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BGH · IV ZR 118/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 118/61

Bin Verfolgter, der während einer Freiheitsentziehung Zwangsarbeit geleistet und dabei einen Arbeitsunfall erlitten hat, den er in gleicher Weise auch als fi*eier Arbeiter hätte erleiden können, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm wegen dieses Unfalls nicht auf Grund besonderer Vorschrifr-ton die gleichen Versorgungsleistungen zustehen, wie sie in der gesetzlichen Unfallversicherung für Berufsunfälle vorgesehen sind» Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H« Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Oktober 1955 hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit abgelehnt . b) ab Io November 1953 auf Lebenszeit die gesetzliche Mindestrente und für die Zeit vom 1* Juli 1941 bis 31» Oktober 1953 eine aus der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente zu errechnende Kapitalentschädigung zu zahlen« Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger könne sich auf die Erklärung vom 12. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger, der sich in ungewöhnlicher Häufung Jahre hindurch gegen das Eigentum, die Gesundheit und die Ehre seiner Mitmenschen vergangen habe, vor oder nach dem 30. Die gemäß § 28 Ahs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG bestehende Vermutung, daß der Gesundheitsschaden durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen verursacht worden sei, besage nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Inhaftierung als vermutlich ursächliche Verfolgungsmaßnahme genügen sollte. Vielmehr gehe die Vermutung dahin, daß während der Inhaftierung noch weitere, gewissermaßen zusätzliche, auf Vcr-folgungsgründen beruhende und für den Gesundheitsschaden ursächliche Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten gerichtet v/orden seien. lingen zurückzuführen» Die in der Wäschekammer tätigen Zivilarboiter seien keinen günstigeren Arbeitsbedingungen als die Häftlinge unterworfen gewesen» Für diese Arbeitsbedingungen seien also Verfolgungsgründe nicht ursächlich gewesen» Der Unfall sei auch nicht auf einen durch die Entbehrungen der Haft erlittenen Schwächeanfall zurückzuführen» Nach dem Unfall sei der Kläger weder mangelhaft ärztlich versorgt noch sonstwie rücksichtslos behandelt worden. Ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen der im Spanischen Bürgerkrieg erlittenen Gesundheitsschäden sei nicht gegeben, da der Kläger in Spanien nicht verfolgt worden sei und wahrscheinlich auch nicht aus Verfolgungsgründen nach Spanien gegangen sei» Die Behauptung des Klägers, daß im Jahre 1941 in einem französischen Internierungslager eine Lähmung aufgetreten sei, sei nicht erwiesen. Dasselbe gelte auch von einer möglicherweise* früher vorhanden gewesenen verfolgungsbedingten Bronchitis» Bezüglich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Leiden sei nicht erwiesen, daß sie im KL oder innerhalb von 8 Monaten nach der Befreiung aufgetreten seien. 1. Entgegen der Meinung der Revision lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines Verhaltens während vieler Jahre die Eigenschaft eines politischen Gegners des Nationalsozialismus abgesprochen hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Im übrigen kommt der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verkannt, keine Bedeutung zu, soweit der Kläger Ansprüche aus seiner Inhaftierung in der Zeit vom 7. Für die rechtliche Würdigung der auf diese Inhaftierung gestützten Ansprüche ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen oder nur als solcher betrachtet worden ist. Die Rüge der Revision ist aber auch insov/eit gegenstandslos, als der Kläger seine Ansprüche auf eine in der Zeit vor seiner Inhaftierung durch deutsche Stellen eingetretene Schädigung an Körper oder Gesundheit stützt. Denn das Berufungsgericht hat nach einer eingehenden Würdigung der Lebensverhältnisse des Klägers bis zu seinem Weggehen aus Deutschland nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger wegen einer ihm aus den Gründen des § 1 BEG drohenden Verfolgung nach Spanien gegangen ist. Soweit er seine Ansprüche auf eine nach seiner Behauptung während der Haft in einem französischen Internierungslager aufgetretene Lähmung stützt, scheitern diese Ansprüche daran, daß das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers nicht für erwiesen gehalten hat. 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich zutreffend die Erklärung des beklagten Landes vom 12« Juli 1948 dahin gewürdigt, daß damit nicht die Anerkennung; eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, unabhängig von dem Bestehen eines verfolgungs-bedingten Schadens, ausgesprochen v/orden ist. 3» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten, nicht auf seinem Arbeitsunfall beruhenden Gecundhcitsschaden ernsterer Art und der Verfolgung verneint hat, lassen gleichfalls keinen Hechtsfehler erkennen. 