Handelt er als vollmachtloser Vertreter des Bauherrn und wird er deshalb selbst auf Erfüllung in Anspruch genommen (§ 179 Abs. 1 BGB), so greift der in § 4 I 6 Abs.3 AHB bestimmte Risikoausschluß nicht ein, weil der Haftpflichtanspruch keinen vom Architekten persönlich übernommenen Vertragspflichten entspringt. Begleichung seiner Rechnung in Anspruch und erstritt ein rechtskräftiges Urteil, in dem der Kläger zur Zahlung von 6.192,- DM nebst Zinsen und Kosten verurteilt wurde. Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen nicht Gegenstand der Versicherung seien. Der Kläger hat bestritten, daß es sich bei der Forderung um einen solchen Anspruch handle, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.225,91 DM nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Urteilssumme wegen der vereinbarten Selbstbeteiligung des Klägers auf 7.987,11 DM ermäßigt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach I 1 BHB wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, daß der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes für die Folgen dieses Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von eine Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der begehrte Versicherungsschutz hängt hiernach davon ab, ob ein Verstoß des Klägers Schadensersatzansprüche eines Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ausgelöst hat, bei denen es sich nicht um eine Schadensersatzleistung für die Nichterfüllung von Vertragspflichten handelt (vgl. Er hat es versäumt, dem Schreinermeister Wagner zu erklären oder durch die unterbliebene schriftliche Auftragsbestätigung kenntlich zu machen, daß er namens der Firma MflB handeln und diese zur Vertragspartnerin machen wollte. 3. Im Haftungsprozeß ist der Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB rechtskräftig verurteilt worden, an den der Höhe nach unstreitigen Rechnungsbetrag nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Die Beklagte kann weder die Haftungsfrage neu auf rollen, noch kann sie dem Kläger eine mangelhafte Führung des Prozesses vorwerfen, weil sie diese trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht selbst übernommen hat. An ihn, d.h. an die Vertretung ohne Vertretungsmacht, knüpft § 179 Abs. 1 BGB unabhängig vom Parteiwillen die Rechtsfolge, daß der Vertreter dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Vertretene (wie hier die Genehmigung des Vertrages verweigert. Der andere Teil steht weder ursprünglich in Vertragsbeziehungen zu dem vollmachtlosen Vertreter, noch wird dieser durch § 179 BGB zu seinem Vertragsgegner, und zwar auch dann nicht, wenn der erhobenen Anspruch auf Erfüllung gerichtet wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet Wahl der Erfüllung nur eine Festlegung des Anspruchs seinem Inhalt nach, und zwar dahin, daß dem anderen Teil das zu gewähren ist, was er bei Wirksamkeit des Vertrages von dem Vertretenen zu fordern hätte. Ein Versicherungsnehmer, der als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat und von dem der andere Teil daraufhin Erfüllung nach § 179 Abs. 1 BGB verlangt, wird damit auf Schadensersatz im Sinne von § 1 AHB (=11 BHB) in Anspruch genommen. Gewiß ergibt sich eine gewisse Nähe zu den ausgeschlossenen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen und deren Surrogaten dadurch, daß der vollmachtlose Vertreter nach Wahl des anderen Teiles zur "Erfüllung" oder zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. 7. Da der Kläger im Haftungsprozeß nach § 179 BGB rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden ist und diese Entscheidung bindende Wirkung für den Deckungsprozeß hat, kommt es entgegen der Meinung der Revision weder darauf an, ob richtigerweise die Firma Mflfe als Vertragspartnerin des Anspruchsstellers anzusehen gewesen wäre, noch ob der Kläger von dieser nur infolge des Konkurses keinen Ausgleich erlangen kann. Entscheidend ist allein, daß der Kläger mit Erfolg aus § 179 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen worden ist, daß darin ein nach § 1 Ziff.1 AHB, I 1 BHB zu deckender Versicherungsfall liegt, und daß der in § 4 I 6 Abs.3 AHB bestimmte Risikoausschluß nicht eingreift.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) §§ 1, 4; BGB § 179 Abs. 1 Ein Architekt übt seine berufliche Tätigkeit aus, wenn er im Namen des Bauherrn Verträge mit den Bauhandwerkern abschließt. Handelt er als vollmachtloser Vertreter des Bauherrn und wird er deshalb selbst auf Erfüllung in Anspruch genommen (§ 179 Abs. 1 BGB), so greift der in § 4 I 6 Abs. 3 AHB bestimmte Risikoausschluß nicht ein, weil der Haftpflichtanspruch keinen vom Architekten persönlich übernommenen Vertragspflichten entspringt. BGH, Urt. v. 20. November 1970 - IV ZR 1188/68 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20. November 1970 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IV ZR 1188/68 URTEIL in dem Rechtsstreit der IHHB in DMHH, RflMfc-Straße ■■■, vertreten durch ihren Vorstand Dr. Georg Pr. Franz VMP, Dipl.