Der Versicherungsträger kann sich dem Geschädigten gegenüber auch dann auf den For-' derungäübergang nach § 1542 Abs 1 Satz T}}hu RVO berufen? als die Abfindungssumme den Unterschiedsbetrag zwischen der Abfindung und dem Wert der Leistungen übersteigt? "» » » als die Ab findungssumme den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtschaden und dem Wert der Leistungen übersteigt, « , ^ipes sie "in einem besonderen von der amerikanischen sam, Militärregierung eingerichteten Verfahren- eine Forderungs-klage gegen die Vereinigten Staaten erheben" könne und dass ,,ie Ansprüche der Beklagten im Rahmen des § 1542 RVO auf sie, £ie' Klägerin, übergingen. Infolgedessen liess die Besät- , zurigsmacht (US Claims Commission) den für die Beklagten insgesamt auf2)j42 456,22 DM festgesetzten Entschädigungsbetrag am'4, Februar 1949 durch das Besatzungskostenamt an die Beklagte zu 1 auszahlen, ohne die Bitte der Klägerin zu berücksichtigen, "von der der Witwe zu gewährenden Abfindungssumme einen Betrag von 24 388,32 DM'abzusetzen" und ihr selbst’, der Klägerin, zu überweisen. Sie meint,, die Forderunge der Beklagten gegen die Besatzungsmacht seien in Höhe der Leistungen,' die sie nach der RYO zu gewähren habe, auf sie die Klägerin, 'übergegangen. gendeinen Anspruch Be sitzt, das sind Angelegenheiten,, die nach deutschem'Gesetz vor den deutschen Gerichten festgestellt werden sollten»tf fas Landgericht hat sodann die Klage angewiesen", weil nach diesem findenden Bescheide die Zahlung des Besatzungskostenamtes eine freiwillige Schadehsersatzleistung gewesen sei, den Beklagten aher kein gesetzlicher .Anspruch im Sinne des ) § 1542'RVO zugestanden habe» Auf die Berufung der Klägerin:hat das Qberlanüesgericlit' das Urteil geändert und im wesentlichen : nach den Hauptanträgen auf Zahlung von insgesamt 24 652»32 DM - ohne gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) -erkannt» Io Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten ist’zu bejahen»' Wiefhoch zu erörtern sein wird, macht die Klägerin einen'Bereicherungsanspruch aus § 816', . Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1542 Abs i Satz 1 RVO geltend (vgl III 1)» Der Anspruch ist allerdings öffentlich-rechtlicher Art» Denn die Forderung, die von den.Beklagten gegen die Besatzungsmacht verfolgt und von ihr befriedigt worden ist, beruht auf Bestimmungen des Besatzungsrechts, die ihrerseits völkerrechtlichen Grundsätzen über den Ausgleich von Besatzungsschäden entsprechen» Im einzelnen wird hierzu auf die nachstehenden Ausführungen unter II, 2 ff verwiesen» Wenn auch die Besatzungsmacht mit jenen Vorschriften Ent-Schädigungsbestimmungen geschaffen hat, die an die Stelle bürgerlich-recht].!eher Haftungsgrundlagen, nämlich der’ daß die amerikanische Besatzungsmacht - abweichend von der britischen und französischen - einen solchen For-derungsübergang nicht anerkennt und an den Versicherungsträger allenfalls dann Zahlungen leistet? die nach deutschen Recht auf sie übergegangene Forderung ohne Mitwirkung der Beklagten durchzusetzen. Der für diese For~f derung nach Besatzungsrecht gegebene Rechtsweg ist also der Klägerin regelwidrig verschlossen und ist erst recht nicht für den aus ihr abgeleiteten Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten gegeben. bei dieser Sachlage bleibt» wenn die Klägerin nicht ohne Rechtsschutz bleiben soll» nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten. Bered.cherungsan-sprilcheh nach Leistungen aus • dem Reichsleistungsgesetz ausgesprochen hat (vgl EC-HZ 8» 344 7%45 f/) / nicht schon wegen der öffentlich-rechtlichen Natur einer Forderung verschlossen. Er ist nach der geschichtlichen Entwicklung vielmehr dann ■gegeben«, wenn, für Rechtsstreitigkeiten keine andere Gerichtsbarkeit bestimmt worden ist.Dieses Ergebnis 'entspricht -auch' dem Grundgedanken des' Art T9 Abs 4 GrundG, der- ■' hier zwar nicht.unmittelbar, aber doch entsprechend zutrifft. Denn ohne die von der Besatzungsmacht geschaffene Entschädigungsregelung hatte auch den Beklagten nach dieser Bestimmung mindestens der ordentliche Rechtsweg für die Forderung offen gestanden, die kraft § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist? II* Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt dem Grunde.nach von der Frage ab» ob die Voraussetzungen des § 1542 Abs T Satz 1 RVO erfüllt sind«, In dieser Vorschrift ist bestimmtg Besatzungskostenamt am 4« Februar 1349 an die Beklagten ausgezahlt hat, ein Schadensersatz war, den sie "nach, anderen gesetzlichen Vorschriften beanspruchen1' konnten oder ob § 154,2jf RVO mindestens entsprechend anwendbar ist» 1 o Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnten in zweifacher Hinsicht Bedenken bestehen» Es könnte zweifelhaft sein, ob die Beklagten die Abfindungssumme "'beanspruchen'' konnten, gegebenenfalls ferner, ob die Bestimmungen, nach denen sie einen Anspruch erheben konnten, "andere gesetzliche Vorschriften" waren» Die Zweifel, die sich allein auf den Wortlaut des Die Vorschriften, auf Grund deren die Abfindungssumme ausgezahlt worden ist, sind vom Berufungsgericht im einzelnen nicht eindeutig festgestellt worden» Soweit ersichtlich ist, sind entsprechende Bestimmungen für die amerikanische Zone erst in dem Circular (--Rundschreiben) Nr 57 vom 25» Februar 1949 zusammengefaßt