20 Nr. 16 ausgeführt hat, wird nach § 15 Abs. 2 BEG, auf den § 28 Abs. 2 BEG verv/eist, in den Pallen, in denen der Verfolgte während der Deportation oder einer Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran verstorben i3t, vermutet, daß er durch nationalsozialistische Gewaltnaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, für den von ihm Betroffenen im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erhöht worden ist (vgl. 28 Abs. 2 BEG ausgesprochene Vermutung erstreckt sich ihrem Sinn und Zweck nach auch darauf, daß der Verfolgte während der Haft unter ungünstigeren, gefahrvolleren Bedingungen als ein Nichtverfolgter leben mußte und daß es dadurch zu der Schädigung gekommen ist. durch Kriega^i4awi^.kung getötet^ oder yß^\yun4^ wurde pder durch einen Unfall eine Verletzung erlitt» Hier kann nicht schon mit Rücksicht darauf, daß der Schaden im Zuge eines mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Kriegs- oder Arbeitseinsatzes eingetreten ist, gesagt v/erden, daß die Schädigung auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruht, die Vermutung der §§ 15 Abs» 2, 28 Abs0 2 BEG also nicht widerlegt werden kann« Andererseits kann aber auch nicht davon gesprochen werden, daß diese Vermutung bereits mit der Feststellung einer äußeren - kriegsbedingten - Einwirkung oder eines Arbeitsunfalls widerlegt ist* Vielmehr greift die Vermutung, die nur durch den vollen Gegenbeweis entkräftet werden kann, durch, sofern nicht erwiesen ist, daß es nicht aus den mit der Freiheitsentziehung verbundenen ungünstigeren und gefahrvolleren Lebensund Arbeitsbedingungen heraus zu der Schädigung gekommen ist* Steht aber fest, daß solche Bedingungen für die Schädigung nicht ursächlich waren, dann ist die Vermutung widerlegt, So hat der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 22 . Der Gegenbeweis ist hier dann als geführt anzusehen, wenn feststeht, daß ungünstigere und gefahrvollere Arbeitsbedingungen, denen die zur Zwangsarbeit herangezogenen Häft^ lingo im Vergleich zu nichtverfolgten, freien Arbeitern in aller Regel ausgesetzt waren, für den Unfall und die durch den Unfall geschaffene Lage des Verfolgten nicht ursächlich waren. Ist für einen während einer Freiheitsentziehung zur Zwangsarbeit herangesogenen Verfolgten nicht in der Weise Vorsorge getroffen worden, daß er im Falle eines Arbeitsunfalls dieselben Leistungen beanspruchen konnte, auf die er als freier Arbeiter Anspruch nach der gesetzlichen Unfallversicherung gehabt hätte, dann läßt sich nicht sagen, daß er unter den Die Vermutung der §§ 28 Abo. 2, 15 Abs. 2 BEG ist sonach nicht v/iderlegt, wenn nicht fcototeht, daß ein während einer Freiheitsentziehung zur Zwangsarbeit herangezogener Verfolgter wegen eines Arbcitcunfallc dieselben Leistungen beanspruchen konnte, auf die er als freier Arbeiter Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehabt hätte. b) Das Berufungsgericht hat ucs unterlassen, die Frage, ob der Kläger unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie freie Arbeiter zur Zwangsarbeit herangezogen wurde, auch unter den vorerwähnten Gesichtspunkt zu prüfen. Zwar ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe angesichts der voneinander abweichenden Angaben der Zeugen und dos Klägers nach so langer Zeit den Unfallhcr-gang nicht mehr als geklärt erachten dürfen, unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung der Angaben des Klägers wie der Aussagen der Zeugen sich ein klares Bild über den Hergang des Unfalls gemacht hat, lassen keinen Rochtsfehler erkennen. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß ein Verschulden des Kammerwarts als für den Unfall ursächlich nicht in Betracht kommt und daß die Gofahronoituation für die in der Wäschekammer beschäftigten Häftlinge nicht erhöht war. Auch von der Sicht des Klägers, seiner Vorbildung und seinen Lebensgev/ohnheiten her war eine erhöhte Unfallgefahr nicht gegeben. Da der Kläger seiner Vorbildung nach gelernter Dekorationsmaler war, läßt sich nicht sagen, daß er durch die ihm während der Haft aufgetragone Tätigkeit in der Wäschekammer in einen mit größerer Unfallgefahr verbundenen Arbeitsbereich hineingeraten ist. Schließlich v/ar nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ein durch die Entbehrungen der Haft hervorgerufener Schwächezustand des Klägers für den Unfall nicht ursächlich. Ferner wurde nach den weiteren, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen dos Berufungsgerichts dem Kläger nach dem Unfall die erforderliche ärztliche Betreuung und notv/endige Schonung zuteil. Es muß untersucht werden, ob dem Kläger, wenn er in einem seiner Vorbildung entsprechenden freien Arbeitsverhältnis tätig gewesen und entlohnt worden wäre und dabei einen Arbeitsunfall erlitten hätte, aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleiche oder höhere Leistungen, als im vorerwähnten Gesetz vorgesehen, zugcflosscn wären.

