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BGH

Gericht: BGH

59 BEG ist nach § 60 Abs. 2 Satz 2 I3EG nicht nur dann ausgeschlossen* wenn der zur Rückerstattung Verpflichtete den entzogenen Vermögensgegenstand in natura an den Berechtigten zurückerstattet, sondern auch dann, wenn sich Berechtigter und Verpflichteter in anderer Weise über die Rückerstattung einigen» Entscheidend ist, daß der Vergleich den Berechtigten in wesentlichen in die Lage gebracht hat, wie sie in § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG zugrunde gelegt ist. b) Die Rückgewähr dos Kaufpreises in Ginne des §60 Abs» 2 Satz 2 BEG kann auch im V/ege der Aufrechnung erfolgen» Beruht die Aufrechnung auf einer verglcichcweioen Regelung, ohne Borderun-gen:; und Gegenforderungen zahlenmäßig gegenüberzustellen, so ist der Kaufpreis im Sinne der genannten gesetzlichen Vorschrift nur dann zurückgewährt, wenn die zur Aufrechnung gestellten Gegenfordorungen die Höhe des Kaufpreises erreichen» Dies muß bei der Entscheidung der Drage, ob der Kaufpreis zu-rückgewährt 'worden ist oder nicht, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten festgestellt worden«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden, Dr. loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 14« April 1965 Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1948 verstorbenen ehemaligen Konsuls und Mitgliedes des Vorstandes der Zigarettenfabriken GmbH Dr.h.c. David Sie haben hoi (len Ent3chädigungsant Berlin einen Schaden an Vermögen unter anderem wegen gezahlter Rriohsfluchtsteuer von etwa 2 bis 3 Millionen Reichsmarks und eines Transfer-Verlustes von etwa 4 Millionen hfl. Die Kläger verlangen auf Grund dieses Sachverhalts wegen der von den Erblasser gezahlten Reichsfluchtsteuer und de3 von ihm erlittenen Transferverlustes eine Entschädigung nach den Vorschriften des BEG. Zeiten zu einer Unmöglichkeit geworden ist und einer gerechten Lösung im Sinne der Hestitutionsgesetze im Y/ege stehen würde» Die Regelung durch diesen Vertrag stellt daher den Ausgleich aller Ansprüche des Nachlasses gegen die KG sowie gegen die Herren Ph» Hermann F. Durch den Bescheid von 27» April 1959 hat das Ent-schädigungsamt Berlin die begehrte Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, daß die Erben durch die Vergleiche vor den Entschüdigungsgerichten so gestellt worden seien, wie sie ohne die Verfolgung ihres Erblassers gestanden hätten» Die von den Klägern gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag, das beklagte Land für entrichtete Reichsfluchtsteuer zur Zahlung von 676.120,40 DM und für Transfer-Verlust zu einer solchen von 75«000.— DM zu verurteilen, weiter. Nach § 59 Abso 1 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die dem Verfolgten aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auferlegt worden sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der jüdische Erblasser der Kläger vor seiner auf rassischen Gründen beruhenden Auswanderung aus dem Entgelt für sein Ausscheiden aus der Zigarettenfabrik GmbH in H^K)} an der er als Gesellschafter mit einem Gesellschafteranteil von 28 v.H. beteiligt war, in Höhe von 14 Millionen Reichsmark einen Teilbetrag zur Abgeltung der Vermögenssteuer bis zu dem 31. Das wäre nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht der Fall, soweit die Sonderabgabe ganz oder teilweise mittels Vermögenogegenständen entrichtet worden ist, die als solche der Rückerstattung unterliegen. Diese Vorschrift greift jedoch im vorliegenden Falle nicht ein, da die Sonderabgabe nicht durch Hingabe entzogener Vernögensgegenstände, sondern aus dem Erlös gezahlt ist, der dem Erblasser für die Übertragung seiner Geschäftsanteile an Philipp Reemtsma zu zahlen war (vgl. Zwar trifft es zu, daß der Vermögensgegenstand, aus dessen Erlös die Sonderabgabe entrichtet worden ist, dem Erblasser im Sinne der Vorschriften des amerikanischen und britischen RückerstattungsgesetzOo auch dann entzogen ist, wenn die Veräußerung ein Treuhandgeschäft war (Urteil des Senats Rz\7 1964, 373 Nr. 24). (Senatsurteil RzW I960, 269 Nr. 26), Ohne Rechtsirrtun nimmt schließlich das Berufungsgericht auch an, daß der Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 Abo. 3, 59 BEO nicht nur