und der deutschen Öffentlichkeit bekannt-; gemacht worden, (vgl hierzu Rentrop-Hasper - Kaiser - Bange (im folgenden zitiertRentrop), Requisitionen, Besatzungs-Schäden und ihre Bezahlung 1950 Seite 90 and 396-594)« Der Rat der Alliierten Hohen Kommission hat die'Entschädigung . vor der Abfassung des Circulars Nr 57 gezahlt worden« Dieses mm hat sich keine rückwirkende Kraft zugelegt» Aus dem unstreitiÄ gen Sachverhalt folgt aber, daß die Beklagten ihre Forderung^ gegenüber der Besatzungsmacht in der gl.eichen Weise geltend; vorgesehen ist, und daß auch die Auszahlung in entsprechender Weise durch eine deutsche- Zahlstelle, nämlich das Besät-zungskostenamt,, geleistet werden ist (vgl insbesondere Nr 16 a des Rundschreibens Nr 57)° Das Berufungsgericht konnte hiernach für die Anwendung des § 1542 Abs 1 Satz 1 RVO von der gleichen Rechtslage ausgehen* wie sie sich aus dem Rundschreiben Nr 57 ergibtc Das Berufungsgericht: hat hierbei auf dessen neue Passung vom 16, Juli 1952 abgestellt (Anlage in Hülle Bl 143 GAj0. 3o Nach dem Wortlaut des Rundschreibens Nr 57 kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten gegenüber der Be-.satzungsmacht keine bloße Billigkeitsentschädigung, sondern einen Anspruch im Rechts sinne geltend gemacht haben-. "claim" kann als Hauptwort Forderung, Anspruch, Recht, Anrecht und als Tätigkeitswort beanspruchen, fordern, verlangen bedeuten (vgl Muret-Sanders, Wörterbuch, englisch-deutsch 17o Aufl), Es besteht daher kein Bedenken, wenn die nichtamtliche Übersetzung des Rundschreibens Nr 57 in den hier u,a, in Betracht, kommenden Teilen III 5 a, IV 9 a, '13,b 2, 15, ■ "Wird festgestellt, daß die Vereinigten Staaten dem Anspruchs teller' -'"gegenüber haftpflichtig sind, so hat Claims Commission in gesetzlicher, deutscher Währung den Betrag festzustellen, der dem'Anspruchsteller: zv gewahren ist, und hat die Auszahlung dieses Betrag®; durch die in Präge kommenden deutschen Zahlstellen ah“ zuordnen» Der Rechtsprechung einer Claims Commission 1 sind keine geldlichen Crenzeh gesetzt, und es gibt-b kein Rechtsmittel gegen ihre Peststellung, sars für Württemberg-Baden den im Tatbestand erwähnten B erteilte Aus dem ersten Satz des Bescheides kann entgegen Ansicht der Beklagten aber nicht geschlossen werden, daß klagten keinen Anspruch gegen die Besatzungsmacht im Sin: § 1542 RVO hatten. um dine sogenannte unvollkommene Forderung (Naturalobligation j , bei der zwar eine Haftung auf 'Schadens-' ersatz festgestellt werden kann, für den Gläubiger jedoch keine Möglichkeit besteht-, die Forderung einzuklage.n und ihretwegen "zu- Vollstrecker® Solche •unvollkommene Ansprüche können schon -nach dem Wortlaut,, aber erst recht nach dem Sinne des § 1542 Abs 1 Satz RVO auf den Versicherungsträger übergehen® Ersatzanspruch der Versicherungsträger unbekannt 'ist»” Die von Wussow aaö für den jetzigen Rechtszustand gegebene Begründung, ein Rechtsübergang aus § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger werde abgelehnt, da das Gesetz Nr 47 keinen Rechtsanspruch des Verletzten begründe, trifft nicht zu® Wussow hat übrigens seine frühere Ansicht in einer Anmerkung zu einem Urteil, des Landgerichts Wiesbaden vom Io Dezember 1950 (Deutsches Autorecht 1952, 59) aufgegeben ''vß und naher dargelegt,: es könne weder nach dem zur Zeit der 0s Verkündung des Urteils bestehenden noch nach dem heutigen Rechtszustand bezweifelt werden, daß der Anspruch, gegen die-’gff des deutschen Gesetzes entspricht»R Nach dem zweiten ErlaSj hat aber das Besatzungskostenamt ’’soweit der Zahlungsempfaa mit der Aufteilung des Zuspruchs nicht einverstanden ist die Auszahlung des Gesamtbetrages verlangt”, dem Antrag-'sa 'zugeben» Hieraus wird deutlich, daß die Auslassungen amernl scher Dienststellen, soweit sie den Forderungsübergang na9 § 1542 RVO nicht anerkennen, nur das Verhältnis der Besatzll macht zu dem Antragsteller im Auge haben. hältnis zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Soziga sicherungsträger die Forderung nach dem insoweit anwendbare) deutschen Recht gleichwohl kraft Gesetzes übergegangen israj wird durch die Haltung der Besatzungsmacht nicht berührt$l| n zwei' Entscheidüngen, die ähnliche Ansprüche Letrafeaf §.1 542 Rh/O nicht.für anwendbar- gehalten hat (Die .Arbeit rersorgung 1921 1 033; Ent sch, u;u Mitt, d, Reichsversi cherungs-"0), Es handelte sich damals um Ansprüche aus dem Mal 1920 (RGI 141) und 1 .1 n IIIo Nach allem folgt mindestens aus dem Grundgedanken und demzufolge einer entsprechenden Anwendung des §154-2 Abs 1 Satz 1 -RVC, daß die Beklagten sieh im Verhältnis 1» Bei dieser.Rechtslage haben die Beklagten der Klägerin nach § 816 Abs 2 BGB die Leistungen der Besatzungsmacht insoweit•herauszugeben, als sie nach deutschem Recht. auf Grund des Forderungsuberganges nach § 1542 Abs 1 Satz 1 RVO eigentlich der Klägerin zugestanden haben» Denn wenn auch die Besatzungsmacht auf Grund amerikanischer Rechtsauffassungen die Klägerin im Verhältnis zu sich selbst nich als Berechtigte anerkannt hat? so hat sie doch - auch aus/|g weislich des Bescheides vom 9= Juni 1952 - die Möglichkeit;, offen gelassen? 2o , Das Berufungsgericht konnte an sich hierbei auch nach, Kauptantrag erkennen» Allerdings ist die hierfür gegebene Begründung, die Besatzungsmacht habe den Beklagten, ihren.. m mm die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nur kapitalisiert gegenübergestellt werden?