Zitierte Normen: § 15 BEG § 561 ZPO § 15 BEG § 286 ZPO § 15 BEG
VermutungFeststellungUnfallBerufungsgerichtBEGAnspruchSpanienKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
BEG §§ 28 Abs« 2, 15 Abs. 2
Bin Verfolgter, der während einer Freiheitsentziehung Zwangsarbeit geleistet und dabei einen Arbeitsunfall erlitten hat, den er in gleicher Weise auch als fi*eier Arbeiter hätte erleiden können, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm wegen dieses Unfalls nicht auf Grund besonderer Vorschrifr-ton die gleichen Versorgungsleistungen zustehen, wie sie in der gesetzlichen Unfallversicherung für Berufsunfälle vorgesehen sind»
BGH, Urto Vo 16; Mai 1962 - IV ZR 118/61 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
 Verkündet am 16« Mai 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Franz
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 str.
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G
m
gegen
 das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, K^pm^straßc0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H« Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
;
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 24- Juni 1898 geborene Kläger, der gelernter Dekorationsmaler ist, nahm auf Seiten der internationalen Brigaden am Spanischen Bürgerkrieg teil«. Nach seinen Angaben war er seit Anfang 1939 in Frankreich interniert, wurde am 7. September 1941 in Chälons sur Saöne von der Gestapo festgenommen und in die Polizeigefängnisse Stuttgart und Welzheim verbracht» Von dort wurde er am 21» November 1941 in das Konzentrationslager Dachau überführt, wo er bis zur Befreiung im Frühjahr 1945 festgehalten wurde»
Der Kläger ist in den Jahren 1916 bis 1936 wegen Straftaten verschiedenster Art insgesamt 44 mal zu größtenteils kurzfristigen Freiheitsstrafen oder geringfügigen Geldstrafen verurteilt worden» Er hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen:
Er habe Endo 1935 oder Anfang 1936 wegen illegaler Tätigkeit für die KPD fliehen müssen und sich nach Spanien begeben« Am Spanischen Bürgerkrieg habe er sich beteiligt, um das nationalsozialistische Regime zu bekämpfen» In dem ihm in Welzheim ausgehändigten Schutzhaftbefehl sei ihm Vorbereitung zu dem Hochverrat und Verdacht des Landesverrats mit Waffenhilfe zur Last gelegt worden«
Mit Schreiben vom 12» Juli 1948 hat die damalige Landesbezirksstelle für Wiedergutmachung, der der Strafregisterauszug des Klägers bekannt war, diesem mitge-tcilt, daß der Wiedergutmachungsanspruch anerkannt werde, die Höhe der Haftentschädigung aber erst nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes festgestellt werden könne» Mit Bescheid vom 30» Juni 1950 ist eine Entschädi-
gung abgclehnt worden«, Die auf Zahlung einer Haftentschädigung gerichtete Klage ist erfolglos geblieben«,
Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 1955 hat die Entschädigungsbehörde den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit abgelehnt .
Der Kläger hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er sei spätestens im Juni 1941 an Körper und Gesundheit geschädigt worden. Damals sei eine Lähmung beider Beine aufgetreten. Dieser Schaden habe sich dadurch erheblich verschlimmert, daß er im KL Dachau wiederholt geprügelt worden sei und infolge eines ..Unfalls ein Bein gebrochen habe.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm
a)	ein Heilverfahren zu bewilligen,
b)	ab 1. November 1953 eine Rente und für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zu dem 31* Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung zu zahlen, jeweils unter Zugrundelegung einer Erwerbsminderung von 30 f> bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. April 1956 abgewiesen, v/eil dem Kläger eine achtenswerte politische Überzeugung nicht suorkannt werden könne und daä beklagte Land seine Erklärung vom 12. Juli 1948 rechtswirksam widerrufen habe.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt.