-Math. Walter KflB> Dr. Wilhelm Theodor Dr. Gerhard MflPund Alfred Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Architekten Hugo H KMB-KflHB-Stra ß< m Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner.und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1968 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung als Architekt genommen. Er begehrt Deckung wegen folgenden Vermögensschadens: Im Jahre 1963 war der Kläger für die Firma M^pGmbH tätig, die es u.a. vertraglich übernommen hatte, ihrem Kunden in A. ein schlüsselfertiges Eigenheim zu er- richten. Der Kläger vergab die erforderlichen Schreinerarbeiten an den Zimmermeister NW lehnte die Bezahlung dieser Leistungen ab, weil er das Haus zu einem Festpreis von der Firma erworben und den Kläger nicht bevollmächtigt habe, in seinem Namen Bauhandwerker zu beauf tragen. Die Firma fiel in Konkurs. den Kläger als Vertreter ojine Vertretungsmacht (§ 179 BGB) auf 3 Begleichung seiner Rechnung in Anspruch und erstritt ein rechtskräftiges Urteil, in dem der Kläger zur Zahlung von 6.192,- DM nebst Zinsen und Kosten verurteilt wurde. Die Beklagte lehnte es ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, weil Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen nicht Gegenstand der Versicherung seien. Der Kläger hat bestritten, daß es sich bei der Forderung um einen solchen Anspruch handle, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.225,91 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat ihren Standpunkt aufrecht erhalten und Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Urteilssumme wegen der vereinbarten Selbstbeteiligung des Klägers auf 7.987,11 DM ermäßigt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreb die Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: 1. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB) zugrunde. Nach I 1 BHB wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, daß der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes für die Folgen dieses Verstoßes auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von eine Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Nach § 4 I 6 Abs. 3 AHB ist die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung, auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt. Schließlich werden rach § 1 Ziff. 1 AHB, I 1 BHB Vermögensschaden vom Versicherungsschutz umfaßt. Der begehrte Versicherungsschutz hängt hiernach davon ab, ob ein Verstoß des Klägers Schadensersatzansprüche eines Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ausgelöst hat, bei denen es sich nicht um eine Schadensersatzleistung für die Nichterfüllung von Vertragspflichten handelt (vgl. Wussow AHB 5. Aufl., § 1 Anm. 64). Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. 2. Dem Kläger ist ein Verstoß im Sinne von I 1 BHB unterlaufen. Die Ausschreibung der Bauarbeiten, die Auswahl der zu beauftragenden Bauhandwerker und der Abschluß der Bauhandwerkerverträge im Namen des Bauherrn gehört zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Architekten. Der Kläger hatte auch im vorliegenden Fall die Schreinerarbeiten von Berufs wegen zu vergeben. Er hat es versäumt, dem Schreinermeister Wagner zu erklären oder durch die unterbliebene schriftliche Auftragsbestätigung kenntlich zu machen, daß er namens der Firma MflB handeln und diese zur Vertragspartnerin machen wollte. Statt dessen hat er durch die übersandten Unterlagen objektiv die Erklärung abgegeben, er handle als bevollmächtigter Vertreter des als "Bauherr" bezeichneten Käufers Nflp. In dieser Unachtsamkeit lag ein Verstoß des Klägers gegen seine berufliche Sorgfaltspflicht als Architekt und damit eine Verwirklichung der Gefahr, die mit der Ausübung seines Berufes verbunden und Gegenstand der Versicherung ist. 3. Im Haftungsprozeß ist der Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB rechtskräftig verurteilt worden, an den der Höhe nach unstreitigen Rechnungsbetrag nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Die Revision räumt ein, daß diese Entscheidung für den vor** liegenden Deckungsprozeß bindend ist. Die Beklagte kann weder die Haftungsfrage neu auf rollen, noch kann sie dem Kläger eine mangelhafte Führung des Prozesses vorwerfen, weil sie diese trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht selbst übernommen hat. Die Verurteilung ist auch eine Folge des dem Kläger unterlaufenen Verstoßes. Hätte er die Vertretungsmacht für 1^^^ besessen, an deren Bestehen glaubte, oder hätt er richtig die Firma als Vertragspartnerin bezeichnet so wäre seine eigene Haftung für die Kosten der Schreinerarbeiten nicht in Betracht gekommen. 