-nicht bedenkenfrei * Nach der Passung des § 1542 RVQ kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Betroffene wegen seiner Entschädigungsansprüche befriedigt wird* sondern darauf?. so daß auf die Klägerin entsprechende Ansprüche über-gingeno In der Praxis herrschen Kapitalentschädigungen sogar vor (vgl Wussow Unfallhaftpflichtvers S 41)o daß der Zuspruch der Claims Commission die Abfindungssumme nicht im einzelnen aufge Schlüsselt habe« Die Klägerin hat die kapitalisierten Rentenbeträge■zwar mit einem Gesamtbeträge von 24 388?32 DM auf Anforderung des Claims Agent mit Schreiben vom 25- November' 1948 . (Bl 49/50 GA) 'heim'•Resatzungskostenamt ange-meldeto Gegen diese Berechnung als solche haben die Beklagten keine Bedenken erhoben, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat (S 41 des Berufungsurteils)o Die US-Claims Commission hat den Beklagten sodann eine Abfindungssumme zugesprochen, die mit 42 456,22 DM um etwa 18 000c— DM über den kapitalisierten Rentenleistungen der ■Klägerin liegt. Das Berufungsgericht konnte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Claims Commission den für die Beklagter, durch den Unglücksfall verursachten Gesamt-ausf all an Unterhaltsleistungen auch? erheben können, nicht maßgebend sein, was ihnen nach Be~ satzungsrecht zusteht oder zugebilligt worden ist» Deshalb h:f|g ist in diesem Zusammenhangs auch die im Bescheide vom 9» JuiS 1 552 geäusserte Auffassung der Besatzungsmacht hier nicht ;;;| erheblich, die vom Besatzungskostenamt geleistete Zahlung stelle den Gesamtbetrag dar, der den Beklagten als Schadens^ ersatz gewährt werden sollte» Es wäre nicht einmal maßgebend wenn die Besatzungsmacht den von der Klägerin angemeldetshf Betrag von 24- 388,32 DM bei ihrer Schadensberechnung voll ihren Hauptanträgen übersehen, daß sie den.Beklagten noch entsprechende weitere Versicherungsleistungen als Sterbegeld und für eine Krankenhausrechnung gewährt hat und diese nur bei ihren Hilfsanträgen berücksichtigt. Da das Berufungsgericht den Haüptanträgen der Höhe nach in vollem Umfange entsprochen hat, waren die Hilfsanträge nicht zu beachten. Waren hiernach nur die Haupta-nträge maßgebend, dann hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen § 308 ZPO etwas ühit ; ,
Gesetz s GVG § 13; BGB § 816 Abs 2» RVO § 1542 Abs 1 Satz 1; Circular Nr 57 der amerikanischen MilReg vom 25. Februar 1949 Rechtssatz; 1 Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs „ Der Versicherungsträger kann sich dem Geschädigten gegenüber auch dann auf den For-' derungäübergang nach § 1542 Abs 1 Satz T}}hu RVO berufen? wenn diesem nur Ansprüche kraft Besatzungsrechts zustehen und die amerikanische Besatzungsmacht' den Forderungsübergang nicht anerkennt„ Findet die Besatzungsmacht in diesem Falle den Geschädigten ab? dann hat der Versicherungsträger nur'insoweit einen Bereicherungsanspruch gegen den Geschädigten? als die Abfindungssumme den Unterschiedsbetrag zwischen der Abfindung und dem Wert der Leistungen übersteigt? die der Versicherungsträger zu erbringen hat , Aktenzeichen; IV ZR 118/53 Urteil des BGH vom 4. Februar 1954 OLG Stuttgart . ■ ■ : ■ lill# .VW J ■ : : . VyM- :vi;:hh P ür d a s N a c hschlag e w e rk! Für die _amtliche_.Sammlung'! ZR_ 118/53 • In Sachen wird der Leitsatz Nr. 2 zu dem Urteil vom 4» Februar 1954 berichtigt■> . In Satz 2 muß es richtig heißen? "» » » als die Ab findungssumme den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtschaden und dem Wert der Leistungen übersteigt, « Karlsruhe, den 22» April 1952 Bundesgerichtshof IV» Zivilsenat Der Vorsitzende Schmidt Verkündet am 4oFebruar 1954 Klett, Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit der Frau Gertrud P 2» des minderjährigen Gustav Franz P 3d der minder.jährigen Annette Josefine P 4» der minderjährigen Gabriele Gertrud P Beklagte zu 2-4 gesetzlich vertreten durch die Beklagte ZU 1 c Beklagten und Revisionskläger, - Prozess bevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr» iNNNIMIk - genossenscliaft MHHB/RI Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Ir ' hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28» Januar 1954 unter Mitwirkung des . Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen Br»Kregel und Wüstenberg für Recht erkannt $ Bas Urteil des 4». ’ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7» März 1953, an Verlcündungs Statt zu- mö- gest eilt am 18= Marz 1953» wird aufgehobenDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ~ auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurü ckVerwiesen. Von Rechts wegen mt- li BfiC Tatbestand^ •per Eheraann der Beklagten zu 1 und Vater der Beklag- o bis 4 ? Hermann PMl. liess sich am 8, Oktober 1948 ten t- , r»n Heimweg von seiner Arbeitsstätte von einem amerikani- aUf dem ■ .'AVvuv'v--. ■ ,:n.:<:ü'V . Ata^sätzungssoldat en .der: einen Sattelschlepper, fuhr, ,J1 vpiirga31' mitnehmen, Der Sattelschlepper: wurde in einer a ;lfir die Böschung hinausgetragen’und überschlug'sich, Kurve • pg£HM verunglückte hierbei tödlich. Er war bei der Hermann r— .. _erin gemäss § 537 RVO gegen Unfall versichert, iV-h -•'O pie Klägerin machte die Beklagte zu 1 darauf aufmerk- , ^ipes sie "in einem besonderen