 
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unter Abänderung des Ersturteils das beklagte Land
 zu verurteilen* ihm wegen Schadens an Körper und
 Gesundheit
a)	ein Heilverfahren zu bewilligen,
b)	ab Io November 1953 auf Lebenszeit die gesetzliche Mindestrente und für die Zeit vom 1* Juli 1941 bis 31» Oktober 1953 eine aus der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente zu errechnende Kapitalentschädigung zu zahlen«
Im Berufungsverfahren hat der Kläger noch weitere Leiden geltend gemacht, nämlich Kopfbeschwerden, verursacht durch eine während des Feldzuges in Spanien erlittene Kopfverletzung, ein Magenleiden, eine chronische Luft-
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röhrcnentzündung und eine Lcberschwellung. Diese drei Leiden seien während seines Aufenthalts im KL Dachau entstanden. Zu dem Unfall sei es am 16. Juli 1944 dadurch gekommen, daß er von einer YJäschebeuge aus mehreren Metern Höhe abgestürzt sei. Dabei habe er sich die linke Ferse und den linken Knöchel gebrochen. Dies habe ein SS-Mann verschuldet, der ihn absichtlich zu Fall gebracht habe und deswegen nach dem Zusammenbruch zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sei. Auch sei im Jahre 1953 unvorhergesehen eine halbe Lähmung beider Beine aufgetreten, die mit der früheren Lähmung (Juni 1941 iin Lager Gurs) in ursächlichem Zusammenhang stehe. Die Erwerbsminderung betrage mindestens 70
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten A21 träge weiter.
 
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit mit folgenden Erwägungen verneint: Der Kläger könne sich auf die Erklärung vom 12. Juli 1948 schon deshalb nicht berufen, weil das Anerkenntnis auf keinen Pall dahin gegangen sei, unabhängig von der Feststellbarkoit eines Schadens Entschädigung zu leisten. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger, der sich in ungewöhnlicher Häufung Jahre hindurch gegen das Eigentum, die Gesundheit und die Ehre seiner Mitmenschen vergangen habe, vor oder nach dem 30. Januar 1933 politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei. Daß er aus Verfolgungsgründen nach Spanien gegangen sei, sei nicht erwiesen.
Er habe das Reichsgebiet nicht vor dem 12. Oktober 1936 verlassen. Die Teilnahme am Spanischen Bürgerkrieg beweise für 3ich allein nicht die Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus. Jedoch sei die Eigenschaft des Klägers als “Rotspanienkämpfer“ für seine Inhaftierung; ab 7» September 1941 mindestc2is mitursächlich gewesen. Sämtliche “Rotspanien-kämpfor“ seien unterschiedslos als Kommunisten und damit als Staatsfeinde betrachtet und d:uvein_KL-überfiLIirtvrL: worden. Der Kläger sei also von den Verfolgungsbehörden als politischer Gegner des Nationalsozialismus angesehen worden.
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Der Anspruch sei jedoch unbegründete Der Kläger habe in Jahre 1944 durch Unfall das linke Fersenbein und den linken äußeren Knöchel gebrochene Der Bruch sei schlecht verheilt. Es sei glaubhaft, daß sich seine Folgen noch heute bemerkbar machten. Die im fachärztlichen Gutachten der LVA l^imivom 23. Mai I960 auf insgesamt etv/a 50 5» geschätzte Erwerbsminderung sei zu einem erheblichen Teil durch die Folgen des Bruchs verursacht. Der Unfall habe sich in der sog. Wäschekammer des außerhalb des umzäunten Konzentrationslagers gelegenen Bekleidungswerks (Bekleidungslagers) der Y/affen-SS in Dachau ereignet. Beim Herunterholcn der Y/äsche sei der Kläger aus mehreren Metern Höhe abgestürzt. Der Fußboden (Beton oder Steinholz) sei glatt.gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, mit den "Tura^ an das benötigte Hegal heranzufahren. Der Kläger habe sich daher nach dem Zeugen	einem Zivilarbeiter,
 von der Plattform des Turmes aus an einem Dampfheizungsrohr entlanggehangclt. Ein Verschulden des Kammerv/arts, des SS-Unterscharführers	scheide au3, da Pellert am
 Unfalltag nicht im Bekleidungswerk gewesen sei. Die gemäß § 28 Ahs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG bestehende Vermutung, daß der Gesundheitsschaden durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen verursacht worden sei, besage nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Inhaftierung als vermutlich ursächliche Verfolgungsmaßnahme genügen sollte. Vielmehr gehe die Vermutung dahin, daß während der Inhaftierung noch weitere, gewissermaßen zusätzliche, auf Vcr-folgungsgründen beruhende und für den Gesundheitsschaden ursächliche Gewaltmaßnahmen gegen den Verfolgten gerichtet v/orden seien. Diese Vermutung sei widerlegt. Die Tätigkeit im Bekleidungsv/erk sei erträglich und die Unfallgefahr sei nicht außergewöhnlich erhöht gev/esen. Die beengten Raum-verhältnisso und der möglicherweise auch sonst unzureichende Unfallschutz seien nicht auf die Beschäftigung von Haft-
 