dann nach § 60 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen sein kann, wenn der zur Rückerstattung Verpflichtete den entzogenen Vermögenogegenstand in natura an den Berechtigten zurückerotattet, sondern auch dann, wenn sich Berechtigter und Verpflichteter in anderer V/eise über den Rückerstattungsanspruch einigen. Für die Entscheidung der Frage, ob ira Falle einer vergleichsweisen Regelung die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG dem Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 Abo. 3 und 59 BEG entgegensteht, i3t, wie der erkennende Senat in den genannten Entscheidungen betont hat, entscheidend darauf abzustellen, ob der Vergleich den Berechtigten im wesentlichen in die Lage gebracht hat, wie sie in § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG zugrunde gelegt ist (RzW I960, 269 Kr. 26). Der Verfolgte muß auf Grund des Vergleichs wirtschaftlich so dastehen, wie er stehen würde, wenn er den entzogenen Verrnögensgegen-stand effektiv zurückerstattet erhalten hätte, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob die Rückerstattung auch den Schaden ausgeglichen hat, der dem Verfolgten durch den Verlust der Nutzungen de3 entzogenen Vermögenogegenstandes oder eine eingetretene Wertminderung dieses Gegenstandes entstanden ist (RzW 1959, 400). Zur Begründung seiner Meinung führt das Berufungsgericht au3, daß die geringfügige Abweichung in der Höhe der Beteiligung - früher‘28, jetzt 24 v.H. des Stammkapitals - durch den Wert und die Erfolgsaussichten des neuen Geschäftsanteils der Erben ausgeglichen würden« Denn es sei zu berücksichtigen, daß die Rückerstattungs-Vergleiche kurze Zeit nach der Währungsreform und der damit zusammenhängenden Einführung der Deutschen Mark zustande gekommen seien. In diesem Zusammenhang sei es ferner unerheblich, daß die Kläger auf die erst etwa acht Monate vor dem ersten Vergleich vollzogene Eintragung der neuen Firma in das Handelsregister und auf die während der Emigration des Erblassers entstandene Aufgliederung des früheren einheitlichen Unternehmens in zwei rechtlich selbständige Firmen hinwiesen. Aufschwungs in der Bundesrepublik Deutschland nach der Y/ährungsreform, der, wie es der vorliegende Pall beweise, ohne Schwierigkeiten zu der Aufbringung eines bereits für die Gründung einer Aktiengesellschaft ausreichenden Stammkapitals geführt habe» Da die zweite Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft, ihre Werte im wesentlichen auf die GmbH in Zuge der Rückerstattungsvergleiche übertragen habe, führe auch die Veränderung der Rechtsnatur des Unternehmens nicht zu einer Benachteiligung der Erben des Verfolgten. nicht unentgeltlich zugeflossen ist, was allerdings für die Auffassung des Berufungsgerichts gesprochen hätte, sondern daß nach den Rückerstattungsvergleichen das dem Betriebe in der amerikanischen und britischen Zone dienende bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen der RflflHVKG an die GmbH verpachtet, das Umlaufvermögen der KG an die GmbH verkauft und für die Übernahme der Tabake ein besonderer Vertrag geschlossen werden sollte* (vgl* Bl. 3 des Berufungsurteils). Nach alledem können die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Auffassung, daß der Erblasser den ihm entzogenen Vermögensgegenstand auf Grund der Rückerstattungsvergleiche/lm wesentlichen zurückerstattet erhalten habe, nicht rechtfertigen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, seine Auffassung, daß der Erblasser den für den entzogenen Vermögensgegenstand erhaltenen Kaufpreis im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht zurückgewährt habe, zu überprüfen. Baß die Rückgewähr des Kaufpreises grundsätzlich auch im Y/ege der Aufrechnung erfolgen kann, soweit eine solche rechtlich zulässig ist, bedarf keiner besonderen Belegungen und wird auch von Berufungsgericht nicht verkannt. Die Parteien können also insbesondere auch dahin Übereinkommen, daß ihre beiderseitigen Ansprüche, ohne daß deren Höhe ziffernmäßig festgestellt wird, auf Grund der getroffenen Vereinbarung ausgeglichen sein sollen, wie sie dies in Ziffer 4 der Anlage zu dem Vergleichsprotokoll vom 26. nehnlich die^eAnsprüche sind rückerstattungsrechtlicher Natur (Art, 27 und 36 brit, HEG und 32, 33 und 44 