von der amerikanischen sam, Militärregierung eingerichteten Verfahren- eine Forderungs-klage gegen die Vereinigten Staaten erheben" könne und dass ,,ie Ansprüche der Beklagten im Rahmen des § 1542 RVO auf sie, £ie' Klägerin, übergingen. Sie bat die Beklagte zu 1 zugleich, eine entsprechende'Abtrefungserklärühg zu unterzeichnen„ Die Beklagte zu'1 lehnte das ab. Infolgedessen liess die Besät- , zurigsmacht (US Claims Commission) den für die Beklagten insgesamt auf2)j42 456,22 DM festgesetzten Entschädigungsbetrag am'4, Februar 1949 durch das Besatzungskostenamt an die Beklagte zu 1 auszahlen, ohne die Bitte der Klägerin zu berücksichtigen, "von der der Witwe zu gewährenden Abfindungssumme einen Betrag von 24 388,32 DM'abzusetzen" und ihr selbst’, der Klägerin, zu überweisen. Die Klägerin zahlt den Beklagten seit dem Unfalltage eine monatliche Hinterbliebenenrente von je 62,— DM, zusammen also 248,— DM» Die Beklagte zu 1 kann die Rente bis zu ihrem Tode oder bis zu dem Tage ihrer Wiederverheirätung, die Beklagten zu 2 bis 4 können sie bis zur Vollendung ihres -8« Lebensjahres beanspruchen. Die Klägerin hat infolge des SB Unglücks:?alles außer den Renten ein Sterbegeld von 248»— : und einen Betrag von 16,—• DM für eine Rechnung des Kreiskrankenhauses bezahlt. Sie meint,, die Forderunge der Beklagten gegen die Besatzungsmacht seien in Höhe der Leistungen,' die sie nach der RYO zu gewähren habe, auf sie die Klägerin, 'übergegangen. Sie hat daher die ihr obliegenden Leistungen mit Hauptanträgen, in denen Ihre Ansprüche gemäß der Tabelle über die Abfindung von Unfallrenten vom 14„ Juni 1926 (RGBl 269) kapitalisiert worden sind, und mit Hilfsanträgen auf Zahlung von Kapitalbeträgen für die Vergangenheit (bis zur Klagerhebung) und monatlichen Betrs gen in Höhe - von" je 62,— DM ab; 1, Oktober 1951 gegen, die J klagten geltend -gemachtj sie hat hierbei die Beklagte zu ' auch als Gesamtschuldnerin für.die Forderungen in 'Anspruch genommen, die sie gegen die Beklagten zu 2) bis 4) erhöbe: hat, Dia. Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Akten der Rechtsabteilung de amerikanischen Landeskommissars mit der Anfrage vorgelegt ob das Gesetz Kr 47 der Alliierten Hohen Kommission "ein gesetzlichen Rechtsanspruch auf Schadensersatz i„S. des § 1542 Reichsversicherungsverordnung dem Geschädigten geg über dem Schädiger-bnzw, der Besatzungsmacht gibt,” Der L gal Advisor des Landeskommissars hat hierauf unter dem So ni 1552 (Übersetzung Bl S2 GA)"erwidert % KWir sind der Auffassung, daß die vom Besatzungskoste: amt geleistete Zahlung eine freiwillige Zahlung von Seiten der Regierung, der Vereinigten Staaten war und den Gesamtbetrag darstellte, der der Witwe und den Kindern wegen des hier in Frage stehenden besonderen Unfalles als Schadensersatz gewährt werden sollte. Ob die Versicherungsgesellschaft'gegen die Witwe irgend einen Anspruch besitzt und ob die Witwe gegen die Ve sicherungsgesellschaft auf Grund der Bestimmungen de Vertrages der Gesellschaft mit dem Verstorbenen ir- gendeinen Anspruch Be sitzt, das sind Angelegenheiten,, die nach deutschem'Gesetz vor den deutschen Gerichten festgestellt werden sollten»tf fas Landgericht hat sodann die Klage angewiesen", weil nach diesem findenden Bescheide die Zahlung des Besatzungskostenamtes eine freiwillige Schadehsersatzleistung gewesen sei, den Beklagten aher kein gesetzlicher .Anspruch im Sinne des ) § 1542'RVO zugestanden habe» Auf die Berufung der Klägerin:hat das Qberlanüesgericlit' das Urteil geändert und im wesentlichen : nach den Hauptanträgen auf Zahlung von insgesamt 24 652»32 DM - ohne gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) -erkannt» Die Beklagten verfolgen ihren Amtrag auf Klagabweisung mit der Revision we?Lter» Die Klägerin bittet, die Revision z ur' i c k zuw e i s e n» Entscheidungsgründe % Io Die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten ist’zu bejahen»' Wiefhoch zu erörtern sein wird, macht die Klägerin einen'Bereicherungsanspruch aus § 816', . ., Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1542 Abs i Satz 1 RVO geltend (vgl III 1)» Der Anspruch ist allerdings öffentlich-rechtlicher Art» Denn die Forderung, die von den.Beklagten gegen die Besatzungsmacht verfolgt und von ihr befriedigt worden ist, beruht auf Bestimmungen des Besatzungsrechts, die ihrerseits völkerrechtlichen Grundsätzen über den Ausgleich von Besatzungsschäden entsprechen» Im einzelnen wird hierzu auf die nachstehenden Ausführungen unter II, 2 ff verwiesen» Wenn auch die Besatzungsmacht mit jenen Vorschriften Ent-Schädigungsbestimmungen geschaffen hat, die an die Stelle bürgerlich-recht].!eher Haftungsgrundlagen, nämlich der’ ; v,- m i, ?■ f • f:®- ■: V - r T kv-vtv §§ 825 ff BOB und des Kraftfahrzeuggesetz.es getreten sind/' so gehören sie selbst doch. - wie etwa das Reichs leis t ungs-| ge setz und das Kri/egsschädenrecht - dem Gebiete des öffentlichen Rechtes an.. Bei Anwendung des § 154-2’RVO konnte dahe! auf die Klägerin auch nur ein öffentlich-rechtlicher Anspri übergehen.. Die Schwierigkeiten? die für die Klägerin bei der Verfolgung dieses Anspruches entstanden sind? beruhen allein darauf? daß die amerikanische Besatzungsmacht - abweichend von der britischen und französischen - einen solchen For-derungsübergang nicht anerkennt und an den Versicherungsträger allenfalls dann Zahlungen leistet? wenn der Geschädigte zustimmto Die Klägerin hatte keine Möglichkeit? die nach deutschen Recht auf sie übergegangene Forderung ohne Mitwirkung der Beklagten durchzusetzen. Der für diese For~f derung nach Besatzungsrecht gegebene Rechtsweg ist also der Klägerin regelwidrig verschlossen und ist erst recht nicht für den aus ihr abgeleiteten Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten gegeben. ■■ VI Z.'J11 o V-UV—:''--: : -V .li;: Es besteht auch keine sonstige Sondergerichtsbarkei/h für den streitigen .Anspruch. