Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 119/07 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft; sie greifen nicht durch, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Flalbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 148.498,30 € Terno Wendt Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.01.2005 -14 0 205/03 -OLG Celle, Entscheidung vom 12.04.2007 - 8 U 33/05 -