Bao Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger zwar länger als ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen sei« Br könne sich aber auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht berufen, da diese in dem hier zu entscheidenden Pall eindeutig widerlegt sei. Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die in § 31 Abs. 2 BEG enthaltene Vermutung widerlegbar ist. Rach § 292 ZPO ist, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung aufstellt, der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. § 31 Abs. 2 BEG hat den Bev/eis des Gegenteils für das Vorhandensein der nach dieser Vorschrift vermuteten Tatsache nicht ausgeschlossen. Es kann dies nicht daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz ausspricht "zu seinen (des Verfolgten) Gunsten” werde vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. betröge. Es gibt Vermutungen, die uneingeschränkt allgemein im Geschäftsund Rechtsverkehr gelten sollen und die daher keinerlei Begrenzung insbesondere auch nicht den Ausspruch, daß sie nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten, enthalten. Bei anderen Vermutungen, die zwar für und gegen die Betroffenen gelten sollen, bringt das Gesetz zu dem Ausdruck, daß sie nur für die Rechtsbeziehungen bestimmter Personen gelten. Sie greift nicht durch, wenn gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden, die sich nur gegen den Eigentümer der Sache richten. Auf diese Vermutung können sich nur die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau berufen und sie greift nur zu ihren Gunsten durch, nicht auch gegen sie. Dadurch, daß das Gesetz die Worte ”zu seinen Gunsten” enthält, wird klargestellt, daß die Vermutung sich nicht nachteilig für den Verfolgten auswirken soll. Wenn der Verfolgte behauptet, daß auch seine über 25 v.H. betragende Minderung der Erwerbs-fähigkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist, hat er dieses nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG zu beweisen. Dazu müßte der Beweis erbracht sein, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der über 25 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und der erlittenen Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes und um das klar zu stellen, sind in der Bestimmung mit gutem Grund die Worte "zu seinen Gunsten11 aufgenommen worden. Bas Gesetz ergibt nichts dafür, daß die zu Gunsten des Verfolgten sprechende Vermutung, insoweit wie sie reicht, unwiderlegbar ist. Auch die Entstehungsgeschichte und der durch sie verdeutlichte Sinn des § 31 Abs. 2 BEG ergeben, daß die darin enthaltene Vermutung widerlegbar ist. Me Ansicht Brunns, RzW 1966, 99, daß von der Vermutung nicht viel übrig bleibe, wenn sie für widerlegbar erachtet werde, ist unrichtig. Denn nunmehr muß der Verpflichtete, das beklagte Land, beweisen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem die Minderung der Brwerbsfähigkeit bedingenden Leiden und der Verfolgung nicht besteht. Da das Oberlandeogericht festgestellt hat, daß die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist, hat cs die Klage mit Hecht abgewiesen.
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iy-ZS-118/66 URTEIL Verkündet .m
6. Oktober 1967 Broeske,
Justizangeotellte
tlt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
des Menasche
- Prozeßbevollmächtigter:
Israel
Klägers und Revisionskläger9, Rechtoanwal*
gegen
den Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayer. Staatsministerium der Finanzen München, München 22, Odeonsplatz 4,
Prozeßbevollmächtigter s
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1967 unter Mitwirkung des SenatoprUsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Bezember 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen wer«» den für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Klage begehrt der Kläger eine höhere Entschädigung für einen Gesundheitsschaden, als sie ihm durch den angefochtenen Bescheid zuerkannt worden ist. Seine Klage ist ln allen Rechtszügen erfolglos gewesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Br verfolgt seinen vor den Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Bas beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungagründ p£
Bio Revision ist imbegründet. Bao Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, daß die geltend gemachten Leiden des Klägers in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der von ihm erlittenen Verfolgung stehen. Bao Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Kläger zwar länger als ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen sei« Br könne sich aber auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG nicht berufen, da diese in dem hier zu entscheidenden Pall eindeutig widerlegt sei.
Bie von dem Kläger hiergegen erhobene Rüge ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die in § 31 Abs. 2 BEG enthaltene Vermutung widerlegbar ist. Vermutungen sind Beweislastnormen (Rosenberg, Lehrbuch § 113 I 4a; § 114 III 1; Vieczorek ZPO § 292 Anm. A; anderer Ansicht Stein/Jonas/Schönke ZPO § 292 Ann. I). Rach § 292 ZPO ist, wenn das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung aufstellt, der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Banach kann eine Vermutung grundsätzlich durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Bas ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz selbst das Gegenteil ausspricht.
