, eine häus-*Tlibie' Gemeinschaft auf zunehmen.. Es hat aber aus dem weiteren Verlauf der ehelichen Beziehungen 'geschlossen dass hierdurch keine Zerrüttung" der Ehe eingetreten ist, ' . ■ . ■ •k: : - , nt So.clann hat das 3eratung s g e r i c h t geprüft, inwieweit das schuldhafte Verhalten der Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, 3abei hat das Berufungsgericht zunächst unterstellt, dass die von der Beklagten .be 3 tri t-tene Behauptung des IQägers, sie habe 1945/46 2 Voh-.-' nungen in hinden ausgeschlagen, richtig sei» Bas Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei geschlossen, dass dieses Verlialten den Klüger nicht berÜbrt habe, und dass auch dadurch seine eheliche Gesinnung nicht beeinträchtigt norden sei, üie von der Bevision gegen diese Schlußfolgerungen erhobenen Angriffe'-sind unbegründet. Hach der Lebenserfahrung kann nicht ohne, weiteres angenommen, werden, dass die häusliche Gemeinschaft aufgenommen worden wäre, wenn die Beklagte die V'ohnungsangebote nicht. ausgeschlagen hätte. Voraussetzung dafür wäre ferner gewesen, dass der klüger in ifin-clen exiäe" äkasrelclfend'C; Erv/efbsBItTglieftlcei ti g^funüen'■hü'tte Aus den Feststellungen^ des; BeruAuvigsgerickts V:die "Übersiedlung sei l 945/46 noch nicht"intErwägung gesogen und auch . noch ; nicht in • are if bare üähe ,-gerüc kt / kann' ge-;:: v schlossen .werden / dass das : Berufungsgericht :.'die-:Zeit-.' '• verhältnisset dahin•'• gewürdigt =„iiät,.: der<Eläget; habe: zu / ■ y '.\;.• ;’ ' ' •• ; • • • •; . * ■■■■.. v •• •• ;• 1 ■■ ■ W • W -‘.yi: ?ü- "■ / *’"• '• •: :*■ ■ • • ■ •"•. ' dieser Zeit noch nicht ,die;Möglichkeit gehabt, nach' Üfl ;■ V.r ■ S; :• ;■ • v :: ,, •• ■ ■.. • . -ygy W.. : t-i. ,• ;v :... .• .-VwAf ,s •• m , izu übersiedeint Ende 1946 hatte er sich’ aber schon e nd gül tig: v on der • Beklagten abg ew an dt /, s o das s; nun das frühere Aussch1ahen? der wohnungsangebote für die Zer- • ••.. -4- ■■ .-VW- y,:, . ' . ■■ • : vQ-v: y,' :v: ■ : rüttunq der ■ Ehe: nicht mehr • ursächlich-:rsein konnte, . Bas Berufung s ge r i eh t konnte dahermit Rech udlese zu Gun- sten des ülügors unterstellte Tatsache unberüc:csichtigt lassen. Das Berufungsgericht hat der -Beklagten zu dem Vorwurf gemacht, dass sie künden fluchtartig verlassen habe, als sie von dem b evo r stehenden 3esuch des Klägers im Jahre 1946 erfuhr«, Die Ausführungen der Revision Hierzu enthalten in der?Hauptsacke eine l'atsachenwürdi-gungP die dem•Devisibnsgericht versagt ist. Dass die wenige Monate vorher erfolgte Geburt des 2. Kindes der P rteien unberücksichtigt.geblieben ist, kann dem an-gefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Das Beru-' f ■ ■ ’lungsgericht hat im Gegenteil auf diesen umstand hin- V . elf''?''; 1 gewiesen! Es hat daraus allerdings nur geschlossen, dass die Beklagte durch die schweren Geburten 1944 und. Ancle 1945 empfindsamer geworden sei, 'sodass- ihr ihre Flucht aus münden nicht in der ganzen Schwere zugerechnet 'werden könne. Das Berufungsgericht hat dann aber.weiter darauf hingewiesen, dass dem Kläger der AufeTftlTärr’ d'e^Bektagten bekannt war, dass er sie alsbald in auf ge sucht habe und dass es dort noch zu dem eheliehen' Verkehr gekommen sei. Diese Aus-führungen in dem angefochtenen Urteil zeigen, das3 das ■ Berufungsgericht das Vorhalten der Beklagten umfassend und erschöpfend gewürdigt hat. Sie lassen erkennen’, dass auch dieses Vorhalten der Beklagten nach Ansicht j des Berufungsgerichts