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ? an die hierbei gedacht werden könnte? entscheiden nach § 51 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG ■-vom 3,. September 1953 (RGBl It 1239) über öffentlich-re cn1 liehe Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversi-^§ cherung (Abs 1) und über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten?' für die durch Gesetz der Rechtsweg vor/ diesen Gerichten eröffnet wird (Abs 3). Ein entsprechende Gesetz besteht nicht. Der Streit um den Forderungsüb erge aus § 154-2 RVO und damit auch ein aus ihm abgeleiteter '-reicherungsanspruch ist aber im herkömmlichen Sinne keil «Angelegenheit der Sozialversicherung«' (vgl auch Hastlerf Aufbau und Verfahrender Sozialgerichtsbarkeit Erl .1 zu § 51 SGG)«’ bei dieser Sachlage bleibt» wenn die Klägerin nicht ohne Rechtsschutz bleiben soll» nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten. Dieser ist»"wie 'der Senat /wiederholt» insbesondere bei Öffentlich-rechtlicher. Bered.cherungsan-sprilcheh nach Leistungen aus • dem Reichsleistungsgesetz ausgesprochen hat (vgl EC-HZ 8» 344 7%45 f/) / nicht schon wegen der öffentlich-rechtlichen Natur einer Forderung verschlossen. Er ist nach der geschichtlichen Entwicklung vielmehr dann ■gegeben«, wenn, für Rechtsstreitigkeiten keine andere Gerichtsbarkeit bestimmt worden ist.Dieses Ergebnis 'entspricht -auch' dem Grundgedanken des' Art T9 Abs 4 GrundG, der- ■' hier zwar nicht.unmittelbar, aber doch entsprechend zutrifft. Denn ohne die von der Besatzungsmacht geschaffene Entschädigungsregelung hatte auch den Beklagten nach dieser Bestimmung mindestens der ordentliche Rechtsweg für die Forderung offen gestanden, die kraft § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist? ■ • < . . ■ i' II* Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt dem Grunde.nach von der Frage ab» ob die Voraussetzungen des § 1542 Abs T Satz 1 RVO erfüllt sind«, In dieser Vorschrift ist bestimmtg '"Soweit die nach diesem -Gesetze Versicherten oder ihre • Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können« der ihnen durch Krankheit» Unfall» Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist«, geht der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über», als sie den Entschädig un g s b e r e c h t i g t e n nach diesem. Gesetze Leistungen zu g e w ähr e n hab e n •Es kommt also darauf an. ob die Abfindungssumme» welche das. 8 Besatzungskostenamt am 4« Februar 1349 an die Beklagten ausgezahlt hat, ein Schadensersatz war, den sie "nach, anderen gesetzlichen Vorschriften beanspruchen1' konnten oder ob § 154,2jf RVO mindestens entsprechend anwendbar ist» 1 o Nach dem Wortlaut der Bestimmung könnten in zweifacher Hinsicht Bedenken bestehen» Es könnte zweifelhaft sein, ob die Beklagten die Abfindungssumme "'beanspruchen'' konnten, gegebenenfalls ferner, ob die Bestimmungen, nach denen sie einen Anspruch erheben konnten, "andere gesetzliche Vorschriften" waren» Die Zweifel, die sich allein auf den Wortlaut des - ■ • , . '■ ':3j| § .1 542 Abs 1 Satz 1 RVO stützen, greifen jedoch nicht durch» -.11 W jjEi; ■M M ill. :i! :V Die Vorschriften, auf Grund deren die Abfindungssumme ausgezahlt worden ist, sind vom Berufungsgericht im einzelnen nicht eindeutig festgestellt worden» Soweit ersichtlich ist, sind entsprechende Bestimmungen für die amerikanische Zone erst in dem Circular (--Rundschreiben) Nr 57 vom 25» Februar 1949 zusammengefaßt und der deutschen Öffentlichkeit bekannt-; gemacht worden, (vgl hierzu Rentrop-Hasper - Kaiser - Bange (im folgenden zitiertRentrop), Requisitionen, Besatzungs-Schäden und ihre Bezahlung 1950 Seite 90 and 396-594)« Der Rat der Alliierten Hohen Kommission hat die'Entschädigung . ■ ' - ■ m für Besatzungsschäden erst; durch das Gesetz Nr 47 vom 8» Pebr| ar 1951 mit seinen beiden Durchführungsverordnungen Nr 1 vom 6« Februar TS52 und Nr 2 vom 6. März 1952 (ABI AllHohKcm S 76ÜS 1498,' 1548)' geregelt» Weder das Gesetz Nr 47 noch das zeitlij frühere Circular Nr 57 finden im vorliegenden Falle unmittelti Anwendung» Die Abfindung ist-hier schon am 4« Februar 1949, vor der Abfassung des Circulars Nr 57 gezahlt worden« Dieses mm hat sich keine rückwirkende Kraft zugelegt» Aus dem unstreitiÄ gen Sachverhalt folgt aber, daß die Beklagten ihre Forderung^ gegenüber der Besatzungsmacht in der gl.eichen Weise geltend; macht haben, wie das in dem Circular Nr 57 für die spätere 3i§ MM vorgesehen ist, und daß auch die Auszahlung in entsprechender Weise durch eine deutsche- Zahlstelle, nämlich das Besät-zungskostenamt,, geleistet werden ist (vgl insbesondere Nr 16 a des Rundschreibens Nr 57)° Das Berufungsgericht konnte hiernach für die Anwendung des § 1542 Abs 1 Satz 1 