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BGH

Gericht: BGH

Daher sei eine Rückzahlung auch nur für den Fall vorgesehen worden, daß die Beklagte von ihrem Auftraggeber Zählungen erhielte. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30.Oktober 1951 (BGHZ ,3» 308 [310 ff])vertretenen Ansicht, das in der .britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reichäs sei bereits mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf die Bundesrepublik übergegangen. RM nicht darlehensweise, sondern zur Bezahlung der Forderung der Beklagten an die We^|H0 OmhH hingegeben worden, und zwar als eine endgültige Zahlung mit dem einzigen Vorbehalt, dass die Beklagte diejenigen Beträge zurückzahlen solle, die sie später möglicherweise von ihrer Auftraggeberin erhalten würde $ damit habe der Beklagten das Auftragsrisiko, d.h. das erhöhte Risiko abgenommen werden sollen, das mit der infolge der Kriegsereignisse erschwerten und fast unmöglich gewordenen Durchführung des Auftrags verbünden gewesen sei. Diese Auslegung, die das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung dar Zeugen Rfl|p und Sch^i^, der Urkunde vom 27.April 1945 gegeben hat, ist möglich und verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden» Die Revision rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen § 286 ZFO, weil Sch^i^ sich nach-seiner Aussage selbst nur für ermächtigt gehalten habe, ein Darlehen zu gewähren, und deshalb "erklärterweise" auch'nur ein Darlehen seien sich alle Beteiligte darüber klar gewesen, dass es in Wahrheit kein Darlehen sei, sondern die Firmen nur die Beträge zurückzahlen sollten, die sie später von den Rüstungsfirmen erhalten würden, um eine Doppelzahlung zu vermeiden. • Auf die Frage, ob Sch^Bl sich nur für ermächtigt gehalten hat, ein Darlehen zu geben, und auch nur ein solches gewähren wollte, kommt es angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, dass auch er etwas anderes erklärt hat, nicht an (vgl § 116 BGB). Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das erst in diesem Rechtszuge unter Bezugnahme auf die Vorschriften des § 580 Nr 3 und' 7 b ZPO yorgelegte Schrei ben des Zeugen Sch^^ an die Abwicklungsstelle für Industrie- und Finanzangelegenheiten (Luftwaffe) vom 15. Die Klägerin will aus dem Schreiben herleiten, Sch^^l habe an Unterlieferanten nur Darlehen gegeben und keine Abschlagszahlungen geleistet. Inhaltlich deckt es sich überdies, soweit es mittelbare Bedeutung für diesen Rechtsstreit haben könnte, mit der auf Grund der Aussage Sch^H getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, Sch#|^ habe die Zahlung an die Beklagte zu seiner "Rückendeckung" als Darlehen gekennzeichnet!- Von dieser - rechtlich be-denkenfreien - Feststellung aus gesehen, war es nur folgerichtig, wenn Sch^BI Zählungen dieser Art später der zuständigen Abwicklungsstelle gegenüber als Darlehen be-zeichnete, die "zu gegebener Zeit von den Empfängern zurückzufordern" seien. Es ist hiernach weder ersichtlich, dass SchflB^ sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, noch dass die Urkunde vom 15.September 1945 geeignet war, .eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Im Rahmen dieser Vollmacht habe RflBP angeordnet, dass auch an die Unterlieferanten endgültige Zahlungen zu leisten seien, weil diese sich infolge-der Kriegsereignisse und des Stockens des Güterund Zahlungsverkehrs in der gleichen schwierigen Lage wie die Hauptlieferanten befunden hätten. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoss annehmen, dass es angesichts der besonderen Lage unmittelbar vor der Kapitulation dem Ermessen überlassen bleiben musste, welche•Maßnätoen er für erforderlich hielt, um seinen Auftrag durchzuführen, und dass die hier streitige Anordnung sich schon deshalb innerhalb seiner Vollmacht gehalten habe, weil sie eine ’’Rüstungsfrage geregelt” habe. Die Befugnis Zahlungen an die Unterlieferanten anzuwel sen, Konnte daher als die notwendige Ergänzung seiner vom Berufungsgericht gleichfalls bedenkenfrei festgestellten Berechtigung angesehen werden, auch unmittelbar - ohne Beteiligung der Hauptlieferanten - über das von den Unterlieferanten hergestellte Rüstungsgut zu verfügen und es «möglicherweise umzudirigieren." Auf den von der Revision erhobenen Einwand, Rfl|^ habe Scheuer nicht anweisen können, weil er nicht Intendanturoffizier gewesen sei, kommt es dann wegen der umfassenden Vollmacht, die RflH^ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade wegen der besonderen Kriegslage in Hamburg Ende-April 1945 hatte, nicht an. Angesichts dieser ungewöhnlichen Verhältnisse, die auch besondere Maßnahmen erforderten und rechtfertigten, ist es auch unerheblich, ob die Anordnung RflH^ sich im Rahmen der erst von der Revision vorgelegten - schon nach § 561 ZBO hier nicht zu beachtenden - Allgemeinen Grundsätze für die Finanzierung von Wehrmachtaufträgen vom 17.September 1942 gehalten hat. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass es unerheblich sei, ob der Zeuge Pfl)-sich für ermächtigt gehalten hätte, den streitigen Betrag anzuweisen» Entscheidend ist, dass er R^^ eine nach den getroffenen Feststellungen so weit reichende Vollmacht erteilt hat und dass er diese als Chef des Wehr-machtwaffenamts-Nord erteilen durfte. Die Klägerin meint, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der Zeuge Rflfe die allgemeine Anweisung erteilt habe, alle Unterlieferanten zu bezahlen, die eine Empfehlung der Gauwirtschaftskammer vorlegen■konnten, und weil auf Grund dieser Anweisung im Raume Hamburg über 6 Millionen RM gezahlt worden seien, § 45 a RHO berührt als Dienstanweisung für den inneren Betrieb der Fiskalverwaltung die Rechtsgültigkeit von Geschäften im Verhältnis zu Dritten nicht'(Schulze-Wagner RHO 1934, 516). RM jedoch nie an diese ausgeliefert worden, sondern iin Besitz der Beklagten verblieben seien* die Beklagte habe daher gegen ihre Hauptlieferantin nur einen Anspruch auf Zahlung von 12.000,—RM gehabt. Heereswaffenamtes" sei an Hauptlieferer bereits gezahlt worden, wenn das Kfiegsgerät nach Ziff 40 dieser Bedingungen abgetiommen gewesen sei und aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hatte, nicht habe abgesandt werden können« Unstreitig hätten bei der Beklagten Panzerwannen im Werte von weiteren 68.000,— -Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch auch in Höhe von 6.800,— DM ohne Rechtsirrtum verneint. RM habe eine Zahlung "auf die Forderung der Beklagten gegen die WefBHHP GmbH" sein sollen. Denn das Auftragsrisiko wäre der Beklagten gerade nicht abgenommen worden, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt gestanden hätte,, dass sie eine rechtsbeständige Forderung gegen die GmbH erwürbe. Die weitere Rüge der Revision, § 823 BGB sei verletzt, weil Bei der Beklagten kein Zweifel gewesen sein könne, dass Sch^B) nur ein Darlehen und keine Abschlagszahlung gewähren könne, ist schon deshalb unbegründet, weil SchB^ nach den getroffenen Feststellungen auch zu einer solchen Zahlung befugt war.

Zitierte Normen: § 116 BGB § 561 ZPO § 823 BGB § 97 ZPO
UnterlieferantenBerufungsgerichtZahlungDarlehenHamburgRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

* XVZR 118/51
/fl
 Verkündet m 22.Januar 1953 . Hoffmeister,Just.-Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hamburg, BundesVermögens- und Bauabteilung,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr«
gegen die Firma Jonas Je^B, H|
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I, Jen<
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Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.Kregel, Dr.v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Mai 1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte stellte während des Krieges als Unter-
infolge Stockens des Zahlungsverkehrs im Jahre 1945 in Zahlungsschwierigkeiten geriet, erhielt sie mit Unterstützung. der Gauwirtschäftskammer Hamburg - wie andere in ähnlicher Lage befindliche Firmen - vom Wehrmachtwaffenamt-Nord einen Betrag von 80.000»-— RM. Dieser Betrag wurde ihr am 27. April 1945 von dem Oberzahlmeister Sch^lP auf Veranlassung des Obersten Rfl^ ausgezahlt. Die Beklagte gab hierzu folgende schriftliche Erklärung
"Ich erkenne hierdurch, dass ich vom OKW Wehrmacht-.waffenamt-Nord, Dienststelle Hamburg, zur Überbrük-kung meiner finanziellen Schwierigkeiten ein zinsloses Darlehen von
RM 80.000,—
(i.W.t EM achtzigtausend) auf die von meinem Auftrag-
geber?	WeUHHHIft	GmbH,	We
(B^Hü	hrmachtsauftrage SS 4
44 noch nicht bezahlten Rechnungen im Gesamtbeträge von EM 86.510,— erhalten habe.