lingen zurückzuführen» Die in der Wäschekammer tätigen Zivilarboiter seien keinen günstigeren Arbeitsbedingungen als die Häftlinge unterworfen gewesen» Für diese Arbeitsbedingungen seien also Verfolgungsgründe nicht ursächlich gewesen» Der Unfall sei auch nicht auf einen durch die Entbehrungen der Haft erlittenen Schwächeanfall zurückzuführen» Nach dem Unfall sei der Kläger weder mangelhaft ärztlich versorgt noch sonstwie rücksichtslos behandelt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Revier sei auf ihn Rücksicht genommen worden» Die schlechte Verheilung des Bruchs beruhe also nicht auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen»
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen der im Spanischen Bürgerkrieg erlittenen Gesundheitsschäden sei nicht gegeben, da der Kläger in Spanien nicht verfolgt worden sei und wahrscheinlich auch nicht aus Verfolgungsgründen nach Spanien gegangen sei» Die Behauptung des Klägers, daß im Jahre 1941 in einem französischen Internierungslager eine Lähmung aufgetreten sei, sei nicht erwiesen. Auch stehe nicht mit Sicherheit fest, wo, wann und wielange der Kläger in Frankreich interniert gewesen sei» Desgleichen seien Mißhandlungen des Klägers nicht erwiesen» Die Darm-erkrankung, wegen der der Kläger einige Wochen lang im KL Dachau im Revier gelegen sei, habe nach dem Gutachten der LVA seinen Gesundheitszustand nicht nachhaltig beeinflußt. Dasselbe gelte auch von einer möglicherweise* früher vorhanden gewesenen verfolgungsbedingten Bronchitis» Bezüglich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Leiden sei nicht erwiesen, daß sie im KL oder innerhalb von 8 Monaten nach der Befreiung aufgetreten seien. Auch im übrigen habe sich kein Anhaltspunkt für einen ursächlichen Zusammenhang dieser Leiden mit der Verfolgung ergeben.
 
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Ein möglicherweise früher vorhandener Leberschaden beruhe mit großer Wahrscheinlichkeit auf der in Spanien durchge-machten Malaria und Lues mit deren notwendig leberschädigenden Behandlungsmaßnahmeno Die Voralterung des Gefäßsystems sei nach dem Gutachten der LVA mit Wahrscheinlichkeit die Ursache einer beginnenden leichten Hirnleistungs-schv/ächc* Auf diesem Leiden beruhe, neben den Folgen des KnÖchclbruchs, die Erwerbsminderung des Klägers« Ein ursächlicher Zusammenhang dieses Leidens mit der Verfolgung sei aber nach dom Gutachten des Sachverständigen unwahrscheinlich. Bei der Arteriosklerose und dem leichten cerebralen Abbau handle es sich um konstitutionelle Veränderungen und um die Auswirkung schwerwiegender infektiöser Erkrankungen, nämlich deh%" Byphilis und der Malaria, die- erfahrungsgemäß samt den bei beiden Krankheiten unvermeidlichen Behandlungsmethoden das Gefäßsystem schädigten.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung» nicht in allem stand«
1. Entgegen der Meinung der Revision lassen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Kläger unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines Verhaltens während vieler Jahre die Eigenschaft eines politischen Gegners des Nationalsozialismus abgesprochen hat, keinen Rechtsfehler erkennen. Im übrigen kommt der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verkannt, keine Bedeutung zu, soweit der Kläger Ansprüche aus seiner Inhaftierung in der Zeit vom 7. September 1941 an herleitet.
Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Verfolgten-
 
eigenschaft des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BEG mit der Erwägung bejaht, daß die Rotspanienkämpfer als Kommunisten und damit als Staatsf&inde betrachtet und deshalb in ein Konzentrationslager überführt wurden. Diese Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten wird (Blessin/Ehrig/Vilden, 3- Aufl. BEG, § 1 Anm. 60 und van Dam/Loos, BEG, § 1 Anm. 3 e und 12), läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Für die rechtliche Würdigung der auf diese Inhaftierung gestützten Ansprüche ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger tatsächlich ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen oder nur als solcher betrachtet worden ist. Die Rüge der Revision ist aber auch insov/eit gegenstandslos, als der Kläger seine Ansprüche auf eine in der Zeit vor seiner Inhaftierung durch deutsche Stellen eingetretene Schädigung an Körper oder Gesundheit stützt.