RVO von der gleichen Rechtslage ausgehen* wie sie sich aus dem Rundschreiben Nr 57 ergibtc Das Berufungsgericht: hat hierbei auf dessen neue Passung vom 16, Juli 1952 abgestellt (Anlage in Hülle Bl 143 GAj0. Noch unbedenklicher ist der Schluß, wenn es in seiner alten Passung zugrundegelegt wird (abgedruckt in nicht-amtlicher deutscher Übersetzung bei Rentrop, aaö unter Nr 31 Seite 390 ff), 3o Nach dem Wortlaut des Rundschreibens Nr 57 kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagten gegenüber der Be-.satzungsmacht keine bloße Billigkeitsentschädigung, sondern einen Anspruch im Rechts sinne geltend gemacht haben-. Das Rundschreiben Nr 57 behandelt ausdrücklich die Feststellung lind Behandlung von f!tcrt claims'5 durch die "Claims Office Teams", Wörtlich übersetzt bedeutet "tort11 Unrecht oder Scha-den? "claim" kann als Hauptwort Forderung, Anspruch, Recht, Anrecht und als Tätigkeitswort beanspruchen, fordern, verlangen bedeuten (vgl Muret-Sanders, Wörterbuch, englisch-deutsch 17o Aufl), Es besteht daher kein Bedenken, wenn die nichtamtliche Übersetzung des Rundschreibens Nr 57 in den hier u,a, in Betracht, kommenden Teilen III 5 a, IV 9 a, '13,b 2, 15, ■ 16 a von 'Schadense r satzan'sprüch'en und unter I? 16 a! sogar, davon spricht, daß "jede so beauftragte Claims Commission bezüglich jedes ihr vorgelegten Schadensersatzanspruchs die . Haftpflicht der Vereinigten Staaten festzustellen" habe = Es heißt dann sogar weiters "Wird festgestellt, daß die Vereinigten Staaten dem Anspruchs teller' -'"gegenüber haftpflichtig sind, so hat ä:.e Claims Commission in gesetzlicher, deutscher Währung den Betrag festzustellen, der dem'Anspruchsteller: zv gewahren ist, und hat die Auszahlung dieses Betrag®; durch die in Präge kommenden deutschen Zahlstellen ah“ zuordnen» Der Rechtsprechung einer Claims Commission 1 sind keine geldlichen Crenzeh gesetzt, und es gibt-b kein Rechtsmittel gegen ihre Peststellung, 5o Zwar hat der legal Advisor des amerikanischen Landes! sars für Württemberg-Baden den im Tatbestand erwähnten B erteilte Aus dem ersten Satz des Bescheides kann entgegen Ansicht der Beklagten aber nicht geschlossen werden, daß klagten keinen Anspruch gegen die Besatzungsmacht im Sin: § 1542 RVO hatten. Der Bescheid beruht anscheinend auf dj punkt der Besatzungsmacht, daß sic für. sich selbst keine; pflicht zur Ersatzleistung anerkenne und insofern die Fe;j lung und Behandlung .von Schadensersatzansprüchen ihrersej “freiwillige'*’. sei'-» Ob das zutrifft, insbesondere mit der in Abschnitt IT 16 a ausdrücklich- genannten ..’’Haftpflicht der Vereinigten Staaten'; vereinbar ist, braucht hier nicht nachgeprüft zu..werden® Mindestens handelte es sich nach dem 'Rundschreiben Nr 57. um dine sogenannte unvollkommene Forderung (Naturalobligation j , bei der zwar eine Haftung auf 'Schadens-' ersatz festgestellt werden kann, für den Gläubiger jedoch keine Möglichkeit besteht-, die Forderung einzuklage.n und ihretwegen "zu- Vollstrecker® Solche •unvollkommene Ansprüche können schon -nach dem Wortlaut,, aber erst recht nach dem Sinne des § 1542 Abs 1 Satz RVO auf den Versicherungsträger übergehen® Wehn die amerikanische Besatzungsmacht den Forderungsübergang nach § 1542 RVO bisher nicht anerkennt, (vgl Rentrop aaO S 94? Gunkel, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 2® Aufl S 45; Friedrich in Die Ortskränkenkasse 1951, , 155? Kommentar zur RVO des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger 4®Äufl Anm 5 zu § 1 542 S 388? Wussow, Das .Unfallhaftpflicht--' recht S 40) , so bedeutet das ‘lediglich, .daß, sie keine VerR;'.01'. p:f liehtüng anerkennt," dem' Versi cherungsfräger 5seib(s# su schulden und zu zahlen® ln diesem engen Rahmen halten sich insbesondere auch die Ausführungen von Friedrich aaO§ “Vorerst können hier die Sozialversicherungsträger ihren Regreßanspruch aus § 1542 RVO noch nicht im eigenen Namen geltend machen, da die amerikanischen .Schadensämter den gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVO noch nicht anerkannt haben, sondern nach amerikanischen Rechtsgrundsätzen: entscheiden', dehen: ein'selbständiger. Ersatzanspruch der Versicherungsträger unbekannt 'ist»” Die von Wussow aaö für den jetzigen Rechtszustand gegebene Begründung, ein Rechtsübergang aus § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger werde abgelehnt, da das Gesetz Nr 47 keinen Rechtsanspruch des Verletzten begründe, trifft nicht zu® Wussow hat übrigens seine frühere Ansicht in einer Anmerkung zu einem Urteil, des Landgerichts Wiesbaden vom Io Dezember 1950 (Deutsches Autorecht 1952, 59) aufgegeben ''vß und naher dargelegt,: es könne weder nach dem zur Zeit der 0s Verkündung des Urteils bestehenden noch nach dem heutigen Rechtszustand bezweifelt werden, daß der Anspruch, gegen die-’gff ' Besatzungsmacht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch im i||| Sinne des § 1542 RVO sei» S$i Der hier vertretene Standpunkt wird auch durch zwei En Schließungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit i Soziale Fürsorge vom 16, September 1948 und 22, August 194-9 (ABI BAM 1948, 157 und 1949, 130) gestützt. Sie betreffen d; Entschädigung deutscher Sozialversicherungsträger aus Leist] gen des US-Claims Service und geben die Auffassung der amerj sehen Militärregierung für Bayern