an, REG), Wenn das Berufungsgericht auf Seite 11 seines Urteils ausführt, daß der Erblasser den Kaufpreis weder tatsächlich noch im Wege der Aufrechnung an RMHHB zurückgewährt habe, so ist das zwar im wesentlichen eine tatsächliche Feststellung. In diesen Punkte ist das Berufungsgericht möglicherweise in der Frage der Beweislast von einer unrichtigen Auffassung auegegangen, Macht das beklagte Land geltend, daß der Anspruch der Kläger nicht bestehe, weil sie trotz der Rückerstattung des entzogenen Gegenstandes den erhaltenen Kaufpreis nicht zurückgewührt hätten, so geht es zu Lasten des Landes, wenn die Rückgewähr nicht festgestellt werden kann, Bas Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn man mit ORG Berlin (ORG/A/287 vom 28. die andere Partei darstelle» Auch bei dieser rechtlichen Be-trachtungsv/cise hat der Berechtigte den Kaufpreis im Sinne des § 60 Abs-, 2 Satz 2 BEO zurückgev/ührt, wenn der Verpflichtete ihn als Rechnungsposten in die Abrechnung eingestellt hat und dieser Posten gegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der Nutzungen verrechnet worden ist* Um feststollen zu können, ob der Verfolgte den Kaufpreis im Sinne des § 60 Abs« 2 Satz 2 BEG zurückgev/Uhrt hat, kommt es darauf an, ob die von ihm zur Aufrechnung gestellten Leistungen zu demindest die Höhe des Kaufpreises exureichen« Auch diese Frage wird das Berufungsgericht kaum ohne Hinzuziehung eines Buchsachverotändigen entscheiden können« Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen»

Zitierte Normen: § 56 BEG § 387 BGB
FeststellungAnspruchvergleichenGrundGmbHBerufungsgerichtBEGErblasserUnternehmenRegelung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2029 061
t
BEG §§ 56, 59, 60; BGB §§,387 ff
a)	Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 Abs» 3? 59 BEG ist nach § 60 Abs. 2 Satz 2 I3EG nicht nur dann ausgeschlossen* wenn der zur Rückerstattung Verpflichtete den entzogenen Vermögensgegenstand in natura an den Berechtigten zurückerstattet, sondern auch dann, wenn sich Berechtigter und Verpflichteter in anderer Weise über die Rückerstattung einigen» Entscheidend ist, daß der Vergleich den Berechtigten in wesentlichen in
 die Lage gebracht hat, wie sie in § 60 Abs» 2 Satz 2 BEG zugrunde gelegt ist. Es kommt dabei weniger auf eine rechtliche, als auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an.
b)	Die Rückgewähr dos Kaufpreises in Ginne des §60 Abs» 2 Satz 2 BEG kann auch im V/ege der Aufrechnung erfolgen» Beruht die Aufrechnung auf einer verglcichcweioen Regelung, ohne Borderun-gen:; und Gegenforderungen zahlenmäßig gegenüberzustellen, so ist der Kaufpreis im Sinne der genannten gesetzlichen Vorschrift nur dann zurückgewährt, wenn die zur Aufrechnung gestellten Gegenfordorungen die Höhe des Kaufpreises erreichen» Dies muß bei der Entscheidung der Drage, ob der Kaufpreis zu-rückgewährt 'worden ist oder nicht, gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten festgestellt worden«,
BGH, Urt, v» 23« April 1965	-	IV	ZR	118/64 KG Berlin
LG Berlin
i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ivjäUJß/M
URTEIL
Verkündet am
25» April 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Nachlaßverv/altor amerikanischen Rechts
1 o
2c
3	°
4	c
Jules
 Felix
Alex
E
S
C
ebenda, ebenda,
 Gertrud So
 ebenda,
USA,
Klager und Kevisionsklager,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Prof Dr o
Br o
und
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 PflBBHHIB Platz^H
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden, Dr. loewenheim und Dr. Graf
 in der Sitzung vom 14« April 1965
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19« Dezember 1962 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Die Klüger sind die Nachlaßverwalter amerikanischen Rechts nach dem am^BH^B 1882 in Baranow/Polen, geborenen, von Berlin-Grunewald über Frankreich nach den USA ausgewanderten und in New York an 16. März 1948 verstorbenen ehemaligen Konsuls und Mitgliedes des Vorstandes der	Zigarettenfabriken	GmbH	Dr.h.c.	David
 Sie haben hoi (len Ent3chädigungsant Berlin einen Schaden an Vermögen unter anderem wegen gezahlter Rriohsfluchtsteuer von etwa 2 bis 3 Millionen Reichsmarks und eines Transfer-Verlustes von etwa 4 Millionen hfl. angemeldet.
