Sie hätte daher über die Sachte mdo verfügt, um das Geschäft des Klägers nach dem Kriege allein, notfalls mit der Unterstützung eines oier zv;eier Gesellen, weiterzuführen und die zu dem Unterhalt dos Klägers notwendigen Einkünfte zu erzielen. a) ab 1* November 1953 für die Dauer seiner Bedürftigkeit eine Yf it wer rente unter Einstufung der Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Hundertsatzes; November 1953 bis zu dem 31* Mai 1959 Hentennachzahlungon als Witwer unter Einstufung der Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Hundertsatzes; Der Kläger hoansprucht mit seinem zuletzt gestellten Antrag Kapitalontschädigung und Rente wegen Schadens an Leben nach seiner verstorbenen Ehefrau für die Zeit vom 1. Der Kläger geht davon aus, daß er bis zu dem Beginn des laufenden Bezuges der Gcoundheitsschadensrente in der genannten Hohe einen Anspruch wegen Schadens an Leben als Witwer habe. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger zu dem Kreis derjenigen gehört, die Ansprüche wegen Schadens an Leben gemäß den §§ 16o, Da die Ehefrau des Klägers nationalsozialistischen Verfolgungen auoge-setst war und während ihrer Haft ira Konzentrationslager Auschwitz verstorben ist, wird nach § 15 Abs. 2 BEG vermutet, daß sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmon vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG steht dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Leben nach seiner Ehefrau bis zu seiner Y/iederverheiratung oder bis zu seinem Tode zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde. Da die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen vor ihrem Tode nicht überwiegend unterhalten hat, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nur zu, wenn sie ihn. Dabei kommt es rieht darauf an, oh der Kläger einen gesetzlichen Untorhaltsanspruch gegen sie gehabt hätte, sondern der Anspruch besteht schon dann, wenn die verstorbene Ehefrau ihren Ehegatten nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt hätten, tatsächlich unterhalten hätte. Dem Anspruch steht daher nicht entgegen, daß der Ehegatte in der Lage gewesen war, sich selbst zu unterhalten und daß ihm kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen seine verstorbene Ehefrau zugestanden hätte. Daß der Anspruch näht nur dann besteht, wenn der Überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen seinen verstorbenen Ehepartner gehabt hätte, ergibt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes• Nach § 14 Abs, 3 Nr. 2 BErgG wurde dem Witwer ein Hinterblie-bonenanspruch nur zuerkanht, wenn und soweit er außerstande war, sich selbst zu unterhalten. In § 14 b Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwürfe war vorgesehen, dem Witwer die Hinterbliebenenrente für die Dauer seiner Bedürftigkeit zu gewähren, weil nach den Erfahrungen des Lebens ein Witwer im allgemeinen imstande sein werde, sich selbst zu unterhalten (Bl'-Drucks. Die unterschiedliche Begclung der Ansprüche des Witwers und der -Witwe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEG wurde damit begründet, daß in der Regel die Prau vom Llannc unterhalten werde und es daher angebracht sei, die Gleichstellung von Witv/e und Witwer auf den Pall zu beschränken, daß die Frau den Mann unterhalten habe oder, wenn sie noch lebte, unterhalten hätte (BT-Drucks. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Anspruch des Witwers nach § 17 Abs. 1 Nr, 2 BEG dann nicht besteht, wenn seine verstorbene Ehefrau ihn nur wegen eines Verfolgungsschadens, den er erlitten hat und für den er nach den Bestimmungen des BEG entschädigt wird, unterhalten hat oder unterhalten würde«, Die Ehefrau des.Klägers hätte diesen nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, v/enn überhaupt, nur unterhalten, weil der Kläger bedürftig war und sich nicht selbst unterhalten konnte. Seine Bedürftigkeit ist aber nicht ausschließlich auf die durch die Verfolgung erlittenen Schäden zurückzuführen, für die der Kläger nach den Bestimmungen &s BEG entschädigt wird. Hinzu kommt, daß der Kläger auch