wieder. Nach dem ersten I laß ’-erhebt die Claims Division keine Bedenken dagegen«, da® * die deutsche5 auszahlende Behörde nach dem Anerkenntnis eid Anspruchs und der erfolgten Ausgabe der ZahlungsanweisungM Verteilung der Summe zwischen Antragsteller und Sozial.versa cherungsanstalten, die einen Billigkeits- oder gesetzliche!! Anspruch haben, so vornimmt, wie:es den genauen Bestimmung! des deutschen Gesetzes entspricht»R Nach dem zweiten ErlaSj hat aber das Besatzungskostenamt ’’soweit der Zahlungsempfaa mit der Aufteilung des Zuspruchs nicht einverstanden ist die Auszahlung des Gesamtbetrages verlangt”, dem Antrag-'sa 'zugeben» Hieraus wird deutlich, daß die Auslassungen amernl scher Dienststellen, soweit sie den Forderungsübergang na9 § 1542 RVO nicht anerkennen, nur das Verhältnis der Besatzll macht zu dem Antragsteller im Auge haben. Die Frage, ob im Vjä ’ rß$ hältnis zwischen dem Antragsteller und dem deutschen Soziga sicherungsträger die Forderung nach dem insoweit anwendbare) deutschen Recht gleichwohl kraft Gesetzes übergegangen israj wird durch die Haltung der Besatzungsmacht nicht berührt$l| 1 straucheln dem Bescheide de aus drückli ch zur- Ents dieidun offen ge" a; < cordon &■ 5 O Legalf Advisor vom 9° Juni 195 er den-deutschen Gerdehten n 6 ni ch; De , irdd> nid < . PesaIzu 3 n ^d ; z a ! i n d p rj pr R gyl 0 A DS }8UCZ .R?Q- entsurechend anzuwender und'die Barteten so zu behandeln ? ;als ob die’ Forderung'der' PnldBgif- 1 d hesuuizi u lacti 1 dem dort umgrenzten 11) f‘n1 y( oe 1 1 - 1 u i , - , jDenrn. der Sinn der Bestimmung:;, zu rl vnü t n ■ h s , >oo idigt« doppch i 1 ' 1 < ■ ! i 11 m erör tu i • - 1 m , 1 co. 1 >. 1 ' Das gilt nms.c mehr, als hier r etna gp l> > ; unern 1 hgiag i 1 ollem tsehen Wirtschaft geht 7 da die Leistungen auf Grund des Circulars Ihr 37 ? auch wem. c ! Haftpflicht; der Vereinigten St aalt < f 1 cube nicht.aus Mitteln der Besatzungsmach Lasten 'der deutsche s timmn ngj ' zi 1 wer ‘,nü c ! gl cl dig 4- werde uri ff t ;sl age 0 • 0 ,uch ai if de n v a *1 0 ' hi er eil ie oi ■wai 1 g- g ■ Z "bl I .fi g 10 ri d er d e u re IIt.. 'worden :i Mitte! 3 6* 1. ■' -fe :'S "Ü -! r '■ ■■ B ö- TI u 0 T^f) ■ Wirtschaf t1* .vorzunehm« )D 'C c'i'M ilti 7 0 ' Her hie' daß das Rede a.r .•ent , _ X* JE,. scnal. iE nsici rieh' äteh auchi ch ( ntgegen, nach dem ersten Weltkriege' 1 ?. n zwei' Entscheidüngen, die ähnliche Ansprüche Letrafeaf §.1 542 Rh/O nicht.für anwendbar- gehalten hat (Die .Arbeit rersorgung 1921 1 033; Ent sch, u;u Mitt, d, Reichsversi cherungs-"0), Es handelte sich damals um Ansprüche aus dem Mal 1920 (RGI 141) und 1 .1 n cm 17. Juli 1922 (RGBl ;h A A 43 -I *1 VA <*V /-V Vi /■“% ~/l >v* i'-. -j— w y es tarn En beiden Faller keil an d eren ge setz1i chen Y0r s c h: e t r 0 x f e n e n d ur e h A n s t> :rü c h e 1 ae amtsi 11 üu r u h e s c h ä d e n g e s e t z ' y 0 Besatzungspers0n enschä dengesei 624)0 Wie die Begründung der erwähnten Entscheidungen ergib S c ha dense rs a tzan spruc h'na ch .f ten” s weil der Schaden des is ' der Sozialversicherung. ge- rn ehrt, war und .die gen ;e währ ten „ Dem Gedank rr lann keine Ersa "‘offene ni cl no sprue ne doppelt'. ent-' obilcSI holt c ...,-_w. . ; iil/t/vfe =/.' •' . .... ,pr /. :v.; ■. =. • . • j äffe;'--'" tHW V-■: schädigt werden solle? ist in .jenen Fällen also durch den Inhalt der beiden Schädengesetze Rechnung getragen worden» IIIo Nach allem folgt mindestens aus dem Grundgedanken und demzufolge einer entsprechenden Anwendung des §154-2 Abs 1 Satz 1 -RVC, daß die Beklagten sieh im Verhältnis .zur Klägerin sö behandeln lassen müssen? als/ob ihre For- ■ derung insoweit auf die Klägerin ubergegangeh sei? als sie ' t ,v,i> ' “ V£ *• m ■>' ' /,/v ^ ^r' / Svv // (- 4 1 s den Beklagten nach der ReichsversicherungsOrdnung Leistungen--: zu gewähren hat» 1» Bei dieser.Rechtslage haben die Beklagten der Klägerin nach § 816 Abs 2 BGB die Leistungen der Besatzungsmacht insoweit•herauszugeben, als sie nach deutschem Recht. auf Grund des Forderungsuberganges nach § 1542 Abs 1 Satz 1 RVO eigentlich der Klägerin zugestanden haben» Denn wenn auch die Besatzungsmacht auf Grund amerikanischer Rechtsauffassungen die Klägerin im Verhältnis zu sich selbst nich als Berechtigte anerkannt hat? so hat sie doch - auch aus/|g weislich des Bescheides vom 9= Juni 1952 - die Möglichkeit;, offen gelassen? die Klägerin im Verhältnis der Parteien ;/j zueinander als die sachlich Berechtigte zu behandeln» der gegenüber jedoch die Leistungen an die Beklagten kraft Besatzungsrechts in vollem Umfange wirksam sind. Dem Grunde . nach bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen? daJ| das Berufungsgericht den Klaganspruch auf § 816 Abs 2 BGB' gestützt hat, - t . ,-,=v 2o , Das Berufungsgericht konnte an sich hierbei auch nach, Kauptantrag erkennen» Allerdings ist die hierfür gegebene Begründung, die Besatzungsmacht habe den Beklagten, ihren.. .'Ge samt schaden in' einer einmaligen- Abfindung s summe'?’.', also in kapitalisierter Form, zugesprochen und dieser könne auch 'ffl'pj. \\\.... ;V v. f , • - ' V" 1 • mv ■ . ppp'-ifk- : ■ Ü - v. ■. U-U..-. - ■V - SS •; : m mm die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nur kapitalisiert gegenübergestellt werden?