Dr. David SHB war an 30. Januar 1933 an der RfllHV-Z'igarettenfabrik GmbH in H^HHIVzu 28 vom Hundert ala Gesellschafter beteiligt. Etwa in Juli 1934-hat er seinen Anteil an Philipp RflHHIV für 14 Millionen Reichsmark übertragen. Vor seiner aus Gründen der Rasse notwendig..gewordenen Auswanderung hatten wegen der von ihm su zahlenden Reichsfluchtsteuer Verhandlungen im Reichsfinanzministerium stattgefunden. Die Gesellschaft erklärte sich bereit, für Dr. S^paus den für sein Ausscheiden aus dem Unternehmen su zahlenden Entgelt einen Pauschalbetrag von 6 Millionen Reichsmark zu leisten, der zur Abgeltung der* Vermögenssteuer bis zu dem 31 . Mars 1936, der Einkommenssteuer für 1934 und der Reichsfluchtsteuer dienen sollte. Die restlichen etwa 7 Millionen Reichsmark sind auf ein Auswanderungosperr-konto in	überwiesen	worden. Von diesem Konto hat
 der Erblasser später rund 35 vom Hundert dieses Eetrages in das Ausland transferiert.
Die Kläger verlangen auf Grund dieses Sachverhalts wegen der von den Erblasser gezahlten Reichsfluchtsteuer und de3 von ihm erlittenen Transferverlustes eine Entschädigung nach den Vorschriften des BEG. Am 26. November 1949 hatten sie bereits vor dem Wiedergutnachungsamt beim Landgericht Hamburg - Aktenzeichen 2 294/- mit Philipp F.
auf Grund einer den gerichtlichen Protokoll beigefügten Anlage einen VeügLeich geschlossen. In dem Protokoll heißt es:
" Durch diesen Vergleich werden alle Wiedergutmachungsansprüche des Nachlasses des Dr. S(HHlgegen Herrn Philipp RfllHV erledigt,"
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Nach dor Anlage zun Protokoll waren die Vertragschlies-senden darüber einig, daß die Zigarettenfabrik unter der
 Stammkapital von fünf Millionen Deutsche Mark geführt werden sollte. Weiter wurde vereinbart, daß das dem Betriebe in der amerikanischen und britischen Zone dienende bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen der H. i\ & Ph. F. RflBHI^ KG- an die GmbH verpachtet, das Umlaufvermögen der KG an die GmbH verkauft und für die Übernahme der Tabake ein besonderer Vertrag geschlossen werden sollte. Ph. F. RflHl überwies dem Nachlaß S//EKD ©inen Geschäftsanteil von 24 vom Hundert am Stammkapital der GmbH unter Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Unter Ziff. 4 der Anlage heißt es:
"Eine Gegenleistung für die Übertragung des Geschäftsanteils an der GmbH sowie für die ssonstigen in diesem Vertrag von Herrn ph. RCBHB übernommenen Verpflichtungen wird seitens des Nachlasses	nicht	ge-
schuldet, zu demal der D. 3IHÜM seinerzeit gezahlte Kaufpreis für seinen Anteil nicht vollwertig war, insbesondere nicht den Goodwill des Unternehmens berücksichtigt. Die Regelung der Beziehungen zwischen den Vertragschließenden durch den vorliegenden Vertrag erfolgt vielmehr als Restitution im Sinne und auf Grund des Gesetzes Nr. 59 der amerikanischen Militärregierung sowie der entsprechenden Vorschriften der britischen und französischen Besatzungsbehörden in Deutschland. Zugleich erkennen die Vertragschlies-senden an, daß ihnen wechselseitig keinerlei Ansprüche aus der Vergangenheit mehr zustehen. Die vorstehende Regelung erfolgt ohne ziffernmäßige Ab- oder Umrechnung, zu demal eine solche durch den Wandel der
 Firma "R
Zigarettenfabriken GmbH" mit einem damaligen
 
Zeiten zu einer Unmöglichkeit geworden ist und einer gerechten Lösung im Sinne der Hestitutionsgesetze im Y/ege stehen würde» Die Regelung durch diesen Vertrag stellt daher den Ausgleich aller Ansprüche des Nachlasses	gegen	die	KG sowie gegen die Herren
 Ph»	Hermann	F.	RSHBB	und	Alwin	R(
dar«"
Ziffer 7 der Anlage laatet:
"Soweit das Unternehmen zu einem Lastenausgleich herangezogen werden sollte, steht Herr Ph. RflHHH^a~ für ein, -daß der Nachlaß Schnur hiervon nicht betroffen werden soll." *
In einem weiteren Vergleich vor den Badischen Landgericht Offenburg - Restitutionskamner - von 13« Dezember 1949 ist der vorstehende Vergleich wiederholt worden» Herr hat in dem Protokoll vor diesen Gericht eine Restitutionspflicht ausdrücklichanerkannt.