*
§ 31 Abs. 2 BEG hat den Bev/eis des Gegenteils für das Vorhandensein der nach dieser Vorschrift vermuteten Tatsache nicht ausgeschlossen. Bie gegenteilige von Brunn/ Hebenstreit BEG § 31 Hr. 9 und Brunn RzW 1966, 99 sowie vom Oberlandesgericht Büsseldorf RzW 1966, 130 und Kossoy RzW 1966, 390 vertretene Ansicht ist unzutreffend. Ber
Wortlaut des Gesetzes ergibt nicht, daß der Beweis des Gegenteils ausgeschlossen sein soll. Es kann dies nicht daraus hergeleitet werden, daß das Gesetz ausspricht "zu seinen (des Verfolgten) Gunsten” werde vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. betröge. Brunn, RzW 1966, 100 irrt mit seiner Annahme, daß den Vermutungen des BGB gerade der Zusatz "zu seinen Gunsten" fehle. Die Vermutungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind verschieden gefaßt je nach der Tragweite und Bedeutung die sie haben. Es gibt Vermutungen, die uneingeschränkt allgemein im Geschäftsund Rechtsverkehr gelten sollen und die daher keinerlei Begrenzung insbesondere auch nicht den Ausspruch, daß sie nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten, enthalten. Dazu gehören z.B. die Vermutungen der §§ 891, 2565 BGB. Bei anderen Vermutungen, die zwar für und gegen die Betroffenen gelten sollen, bringt das Gesetz zu dem Ausdruck, daß sie nur für die Rechtsbeziehungen bestimmter Personen gelten. Sb z.B. bestimmt § 2009 BGB, daß die Vermutung nur im Verhältnis zwischen den Erben und den Nachlaßgläubigern gilt. Ferner gibt es Vermutungen, die zwar allgemein aber nur zu Gunsten bestimmter Personen gelten sollen. Eine solche Vermutung ist in § 1006 BGB enthalten. Hier wird nach dem Wortlaut des Gesetzes zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei. Das bedeutet, daß die Vermutung nur dem Schutz des Besitzers bezweckt. Sie greift nicht durch, wenn gegen ihn Ansprüche geltend gemacht werden, die sich nur gegen den Eigentümer der Sache richten. Sie greift auch nicht durch, soweit unter dritten Personen streitig ist, wer Eigentümer der fraglichen Sache ist. (Vgl. Staudinger/Berg BGB § 1006 Ann. 1 und 4). Ähnlich ist es mit der Vermutung des § 1562 Abs. 1 BGB. Auf diese Vermutung können sich nur die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau berufen und sie
greift nur zu ihren Gunsten durch, nicht auch gegen sie.
Denn das Gesetz besagt ausdrücklich, daß zu Gunsten dieser Gläubiger eine bestimmte Tatsache vermutet wird.
Dem entspricht auch die Fassung des § 31 Abs. 2 BEG.
Die Vorschrift betrifft Verfolgte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit um 23 v.H. oder mehr gemindert sind. Zu ihren Gunsten wird vermutet, daß die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit insoweit, als sie 25 v.H. beträgt, auf die erlittenen Verfolgungen zurückzuführen ist. Dadurch, daß das Gesetz die Worte ”zu seinen Gunsten” enthält, wird klargestellt, daß die Vermutung sich nicht nachteilig für den Verfolgten auswirken soll. Wenn der Verfolgte behauptet, daß auch seine über 25 v.H. betragende Minderung der Erwerbs-fähigkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist, hat er dieses nach der allgemeinen Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG zu beweisen. Insov/eit greift für ihn die darin enthaltene Beweiserleichterung durch. Er braucht nur den Beweis zu führen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dieser Minderung seiner Erv/erbsfähigkeit und der Verfolgung wahrscheinlich ist.
Würde das Gesetz 4 die Worte "zu seinen Gunsten” nicht enthalten, dann würde eine wörtliche Auslegung der Bestimmung ergeben, daß eine Vermutung dafür besteht, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erv/erbsfähigkeit 25 v.H., nicht weniger aber auch nicht mehr beträgt. In den eben genannten Fällen müßte der Verfolgte diese Vermutung widerlegen. Dazu müßte der Beweis erbracht sein, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der über 25 v.H. betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit und der erlittenen Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Beweiserleichterung, die § 28 Abs. 1 Satz 2 vorsieht, käme den Verfolgten dann nicht zugute. Die Vermutung
würde in solchen Fällen den Verfolgten auch zun Nachteil gereichen. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes und um das klar zu stellen, sind in der Bestimmung mit gutem Grund die Worte "zu seinen Gunsten11 aufgenommen worden.