-nicht bedenkenfrei * Nach der Passung des § 1542 RVQ kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Betroffene wegen seiner Entschädigungsansprüche befriedigt wird* sondern darauf?. welche Ansprüche er nach den '«anderen gesetzlichen Vorschriften«! hat, Im Ergebnis trifft die Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz aber zu» Denn die einschlägigen Bestimmungen , ergeben? daß die Besatzungsmacht in ihren Regelungen (Circular Hr. 57? Gesetz Er 47) auch Kapitalabfindungen vorgesehen hat? so daß auf die Klägerin entsprechende Ansprüche über-gingeno In der Praxis herrschen Kapitalentschädigungen sogar vor (vgl Wussow Unfallhaftpflichtvers S 41)o 5c Die Revision rügt jedoch mit Recht? daß der Zuspruch der Claims Commission die Abfindungssumme nicht im einzelnen aufge Schlüsselt habe« Die Klägerin hat die kapitalisierten Rentenbeträge■zwar mit einem Gesamtbeträge von 24 388?32 DM auf Anforderung des Claims Agent mit Schreiben vom 25- November' 1948 . (Bl 49/50 GA) 'heim'•Resatzungskostenamt ange-meldeto Gegen diese Berechnung als solche haben die Beklagten keine Bedenken erhoben, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat (S 41 des Berufungsurteils)o Die US-Claims Commission hat den Beklagten sodann eine Abfindungssumme zugesprochen, die mit 42 456,22 DM um etwa 18 000c— DM über den kapitalisierten Rentenleistungen der ■Klägerin liegt. Das Berufungsgericht konnte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Claims Commission den für die Beklagter, durch den Unglücksfall verursachten Gesamt-ausf all an Unterhaltsleistungen auch? soweit er durch die Rentenverpflichtungen der Klägerin nicht gedeckt wird, in. ihrer Berechnung voll berücksichtigt hat, daß also die Ab f in düngs summe wirklich den gesamten Schaden umfaßt, den die Beklagten infolge des Unglücksfalles erlitten haben. Insoweit mußte zunächst der Gesamtschaden festgestellt wer- den, den die Beklagten nach deutschem Recht gegen den Schädiger geltend machen konnten» .Denn da die Präge, in-»,': wieweit die .Beklagter. Hichtbereeiltigte. im Sinne des § 816 «Vbs 2 BGB waren, nach deutschem Rechte zu entscheiden dst, __ , _ _ _ - : erheben können, nicht maßgebend sein, was ihnen nach Be~ satzungsrecht zusteht oder zugebilligt worden ist» Deshalb h:f|g ist in diesem Zusammenhangs auch die im Bescheide vom 9» JuiS 1 552 geäusserte Auffassung der Besatzungsmacht hier nicht ;;;| erheblich, die vom Besatzungskostenamt geleistete Zahlung stelle den Gesamtbetrag dar, der den Beklagten als Schadens^ ersatz gewährt werden sollte» Es wäre nicht einmal maßgebend wenn die Besatzungsmacht den von der Klägerin angemeldetshf Betrag von 24- 388,32 DM bei ihrer Schadensberechnung voll ' ■' ■ gesetzt hätte', sofern sie andere Schadensposten nicht oder fl nicht voll berücksichtigt hat» Denn nNichtberechtigte" wäre, .'die'-Beklagten in jedem Falle nur gewesen., soweit sie vom. B« satzungskostenamt mehr .‘erhalten, haben,- als dem Unterschied« zwischen ihrem nach deutschem Recht zu beurteilenden Gesanr schaden und den mit 24 388,52 DM kapitalisierten Leistlinge: der Klägerin entspricht» Nur eine solche Rechtsanwendung . - 'ißßn trägt, dem Gedanken Rechnung, daß § 1542 R70 zwar eine Doppal entSchädigung verhindern, andererseits aber den Ersatzansp: des Geschädigten nicht beeinträchtigen soll» Ergäbe sich z»B» bei der hiernach erforderlichen Gesai schadensfeststellung ein Betrag von etwa 67 000»— DM oder! mehr, dann wäre die Klage in vollem Umfange abzuweisen, m die Abfindungssumme," die den Beklagten gezahlt worden istjj .in diesem Palle nur Schäden deckt, die den Beklagten Uber; von der Klägerin genährten Rentenbetrage hinaus enxstän-den sind. Nur soweit ein geringerer Gesamt schaden' der Beklagten festgestellt wird., wäre somit ein Anspruch der Kläger in : b e gr iind e t» 4. jba die hiernach notwendigen Feststellungen., zu denen unter anderem vor allem gehören wird, zu klären, wie sich das Einkommen des Ehemanns der Beklagten zu 1) voraussicht-lieh entwickelt haben würde, falls er nicht tödlich verun-glückt wäre9 nur vom Tatsachenrichter getroffen werden können, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen Ivo Gerechtfertigt ist die Revision daneben auch, soweit das Berufungsgericht die Beklagten nicht nur zur Zahlung in Höhe der kapitalisierten Unterhaltsrenten, sondern auf Grund der Hilfsanträge zur'Zahlung weiterer je 66,— DM, gl ei •oh insgesamt 264o-- DM verurteilt hat. Wie das Berufungsgericht selbst ausführty hat die Klägerin bei. ihren Hauptanträgen übersehen, daß sie den.Beklagten noch entsprechende weitere Versicherungsleistungen als Sterbegeld und für eine Krankenhausrechnung gewährt hat und diese nur bei ihren Hilfsanträgen berücksichtigt. Da das Berufungsgericht den Haüptanträgen der Höhe nach in vollem Umfange entsprochen hat, waren die Hilfsanträge nicht zu beachten. Denn die Hilfsanträge waren nur für den Fall gestellt, daß den Hauptanträgen nicht stattgegeben wurde. Waren hiernach nur die Haupta-nträge maßgebend, dann hat das Berufungsgericht der Klägerin entgegen § 308 ZPO etwas ühit ; , 4 % * Är i p toI I ®gS 111»r ® fer A, ä * I IJp H||, ffi; 8 § |1 m Mm I gf ilpfc t o zugesprochen,, .-was nicht beantragt war. Insoweit war daher das angefochtenel Urteil .s.uch aus diesem Grunde auf zuhehen 'und di a Sache zurlickzuverv;eisen0 Schmid” .Ras he tj oliann o o ■ r ' g i ,/i U, oi- i "