deswegen bedürftig ist, weil er durch die nationalsozialistische Verfolgung sein Geschäft verloren hat« Dafür erhält er als Staatenloser nach den §§ 16o ff BEG keine Entschädigung« In solchen Fällen steht dem Witwer eine Rente nach § 17 Abs. 1 Nr« 2 BEG zu, wenn seine verstorbene Ehefrau, falls sie noch leben würde, ihn am (Page des Inkrafttretens des BEG, am 1« Oktober 1953, ganz oder überwiegend unterhalten hätte (vgl. Daß seine Brwerbsfähigkeit teilweise auch durch solche Gesundheitsschäden gemindert ist, die er durch nationalsozialistische Verfolgung erlitten hat, bleibt außer Betracht, wenn der Witwer dafür an dem genannten Zeitpunkt noch keine Entschädigung erhalten hat. Erhält er wegen dieser Schäden später eine Rente, dann kann das dazu führen, daß die ihm nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 gewährte Rente nach §§ 2o6, 18 Abs. 2 BEG auf einen geringeren Betrag herabgesetzt wird. Oktober 1953 bereits eine Rente nach §§ 28 ff wegen des erlittenen Körperschadens gezahlt wurde, wäre zu prüfen, ob auch in Anbetracht dieser Tatsache hoch gesagt werden kann, daß die. ob die Ehefrau dos Klägers diesen ganz oder überwiegend unterhalten hätte, zu Unrecht berücksichtigt, daß die Ervrcrbsfähigkeit des Klägers teilweise durch solche Xörpcrschaden herabgemindert worden ist, die der Kläger durch nationalsozialistische Verfolgung erlitten hat. Für die Entscheidung der Frage, ob die Ehefrau des Klägers diesen ganz oder überwiegend unterhalten hätte, hat das Berufungsgericht fingiert, daß der Kläger noch Über den Teil seiner Erwerbskraft verfügt habe, den er durch die Verfolgung verloren hat und deretwegen ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG zusteht. Oktober 1953 durch die Verwertung seiner Arbeitskraft mindestens.so viel verdient hätte, wie die von ihm später bezogene Gesundheitsschadensrente betragen habe abzüglich eines Betrages von monatlich 12,55 BM, den das Berufungsgericht als Transferverlust bezeichnet. Bas Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger monatlich 238,45 Bll verdient hätte, noch gesagt werden kann, die Ehefrau des Klägers hätte diesen, falls sie noch leben würde, ganz oder überwiegend unterhalten. Ber Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zu-rückzuverv/eisen, damit dieses Gericht nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze prüfen kann, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen am 1. Sofern nicht einer der Ehegatten infolge besonderer Umstände einen erhöhten Bedarf hat, kann unter den hier gegebenen Verhältnissen davon ausgegangen werden, daß der Bedarf des Klägers und der coiner Ehefrau etwa gleich groß gewesen wäre* Das Berufungsgericht wird daher feststellen müssen, ob dieser Bedarf zun größeren Teil durch das*Arbeitseinkommen der Ehefrau befriedigt worden wäre, Wenn das zutrifft, stünde dom Kläger eine Rente nach § 17 Abs, 1 Nr, 2 BEG zu. Sollte sich ergeben, daß der Kläger und seine Ehefrau nicht in der läge gewesen wären, durch eigene Arbeit ihren notwendigen lebensbedarf zu decken und daß sie aus öffentlichen oder privaten Mitteln unterstützt worden wären, dann muß auch das berücksichtigt werden. Dem Kläger würde der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen, v/onn in Anbetracht einer solchen Unterstützung und seines Arbeitseinkommens nicht mehr gesagt werden kann, seine Ehefrau hätte ihn überwiegend unterhalten.
Nachschlagewerks Amtliche Sammlung ja nein 24<* oie BEG § 17 Abs* 1 Nr* 2 Der Witwer hat einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ehegatte ihn tatsächlich unterhalten hat oder unterhalten hätte* Der Anspruch besteht ohne Rücksicht darauf, ob der Witwer unterhaltsbedürftig war oder gewesen wäre und ob er gegen seinen verstorbenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gehabt hat oder gehabt hätte* BGH, Urt* v* 23* November 1962 - IV ZR 118/62 - OLG Düsseldorf ’ LG Düsseldorf ry_ZR_ji8/62 Verkündet am 23 - November 1962 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsetreit dos Rentners Mordchay H P< - Prozcßbcvollmächtigtcrs , NI