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BGH · IV ZR 118/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 118/71

Ein Testamentsvollstrecker ist gegenüber seinem Nachfolger im Amt nicht nur zur Auskunftserteilung und Rechenschaft s able gung verpflichtet, vielmehr hat er an diesen auch alles herauszugeben, was er zur Ausführung seines Amtes erhalten und aus der Besorgung des Amtes erlangt hat. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger,sind Nachfolger des Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des im Jahre 1962 verstorbenen Rudolf G.Zu dem Nachlaß gehören im wesentlichen noch zwei Hausgrundstücke und einige Gartengrundstücke. November 1968 (2 U 58/67) wurde der Beklagte verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge, Unterlagen und Belege er aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses hinter Rudolf G. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger auf Herausgabe der sich nach seiner Auskunft in seinem Besitz befindlichen Urkunden an sie, ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen worden. Entscheidungsgründe Nachdem der Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche Verträge, Unterlagen und Belege er aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses in Besitz hat, und dem nachgekommen ist, geht der Streit zwischen den Parteien nur noch darum, ob der Beklagte auch verpflichtet ist, die nach seiner Auskunft in seinem Besitz befindlichen Unterlagen an die Kläger heraus zugeben. Es ist zwar richtig, daß § 2218 Abs. 1 BGB nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dein Erben regelt, während im Gesetz eine entsprechende Regelung für den Fall des Testamentsvollstreckerwechsels nicht getroffen worden ist. Da aber der Testamentsvollstrecker nach § 2305 BGB den Nachlaß zu verwalten hat und insbesondere berechtigt ist, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu verfügen, ist seine Stellung gegenüber seinem Vorgänger im Testa- Dies rechtfertigt es, die in § 2218 Abs. 1 BGB für den Normalfall getroffene Regelung sinngemäß auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und seinem Nachfolger in diesem Amt zu übernehmen. Dem widerspricht auch nicht, daß der Testamentsvollstrecker dadurch verpflichtet sein kann, die dem Erben jährlich erteilte Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 2 BGB) ein zweites Mal gegenüber seinem Nachfolger im Amt vorzunehmen. Gemäß den §§ 666, 667 BGB war aber der Beklagte gegenüber den Klägern nicht nur verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge, Unterlagen und Belege er aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses in Besitz hat, vielmehr hat er an diese auch alles herauszugeben, was er zur Ausführung seines Amtes erhalten und aus der Besorgung des Amtes erlangt hat. Sollten vom Beklagten Bücher und Aufzeichnungen im Sinne der §§ 160, l6l A0 geführt sein, hat er seine Verpflichtung gegenüber den Steuerbehörden durch eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Verwaltung dieser Unterlagen bis zu ihrer Herausgabe an die Kläger erfüllt. Die ordnungsmäßige Weiterverwaltung und Verwahrung der Unterlagen obliegt dann den Klägern als seinen Rechtsnachfolgern im Amt. Der Umstand allein, daß die Pflichten des Beklagten gegenüber den Steuer-behörden vom Erlöschen seines Amtes unberührt bleiben, soweit es sich um die vorangegangene Zeit handelt (§ 110 A0), kann dem Beklagten nicht das Recht geben, Unterlagen seiner Geschäftsführung zurückzubehalten, die möglicherweise für seine Nachfolger im Amt allgemein -und vielleicht auch hinsichtlich ihrer Pflichten gegenüber den Steuerbehörden von Bedeutung werden können.