4. Der Kläger ist auf Grund einer gesetzlichen Haft- pflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts verurteilt worden. Unter gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen sind Rechtsnormen zu verstehen, die unabhängig von dem Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung des Tatbestandes eines unter § 1 AHB fallenden Schadensereignisses Rechtsfolgen knüpfen (Wussow aaO § 1 Anm. 59). Eine solche Rechtsnorm ist nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts § 179 BGB. An die Stelle des Schadensereignisses tritt nach I 1 BHB hier der erörterte Verstoß. An ihn, d.h. an die Vertretung ohne Vertretungsmacht, knüpft § 179 Abs. 1 BGB unabhängig vom Parteiwillen die Rechtsfolge, daß der Vertreter dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Vertretene (wie hier die Genehmigung des Vertrages verweigert. Dieser Anspruch des anderen Teils beruht stets, gleichviel wie er sein Wahlrecht ausübt, auf dem Gesetz und nicht auf Vertrag. Der andere Teil steht weder ursprünglich in Vertragsbeziehungen zu dem vollmachtlosen Vertreter, noch wird dieser durch § 179 BGB zu seinem Vertragsgegner, und zwar auch dann nicht, wenn der erhobenen Anspruch auf Erfüllung gerichtet wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bedeutet Wahl der Erfüllung nur eine Festlegung des Anspruchs seinem Inhalt nach, und zwar dahin, daß dem anderen Teil das zu gewähren ist, was er bei Wirksamkeit des Vertrages von dem Vertretenen zu fordern hätte. Dem entspricht es, daß der Vertreter auch gewisse Gegenrechte geltend machen kann, die sonst dem Vertretenen zuständen. Alles dies beruht jedoch allein auf der positiven Gesetzesbestimmung des § 179 Abs. 1 BGB und nicht auf einem geschlossenen oder zu unterstellenden Vertrag. 5. Ein Versicherungsnehmer, der als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat und von dem der andere Teil daraufhin Erfüllung nach § 179 Abs. 1 BGB verlangt, wird damit auf Schadensersatz im Sinne von § 1 AHB (=11 BHB) in Anspruch genommen. Er hat dem anderen Teil dadurch einen Vermögensschaden zugefügt, daß er ihm mangels Vertretungsmacht nicht die gewollten und erstrebten Vertragsansprüche gegenüber dem Vertretenen verschafft hat. Die in § 179 Abs. 1 BGB gewährten Rechte bezwecken einen Ausgleich dieses Schadens. Insoweit liegt es, was die Art der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers angeht, nicht anders als bei den deliktisehen Ansprüchen. Schädigungen durch rechtsgeschäftliches Handeln sind vom Versicherungsschutz nicht grundsätzlich ausgenommen. 6, Zu einem anderen Ergebnis ist auch nicht im Wege der Auslegung von § 4 I 6 Abs. 3 AHB zu gelangen. Gewiß ergibt sich eine gewisse Nähe zu den ausgeschlossenen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen und deren Surrogaten dadurch, daß der vollmachtlose Vertreter nach Wahl des anderen Teiles zur "Erfüllung" oder zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Indessen handelt es sich nicht um Verbindlichkeiten aus einem zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Anspruchsteller abgeschlossenen (noch überhaupt aus einem zustandegekommenen) Vertrag. Nur solche sind jedoch mit dem Risikoausschluß gemeint, der objektiv nach seinem wirtschaftlichen Sinn, aber nicht ausdehnend (analog) auszulegen ist. Der wirtschaftliche Sinn liegt darin, daß der Versicherungsnehmer gegen Schadensersatzansprüche Dritter abgeschirmt werden soll, die unbeabsichtigt bei der Ausübung seines Berufes erwachsen, daß ihm der Versicherer aber nicht die Erfüllung willentlich eingegangener Verbindlichkeiten oder der hieraus entspringenden Ansprüche auf Ersatzleistungen (Surrogate) abnimmt. Diese Unterscheidung führt dazu, daß in gewissem Umfang sogar Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung unter den Versicherungsschutz fallen, also Forderungen, die einen tatsächlichen vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen abgeschlossenen Vertrag zu demindest zu dem Anknüpfungspunkt haben. Alles dies zeigt, daß die in § 179 Abs. 1 BGB gewährten und die in § 4 I 6 Abs. 3 AHB gemeinten Ansprüche sich nicht so nahe stehen, daß etwa- aus diesem Gesichtspunkt eine Gleichsetzung statthaft wäre. \J 7. Da der Kläger im Haftungsprozeß nach § 179 BGB rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden ist und diese Entscheidung bindende Wirkung für den Deckungsprozeß hat, kommt es entgegen der Meinung der Revision weder darauf an, ob richtigerweise die Firma Mflfe als Vertragspartnerin des Anspruchsstellers anzusehen gewesen wäre, noch ob der Kläger von dieser nur infolge des Konkurses keinen Ausgleich erlangen kann. Entscheidend ist allein, daß der Kläger mit Erfolg aus § 179 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen worden ist, daß darin ein nach § 1 Ziff. 1 AHB, I 1 BHB zu deckender Versicherungsfall liegt, und daß der in § 4 I 6 Abs. 3 AHB bestimmte Risikoausschluß nicht eingreift. 8. Die Revision der Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Bukow