Frankreich. Avenue Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen da3 Land Nordrhein-Yteotfalen , vertreton durch die landesrentenbehörde Nordrhein-Y/estfalen - Prozcßbovollmächtigters Beklagten und Revisionsboklagten. Rechtsanwalt hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundosrichter Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 16. November 1961 aufgehoben. Bor Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten dor Revao ion, an das Berufungsgericht zurückverwiescn. Bao Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestands «**«»*»• Der am £ Juni 19o3 in BiMBB/Türkei geborene jüdische Kläger erlernte das Metzgerhandwerk und wanderte nach Frankreich aus» Am 19* November 1927 heiratete er in PflHi die am 4« Februar 19o6 in geborene Esthern die ebenfalls mosaischen Glaubens war. Aus dieser Ehe gingen vier Töchter hervor. Der Kläger war bis zu dem Jahre 1943 Inhaber einer Metzgerei in Itfbfe. Seine Ehefrau war in diesem Geschäft als Kassiererin tätig. Nach der Behauptung des Klägers betrug der Geschäftsumsatz in den Jahren 194o bis 1943 durchschnittlich 5oo.ooo - 600.000 ffrs. Im Oktober 1943 wurden der Kläger, seine Ehefrau und seine vier Töchter von der Gestapo verhaftet und über das Sammellager DHD in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert. Dort kamen die Ehefrau und sämtliche Töchter ums Leben. Der Kläger, der auch jetzt in NflBBlebt, besitzt seit dem Jahre 1948 die französische Staatsangehörigkeit. Er war früher türkischer Staatsangehöriger. Die türkische Staatsangehörigkeit hat er am 28. November 1936 verloren. Anschließend war er staatenlos, bis er die französische Staatsangehörigkeit erwarb. Der Kläger hat Entschädigung wegen des erlittenen Freiheitsschadens erhalten. Außerdem hat ihm die Landesrentenbehörde in DflBIBBi durch Bescheid vom 13« Februar 1959 wegen seiner durch die Verfolgung erlittenen Gcoundheitsschäden unter Zubilligung einer darauf beruhenden verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 4o# bei einer angenommenen Gecamterwerbsminderung von 7o Kapitalentschädigung ab 1* Januar 1949* Rentennachzah-lungen und eine laufende monatliche Rente von damals 3o4 PH zuerkannt* Bereits gezahlte Beträge sind vor-rechnet worden. Per Kläger hat ferner u. a. wegen Schadens an leben nach seiner Bhefrau eine Rente beantragt. Zur Begründung hat er angegeben, er habe außer der Gesund-heits3chadcnsrente kein weiteres steuerpflichtiges Einkommen. Er arbeite nur einen Tag in der Woche als Koschorbeschaucr. Mit seinen Einkünften erreiche er nach den Lebensverhältnissen in HflBji nicht das Exist enz-minimum. Er sei daher, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, auf die Unterstützung Dritter angc-wic3env Seine Ehefrau würde ihm heute Unterhalt gewähren, wenn sie noch lebte. Sie habe vor der Verfolgung jahrelang im Geschäft mitgearbeitet. Dadurch habe sie nicht nur die für den Bestand des Geschäftes wichtigen Ge-sdi äftsverbindungen kennengelernt, sondern sich auch die für eine alleinige Geschäftsführung erforderliche Erfahrung aneignen können. Sie hätte daher über die Sachte mdo verfügt, um das Geschäft des Klägers nach dem Kriege allein, notfalls mit der Unterstützung eines oier zv;eier Gesellen, weiterzuführen und die zu dem Unterhalt dos Klägers notwendigen Einkünfte zu erzielen. Die Landesrentenbehörde hat diesen Antrag des Klägers abgclehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, -an ihn folgende Leistungen zu gewähren? a) ab 1* November 1953 für die Dauer seiner Bedürftigkeit eine Yf it wer rente unter Einstufung der Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Hundertsatzes; hilfsweise, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31* Mai 1959 Hentennachzahlungon als Witwer unter Einstufung der Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines in das Ermessen des Gerichtes gestellten Hundertsatzes; .