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BGH · IV ZR 119/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 119/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 128 HGB § 97 ZPO
112/04EntschKoblenzZPOFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 119/05
vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz
 Entsch. v. 27.04.05 - 1 U 904/04 -
LG Mainz
 Entsch. v. 30.06.04 - 5 0 2/04 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Vorgründungsgesellschaft festgestellt und ist daher zutreffend von einer Haftung des Beklagten analog §128 HGB ausgegangen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.074,68 €
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.06.2004 -50 2/04 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.04.2005 - 1 U 904/04 -