Dl,e Betriebshaftpflichtversicherung für das Dachdeckergewerbe umfaßt nicht das Risiko, das mit dem wiederholten Vermieten von Gerüsten an Dritte verbunden ist. Zur Frage, ob der Versicherer wegen Verschulden beim Vertragsschluß haftet, wenn der Versicherer nicht sachgerecht über den Umfang der Versicherung und die Möglichkeit einer Erweiterung der Versicherung belehrt worden ist. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Sie haben ihm laut Versicherungsschein gemäß dem vom Kläger gestellten Antrag Versicherung gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht gewährt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage stattgegeben, jedoch die Revision zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob zu dem von der Versicherung umfaßten Risikobereich auch das Aufstellen von Baugerüsten für Dritte und das Vermieten dieser Gerüste an sie gehört. Entsprechend dem die Haftpflichtversicherung beherrschenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr wird bei ihr gemäß § 1 Ziff.2 a AHB Versicherungsschutz stets nur für die in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeit des Versicherungsnehmers gewährt. Danach ist dem Kläger Versicherungsschutz für seine Tätigkeit als Unternehmer eines Dachdeckergeschäfts, mit dem kein Nebenbetrieb verbunden ist, gewährt. Dabei handelt es sich dem Sinne nach allerdings nur um den Aufbau und das Anbringen von Arbeitsgerüsten an Bauwerken, an denen der Dachdecker selbst Arbeiten vorzunehmen hat. Eine grundsätzlich andere Tätigkeit ist es, wenn der Dachdecker für einen Dritten ein Gerüst aufbaut und es diesem dann für die von ihm vorzunehmenden Arbeiten vermietet. Deswegen kann Jedoch nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, das Vermieten von Gerüsten als eine dem Dachdeckerhandwerk eigene Tätigkeit im Sinne der Erläuterungen zu dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag angesehen werden. Dieses ist bei dem Verleiher von Gerüsten erheblich größer als im Dachdeckergewerbe, wenngleich auch der Dachdecker für seine eigenen Zwecke Gerüste aufstellen und benutzen muß. Daß dabei erheblich größere Gefahren auftreten als in den Fällen, in denen der Dachdecker das Gerüst für seine beruflichen Zwecke verwendet, liegt auf der Hand. Es mag zwar als eine den Versicherungsschutz nicht in Frage stellende Erweiterung des versicherten Risikos im Sinne von § 1 Abs. 2 b AHB anzusehen sein, wenn ein Dachdeckermeister aus besonderem Anlaß ein Gerüst einmal aus- Der Kläger selbst nennt Umsatzzahlen aus einzelnen Jahren und weist darauf hin, es sei in fast allen Dachdeckerbetrieben üblich, Gerüste, die gerade nicht gebraucht würden, an andere Bauhandwerker zu vermieten. Will ein Dachdeckermeister das von ihm in die Gerüste investierte Kapital durch Vermietung weiter nutzen, so muß er darauf hinwirken, daß der Versicherungsschutz auf diese Tätigkeit mit ihren spezifischen Risiken erstreckt wird. Ungeachtet dieser Rechtsbeurteilung ist die Klage noch nicht zur Abweisung reif.Ist es im Dachdeckergewerbe -wenn auch in unterschiedlichem Maße - üblich, Gerüste an Dritte zu vermieten, so liegt es nahe, daß der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen, wie weit der Versicherungsschutz Von Versicherungsvertretern eines Versicherers, der Handwerkern Betriebshaftpflichtversicherungen vermittelt, wird erwartet werden können, daß sie mit typischen Berufsgepflogenheiten, die zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Anlaß geben, vertraut sind oder daß sie von dem Versicherer hierauf hingewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AHB § 1; VVG §§ 43, 44, 149 Dl,e Betriebshaftpflichtversicherung für das Dachdeckergewerbe umfaßt nicht das Risiko, das mit dem wiederholten Vermieten von Gerüsten an Dritte verbunden ist. Das gilt auch dann, wenn der Umsatz aus diesen Vermietungen im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz des Unternehmens relativ gering ist. Zur Frage, ob der Versicherer wegen Verschulden beim Vertragsschluß haftet, wenn der Versicherer nicht sachgerecht über den Umfang der Versicherung und die Möglichkeit einer Erweiterung der Versicherung belehrt worden ist. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - IV ZR 118/73 - OLG Koblenz LG Mainz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. Oktober 1974 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL IV ZR 118/73 in dem Rechtsstreit der FflHBIHBVersicherungs AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorsitzenden Prosper Graf zu und das__Vorstandsmitglied Dr. Walter fl TfHflanlage ■, 2. der A^M^-Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorsitzenden Dr. Wolfgan^SjMMMund das Vorstandsmitglied Dr. Gert BrFjHli^HrTflHBanlage Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Dachdeckermeister Jakob W Istraße Mal Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Rottmüller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines Dachdeckerbetriebes. Er hat bei den Beklagten eine Haftpflichtversicherung genommen. Sie haben ihm laut Versicherungsschein gemäß dem vom Kläger gestellten Antrag Versicherung gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht gewährt. In dem Antrag des Klägers heißt es: ” II. Wird Versicherung beantragt gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden in der Eigenschaft als Betriebsunternehmer? ja 1. Welcher Art ist der Hauptbetrieb? (ausführliche Beschreibung) Dachdeckergeschäft 2. Welche Nebenbetriebe sind vorhanden? keine 3. Werden, wenn auch nur gelegentlich, Installation, Montagen, Reparaturen und sonstige Arbeiten auf fremden Grundstücken (bei Kunden) ausgeführt? ja ” Im Februar 1970 vermietete der Kläger ein Gerüst an eine Baufirma , die in der Weinbrennerei der Firma Ecfl in Nieder-Olm Maurerarbeiten ausführte. Bei diesen Arbeiten brach am 3. Februar 1970 eine Rücklehne des Gerüsts. Der Arbeiter Jakob von der Firma fiel vom Gerüst und verletzte sich. Für den entstandenen Schaden von DM 2.136,29 wird der Kläger von der Bau-Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen. Die Beklagten haben dem Kläger mit Schreiben vom 10. August 1971 die Gewährung von Versicherungsschutz versagt, weil die Vermietung von Gerüsten an Dritte von der Versicherung nicht umfaßt sei. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagten für den von ihm angerichteten Schaden deckungspflichtig seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und der Klage stattgegeben, jedoch die Revision zugelassen. Die Beklagten haben Revision eingelegt. Entscheidungsgründe: Die Parteien streiten darüber, ob zu dem von der Versicherung umfaßten Risikobereich auch das Aufstellen von Baugerüsten für Dritte und das Vermieten dieser Gerüste an sie gehört. Entsprechend dem die Haftpflichtversicherung beherrschenden Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr wird bei ihr gemäß § 1 Ziff. 2 a AHB Versicherungsschutz stets nur für die in dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeit des Versicherungsnehmers gewährt. Sie bilden das Versicherungsrisiko. Danach ist dem Kläger Versicherungsschutz für seine Tätigkeit als Unternehmer eines Dachdeckergeschäfts, mit dem kein Nebenbetrieb verbunden ist, gewährt. Nach den im Versicherungsantrag enthaltenen Erläuterungen, die gemäß dem Versicherungsschein gleichfalls für das VersiGherungsverhältnis maßgebend sind, ist von der Versicherung ausgeschlossen die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Wagnis zuzurechnen sind. Zur beruflichen Tätigkeit des Dachdeckers gehört das Aufbauen und Anbringen von Schutz- und Arbeitsgerüsten. Es wird denn auch in § 1 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk vom 15. Juni 1973 (BGBl I 608) als eine dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnende Tätigkeit aufgeführt. Dabei handelt es sich dem Sinne nach allerdings nur um den Aufbau und das Anbringen von Arbeitsgerüsten an Bauwerken, an denen der Dachdecker selbst Arbeiten vorzunehmen hat. Eine grundsätzlich andere Tätigkeit ist es, wenn der Dachdecker für einen Dritten ein Gerüst aufbaut und es diesem dann für die von ihm vorzunehmenden Arbeiten vermietet. Diese Tätigkeit gehört zu dem Gewerbezweig der Gerüstbauer und Gerüstverleiher. Dennoch ist es im Dachdeckergewerbe in unterschiedlichem Maße üblich, Gerüste aufzustellen und an Dritte zu vermieten. Deswegen kann Jedoch nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, das Vermieten von Gerüsten als eine dem Dachdeckerhandwerk eigene Tätigkeit im Sinne der Erläuterungen zu dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag angesehen werden. Für den Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist es für den Versicherer von ausschlaggebender Bedeutung, wie groß das Risiko ist, für das Versicherungsschutz gewährt wird. Dieses ist bei dem Verleiher von Gerüsten erheblich größer als im Dachdeckergewerbe, wenngleich auch der Dachdecker für seine eigenen Zwecke Gerüste aufstellen und benutzen muß. Der Dachdecker arbeitet aber in der Regel über den Gerüsten. Dieses ist für ihn hauptsächlich nur eine Schutz- und Fangvorrichtung, die seiner Sicherheit dient. Andere Bauhandwerker dagegen, z. B. die Maurer, arbeiten auf den Gerüsten. In der Regel befinden sich darauf auch noch schwere Arbeitsgeräte und Materialien. Daß dabei erheblich größere Gefahren auftreten als in den Fällen, in denen der Dachdecker das Gerüst für seine beruflichen Zwecke verwendet, liegt auf der Hand. Deswegen sind auch die Prämien für die Betriebshaftpflichtversicherung der Gerüstverleiher erheblich höher als die für die der Dachdecker. Es mag zwar als eine den Versicherungsschutz nicht in Frage stellende Erweiterung des versicherten Risikos im Sinne von § 1 Abs. 2 b AHB anzusehen sein, wenn ein Dachdeckermeister aus besonderem Anlaß ein Gerüst einmal aus- nahmsweise einem anderen Handwerker - wenn auch gegen Entgelt - zur Verfügung stellt. In einem solchen Ausnahmefall könnte auch nach Treu und Glauben die Ablehnung des Versicherungsschutzes ungerechtfertigt sein (vgl. RG JRPV 1941, 61). Hier aber geht es darum, daß - wenn auch in geringem Umfang - solche Gerüstvermietungen laufend stattfinden, um damit zusätzliche gewerbliche Gewinne zu erzielen. Der Kläger selbst nennt Umsatzzahlen aus einzelnen Jahren und weist darauf hin, es sei in fast allen Dachdeckerbetrieben üblich, Gerüste, die gerade nicht gebraucht würden, an andere Bauhandwerker zu vermieten. Dann liegt aber in dieser Vermietung ein anderes, nicht versichertes neues Risiko (vgl. Brück/ Mö1ler/Johannsen, WG 8. Aufl., Allgemeine Haftpflichtversicherung, G 119). Schon aus Gründen der Rechtsklarheit geht es nicht an, den Versicherungsschutz aus der Vermietung von Gerüsten davon abhängig zu machen, in welchem durchschnittlichen Umfang die Vermietung in den einzelnen Dachdeckergeschäften, gemessen am Gesamtumsatz, erfolgt. Das würde zu erheblichen, die Versicherungspraxis belastenden Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die im übrigen in gleicher Weise entstehen würden, wenn andere Bauhandwerker gewerbsmäßig ihre Gerüste und Arbeitsgeräte vermieten, um hieraus zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Will ein Dachdeckermeister das von ihm in die Gerüste investierte Kapital durch Vermietung weiter nutzen, so muß er darauf hinwirken, daß der Versicherungsschutz auf diese Tätigkeit mit ihren spezifischen Risiken erstreckt wird. Ungeachtet dieser Rechtsbeurteilung ist die Klage noch nicht zur Abweisung reif. Ist es im Dachdeckergewerbe -wenn auch in unterschiedlichem Maße - üblich, Gerüste an Dritte zu vermieten, so liegt es nahe, daß der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen, wie weit der Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung reicht und daß er zweckmäßig eine Erweiterung der Versicherung beantragen müsse (vgl. hierzu Bruck/Möller VVG 8. Aufl. Anm. 217 vor § 43 bis 48). Von Versicherungsvertretern eines Versicherers, der Handwerkern Betriebshaftpflichtversicherungen vermittelt, wird erwartet werden können, daß sie mit typischen Berufsgepflogenheiten, die zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Anlaß geben, vertraut sind oder daß sie von dem Versicherer hierauf hingewiesen werden. Es wird daher zu prüfen sein, ob eine Haftung der Beklagten aus Verschulden beim VertragsSchluß in Frage kommt (vgl. Bruck/Möller aaO Anm. 36 bis 51 zu § 44 VVG). Hierzu bedarf es einer neuen tatrichterlichen Prüfung. Die Parteien werden dabei Gelegenheit haben, ihr Vorbringen zu diesem Punkte zu ergänzen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Rottmüller