• i * b) eine Kapitalontschädigung für die Zeit vom 1, Januar 1949 > bis zu dem 31« Oktober 1953? berechnet auf der Grundlage i des auf den Monat November 1953 entfallenden Honten- j anspruchs. Das beklagte Land hat gebeten, die Kluge abzuweisen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Der Kläger hat Berufung eingelegt» Er hat seinen zu a) gestellten Hauptantrag nicht mehr weiterverfolgt und nur j noch beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das i beklagte Land zu verurteilen, ihm j a) für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31« Hai 1959 | rückständige Witwerrente im Betrage von 14*667 DM; I b) für die Zeit vom 1* Januar 1949 bis zu dem 31« Okto- : ber 1953 Kapitalentschädigung für Hinterbliebene im Betrag von 11«6oo DM j zu zahlen« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-senen Revision verfolgt er seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungsftründe s Die Revision ist begründet. Der Kläger hoansprucht mit seinem zuletzt gestellten Antrag Kapitalontschädigung und Rente wegen Schadens an Leben nach seiner verstorbenen Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1953 einerseits imd für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31* Mai 1959 andererseits. Über diesen Zeitpunkt hinaus hat der Kläger keine Rente beantragt, da er durch Bescheid vom 15«. Februar 19593 wegen seines eigenen Schadens an der Gesundheit u. a. für die Zukunft eine monatliche Rente von 3o4 DM zugesprochen erhalten hat. Dieser Bescheid war am 26. Mai 1959 unanfechtbar geworden. Der Kläger geht davon aus, daß er bis zu dem Beginn des laufenden Bezuges der Gcoundheitsschadensrente in der genannten Hohe einen Anspruch wegen Schadens an Leben als Witwer habe. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger zu dem Kreis derjenigen gehört, die Ansprüche wegen Schadens an Leben gemäß den §§ 16o, 163 BEO geltend machen können. Denn der Kläger war, als er und seine Ehefrau verfolgt wurden, staatenlos. Die neue französische Staatsangehörigkeit hat er erst nach dem Ende der Verfolgung erworben. Da die Ehefrau des Klägers nationalsozialistischen Verfolgungen auoge-setst war und während ihrer Haft ira Konzentrationslager Auschwitz verstorben ist, wird nach § 15 Abs. 2 BEG vermutet, daß sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmon vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG steht dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Leben nach seiner Ehefrau bis zu seiner Y/iederverheiratung oder bis zu seinem Tode zu, sofern ihn die Verfolgte zur Zeit des Beginns der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat, unterhalten hat oder, wenn sie noch lebte, unterhalten würde. \'fie in § 4 der 1. DV-BEG bestimmt ist, besteht der Anspruch des Y/itwors schon dann,wenn der Unterhalt überwiegend von der verfolgten Ehefrau bestritten wurde. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß dies auch dann genügt, wenn es sich nach der 2. Alternative des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG darum handelt, ob die getötete Verfolgte, falls sie noch lebte, den Ehemann unterhalten würde. Das hat der Senat in seinem Urteil vom. 2o. Dezember 1961 - IV ZR 2o5/61 - (RzY/ 1962, 216 Nr. 13) für die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 17 Abs, 1 Nr« 5 BEG unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte jener Vorschrift entschieden. Dasselbe muß auch für den in dieser Fassung erst in das BEG aufgenommenen § 17 Abs. 1 Nt. 2 BEG gelten. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Witwer insoweit schlechter zu stellen als den Verwandten der aufsteigenden Linie. Da die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen vor ihrem Tode nicht überwiegend unterhalten hat, steht ihm der geltend gemachte Anspruch nur zu, wenn sie ihn. falle sie noch leben würde, unterhalten hätte. Dabei kommt es rieht darauf an, oh der Kläger einen gesetzlichen Untorhaltsanspruch gegen sie gehabt hätte, sondern der Anspruch besteht schon dann, wenn die verstorbene Ehefrau ihren Ehegatten nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten gelebt hätten, tatsächlich unterhalten hätte. Für den Schaden, den der Witwer dadurch erlitten hat, daß er diesen Unterhalt von