Denn das Berufungsgericht hat nach einer eingehenden Würdigung der Lebensverhältnisse des Klägers bis zu seinem Weggehen aus Deutschland nicht für erwiesen erachtet, daß der Kläger wegen einer ihm aus den Gründen des § 1 BEG drohenden Verfolgung nach Spanien gegangen ist. Das Schicksal, das der Kläger in Spanien erlitten hat, kann daher nicht als Auswirkung einer Verfolgungsmaßnahme gewertet werden. Dies gilt auch von der Teilnahme des Klägers am Spanischen Bürgerkrieg. Auf die Motive, die ihn dazu bewogen haben mögen, komnt es nicht an. Der Kläger kann daher seine Ansprüche nicht auf GesundheitsSchäden stützen, die während dieser Zeit entstanden sind. Soweit er seine Ansprüche auf eine nach seiner Behauptung während der Haft in einem französischen Internierungslager aufgetretene Lähmung stützt, scheitern diese Ansprüche daran, daß das Berufungsgericht diese Behauptung des Klägers nicht für erwiesen gehalten hat.
Diese Feststellung ist gemäß § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend, da insov/eit von der Revision kein vcrfahrensrechtlicher Angriff erhoben worden ist. Es kommt demnach auch für die Beurteilung der nach der Darstellung
 
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des Klägers in der Zeit vor dem 7. September 1941 aufgetretenen Gesundheitsschäden nicht darauf an? ob der Kläger tatsächlich ein politischer Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist«
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtlich zutreffend die Erklärung des beklagten Landes vom 12« Juli 1948 dahin gewürdigt, daß damit nicht die Anerkennung; eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, unabhängig von dem Bestehen eines verfolgungs-bedingten Schadens, ausgesprochen v/orden ist.
3» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten, nicht auf seinem Arbeitsunfall beruhenden Gecundhcitsschaden ernsterer Art und der Verfolgung verneint hat, lassen gleichfalls keinen Hechtsfehler erkennen.
4. Dagegen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der nach § 28 Abs. 2 i.V. mit §	15 Abs. 2 BEG bestehenden Vermutung verkannt, im Ergeb-
nis begründet.
a) Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. September 1957 - IV ZR 156/57 LM Nr. 3 su § 15 BEG 1956 = RzW 1958,
20 Nr. 16 ausgeführt hat, wird nach § 15 Abs. 2 BEG, auf den § 28 Abs. 2 BEG verv/eist, in den Pallen, in denen der Verfolgte während der Deportation oder einer Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran verstorben i3t, vermutet, daß er durch nationalsozialistische Gewaltnaßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist.
Die Vermutung des § 15 Abs. 2 ist in das Gesetz eingofügt worden, weil die Feststellung, ob der Tod des Verfolgten
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während der Deportation oder währende einer Freiheitsentziehung die Folge einer nationalsozialistischen Verfolgungs-naßnahmc im Sinne des § 2 Abs. 1 BEG war, besonderen Schwierig-kcitcn begegnet. Der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG im Bereich des Gesundheits- und KörperSchadens muß dieselbe Bedeutung beigemessen werden. Erleidet der Verfolgte während der Deportation oder der Haft oder im unmittelbaren Anschluß daran einen Gesundheits- oder Körperschaden, so wird vermutet, daß die Schädigung auf einer nationalsozialistischen Gewaltinaßnahmc beruht (vgl. § 1,2. DV-BEG). Es bedarf daher, um den Anspruch als begründet erscheinen zu lassen, nicht mehr der Feststellung, daß der Schaden nicht auf einer möglichen anderen Ursache beruht. Um der Bedeutung dieser Vermutung gerecht zu werden, ist zu berücksichtigen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Anspruch auf Entschädigung nur besteht, wenn der eingetretene Schaden der Verfolgung eigentümlich ist, also eine Auswirkung gerade der Verfolgungsmaßnahmen als solcher ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, für den von ihm Betroffenen im Vergleich zu nichtverfolgten Personen erhöht worden ist (vgl. Urteile vom 22. Juni 1955
-	IV ZR 76/55 Ui Nr. 7 zu § 1 BEG 1955 = RzW 1955, 293 Nr. 50; vom 6. Dezember 1957 - IV ZR 191/57 LM Nr. 14
zu § 1 BEG 1956 - RzW 1958, 138 Nr. 15; vom 9. Dezember 1959
- IV ZR 193/59 -, RzW I960, 160 Nr. 16 und vom 7. Juni 1961
-	IV ZR 14/61 -, RzW 1962, 21 Nr. 10).. Die in §§ 15 Abs. 2,
28 Abs. 2 BEG ausgesprochene Vermutung erstreckt sich ihrem Sinn und Zweck nach auch darauf, daß der Verfolgte während der Haft unter ungünstigeren, gefahrvolleren Bedingungen als ein Nichtverfolgter leben mußte und daß es dadurch zu der Schädigung gekommen ist. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Schaden nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen ist, sondern darin besteht, daß der Verfolgte