Zitierte Normen: § 2218 BGB
BGBTestamentsvollstreckungAmtTestamentsvollstreckerunterliegenKlägerBesitz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BG-HZ:	nein
BGB §§ 2218, 2305
Ein Testamentsvollstrecker ist gegenüber seinem Nachfolger im Amt nicht nur zur Auskunftserteilung und Rechenschaft s able gung verpflichtet, vielmehr hat er an diesen auch alles herauszugeben, was er zur Ausführung seines Amtes erhalten und aus der Besorgung des Amtes erlangt hat. Dazu gehören auch die Unterlagen seiner Amtsführung.
BGH, Urt. v. 28. Juni 1972 - IV ZR 118/71 - OLG Frankfurt (Main)
LG Limburg/Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 118/71	URTEIL	Verkündet	am
28. Juni 1972 Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Justizamtmanns i.R. Erich WeVHBV, RflHBBBBstraße W,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
1)
2)
den Dekan Paul
 den Stadtamtmann Kurt S^Hstraße
G ü
traße
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. BI
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundes-richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger,sind Nachfolger des Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des im Jahre 1962 verstorbenen Rudolf G. Zu dem Nachlaß gehören im wesentlichen noch zwei Hausgrundstücke und einige Gartengrundstücke. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 22. November 1968 (2 U 58/67) wurde der Beklagte verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge, Unterlagen und Belege er aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses hinter Rudolf G.
in Besitz hat. Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Kläger auf Herausgabe der sich nach seiner Auskunft in seinem Besitz befindlichen Urkunden an sie, ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen worden. Der Beklagte stellte darauf den Klägern durch seinen Prozeßbevollmächtigten sämtliche Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung, weigerte sich jedoch, die Unterlagen an die Kläger herauszugeben.
Die Kläger verlangen nunmehr die Herausgabe der Unterlagen und haben beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, die in einer Anlage näher aufgeführten Unterlagen aus seiner Verwaltung des Nachlasses G. an sie herauszugeben.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Ein neu berufener Testamentsvollstrecker habe keinen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Unterlagen der Testamentsvollstreckung gegen seinen Amtsvorgänger. Die Kläger benötigen die längst überholten Unterlagen zur Fortführung der Testamentsvollstreckung auch nicht. Im übrigen habe er die Unterlagen nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Generalbevollmächtigter der Vorerbin in Besitz.. Schließlich dürfe er nach den Bestimmungen der Abgabenordnung die Unterlagen deshalb nicht herausgeben, weil er diese persönlich aufbewahren müsse.
Das Landgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
 Nachdem der Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, den Klägern darüber Auskunft zu erteilen, welche Verträge, Unterlagen und Belege er aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses in Besitz hat, und dem nachgekommen ist, geht der Streit zwischen den Parteien nur noch darum, ob der Beklagte auch verpflichtet ist, die nach seiner Auskunft in seinem Besitz befindlichen Unterlagen an die Kläger heraus zugeben.
Das Berufungsgericht hat diese Frage zutreffend bejaht. Die Rügen der Revision bleiben erfolglos. Es ist zwar richtig, daß § 2218 Abs. 1 BGB nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dein Erben regelt, während im Gesetz eine entsprechende Regelung für den Fall des Testamentsvollstreckerwechsels nicht getroffen worden ist. Da aber der Testamentsvollstrecker nach § 2305 BGB den Nachlaß zu verwalten hat und insbesondere berechtigt ist, den Nachlaß in Besitz zu nehmen und über die Nachlaßgegenstände zu verfügen, ist seine Stellung gegenüber seinem Vorgänger im Testa-
mentsvollstreckeramt im wesentlichen keine andere, als die des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker bei Beendigung der Testamentsvollstreckung. Dies rechtfertigt es, die in § 2218 Abs. 1 BGB für den Normalfall getroffene Regelung sinngemäß auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und seinem Nachfolger in diesem Amt zu übernehmen.
Dem widerspricht auch nicht, daß der Testamentsvollstrecker dadurch verpflichtet sein kann, die dem Erben jährlich erteilte Rechnungslegung (§ 2218 Abs. 2 BGB) ein zweites Mal gegenüber seinem Nachfolger im Amt vorzunehmen. Eine solche doppelte Verpflichtung des Testamentsvollstreckers ist nichts Außergewöhnliches. Sie liegt zu dem Beispiel auch vor, wenn beim Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe Auskunft und Rechnungslegung vom Testamentsvollstrecker verlangt, obwohl dieser hinsichtlich dieser Pflicht bereits dem Vorerben gegenüber nachgekommen ist, oder wenn die besonderen Voraussetzungen des § 2127 BGB vorliegen.
Gemäß den §§ 666, 667 BGB war aber der Beklagte gegenüber den Klägern nicht nur verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge, Unterlagen und Belege er aus seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses in Besitz hat, vielmehr hat er an diese auch alles herauszugeben, was er zur Ausführung seines Amtes erhalten und aus der Besorgung des Amtes erlangt hat. Dazu gehörten auch die Unterlagen seiner Amtsführung (RGZ 105, 392, 393).
 
Da demnach der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, alle mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängenden Unterlagen herauszugeben, war. es seine Sache darzulegen,welchen der herausverlangten Unterlagen keine Bedeutung mehr für die bisherige und weitere Testamentsvollstreckung zukommt. Bei der großen Zahl der Unterlagen konnte die bloße Einsicht ohne die Kenntnis der mit ihnen zusammenhängenden Vorgänge die Kläger nicht in die Lage versetzen, von sich aus zu beurteilen, welche der Unterlagen von ihnen mit Sicherheit nicht mehr benötigt würden. Ebenso läßt sich nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts einwenden, in Anbetracht der großen Zahl der Unterlagen sei es den Klägern schon wegen der damit verbundenen hohen Kosten nicht zu demutbar gewesen, sich anläßlich der Einsichtnahme von allen Unterlagen Fotokopien anfertigen zu lassen.
Schließlich stehen auch steuerrechtliche Vorschriften der Herausgabepflicht des Beklagten nicht entgegen. Sollten vom Beklagten Bücher und Aufzeichnungen im Sinne der §§ 160, l6l A0 geführt sein, hat er seine Verpflichtung gegenüber den Steuerbehörden durch eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und Verwaltung dieser Unterlagen bis zu ihrer Herausgabe an die Kläger erfüllt. Die ordnungsmäßige Weiterverwaltung und Verwahrung der Unterlagen obliegt dann den Klägern als seinen Rechtsnachfolgern im Amt. Der Umstand allein, daß die Pflichten des Beklagten gegenüber den Steuer-behörden vom Erlöschen seines Amtes unberührt bleiben, soweit es sich um die vorangegangene Zeit handelt (§ 110 A0), kann dem Beklagten nicht das Recht geben,
 Unterlagen seiner Geschäftsführung zurückzubehalten, die möglicherweise für seine Nachfolger im Amt allgemein -und vielleicht auch hinsichtlich ihrer Pflichten gegenüber den Steuerbehörden von Bedeutung werden können.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner	Johannsen
 sind beurlaubt und ortsabwesend
 Johannsen
Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow