* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/ilden, Br. Loev/enheim und Br. Graf für Recht erkannt: 1945 war er Soldato Sein Gesuch um Übernahme in den Yorbe reitungsdienst des höheren juristischen Dienstes wurde am 18« September 1941 durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf mit der Begründung abgelehnt* daß er nicht Mitglied der NSDAP oder einer dieser Partei angeschlossenen Gliederungen oder Ver bände sei« Als Soldat befand sich der Kläger in der Seit vom 20 Februar 1942 bis zu seiner Verurteilung 1950 an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf und an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen beanspruchte der Kläger Gewährung und Nachzahlung der Diäten, die ihm im Falle der Übernahme in den Yorbe reitungsdienst nach dreijähriger Kriegszeit ab Mai 1944 zugestanden hätten. Juli 1948 gezahlt« Am 11« Juli 1951 richtete der Kläger ein weiteres Gesuch an den Justizminister mit dem Anträge, ihm im Wege der Wiedergutmachung auch diejenigen Diäten zuzuerkennen, die ihm für die Zeit vom 18« November 1944 Dieser Antrag wurde zunächst durch den Oberlandesgerichts Präsidenten bearbeitete Unter dem 7« Februar 1952 teilte der Justizminister dem Kläger mit, daß das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes i.d«l\ vom 11o Mai 1951 (BWGöD) in Fällen seiner Art eine Wiedergutmachung nicht vorsehe, jedoch landesrechtliche Gesetze in Vorbereitung seien, die voraussichtlich den Anspruch regeln würden, es werde ihm anheimgestellt, seinen ’Wiedergutmachungsantrag später zu wiederholen» 1949 an die zuständige Entschädigungsbehörde in Düsseldorf weiter zu leiten* Die VerwaltungsVorgänge wurden im Juli I960 an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf abgegeben« Der Kläger verfolgte seine Ansprüche vor dieser Behörde weiter« Unter Hinweis auf sein früheres Vorbringen verlangte er eine KapitalentSchädigung gemäß § 102 BEG für die ihm in der Zeit von Mai 1944 bis Ende Juni 1948 aus politischen Gründen vorenthaltenen Assessorendiäten« Zugleich beanspruchte er die Gewährung einer Haft ent Schädigung, weil er v/egen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und der Beschuldigung, Wehrkraftzersetzung betrieben zu haben, im Jahre 1942 mehr als 4 Monate lang in militärischer Untersuchungshaft eingesessen habe« Der Regierungspräsident lehnte die Ansprüche des Klägers durch den Bescheid vom 27« Oktober 1961 ab, weil sie verspätet erhoben worden seien« Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 3 136 DM und wegen Schadens an Freiheit eine solche von 750 DM zu gewähren, weiter» 1» Soweit der Kläger im Revisionsrechtszug geltend macht, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf di Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der Entschä digungskammer des Landgerichts diese war am Tage der Verkündung des Urteils am 27» April 1962 mit einem Landgerichtsrat und zwei Gerichtsassessoren besetzt tscheiden dürfen nicht in der Sache selbst hätte en kann er keinen Erfolg haben» Auch wenn die Besetzung gegen den Sinngehalt der Artikel 92, 97 und 101, 99 OG verstoßen haben sollte, brauchte das Berufungsgericht aus diesem Grunde den Rechtsstreit nicht an das Rechtlich nicht unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus den Gründen des olgt word sei Der Kläger ist nicht in den Vorbereitungsdienst übernommen worden, weil er nicht Mitglied der NSDAP oder einer dieser Partei angeschlossenen Gliederungen oder Verbände war. Es mag dahinstehen, ob der Kläger ein politischer Gegner des Nationalsozialismus war« Rechtliche Zweifel bestehen jedenfalls auf Grund des festgestellten Sach-Verhalts gegen die Annahme, daß der Kläger von den nationalsozialistischen Machthabern wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Glie- derungen oder Verbände als Gegner des Nationalsozialismus angesehen und deshalb vom Vorbereitungsdienst ausgeschlossen wurde« Es wird mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, daß niemand mit der Begründung Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen könne, er sei wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur Partei nicht befördert worden (vgl Bless in/Ehr ig/Wi1d en, BWGöD) «- Denn in einem solchen Palle will der Antragsteller entschädigt werden, weil er die Vorteile der Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen für sich in Anspruch nehmen will« Es liegt nahe, diese Erwägung auch in den Fällen Platz greifen zu lassen 231 BEG dann nicht, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet war, Die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt. Denn er verlangte Wiedergutmachung für den Schaden, der ihm durch die aus politischen Gründ in der Zeit von 1944 bis Mitte 1948 erfolg ausbildungsmäßige Benachteiligung zugefügt worden war Der Justizminister war auch für die beamtenrechtliche Wiedergutmachung die zuständige Anmeldebehörde Zur Zeit der Stellung des Antrages war das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom Kläger seinen Antrag bei der zuständigen Behörde angeraeldet hatte, so daß insoweit gegen die Anwendung des keine Bedenken bestehen» Es fragt sich jedoch die Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn Antragsteller einen Anspruch wegen Benachteiligung im fentlichen Dienst geltend gemacht hat ’’Die beamtenrechtliche Wiedergutmachung ist durch das Gesotz vom 11* Mai 1951 (BGBl I 291) geregelt wordeno Dieses Gesetz sieht eine Wiedergutmachung für Fälle Ihrer Art nicht vor« Ein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen aus der Zeit vor dem 10 April 1950, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, wird jedoch voraussichtlich durch das allgemeine Wiedergutmachungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt werden« Ich stelle Ihnen Der Antrag des Klägers vom Mai I960 ist nach alledem verspätet. Nachdem der Justizminister ihm ausdrücklich anheimgegeben hatte, nach Änderung der Rechtslage einen neuen Antrag zu stellen, durfte er nicht nach Verkündung des BErgG sieben Jahre warten, bis er einen neuen Antrag stellte, zu demal er an der Entscheidung wegen des Entganges der ihm nach seiner Meinung zu Unrecht vorenthaltenen Diäten eines Assessors-K unmittelbar interessiert war und aus diesem Grunde die neue gesetzliche Regelung zu dem mindesten dahin hätte überprüfen müssen, ob sie die materielle Anspruchsberechtigung von einem fristgemäßen Antrag abhängig machte oder nicht, auf dessen Notwendig keit seine Aufmerksamkeit auch durch das Schreiben des Justizministers vom 7. Das Berufungsgericht hat danach im Ergebnis äen Anspruch des Klägers mit Recht abgelehnt, so daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs» 1 BEG zurückgewiesen werden muß.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 97 ZPO
ZeitzuständigGrundGesetzBEGWiedergutmachungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 118 / 6 ^
Verkündet am
29o November 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rechtsanwalts Erwin
 Straße
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Er»
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/ilden, Br. Loev/enheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei;
■
die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der im Jahre 1921 geborene Kläger bestand am
4
April 1941 die erste juristische Staatsprüfung
 In der
r?
it vom Io Mai 1941bis zu dem 9
Jul
1945 war
 er Soldato Sein Gesuch
 um Übernahme in den Yorbe
 reitungsdienst des höheren juristischen Dienstes wurde am 18« September 1941 durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf mit der Begründung abgelehnt* daß er nicht Mitglied der NSDAP oder einer dieser Partei angeschlossenen Gliederungen oder Ver bände sei« Als Soldat befand sich der Kläger in der
 Seit vom 20 Februar 1942 bis zu seiner Verurteilung
■
vom 18» Juni 1942 durch ein Feldgericht zu 6 Wochen geschärften Arrest wegen unerlaubter Entfernung von
 der Truppe in Haft*
Nach dem Kriege machte er vom
16
Januar 1946 bis zu dem 16. Februar 1950 seine
 Referendarausbildung durch« Seit dem Jahre 1951
1ST
er als Rechtsanwalt in
 tätig
Mit den Anträgen von
12
Juni 1949 und 13° April
1950 an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf und an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen beanspruchte der Kläger Gewährung und Nachzahlung der
 Diäten, die ihm im Falle der Übernahme in den Yorbe
 reitungsdienst nach dreijähriger Kriegszeit ab Mai 1944 zugestanden hätten. Dem Kläger wurden durch zwei Erlasse des Justizministers unter Zugrundelegung eines Diäten-
dienstalters
 vom 18. November 1944 die Diäten eines
 Kriegsassessors (Assessor-K) mit Wirkung vom 1. Juli 1948 gezahlt« Am 11« Juli 1951 richtete der Kläger ein weiteres Gesuch an den Justizminister mit dem Anträge, ihm im Wege der Wiedergutmachung auch diejenigen Diäten
 zuzuerkennen, die ihm für die Zeit vom 18« November 1944
3
bis zu dem 30o Juni 1948 gewährt worden wären, wenn er nicht aus politischen Gründen benachteiligt worden ware.
Dieser Antrag wurde zunächst durch den Oberlandesgerichts
 Präsidenten bearbeitete Unter dem 7« Februar 1952 teilte
 der Justizminister dem Kläger mit, daß das Gesetz zur
■
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes i.d«l\ vom 11o Mai 1951 (BWGöD) in Fällen seiner Art eine Wiedergutmachung nicht vorsehe, jedoch landesrechtliche Gesetze in Vorbereitung seien, die voraussichtlich den Anspruch regeln würden, es werde ihm anheimgestellt, seinen ’Wiedergutmachungsantrag später zu wiederholen»
Im Mai I960 beantragte der Kläger beim Justizminister, seinen Wiedergutmachungsantrag vom 12«, Juni
1949 an die zuständige Entschädigungsbehörde in Düsseldorf weiter zu leiten* Die VerwaltungsVorgänge wurden im Juli I960 an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf abgegeben« Der Kläger verfolgte seine Ansprüche vor dieser Behörde weiter« Unter Hinweis auf sein früheres Vorbringen verlangte er eine KapitalentSchädigung gemäß § 102 BEG für die ihm in der Zeit von Mai 1944 bis Ende Juni 1948 aus politischen Gründen vorenthaltenen Assessorendiäten« Zugleich beanspruchte er die Gewährung einer Haft ent Schädigung, weil er v/egen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und der Beschuldigung, Wehrkraftzersetzung betrieben zu haben, im Jahre 1942 mehr als 4 Monate lang in militärischer Untersuchungshaft eingesessen habe«
Der Regierungspräsident lehnte die Ansprüche des Klägers durch den Bescheid vom 27« Oktober 1961 ab, weil sie verspätet erhoben worden seien« Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und
4
beantragt, das beklagte Land zur Zahlung der beanspruchten
 Entschädigung zu verurteilen, hilfsweise, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und ihm die beantragte Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen zu gewähren»
Las Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgev/iesen, daß der Kläger die Anmeldefrist des § 189 Abs» 1 BEG versäumt habe» Die Berufung des Klägers blieb erfolglos»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch, ihm wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung von 3 136 DM und wegen Schadens an Freiheit eine solche von 750 DM zu gewähren, weiter»
Las beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Lie Revision ist nicht begründet
1» Soweit der Kläger im Revisionsrechtszug geltend macht, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf di Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der Entschä
 digungskammer des Landgerichts
 diese war am Tage der
 Verkündung des Urteils am 27» April 1962 mit einem Landgerichtsrat und zwei Gerichtsassessoren besetzt
 tscheiden dürfen
 nicht in der Sache selbst hätte en
■
kann er keinen Erfolg haben» Auch wenn die Besetzung gegen den Sinngehalt der Artikel 92, 97 und 101, 99 OG verstoßen haben sollte, brauchte das Berufungsgericht
 aus diesem Grunde den Rechtsstreit nicht an das
5
Landgericht zurückverweisen« Es konnte vielmehr gemäß
539 ZPO von einer Zurückverweisung absehen
 und
elbst
 entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält
2
Rechtlich nicht unbedenklich ist die Annahme des
 Berufungsgerichts, daß der Kläger aus den Gründen des
1 BEG
olgt word
 sei
Der Kläger ist nicht in
 den Vorbereitungsdienst übernommen worden, weil er nicht Mitglied der NSDAP oder einer dieser Partei angeschlossenen Gliederungen oder Verbände war.
