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BGH · IV ZR 118/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 118/96

Februar 1997 in dem Rechtsstreit Anton Beklagter und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Terno und Seiffert beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte durch arglistige Täuschung seines Berufsunfähigkeitsversicherers den Versicherungsfall gemäß

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 14 ARB
ProzeßbevollmächtigteZPORechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 118/96
vom 26. Februar 1997 in dem Rechtsstreit
 Anton
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr.
gegen
 durch den Vorstand,
 vertreten
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte gen.
und Kolle-
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Terno und Seiffert
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.127,08 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte durch arglistige Täuschung seines Berufsunfähigkeitsversicherers den Versicherungsfall gemäß
§ 14 Abs. 3 ARB vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat und der Risikoausschluß des § 4 Abs. 2a ARB nicht das Bewußtsein des Versicherungsnehmers voraussetzt, der vorsätzliche Rechtsverstoß werde zu einer Kostenbelastung des Rechtsschutzversicherers führen (vgl. BGHZ 117, 345, 347 f. = VersR 1992, 568 unter 2).
Dr. Schmitz	Dr.	Ritter	Römer
 Terno
Seiffert