Ich verpflichte mich, diesen Darlehensbetrag in dem Maße zurückzuzahlen, wie ich Zahlungen von meinem Auftraggeber erhalte und werde bemüht sein, die Forderungen, sobald die Möglichkeiten hierfür gegeben sind, einzuziehen."
Die Klägerin verlangt Zahlung von 8.000,— DM nebst Zinsen.. Sie behauptet, der Betrag von 80.000,— EM sei der Beklagten als unbefristetes Darlehen gegeben worden. Sie habe es mit Schreiben vom 28. Dezember 1948 gekündigt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie' meint, es liege kein Darlehensvertrag vor. Der Inhalt -der schriftlichen Erklärung vom 27.April 1945 ergebe, dass das Wehrmachtwaffenamt ihre gegenüber ihrem Auftrag-
abt
 geber bestehenden Fordeiungen habe befriedigen und das Auftragsrisiko übernehmen wollen. Daher sei eine Rückzahlung auch nur für den Fall vorgesehen worden, daß die Beklagte von ihrem Auftraggeber Zählungen erhielte.
Die Klägerin hat erwidert, Rfl|p und Sch^^^ seien zur Leistung solcher Vorschüsse nicht befugt gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgev/ie-sen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Sntscheidun.gsgründe s
Der.ordentliche Rechtsweg ist zulässig. Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom 27. April 1945 her, also aus einem Sachverhalt, der für die Entstehung eines bürgerlich-rechtlichen Verhältnisses‘Raum lässt (RGZ 157» 106 [115]).
Gegen die Klagberechtigung- der Bundesrepublik bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht folgert sie aus der Bestimmung des Art 134 Abs 1 GrundG. Das entspricht der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 30.Oktober 1951 (BGHZ ,3» 308 [310 ff])vertretenen Ansicht, das in der .britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reichäs sei bereits mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf die Bundesrepublik übergegangen. 2>er erkennende Senat ist in seinem insoweit in der amtlichen Sammlung (BGHZ 5, 205) nicht wiedergegebenen feil seiner Entscheidung vom 28. Februar 1952 - IV ZR 157/50 - der Ansicht des I. Zivilsenats beigetreten.
Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus Darlehen oder ungerechtfertigter Bereicherung ohne Rechtsverstoß verneint
 
Es hat festgestellt, entgegen dem Wortlaut "Darlehen» in der Erklärung vom 27. April 1945 sei der Betrag von 80.000,— RM nicht darlehensweise, sondern zur Bezahlung der Forderung der Beklagten an die We^|H0 OmhH hingegeben worden, und zwar als eine endgültige Zahlung mit dem einzigen Vorbehalt, dass die Beklagte diejenigen Beträge zurückzahlen solle, die sie später möglicherweise von ihrer Auftraggeberin erhalten würde $ damit habe der Beklagten das Auftragsrisiko, d.h. das erhöhte Risiko abgenommen werden sollen, das mit der infolge der Kriegsereignisse erschwerten und fast unmöglich gewordenen Durchführung des Auftrags verbünden gewesen sei.
Diese Auslegung, die das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung dar Zeugen Rfl|p und Sch^i^, der Urkunde vom 27.April 1945 gegeben hat, ist möglich und verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden»
Die Revision rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen § 286 ZFO, weil Sch^i^ sich nach-seiner Aussage selbst nur für ermächtigt gehalten habe, ein Darlehen zu gewähren, und deshalb "erklärterweise" auch'nur ein Darlehen
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gegeben habe. Das Berufungsgericht.konnte sich insoweit auf die eigene Aussage Scheuere (Urteil S 7) stützen, es . seien sich alle Beteiligte darüber klar gewesen, dass es in Wahrheit kein Darlehen sei, sondern die Firmen nur die Beträge zurückzahlen sollten, die sie später von den Rüstungsfirmen erhalten würden, um eine Doppelzahlung zu vermeiden. Das Wort "Darlehen" habe nur formelle Bedeutung gehabt. Er habe sich damit lediglich decken wollen. • Auf die Frage, ob Sch^Bl sich nur für ermächtigt gehalten hat, ein Darlehen zu geben, und auch nur ein solches gewähren wollte, kommt es angesichts der Feststellung des
 Berufungsgerichts, dass auch er etwas anderes erklärt hat, nicht an (vgl § 116 BGB).