allenfalls in nur geringem JlaiBe | für die Zerrüttung. der Ehe 'ursächlich gewesen ist. Auch die Angriffe der '-Revision gegen die Würdigung ! der Eingabe der Beklagten vom 10.Juli 1948‘bewegen sich j auf tatrichterlichem Gebiet«, Zudem lässt die Revision ausser acht, dass das Berufungsgericht seine Würdigung wesentlich auf die grosse wirtschaftliche Hot, in der - 7 die Beklagte sich heiand , und auf den Umstaud abgestellt liat, dass sie der lieinung sein konnte, der Kläger wolle sich seiner Unterhaltspflicht entziehen, da, er eine Beschäftigung hei seinem' -Vater aufgenommen hatte • ■ Zu der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm mit einer Denunzation gedroht, ist diese durch den ersuchten Richter am 19»1*1950 gehört worden« Der Kläger konnte dazu als beweispflichtige Partei nur nach § 448 ZPO vernommen werden* Biese Vernehmung hat -das Berufungsgericht abgelehnt* Pur die Richtigkeit der Behauptung des Klägers war nichts dargetan* Es kann n , nicht f e s tg e s t e 111 v» erden, dass das Be ruf ung s ge r i ch t Uk;T; e die Grenzendes i hm in § 448 ZPO einge räumt en Erme s s en s überschritten hat. Bas Gericht musste auch schon vor Anordnung- einer Vernehmung d-es- Klägers nach* §* 14*8“ Z'Pü Überlegungen über seine Glaubwürdigkeit anstellen. An-ders als bei der Anordnung einer Zeugenvernehmung konnte es hier seine -fc-'nt schliss sung von dem Ergebnis dieser ' Überlegungen abhängig machen und von der Parteiverneh-mung absehen, wenn es -mit Rücksicht auf die Persönlich- ■ .0 keit des Klägers die Parteivernehmung nicht für geeig- #y . . - net hielt, seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache zu begründen (vgl HG JX! 35, 2-432) „ ■ Daraus, dass das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten, das. nach den Behauptungen :des• Klägers zur Zerrü11ung der Ete gefübrt hat, in jedem einzelnen Punkt sorgfältig’und eingehend geprüft hat, kann nicht mit der r> — O ~ Revision geschlossen werden, (3as Berufungsgericht habe nicht geprüft, wie sich diese Verfehlungen insgesamt gesehen auf die Zerrüttung der Ehe ausgewirkt haben, Es . ist zwar' richtigdassgeine misclrückliche Feststellung dazu in den Urteilsgründe.n nicht enthalten ist« Aus dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch hier entnommen werden, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, die Verfehlungen der Beklagten hätten auch insgesamt gesehen nicht nennenswert zur Zerrüttung der Ehe beigetrageiio Denh>das'-Berufungsgericht hat überhaupt nur. 3 geringfügige Verfehlungen festgestellt, von denen 2 sich zu einer Zeit ereigneten, als der Kläger sich schon grundlos von der Beklagten abnewandt hatte« Bern Berufungsgericht ist schliesslich auch darin zu folgen, dass der von der Beklagten zulässig erhobene Kid er snruclr g-eg-err dira • ‘Sfefae±fhxng\ * fea(fh^lrcir fstv Der Be'-nat hat zuerst in dem Urteil vom 22«Januar 1951 - IV ZR 75/50 -■(BGHZ 1,87'ff)' und später in ständiger Rechtsprechung’ äusgeführt, dass', die Aufrechterhaltung einer Ehe., die durch das überwiegende Verschulden des. die Scheidung begehrenden Ehegatten zerrüttet ist, in einem Ball sittlich gerechtfertigt ist,'im anderen Ball jedoch nicht« Ob'ein bestimmter Tatbestand zu der einen oder anderen Entscheidung führt, hängt von einer sittlichen Wertung ab, die einerseits das Uesen der Ehe-, andererseits das gesamte Verhalten der beiden Ehegatten ln. Be-.