Es mag dahinstehen, ob der Kläger ein politischer Gegner des Nationalsozialismus war« Rechtliche Zweifel bestehen jedenfalls auf Grund des festgestellten Sach-Verhalts gegen die Annahme, daß der Kläger von den nationalsozialistischen Machthabern wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Glie-
derungen oder Verbände als Gegner des Nationalsozialismus
 angesehen und deshalb vom Vorbereitungsdienst ausgeschlossen wurde« Es wird mit beachtlichen Gründen die Auffassung vertreten, daß niemand mit der Begründung Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen könne, er sei wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur Partei nicht befördert worden
(vgl
 Bless in/Ehr ig/Wi1d en,
BEG, 3
Auflo,Anm« 5 g zu
BWGöD) «- Denn in einem solchen Palle will der
 Antragsteller entschädigt werden, weil er die Vorteile der Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen
 für sich in Anspruch nehmen will« Es liegt nahe, diese
 Erwägung auch in den Fällen Platz greifen zu lassen
9
in denen jemand v/egen Nichtzugehörigkeit zur Partei oder einer Gliederung nicht in den Staatsdienst oder den Vorbereitungsdienst übernommen worden ist«
tKr
I.-L\
• #
6
Einer abschließenden Entscheidung dieser Präge
 edarf es hier jedoch nicht, weil entgegen der Auffassun
 fc>
de
o
Berufungsgerichts d
Kläger seinen Antrag
 ihm
Entschädigung zu gewähren, verspätet gestellt hat. Allerdings bedarf es eines erneuten Entschädigungs
 antrages gemäß
231 BEG dann nicht, wenn der Anspruch
 auf Entschädigung bereits auf Grund bisher geltender Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet war, Die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt. Denn der Kläger hat seinen Wiedergutmachungsantrag bereits am 11. Juli 1951 bei dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen angemeldet
 Aus d
Inhalt dieses Antrages ergibt sich auch
9
daß
 der Kläger Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen begehrte. Denn er verlangte Wiedergutmachung für den Schaden, der ihm durch die aus politischen
 Gründ
in der Zeit von 1944 bis Mitte 1948 erfolg
 ausbildungsmäßige Benachteiligung zugefügt worden war Der Justizminister war auch für die beamtenrechtliche
 Wiedergutmachung die zuständige Anmeldebehörde
 Zur
Zeit der Stellung des Antrages war das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
11
5»
Mai 1951 (BGBl I 291) bereits in Kraft getreten
 Nach
24 Abs, 2 dieses Gesetzes war d
Antrag
 zu dem
Ablauf des 31. Dezember 1956 bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Anmeldebehörde oder,
■
wenn der Geschädigte sich im öffentlichen Dienst befand
9
bei der Anstellungsbehörde oder der dieser entsprechenden Stelle zu stellen. Nach der Bekanntmachung des Bundes-
ministers des Innern vom 16, Februar 1956
VII W 1
817 VI/56 - (gern=MinBl
o 9
S
 96) betreffend zuständige
 Anmeldebehörden gemäß
24 Abs. 2 des Gesetzes zur
 Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
7
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
 war für Geschädigte der Justizverwaltung
9
zu denen
 der Kläger gehört, der Vorstandsbeamte des für den Wohnsitz zuständigen Oberlandesgerichts die zuständige
 Anmeldebehördeo Der Landesjustizminister hat die
■ ■
meldung des Klägers an den Oberlandesgerichtspräsidenten
 in Düsseldorf v/eiter geleitet» Die Bekanntmachung des Bundesrainisters des Innern galt zur Zeit der Antrag-stellung allerdings noch nicht» Jedenfalls folgt
 aber aus der späteren Regelun
 daß d
Kläger seinen
 Antrag bei der zuständigen Behörde angeraeldet hatte,
 so daß insoweit gegen die Anwendung des
BEG
keine Bedenken bestehen» Es fragt sich jedoch
 die
Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn Antragsteller einen Anspruch wegen Benachteiligung im
 fentlichen Dienst geltend gemacht hat
9
zur Zeit der Antragstellung geltende Landesrecht keine
 rechtliche Grundlage bot
231 BEG regelt, wie
 sich aus seiner systematischen Stellung
 Gesetz
und seinem sachlichen Inhalt ergibt, den Übergang vom
■
Landesrecht zu dem Bundesrecht» Aus diesem Grunde liegt
■
die Annahme nahe, daß unter "den bisher geltenden Vorschriften und VerwaltungsanordnungenM im Sinne des