Durch den Bescheid von 27» April 1959 hat das Ent-schädigungsamt Berlin die begehrte Entschädigung mit der Begründung abgelehnt, daß die Erben durch die Vergleiche vor den Entschüdigungsgerichten so gestellt worden seien, wie sie ohne die Verfolgung ihres Erblassers gestanden hätten» Die von den Klägern gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos» Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag, das beklagte Land für entrichtete Reichsfluchtsteuer zur Zahlung von 676.120,40 DM und für Transfer-Verlust zu einer solchen von 75«000.— DM zu verurteilen, weiter.
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Das beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I. Nach § 56 Abs. 3 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung wegen Verr.iögensschadens, wenn eine Auswanderung zu einem Transferverlust geführt hat. Nach § 59 Abso 1 BEG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die dem Verfolgten aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auferlegt worden sind. Als Sonderabgabe gilt nach § 59 Abs. 2 Ziff. 3 BEG auch die Entrichtung von Reichsfluchtsteuern. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der jüdische Erblasser der Kläger vor seiner auf rassischen Gründen beruhenden Auswanderung aus dem Entgelt für sein Ausscheiden aus der	Zigarettenfabrik
 GmbH in H^K)} an der er als Gesellschafter mit einem Gesellschafteranteil von 28 v.H. beteiligt war, in Höhe von 14 Millionen Reichsmark einen Teilbetrag zur Abgeltung der Vermögenssteuer bis zu dem 31. März 1936, der Einkommensteuer für 1934 und der Reichsfluchtsteuer in der Weise bezahlt, daß die GmbH diesen Teilbetrag an das Finanzamt WilmersdtrC/ Süd bezahlte. Zahlenmäßige Feststellungen über den als Reichsfluchtsteuer entrichteten Betrag fehlen. Der aus dem Gesarnterlös von 14 Millionen Reichsmark verbleibende Betrag von etwa 7 Millionen Reichsmark wurde auf ein Auswanderersperrkonto überwiesen. Hiervon hat der Erblasser 35 v.H. in das Ausland transferiert. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entschädigungsansprüche gern, den §§ 56
 
Abs. 3 und 59 BEG sind damit, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erfüllt. Es fragt sich jedoch, ob diese Ansprüche aufgrund der in § 60 BEG getroffenen gesetzlichen Regelung mit Rücksicht auf Rückei-otattungsansprüche des Klägers und deren Erfüllung in Rückerstattungsverfahren entfallen. Das wäre nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht der Fall, soweit die Sonderabgabe ganz oder teilweise mittels Vermögenogegenständen entrichtet worden ist, die als solche der Rückerstattung unterliegen. Diese Vorschrift greift jedoch im vorliegenden Falle nicht ein, da die Sonderabgabe nicht durch Hingabe entzogener Vernögensgegenstände, sondern aus dem Erlös gezahlt ist, der dem Erblasser für die Übertragung seiner Geschäftsanteile an Philipp Reemtsma zu zahlen war (vgl. van Dam-Loos, BEG § 60 Anm. 1).