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durch Kriega^i4awi^.kung getötet^ oder yß^\yun4^ wurde pder durch einen Unfall eine Verletzung erlitt» Hier kann nicht schon mit Rücksicht darauf, daß der Schaden im Zuge eines mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Kriegs- oder Arbeitseinsatzes eingetreten ist, gesagt v/erden, daß die Schädigung auf einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme beruht, die Vermutung der §§ 15 Abs» 2, 28 Abs0 2 BEG also nicht widerlegt werden kann« Andererseits kann aber auch nicht davon gesprochen werden, daß diese Vermutung bereits mit der Feststellung einer äußeren - kriegsbedingten - Einwirkung oder eines Arbeitsunfalls widerlegt ist* Vielmehr greift die Vermutung, die nur durch den vollen Gegenbeweis entkräftet werden kann, durch, sofern nicht erwiesen ist, daß es nicht aus den mit der Freiheitsentziehung verbundenen ungünstigeren und gefahrvolleren Lebensund Arbeitsbedingungen heraus zu der Schädigung gekommen ist* Steht aber fest, daß solche Bedingungen für die Schädigung nicht ursächlich waren, dann ist die Vermutung widerlegt, So hat der erkennende Senat im vorerwähnten Urteil vom 22 . Juni 1955 den Anspruch einer Hinterbliebenen auf Entschädigung wegen Schadens an Leben' Verneint, weil der zu einer Sonderformation eingezogene Verfolgte durch eine Fliegerbombe .während eines Einsatzes, zu dem auch Nicht-verfölgte unter gleichen Bedingungen herangezogen worden waren, getötet wurde* In einer weiteren, zu § 15 BEG ergangenen Entscheidung vom 26» September 1956 - IV ZR 258/55 Ul Nr. 1 zu § 15 BEG 1956 = RzW 1957, 24 Nr. 37 hat der erkennende Senat einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben deshalb verneint, weil der Verfolgte als Angehöriger*, einer Bewährungseinheit der Wehrmacht durch ein feindliches Infanteriegeschoß in einem allgemein üblichen militärischen Einsatz gefallen war. Wie der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, ist auf Grund der Feststellung, daß Angehörige dieser Bewahrungäeinhei;* in
 
ihrem Fronteinsatz nicht grundlegend anders als die regulären Truppen verwendet worden waren, die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG widerlegt, weshalb der Tod des Verfolgten nicht mehr als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme angesehen v/erden kann*
Die gleichen Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn ein Verfolgter, der während einer Freiheitsentziehung Zwangsarbeit leisten mußte, einen Arbeitsunfall erlitten hat. Auch hier scheidet, entgegen der Meinung der Revision, die Widerlegung der Vermutung nicht schon deshalb aus, weil der Unfall im Zusammenhang mit einer Zwangsarbeit steht. Der Gegenbeweis ist hier dann als geführt anzusehen, wenn feststeht, daß ungünstigere und gefahrvollere Arbeitsbedingungen, denen die zur Zwangsarbeit herangezogenen Häft^ lingo im Vergleich zu nichtverfolgten, freien Arbeitern in aller Regel ausgesetzt waren, für den Unfall und die durch den Unfall geschaffene Lage des Verfolgten nicht ursächlich waren. Zu diesen Arbeitsbedingungen gehören aber u.a. nicht nur ausreichende betriebliche Vorrichtungen zur Verhütung von Unfällen, sondern auch ein ausreichender Unfallversicherungsschutz, wie er in der gesetzlichen Unfallversicherung für freie Arbeiter vorgesehen ist, um die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls, insbesondere einer völligen oder teil-weisen Erwerbsunfähigkeit, abzuwenden oder doch zu mildern. Ist für einen während einer Freiheitsentziehung zur Zwangsarbeit herangesogenen Verfolgten nicht in der Weise Vorsorge getroffen worden, daß er im Falle eines Arbeitsunfalls dieselben Leistungen beanspruchen konnte, auf die er als freier Arbeiter Anspruch nach der gesetzlichen Unfallversicherung gehabt hätte, dann läßt sich nicht sagen, daß er unter den
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gleichen Arbeitsbedingungen wie ein nichtverfolgtor Arbeiter tätig war, der Unfall also sich für ihn nicht wirtschaftlich ungünstiger auswirkte als ein in einem freien Arbeitsverhältnis erlittener Unfall. In einem solchen Falle muß daher die durch den Unfall eingetrotene Beeinträchtigung der Erwerbofühigkeit nach den Bestimmungen der §§ 28 ff BEG, die für die Verfolgten einen Ausgleich auch für die durch die Erwerbsminderung eingetretenen wirtschaftlichen Folgen gewähren -wollen, entschädigt werden. Die Vermutung der §§ 28 Abo. 2, 15 Abs. 2 BEG ist sonach nicht v/iderlegt, wenn nicht fcototeht, daß ein während einer Freiheitsentziehung zur Zwangsarbeit herangezogener Verfolgter wegen eines Arbcitcunfallc dieselben Leistungen beanspruchen konnte, auf die er als freier Arbeiter Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehabt hätte.