Bas Gesetz ergibt nichts dafür, daß die zu Gunsten des Verfolgten sprechende Vermutung, insoweit wie sie reicht, unwiderlegbar ist. Ber Wortlaut des Gesetzes ergibt dies nicht. Wo im Gesetz ausdrücklich von einer Vernutung gesprochen wird, ist in aller Hegel der Beweis des Gegenteils zulässig. Y/ill das Gesetz hingegen eine unwiderlegbare Vermutung für das Gegebensein bestimmter Tatsachen aufstellen, dann pflegen die Gesetzesbestimmungen anders gefaßt und das Wort Vermutung nicht gebraucht zu werden. Als Beispiel hierfür seien auf der einen Seite die §§ 437, 440 Abs. 2 ZPO und auf der anderen die §§ 39, 269, 551, 755 ZPO und § 108 KO genannt. Auch die Entstehungsgeschichte und der durch sie verdeutlichte Sinn des § 31 Abs. 2 BEG ergeben, daß die darin enthaltene Vermutung widerlegbar ist. § 31 Abs. 2 war in dem Hegierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes enthalten. In der Begründung dazu (Bundestagsdrucksache IV/ 1550.vom 21. Oktober 1963) wird auf Seite 26 f auf die Beweisschwierigkeiten verwiesen, die für Verfolgte bestehen, die längere Zeit in Konzentrationslagern inhaftiert waren. Ihnen wollte man eine Beweiserleichterung verschaffen. Bas ist durch die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG geschehen. Ber Ausschuß für Wiedergutmachung hat die Bestimmung des § 31 Abs. 2 BEG unverändert gebilligt. Es ist nicht ersichtlich, daß dort Auffassungen hinsichtlich der Bedeutung dieser Vermutung vertreten worden sind, die von der aus der Begründung der Bundesregierung ersichtlichen abweichen. Banach kann nur angenommen werden, daß die Vermutung allein bezweckt, dem Verfolgten den Beweis
zu erleichtern. Der Zweck des Gesetzes ist nicht der, alle körpergeschädigten Verfolgten, deren JSrwerbofähig-keit um mindestens 25 v.H. beeinträchtigt ist und die mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert waren, eine Rente zukommen zu lassen. Wenn das die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte er dies imschwer durch eine unmißverständliche Gesetzesfassung zu dem Ausdruck bringen können und es wäre dies dann sicherlich auch in der Begründung des iäntwurfs ausgesprochen worden.
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Me Ansicht Brunns, RzW 1966, 99, daß von der Vermutung nicht viel übrig bleibe, wenn sie für widerlegbar erachtet werde, ist unrichtig. Gerade wenn für den betroffenen Personenkreis erhebliche Beweisschwierigkeiten bestanden habe, ist die Vermutung für sie von besonderer Bedeutung. Denn nunmehr muß der Verpflichtete, das beklagte Land, beweisen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem die Minderung der Brwerbsfähigkeit bedingenden Leiden und der Verfolgung nicht besteht. Durch die Vermutung ist die Be-weiolast umgekehrt worden und außerdem ist die Beweisführung für den Beweis des Gegenteils erschwert. Denn zur Widerlegung der Vermutung genügt es nicht, daß das beklagte land beweist, daß ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Es muß vielmehr bewiesen sein, daß der ursächliche Zusammenhang mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGH LM BEG 1956,
§ 15 Nr. 10). Wie hier ist die Vermutung für widerlegbar erachtet worden von dem Oberlandesgericht München (RzW 1966, 128 und 129) und\iem Oberlandesgericht Frankfurt (RzW 1966, 329).
Da das Oberlandeogericht festgestellt hat, daß die für den Kläger sprechende Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG widerlegt ist, hat cs die Klage mit Hecht abgewiesen. Die Hevieion muß daher mit der Ko3tcnfolge aus §§ 209, 225 Abo. 1 BEO, § 97 ZPO surückgev/ieoen werden.
Ascher Johannsen Maaß
Dr. Loev/enheim Dr. Graf