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Erblassers aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG verneint. Euch dieser Vorschrift besteht der Entschädigungsanspruch nicht, wenn der Verfolgte den der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand, aus dessen Erlös er die Sonderabgabe entrichtet hat, zurückerhalten hat oder zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nichterlangten oder nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreis abgetreten hat. Die auf diese Vorschrift gestützte Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar trifft es zu, daß der Vermögensgegenstand, aus dessen Erlös die Sonderabgabe entrichtet worden ist, dem Erblasser im Sinne der Vorschriften des amerikanischen und britischen RückerstattungsgesetzOo auch dann entzogen ist, wenn die Veräußerung ein Treuhandgeschäft war (Urteil des Senats Rz\7 1964, 373 Nr. 24). Richtig ist auch, daß die Vorschrift
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des § 60 Abs. 2 BEO auch dann zu dem Tragen kommt, wenn ein Entschädigungsanspruch wegen Transferverlustes nach § 56 Abs. 3 BEG geltend gemacht wird. (Senatsurteil RzW I960, 269 Nr. 26), Ohne Rechtsirrtun nimmt schließlich das Berufungsgericht auch an, daß der Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 Abo. 3, 59 BEO nicht nur dann nach § 60 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen sein kann, wenn der zur Rückerstattung Verpflichtete den entzogenen Vermögenogegenstand in natura an den Berechtigten zurückerotattet, sondern auch dann, wenn sich Berechtigter und Verpflichteter in anderer V/eise über den Rückerstattungsanspruch einigen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1959, 400, I960, 126, 1961, 2H). Für die Entscheidung der Frage, ob ira Falle einer vergleichsweisen Regelung die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG dem Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 Abo. 3 und 59 BEG entgegensteht, i3t, wie der erkennende Senat in den genannten Entscheidungen betont hat, entscheidend darauf abzustellen, ob der Vergleich den Berechtigten im wesentlichen in die Lage gebracht hat, wie sie in § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG zugrunde gelegt ist (RzW I960, 269 Kr. 26). Dabei kommt ec weniger auf eine rechtliche als auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Der Verfolgte muß auf Grund des Vergleichs wirtschaftlich so dastehen, wie er stehen würde, wenn er den entzogenen Verrnögensgegen-stand effektiv zurückerstattet erhalten hätte, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, ob die Rückerstattung auch den Schaden ausgeglichen hat, der dem Verfolgten durch den Verlust der Nutzungen de3 entzogenen Vermögenogegenstandes oder eine eingetretene Wertminderung dieses Gegenstandes entstanden ist (RzW 1959, 400). Bei der Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den entzogenen Vermögens-
 
gegenständ zurückerstattet erhalten hat, ist daher allein der Substanz des entzogenen Gegenstandes der Vermögenswert gegenüber zu stellen, den der Verfolgte im Vergleichswege erhalten hat.
Die hierzu vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Erben durch die abgeschlossenen Rückerstattungs-Vergleiche den Vermögenswert zurückerhalten hätten, den ihr Erblasser seinerzeit aus Verfolgungsgründen an Philipp habe veräußern müssen, findet in den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine genügende sachliche Grundlage. Zur Begründung seiner Meinung führt das Berufungsgericht au3, daß die geringfügige Abweichung in der Höhe der Beteiligung - früher‘28, jetzt 24 v.H. des Stammkapitals - durch den Wert und die Erfolgsaussichten des neuen Geschäftsanteils der Erben ausgeglichen würden« Denn es sei zu berücksichtigen, daß die Rückerstattungs-Vergleiche kurze Zeit nach der Währungsreform und der damit zusammenhängenden Einführung der Deutschen Mark zustande gekommen seien. Die Firma	Zigarettenfa-
briken GmbH habe damals ein Stammkapital von 5 Millionen Deutscher Mark gehabt, das den Erben ausreichend erschienen sei, um in Zukunft die Gewinne zu erzielen, die von einem führenden Unternehmen der Zigarettenindustrie in Deutschland überhaupt hätten erreicht werden können. In diesem Zusammenhang sei es ferner unerheblich, daß die Kläger auf die erst etwa acht Monate vor dem ersten Vergleich vollzogene Eintragung der neuen Firma	in
 das Handelsregister und auf die während der Emigration des Erblassers entstandene Aufgliederung des früheren einheitlichen Unternehmens in zwei rechtlich selbständige Firmen hinwiesen. Denn die Eintragung der GmbH Anfang 1949 sei eine Folge des beginnenden wirtschaftlichen
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Aufschwungs in der Bundesrepublik Deutschland nach der Y/ährungsreform, der, wie es der vorliegende Pall beweise, ohne Schwierigkeiten zu der Aufbringung eines bereits für die Gründung einer Aktiengesellschaft ausreichenden Stammkapitals geführt habe» Da die zweite Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft, ihre Werte im wesentlichen auf die GmbH in Zuge der Rückerstattungsvergleiche übertragen habe, führe auch die Veränderung der Rechtsnatur des Unternehmens nicht zu einer Benachteiligung der Erben des Verfolgten.