seiner Ehefrau nicht empfangen hat, soll er eptschädigt werden. Dem Anspruch steht daher nicht entgegen, daß der Ehegatte in der Lage gewesen war, sich selbst zu unterhalten und daß ihm kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen seine verstorbene Ehefrau zugestanden hätte. Daß der Anspruch näht nur dann besteht, wenn der Überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen seinen verstorbenen Ehepartner gehabt hätte, ergibt auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes• Nach § 14 Abs, 3 Nr. 2 BErgG wurde dem Witwer ein Hinterblie-bonenanspruch nur zuerkanht, wenn und soweit er außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Diese Regelung sollte ursprünglich auch im BEG beibehalten werden. In § 14 b Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwürfe war vorgesehen, dem Witwer die Hinterbliebenenrente für die Dauer seiner Bedürftigkeit zu gewähren, weil nach den Erfahrungen des Lebens ein Witwer im allgemeinen imstande sein werde, sich selbst zu unterhalten (Bl'-Drucks. Nr. 1949, 2, Wahlperiode, S. 12 und 1o3). Hiergegen sind in den Beratungen des B$-AüsSchusses für Fragen der Wiedergutmachung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG Bedenken erhoben worden. Sie führten zunächst dazu, daß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG (§ 14 b Abs.* 1 Nr. 2 Reg-Entw.) im Wortlaut ebenso wie § 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG (§14 b Abs, 1 Nr. 1 Reg-Entw.) gefaßt wurde. Später erhielt er dann die jetzige, eingeschränkte Passung (vgl» dazu die Protokolle der 12«, Sitzung vom 16. Januar 1956, S. 25 f$ der 25* Sitzung vom 7. März 1956, S. 2 und der 26. Sitzung vom 8«, Mürz 1956, S. 4 f). Leitmotiv für die endgültige Passung des § 17 Abs* 1 Nr. 2 BEG war der Gedanke, dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter gerecht zu v/erden. Die unterschiedliche Begclung der Ansprüche des Witwers und der -Witwe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BEG wurde damit begründet, daß in der Regel die Prau vom Llannc unterhalten werde und es daher angebracht sei, die Gleichstellung von Witv/e und Witwer auf den Pall zu beschränken, daß die Frau den Mann unterhalten habe oder, wenn sie noch lebte, unterhalten hätte (BT-Drucks. Nr. 2382, 2. Wahlperiode, S. 5). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Anspruch des Witwers nach § 17 Abs. 1 Nr, 2 BEG dann nicht besteht, wenn seine verstorbene Ehefrau ihn nur wegen eines Verfolgungsschadens, den er erlitten hat und für den er nach den Bestimmungen des BEG entschädigt wird, unterhalten hat oder unterhalten würde«, Diose Voraussetzungen sind in dem hier zu entscheidenden Palle nicht gegeben. Die Ehefrau des.Klägers hätte diesen nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, v/enn überhaupt, nur unterhalten, weil der Kläger bedürftig war und sich nicht selbst unterhalten konnte. Seine Bedürftigkeit ist aber nicht ausschließlich auf die durch die Verfolgung erlittenen Schäden zurückzuführen, für die der Kläger nach den Bestimmungen &s BEG entschädigt wird. Seine Erwerbsfähigkeit ist um 7o # gemindert. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die durch die durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschäden bedingt ist, beträgt jedoch nur 4o v. H. In solchen Pallen ist die Bedürftigkeit, die ihren Grund darin hat, daß die Erv/erbs-fähigkeit gemindert ist, nicht nur eine Folge des durc die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschadens (vgl» dao zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 26. September 1962 - XV ZR 54/62 -). Hinzu kommt, daß der Kläger auch deswegen bedürftig ist, weil er durch die nationalsozialistische Verfolgung sein Geschäft verloren hat« Dafür erhält er als Staatenloser nach den §§ 16o ff BEG keine Entschädigung« In solchen Fällen steht dem Witwer eine Rente nach § 17 Abs. 1 Nr« 2 BEG zu, wenn seine verstorbene Ehefrau, falls sie noch leben würde, ihn am (Page des Inkrafttretens des BEG, am 1« Oktober 1953, ganz oder überwiegend unterhalten hätte (vgl. das Urteil des Senats