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das erst in diesem Rechtszuge unter Bezugnahme auf die Vorschriften des § 580 Nr 3 und' 7 b ZPO yorgelegte Schrei ben des Zeugen Sch^^ an die Abwicklungsstelle für Industrie- und Finanzangelegenheiten (Luftwaffe) vom 15. September 1945 stützen. Dabei braucht die Frage, ob und in welchem Umfange überhaupt neue Tatsachen im Revisionsrecht szuge berücksichtigt werden können (vgl zu § 580 Nr 1 - 7a ZPOs BGHZ 3, 65 und zu § 580 Nr 7 bs BGHZ 5,
240) hier nicht näher erörtert zu werden. Die Klägerin will aus dem Schreiben herleiten, Sch^^l habe an Unterlieferanten nur Darlehen gegeben und keine Abschlagszahlungen geleistet. - Dieses Schreiben betrifft jedoch die hier streitigen Lieferungen von Panzerwannen nicht, sondern Luftwaffenlieferungen. Inhaltlich deckt es sich überdies, soweit es mittelbare Bedeutung für diesen Rechtsstreit haben könnte, mit der auf Grund der Aussage Sch^H getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, Sch#|^ habe die Zahlung an die Beklagte zu seiner "Rückendeckung" als Darlehen gekennzeichnet!- Von dieser - rechtlich be-denkenfreien - Feststellung aus gesehen, war es nur folgerichtig, wenn Sch^BI Zählungen dieser Art später der zuständigen Abwicklungsstelle gegenüber als Darlehen be-zeichnete, die "zu gegebener Zeit von den Empfängern zurückzufordern" seien. Es ist hiernach weder ersichtlich, dass SchflB^ sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat, noch dass die Urkunde vom 15.September 1945 geeignet war, .eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen.
-	6	r-
Die Revision zieht auch zu Unrecht die Befugnis der Zeugen RflP und SclUH) in Zweifel; in der festgestellten Weise endgültige Zahlungen an Unterlieferanten der Wahrmacht zu leisten. Das Berufungsgericht hat festgestellt; dass der Zeuge	als	Chef	des	Wehrmacht-
wäffenamtes-Nord den Zeugen Roske mit seiner Vertretung beauftragt und. ihn ermächtigt habe, ’’alle Rüstungsfragen selbst örtlich zu regeln.” Im Rahmen dieser Vollmacht habe RflBP angeordnet, dass auch an die Unterlieferanten endgültige Zahlungen zu leisten seien, weil diese sich infolge-der Kriegsereignisse und des Stockens des Güterund Zahlungsverkehrs in der gleichen schwierigen Lage wie die Hauptlieferanten befunden hätten. Dieser Anordnung habe SchdP, der Rfl^ als seinen Vorgesetzten auch für die von ihm als Intendanturbeamten verwalteten Kassengeschäfte betrachtet habe, sich gefügt. Diese Ausführun-. gen lassen keine Gesetzesverletzung erkennen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Beteiligten in den früheren Kriegs^ähren und auf Grund früherer Bestimmungen zu ihrer Handlungsweise berechtigt gewesen wären. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoss annehmen, dass es angesichts der besonderen Lage unmittelbar vor der Kapitulation dem Ermessen	überlassen
 bleiben musste, welche•Maßnätoen er für erforderlich hielt, um seinen Auftrag durchzuführen, und dass die hier streitige Anordnung sich schon deshalb innerhalb seiner Vollmacht gehalten habe, weil sie eine ’’Rüstungsfrage geregelt” habe. Gegen diese Annahme können umsoweniger Bedenken erhoben werden, als die weitere Leistungsfähigkeit der Beklagten als Rüstungsbetrieb von der Zufuhr von Geldmitteln - allein schon zur Bezahlung der Löhne - abhing und die Kriegslage überdies eine unmittelbare Ein-
 
flussnahme des Waffenamtes auf die von ihren Hauptlieferati ten getrennten Unterlieferanten erforderlich machte. Die Befugnis	Zahlungen	an	die Unterlieferanten anzuwel