b) Das Berufungsgericht hat ucs unterlassen, die Frage, ob der Kläger unter den gleichen Arbeitsbedingungen wie freie Arbeiter zur Zwangsarbeit herangezogen wurde, auch unter den vorerwähnten Gesichtspunkt zu prüfen. Seine Feststellungen tragen daher nicht die Annahme, daß die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG widerlegt ist.
Zwar ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe angesichts der voneinander abweichenden Angaben der Zeugen und dos Klägers nach so langer Zeit den Unfallhcr-gang nicht mehr als geklärt erachten dürfen, unbegründet.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter eingehender Würdigung der Angaben des Klägers wie der Aussagen der Zeugen sich ein klares Bild über den Hergang des Unfalls gemacht hat, lassen keinen Rochtsfehler erkennen. Sie enthalten weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen Erfahrungosatz noch eine Verletzung der §§ 286 ZPO und 176 BEG. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind *
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dahcr für das Revioionogoricht bindend. Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gefolgert, daß ein Verschulden des Kammerwarts als für den Unfall ursächlich nicht in Betracht kommt und daß die Gofahronoituation für die in der Wäschekammer beschäftigten Häftlinge nicht erhöht war. Auch von der Sicht des Klägers, seiner Vorbildung und seinen Lebensgev/ohnheiten her war eine erhöhte Unfallgefahr nicht gegeben. Da der Kläger seiner Vorbildung nach gelernter Dekorationsmaler war, läßt sich nicht sagen, daß er durch die ihm während der Haft aufgetragone Tätigkeit in der Wäschekammer in einen mit größerer Unfallgefahr verbundenen Arbeitsbereich hineingeraten ist. Unfälle der vom Kläger erlittenen Art pflegen in Betrieben immer wieder vorsukommen. Sie sind Ausfluß der normalen Betriebogefahr. Schließlich v/ar nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ein durch die Entbehrungen der Haft hervorgerufener Schwächezustand des Klägers für den Unfall nicht ursächlich. Ferner wurde nach den weiteren, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen dos Berufungsgerichts dem Kläger nach dem Unfall die erforderliche ärztliche Betreuung und notv/endige Schonung zuteil.
Dies reicht jedoch, wie bereits dargelegt, zur Widerlegung der nach § 28 A.bs. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 BEG bestehenden Vermutung nicht aus. Vielmehr hätte geprüft werden müssen, in welcher Weise der Kläger nach den damals geltenden Bestimmungen gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls geschützt war. Hach § 1 der Verordnung über die Unfall-fürsorge für Gefangene vom 21. November 1939 (RGBl I 2525) genossen die in den Konzentrationslagern untorgobrachton Häftlinge (vgl. § 1 Abo. 1 c der Verordnung) Unfallschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 50. Juni 1900 (RGBl 556). Dieses
 
letztere Gesetz sieht nur begrenzte Ansprüche, insbesondere begrenzte Rentenansprüche für den Pall einer völligen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (§ 3) vor (vgl» dazu Schwinger in Versicherungsv/irtschaft 1949? S. 166). Es muß untersucht werden, ob dem Kläger, wenn er in einem seiner Vorbildung entsprechenden freien Arbeitsverhältnis tätig gewesen und entlohnt worden wäre und dabei einen Arbeitsunfall erlitten hätte, aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleiche oder höhere Leistungen, als im vorerwähnten Gesetz vorgesehen, zugcflosscn wären. Ergeben die noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen, daß er höhere Leistungen hätte beanspruchen können, dann scheidet eine Widerlegung der Vermutung aus. In diesem Palle ist also der Unfall samt seinen Folgen al3 verfo'lgungabedingt anzuseheno Es bedarf dann noch der Feststellung des durch den Unfall hervorgerufenen Erwerbs-minderungsgrades.
III.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
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werden, damit dieses die nach II 4 b) erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann.
Dr
 Graf
Baske
 Maaß
Johannsen
 Wüstenherg