vom 22. Dezember 1961 - IV ZR 155/61 -, RzYf 1962, 3o8 Nr. 18). Daß seine Brwerbsfähigkeit teilweise auch durch solche Gesundheitsschäden gemindert ist, die er durch nationalsozialistische Verfolgung erlitten hat, bleibt außer Betracht, wenn der Witwer dafür an dem genannten Zeitpunkt noch keine Entschädigung erhalten hat. Erhält er wegen dieser Schäden später eine Rente, dann kann das dazu führen, daß die ihm nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 gewährte Rente nach §§ 2o6, 18 Abs. 2 BEG auf einen geringeren Betrag herabgesetzt wird. Falls ihm an 1. Oktober 1953 bereits eine Rente nach §§ 28 ff wegen des erlittenen Körperschadens gezahlt wurde, wäre zu prüfen, ob auch in Anbetracht dieser Tatsache hoch gesagt werden kann, daß die. verstorbene Ehefrau ihm zu diesem Zeitpunkt, falls sie noch leben würde, ganz oder überwiegend unterhalten hätte. Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil daß Berufungsgericht gegen diese Rechtssätze verstoßen hat. Denn es hat bei der Entscheidung der Frage, Io - ob die Ehefrau dos Klägers diesen ganz oder überwiegend unterhalten hätte, zu Unrecht berücksichtigt, daß die Ervrcrbsfähigkeit des Klägers teilweise durch solche Xörpcrschaden herabgemindert worden ist, die der Kläger durch nationalsozialistische Verfolgung erlitten hat. Für die Entscheidung der Frage, ob die Ehefrau des Klägers diesen ganz oder überwiegend unterhalten hätte, hat das Berufungsgericht fingiert, daß der Kläger noch Über den Teil seiner Erwerbskraft verfügt habe, den er durch die Verfolgung verloren hat und deretwegen ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach dem BEG zusteht. Bas Berufungsgericht ist auf Grund dieser Fiktion davon ausgegangen, daß der Kläger am 1. Oktober 1953 durch die Verwertung seiner Arbeitskraft mindestens.so viel verdient hätte, wie die von ihm später bezogene Gesundheitsschadensrente betragen habe abzüglich eines Betrages von monatlich 12,55 BM, den das Berufungsgericht als Transferverlust bezeichnet. Bas sind monatlich 238,45 BM. Bas Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob auch dann, wenn davon ausgegangen wird, daß der Kläger monatlich 238,45 Bll verdient hätte, noch gesagt werden kann, die Ehefrau des Klägers hätte diesen, falls sie noch leben würde, ganz oder überwiegend unterhalten. Barauf kann aber, wie oben ausgeführt, nicht abgestellt werden« Bamit hat das Berufungsgericht gegen die oben dargelegten Grundsätze verstoßen. Ber Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zu-rückzuverv/eisen, damit dieses Gericht nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze prüfen kann, ob die verstorbene Ehefrau des Klägers diesen am 1. Oktober 1953 ganz oder überwiegend unterhalten hätte, falls sie an diesem Tage noch gelebt hätte. Babei kann unter den hier gegebenen Verhältnissen davon ausgegangen werden, daß - 11 beide Ehegatten nach besten Kräften beimüit gewesen wären, durch Verwertung ihrer Arbeitskraft zu ihrem gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Sofern nicht einer der Ehegatten infolge besonderer Umstände einen erhöhten Bedarf hat, kann unter den hier gegebenen Verhältnissen davon ausgegangen werden, daß der Bedarf des Klägers und der coiner Ehefrau etwa gleich groß gewesen wäre* Das Berufungsgericht wird daher feststellen müssen, ob dieser Bedarf zun größeren Teil durch das*Arbeitseinkommen der Ehefrau befriedigt worden wäre, Wenn das zutrifft, stünde dom Kläger eine Rente nach § 17 Abs, 1 Nr, 2 BEG zu. Sollte sich ergeben, daß der Kläger und seine Ehefrau nicht in der läge gewesen wären, durch eigene Arbeit ihren notwendigen lebensbedarf zu decken und daß sie aus öffentlichen oder privaten Mitteln unterstützt worden wären, dann muß auch das berücksichtigt werden. Dem Kläger würde der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen, v/onn in Anbetracht einer solchen Unterstützung und seines Arbeitseinkommens nicht mehr gesagt werden kann, seine Ehefrau hätte ihn überwiegend unterhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Maaß Dr.Loewenheim Dr. Graf