 sen, Konnte daher als die notwendige Ergänzung seiner vom Berufungsgericht gleichfalls bedenkenfrei festgestellten Berechtigung angesehen werden, auch unmittelbar - ohne Beteiligung der Hauptlieferanten - über das von den Unterlieferanten hergestellte Rüstungsgut zu verfügen und es «möglicherweise umzudirigieren." Hatte aber R^^^ diese Anweisungsbefugnis, dann bestehen auch gegen die Annahme, Scheuer sei zur Auszahlung befugt gewesen, keine Bedenken. Auf den von der Revision erhobenen Einwand, Rfl|^ habe Scheuer nicht anweisen können, weil er nicht Intendanturoffizier gewesen sei, kommt es dann wegen der umfassenden Vollmacht, die RflH^ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade wegen der besonderen Kriegslage in Hamburg Ende-April 1945 hatte, nicht an. Angesichts dieser ungewöhnlichen Verhältnisse, die auch besondere Maßnahmen erforderten und rechtfertigten, ist es auch unerheblich, ob die Anordnung RflH^ sich im Rahmen der erst von der Revision vorgelegten - schon nach § 561 ZBO hier nicht zu beachtenden - Allgemeinen Grundsätze für die Finanzierung von Wehrmachtaufträgen vom 17.September 1942 gehalten hat. Diese Grundsätze waren gerade in dem von der Revision angezogenen Abschnitt Hr 13 durch die Entwicklung des Krieges zu dem feil überholt. Denn die nach Hr 13 Satz 2 den Hauptauftragnehmern übertragene Verantwortung dafür, dass keinerlei Schwierigkeiten im Zahlungsverhältnis mit den > Unterlieferern entstanden, «die die fristgemässe Durchführung der Aufträge gefährden oder zu Beschwerden der ünterlieferer führen” konnten, war für Fälle der vorliegenden Art durch die Tatsache entfallen, dass die Hauptlieferer keine Verbindung mehr zu den Unterlieferem hatten.
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Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass es unerheblich sei, ob der Zeuge Pfl)-sich für ermächtigt gehalten hätte, den streitigen Betrag anzuweisen» Entscheidend ist, dass er R^^ eine nach den getroffenen Feststellungen so weit reichende Vollmacht erteilt hat und dass er diese als Chef des Wehr-machtwaffenamts-Nord erteilen durfte. Soweit in diesem Zusammenhang gerügt ist, dass der Zeuge	nicht
 vernommen worden sei, ist das schon deshalb unbeachtlich, weil dieser Beweisantritt nicht im Urteilstatbestand enthalten ist (§ 561 Abs 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Revision hinderten auch die §§ 45a und c RHOj 61 RWB und Art 87 Abs 1 Satz 2 WeimRV die Auszahlung nicht.
Rach §- 45. a RHO dürfen Rechtsgeschäfte, die den Reichsfiskus zur Zahlung von mehr als 1 Million RM verpflichten, vom Behörden leiter nur in schriftlicher Form geschlossen werden. Die Klägerin meint, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der Zeuge Rflfe die allgemeine Anweisung erteilt habe, alle Unterlieferanten zu bezahlen, die eine Empfehlung der Gauwirtschaftskammer vorlegen■konnten, und weil auf Grund dieser Anweisung im Raume Hamburg über 6 Millionen RM gezahlt worden seien, § 45 a RHO berührt als Dienstanweisung für den inneren Betrieb der Fiskalverwaltung die Rechtsgültigkeit von Geschäften im Verhältnis zu Dritten nicht'(Schulze-Wagner RHO 1934, 516). Eine Anwendung des § 45 a RHO müßte auch schon deshalb ausscheiden, weil diese Vorschrift ausdrücklich nur Verpflichtungsgeschäfte betrifft. Das Berufungsgericht hat zwar das zwischen der Beklagten und dem Wehrmachtwaffenamt-Nord abgeschlossene Rechtsgeschäft als "Erfüllungsübernahme-
 