231 Abs» 1 Satz 1 BEG allein das bisherige Landesrecht
■
zu verstehen ist (so auch Blessin/Ehrig/V/ilden, BEG
3
Aufl
0 9
Ahm
2 zu
231
van Dam/Loos

Anm
231)
Da der Kläger die jetzt geltend gemachten
 Ansprüche nicht auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
 erhoben hat, spricht viel dafür, daß sich der Klage
 schon aus diesem Grunde nicht auf
231 BEG
seinen
 Gunsten berufen kann» Aber auch wenn man die Anwend
 barkeit des
231 BEG ungeachtet der hervorgehobenen
 Bedenken grundsätzlich bejahen wollte, war der Kläger
 nach der Vorschrift des Abs» 2 des
231 BEG gehalten
8
einen neuen Entschädigungsantrag innerhalb der Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG zu stellen«. Eines erneuten Antrages bedarf es danach in den Fällen, in denen ein Anspruch nach bisher geltendem Hecht durch unangreifbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Palle erfüllt« Der Justizrainister des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 7* Februar 1952 an den Xläger folgendes Schreiben gerichtet:
’’Die beamtenrechtliche Wiedergutmachung ist durch
 das Gesotz vom 11* Mai 1951 (BGBl I 291) geregelt wordeno Dieses Gesetz sieht eine Wiedergutmachung für Fälle Ihrer Art nicht vor« Ein Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen aus der Zeit vor dem 10 April 1950, dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, wird jedoch voraussichtlich durch das allgemeine Wiedergutmachungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt werden« Ich stelle Ihnen
■
daher anheim, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ihren Wiedergutmachungsantrag zu v/iederholen«M
Diese Mitteilung enthält eine materielle Ablehnung Antrages des Klägers* Wenn der Justizminister darau
 des
hinvvie
s

daß das BWGöD vom 11
1951 eine Wiedergut
 machung für den Kläger nicht vorsehe, und dem Kläger anheimgab, nach Inkrafttreten eines allgemeinen Wieder-
gutraachungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen seinen
■
Wiedergutmachungsantrag zu wiederholen, so liegt hierin die eindeutige Erklärung, daß der Antrag nach der damals bestehenden Rechtslage unbegründet sei und deshalb abgelehnt werde« Dadurch, daß die Verwaltungsbehörde dem Kläger anheimstellte, nach Änderung der Rechtslage seinen Antrag zu wiederholen, gab sie dem Kläger auch unmißverständlich zu verstehen, daß sein Antrag nicht
 in der Schwebe bleibe, sondern seine abschließende
9
Erledigung gefunden habe. Hierüber kann sich der Kläger als Jurist auch nicht im Unklaren befunden haben. Das Schreiben des Justizministers ist ungeachtet seiner Formlosigkeit als Bescheid im Sinne des Verwaltungs-rechts anzusehen. Grundsätzlich sind Verwaltungsakte an keine besondere Form gebunden. Nicht auf die äußere Form, sondern auf den materiellen Inhalt kommt es für die Entscheidung der Frage, ob ein Bescheid vorliegt oder nicht, allein an. Daß der Bescheid im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes unanfechtbar geworden war, kann ebenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles unbedenklich angenommen werden. Der Antrag des Klägers vom Mai I960 ist nach alledem verspätet.
4
In jedem Falle ist der Anspruch des Klägers auch
 verwirkt. Nachdem der Justizminister ihm ausdrücklich anheimgegeben hatte, nach Änderung der Rechtslage einen neuen Antrag zu stellen, durfte er nicht nach Verkündung des BErgG sieben Jahre warten, bis er einen neuen Antrag
 stellte, zu demal er an der Entscheidung wegen des Entganges
 der ihm nach seiner Meinung zu Unrecht vorenthaltenen Diäten eines Assessors-K unmittelbar interessiert war und aus diesem Grunde die neue gesetzliche Regelung zu dem mindesten dahin hätte überprüfen müssen, ob sie die materielle Anspruchsberechtigung von einem fristgemäßen Antrag abhängig machte oder nicht, auf dessen Notwendig keit seine Aufmerksamkeit auch durch das Schreiben des Justizministers vom 7. Februar 1962 hingelenkt worden
*
war. *
10
Das Berufungsgericht hat danach im Ergebnis äen Anspruch des Klägers mit Recht abgelehnt, so daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs» 1 BEG zurückgewiesen werden muß.
Ascher Johannsen Wilden Dr« Loewenheim Dr» Graf