Diese Erwägungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Die Hinweise des Gerichts auf die geringe Abweichung der jetzigen von der früheren Beteiligung, auf den Zeitpunkt der Rückerstattungsvergleiche, auf die Bedeutung des Stammkapitals für die Möglichkeit der Erzielung angemessener Gewinne, auf den im Jahr 1949 beginnenden wirtschaftlichen Aufschwung in der Bundesrepublik nach der Währungsreform und die Möglichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt ohne Schwierigkeiten ein für die Gründung einer AG ausreichendes Stammkapital aufzubringen, besagen nichts darüber, ob, worauf es allein .ankommt, die frühere und die neue Beteiligung - wenigstens annähernd - gleichwertig sind. Daß das Berufungsgericht diesen entscheidenden Gesichtspunkt außer acht gelassen hat, zeigen insbesondere seine Ausführungen über die Aufgliederung der früheren GmbH in zwei selbständige Gesellschaften. Während zur Zeit der Entziehung des Geschäftsanteils die Zigarettenfabriken GmbH die alleinige Trägerin sämtlicher Vermögenswerte des Unterneimens mit einen Staimkapital von 50 Millionen Reichsmark war, war zur:*,- Zeit des Abschlusses
 
der Rückerctattungsvergleiche die inzwischen gegründete Kommanditgesellschaft Trägerin der Vermögenswerte dieses Unternehmens, während die neu gegründete GmbH, an der der Erblasser auf Grund der Vergleiche mit einem Anteil von 24 v.H. beteiligt wurde, eine reine Produktionsgesellschaft war«, Die Verteilung der wirtschaftlichen Werte auf zwei selbständige Gesellschaften und die Beschränkung des Erblassers auf eine Beteiligung an einer Gesellschaft, der die Vermögehssubstanz des Unternehmens gerade nicht gehört, konnten dafür sprechen, daß der Erblasser durch die Rückerstattungsvergleiche nicht so geötellt wurde, wie er ohne die Entziehung dagestanden hätte*
Wenn das Berufungsgericht meint, daß die Veränderung der Rechtsnatur des Unternehmens nicht zu einer Benachteiligung der Erben des Verfolgten geführt habe, so geht es daran vorüber, daß der neuen GmbH das Vermögen der KG . nicht unentgeltlich zugeflossen ist, was allerdings für die Auffassung des Berufungsgerichts gesprochen hätte, sondern daß nach den Rückerstattungsvergleichen das dem Betriebe in der amerikanischen und britischen Zone dienende bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen der RflflHVKG an die GmbH verpachtet, das Umlaufvermögen der KG an die GmbH verkauft und für die Übernahme der Tabake ein besonderer Vertrag geschlossen werden sollte* (vgl* Bl. 3 des Berufungsurteils).
Nach alledem können die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Auffassung, daß der Erblasser den ihm entzogenen Vermögensgegenstand auf Grund der Rückerstattungsvergleiche/lm wesentlichen zurückerstattet erhalten habe, nicht rechtfertigen. Um zu einer Entscheidung darüber zu kommen, ob § 60 Abs. 2
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Satz 2 BEG dem Entschädigungsanspruch wegen gezahlter Reichsfluchtsteuer und wegen Transferverluste entgegensteht, bedarf es vielmehr weiterer Feststellungen. Ohne der Entscheidung des Berufungsgerichts vorgreifen zu wollen, mag bemerkt werden, daß bei dem Umfang des Unternehmens und der geldlichen und wirtschaftlichen Verflechtung zwischen KG und GmbH die Entscheidung kaum ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden kann.
2. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, seine Auffassung, daß der Erblasser den für den entzogenen Vermögensgegenstand erhaltenen Kaufpreis im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG nicht zurückgewährt habe, zu überprüfen. Die getroffenen Feststellungen reichen für diese Annahme nicht aus. Baß die Rückgewähr des Kaufpreises grundsätzlich auch im Y/ege der Aufrechnung erfolgen kann, soweit eine solche rechtlich zulässig ist, bedarf keiner besonderen Belegungen und wird auch von Berufungsgericht nicht verkannt. Baß der Berechtigte gegen den Anspruch des Pflichtigen auf Rückgewähr des Kaufpreises mit seinen ihn gegen den Pflichtigen zustehenden Ansprüchen auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen aufrechnen kann, ist nicht zweifelhaft (Godin Rückerstattungsgeset2e 2. Aufl. Anm. 8 zu § 67 am.REG und Karmening aaO Anm. 2 zu Art. 36 brit.REG). Gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung ist insbesondere dann nichts einzuwenden, wenn sie in Vei^eichswege erfolgt. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gilt dies auch dann, wenn eine ziffernmäßige Ab- und Umrechnung der gegenseitigen Ansprüche im Zuge der vergleichsweisen Regelung unterblieben ist. Im Regelfall werden die Partner allerdings auch bei