-tracht zieht. Der früher von dem Beichsgericht■vertretenen Ansicht, dass eine unheilbar zerrüttete.Ehe grundsätzlich zu scheiden ist, und der widersprach nur dann Beachtung finden kann, wenn besondere Umstände ausnahms- v*eise die 'Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen, ist der Senat aus den in BG-H2 1 ,87 ff angeführten Gründen nicht gefolgt. Er hat sich vielmehr der Ansicht des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (OGHZ 1,16 ff) angeschlossen, von dieser Ansicht ist auch das. Berufung s g e ri ch t aus ge gangen* Die von der Revision angeführten Imstande, die ge-* gen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen« hat auch das Berufungsgericht berücksichtigt. Es hat aber, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken erhoben werden können, ausgeführt, dass die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden umstände schwerer wiegen, Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe für ihre Eh e Opfer gebracht. Sie li ab e i h r e n Be ruf, an d e ni sie ■gehangen habe, aufgegeben und unter Nichtachtung eines ärztlichen Bates die Gefahr einer 2,Schwangerschaft auf sich, genommen, um ihren und des Klägers' «unschT nach“ ei-nein Kind zu erfüll ein, obwohl schon die erste Geburt für sie lebensbedeohend gewesen sei. Eie Beklagte habe treu zu dem Kläger gestanden und ihre Pflichten als laut t er' einwandfrei erfüllt. Sie hänge jetzt noch innerlich an _ ihrer Ehe und dem Kläger, Biese Feststellungen ergeben, dass die Ehe der" Parteien zu dem Lebensinhalt der Beklagten geworden ist.- Die Ehe hat, obwohl die Parteien eine häusliche Lebensgemeinschaft nicht führen konnten, durch die*4nuere.Hingabe der Beklagten und die von ihr tatsächlich bewiesene Bereitschaft, das eheliche•Gelöbnis su erfüiie-a und s ebne re Opfer au bringen, 17er te geschaffen, die für beide J%egatten noch jetat innerlich verpflichtend wirken, wenn auch der Kläger sich dessen/vielleicht nicht bswuäst ist. hies© werte verdienen Anerkennung und Schutz., wird weiter berücksichtigt./ dass die Beklagte auf die Versorgung- durch den Klüger , für de n sie Opfer zu hr ’llli; 0 n in hohem m aße 0 0 T* P it war , ange wi esen i S Üs Oil S i 0 mi t Kücks icht au . r> ± die Ersieh ung de s Kindes keinem E rv7 erb nachg eben ka nn, ‘s o k :ann es nicht z vveifelliaft sein dass die Aufrech t- erb a Itung der Eh e sittli cn gerech » . ul e r ti gt is 0 «> " (HW Der 11 evisio n kann d arin, das S die Binciu ng des Klag r\ “O ri n -vs er J- o cvfl die E he nur a uf seine ■J50 s trailing hinaus- laufen würde, nicht gefolgt v/erden. Die Auf recht er-baltung der jähe erfolgt nicht, uni den Kläger au s trafen... Sie dient auch hier /wie o be i au.-sger-ühr t f • ä-e-r Anerkenn trag und dem Schutz wesentliehet sittlicher und persönlicher \7 erte. flenn-der Kläger sein, Festhalten an der She nur als Strafe empfindet? 30 würde das-au 1kein e r and eren Beurteilung fuhren .* -hatue o er Klage r tatsächlich dieses Empfinden, so könnt«• daraus nur geschlossen werden, dass er infolge'seines uestrebens, sich'.von der Ehe zu lösen, sich des sittlichen werts seiner .Ehe tind der verpflichtenden Kraft dieser ‘werte nicht bewusst ist. Daraus folgt aber nicht, dass diese werte objektiv ni ch t vo rh and en ■ s in ä. 3i®. v.e r.d r enen Schutz und Anerkennung*, auch wenn der eine Khegatte sich ihr wegen seiner ehefeindlichen'Einstellung nich bewusst ist. Die Revision musste daher mit' der Kostenfolge aus 5 97 2K>' zurückgev;lesen werden. Dr.Bersch itaske Br.Hartz Johann sen Kregel.