vertrag” "bezeichnet. Dieser Begriff findet im allgemeinen auf Verträge Anwendung? in denen der eine Partner sich gegenüber dem Schuldner einer Forderung, die einem Dritten zusteht, zur Erfüllung verpflichtet. Scheuer ist aber nach den getroffenen Feststellungen keine Verpflichtung eingegangenj er hat vielmehr Zahlungen geleistet, also erfüllt. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob § 45 a BHO auch schon deshalb unanwendbar wäre, weil das hier in Betracht kommende Rechtsgeschäft die Höchstgrenze von 1 Million RM nicht überschritt. Ähnlich verhält es sich mit den Revisionsrügen wegen Verletzung des § 45 c RHO und § 61 WB. Diese Vorschriften knüpfen den Abschluss von Bürgschafts- und Gewährverträgen sowie ähnlicher Rechtsgeschäfte zu Basten des Reichsfiskus an die Zustimmung des Reichsfinanzministers. Solche Rechtsgeschäfte liegen hier nicht vor. Auch Art 87 Abs 1 Satz 2 der WeimVerf ist - unbeschadet der Frage, ob diese Verfassungsbestimmung 1945 noch gültig war - nicht verletzt. Ihre Anwendung scheitert schon daran, dass die dort ge-
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forderte Mitwirkung des•Reichsfinanzministers nur für die Geldbeschaffung im Wege des Kredits und Sicherheitsleistungen zu Basten des Reichsfiskus vorgeschrieben ist.
Die Klägerin meint auch zu Unrecht, ein Bereicherungs anspruch bestehe zu demindest in Höhe von 6.800,— DM, weil die Beklagte ah die Weisswasser GmbH unstreitig nur Panzerwannen im Werte von 12.000,— ESI versandt habe, die weiteren Panzerwannen im Werte von 68.000,— RM jedoch nie an diese ausgeliefert worden, sondern iin Besitz der Beklagten verblieben seien* die Beklagte habe daher gegen ihre Hauptlieferantin nur einen Anspruch auf Zahlung von 12.000,—RM gehabt. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach § 56 der «Besonderen Bedingungen für Kriegsauf träge des
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Heereswaffenamtes" sei an Hauptlieferer bereits gezahlt worden, wenn das Kfiegsgerät nach Ziff 40 dieser Bedingungen abgetiommen gewesen sei und aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hatte, nicht habe abgesandt werden können« Unstreitig hätten bei der Beklagten Panzerwannen im Werte von weiteren 68.000,— BM zu dem Versand bereit gelegen, die ordnungsgemäss abgenommen, insbesondere mit dem Stahlstempel versehen gewesen seien,
 Sie hätten wegen der Kriegsereignisse nicht mehr versandt werden können. Da Forderungen der Unterlieferer wie solche von Hauptlieferern behandelt werden sollten, seien daher auch diese Panzerwannen "von der Erfüllungsübemahme erfasst" worden. Das folge auch daraus, dass den Unterlieferern das Auftragsrisiko habe abgenommen werden sollen. -Auf Grund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch auch in Höhe von 6.800,— DM ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision stellt zu Unrecht auf die Rechtsfrage ab, ob die Beklagte einen Anspruch gegen die VefHBP GmbH in Höhe von 68.000,— RM erworben hat. Das Berufungsgericht hat zwar in der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausgesprochen, die Hingabe der 80.000,— RM habe eine Zahlung "auf die Forderung der Beklagten gegen die WefBHHP GmbH" sein sollen. Die letzterwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben aber,, dass damit" nicht auf den Rechtsbestand einer solchen Forderung, sondern auf die Tatsache . abgestellt werden sollte, die die Grundlage der streitigen Zahlung war, nämlich auf die Herstellung von Panzerwannen im Aufträge der WeflBMBP GmbH. Denn das Auftragsrisiko wäre der Beklagten gerade nicht abgenommen worden, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt gestanden hätte,, dass sie eine rechtsbeständige Forderung gegen die GmbH erwürbe.
- n -
Die weitere Rüge der Revision, § 823 BGB sei verletzt, weil Bei der Beklagten kein Zweifel gewesen sein könne, dass Sch^B) nur ein Darlehen und keine Abschlagszahlung gewähren könne, ist schon deshalb unbegründet, weil SchB^ nach den getroffenen Feststellungen auch zu einer solchen Zahlung befugt war. .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Ascher Raske Kregel v. Werner Wüstenberg