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einer solchen Regelung auf eine ziffernmäßige Feststellung ihrer beiderseitigen Ansprüche nicht verzichten, da sie nur auf diese Xlelse mit genügender Sicherheit ermitteln können, ob auf Grund der Abrechnung ihre beiderseitigen Ansprüche ausgeglichen sind oder ob sich noch eine Restforderung zugunsten der einen oder anderen Seite ergibt» Nach dem das Schuldrecht des BGB beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien aber ihre auf beiderseitigen Ansprüchen beruhende Rechte und Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung auch in jeder anderen ihnen angemessen erscheinenden Weise regeln (vgl. Brmanr BGB 3° Aufl. Anra. 2, Vorbem. vor § 387 BGB; RGRK BGB 11» Aufl. Anra. 20 vor § 387 BGB). Die Parteien können also insbesondere auch dahin Übereinkommen, daß ihre beiderseitigen Ansprüche, ohne daß deren Höhe ziffernmäßig festgestellt wird, auf Grund der getroffenen Vereinbarung ausgeglichen sein sollen, wie sie dies in Ziffer 4 der Anlage zu dem Vergleichsprotokoll vom 26. November 1949 getan haben (S. 3 und 4 des Berufungsurteils). V/enn sie in diesem Vergleich ausdrücklich erklärt haben, daß die Regelung der Beziehungen zwischen den Vertragschlies senden durch den vorliegenden Vertrag &s Restitution im Sinne und auf Grund des Gesetzes Nr. 59 der amerikanischen Militärregierung sowie der entsprechenden Vorschriften der britischen und französischen Besatzungsbehörden in Deutschland erfolge, sowie daß die Regelung den Ausgleich aller Ansprüche des Nachlasses S(^ppgegen die KG sowie gegen die Herren Ph. RUHB? Hermann P. RBBun^ Alwin R^mi^darstelle, so umfaßt der Vergleich insbesondere auch den Anspruch der Rückerstattungspflichtigen auf Rückgewähr des Kaufpreises und den des Rückerstattungsberechtigten auf Herausgabe der Reinnutzungen. Denn vor-
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nehnlich die^eAnsprüche sind rückerstattungsrechtlicher Natur (Art, 27 und 36 brit, HEG und 32, 33 und 44 an, REG), Wenn das Berufungsgericht auf Seite 11 seines Urteils ausführt, daß der Erblasser den Kaufpreis weder tatsächlich noch im Wege der Aufrechnung an RMHHB zurückgewährt habe, so ist das zwar im wesentlichen eine tatsächliche Feststellung. Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht in dieser Präge zu einer anderen Feststellung gekommen wäre, wenn es von einer zutreffenden rechtlichen Anschauung ausgegangen wäre. In jedem Palle durfte cs nach den das Entochädigungoverfah-ren gern, § 176 Abs, 1 BEG beherrschenden Amtsernittlungs-prinzip zu einer negativen Feststellung nicht kommen, ohne die von den Klägern für die Rückgewähr den Kaufpreises angebotenen Beweise erhoben zu haben. In diesen Punkte ist das Berufungsgericht möglicherweise in der Frage der Beweislast von einer unrichtigen Auffassung auegegangen, Macht das beklagte Land geltend, daß der Anspruch der Kläger nicht bestehe, weil sie trotz der Rückerstattung des entzogenen Gegenstandes den erhaltenen Kaufpreis nicht zurückgewührt hätten, so geht es zu Lasten des Landes, wenn die Rückgewähr nicht festgestellt werden kann,
 Bas Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn man mit ORG Berlin (ORG/A/287 vom 28. Bezenber 1956 - Rz\7 1957, 114 Nr. 31 -) annimmt, daß es sich bei den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der Nutzungen und dem Anspruch des Pflichtigen auf Zahlung des Rückgewährentgelts nicht um selbständige, den Parteien gegeneinander zustehende Forderungen handele, auf die die Bestimmungen über die Aufrechnung Anwendung finden könnten, sondern um zwei Posten einer ausschließlich in Anwendung der Rückerotattungogesetze zu erstellenden Abrechnung, bei der nur der Endsaldo die Forderung der einen gegen
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die andere Partei darstelle» Auch bei dieser rechtlichen Be-trachtungsv/cise hat der Berechtigte den Kaufpreis im Sinne des § 60 Abs-, 2 Satz 2 BEO zurückgev/ührt, wenn der Verpflichtete ihn als Rechnungsposten in die Abrechnung eingestellt hat und dieser Posten gegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der Nutzungen verrechnet worden ist*
Um feststollen zu können, ob der Verfolgte den Kaufpreis im Sinne des § 60 Abs« 2 Satz 2 BEG zurückgev/Uhrt hat, kommt es darauf an, ob die von ihm zur Aufrechnung gestellten Leistungen zu demindest die Höhe des Kaufpreises exureichen« Auch diese Frage wird das Berufungsgericht kaum ohne Hinzuziehung eines Buchsachverotändigen entscheiden können«
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen»
Raske
 Johannsen
V/ilden
 Dr. Loewenheim
 Dr o Graf