Am 31« August 1961 erkundigte sich | bei dem Beklagten nach dem Geld, das er nach seinen Angaben dringend benötigte« Er erhielt von dem Beklagten zwei Schecks Uber insgesamt 24«500 DM, nachdem der Beklagte auf telefonische Anfrage von der Klägerin erfahren hatte, daß sie den Kredit genehmigt und auf sein Konto zunächst 24,900 DM überwiesen habe. Von dem restlichen Darlehensbetrag von 3.600 DM zahlte der Beklagte 4„300 DM an DflBVund 1„100 DM an SflHBp, Nachdem der erste Y/echsei über 1 „772,20 DM eingelöst worden war, fiel die Firma SHB im Herbst 1961 in Konkurs« Die Klägerin erhielt aus der Konkursmasse einen Betrag von 1.177» 16 DM« Gegen Fflli erwirkte sie ein rechtskräftiges Urteil auf Rückzahlung, des Darlehens. Die Klägerin nimmt wegen ihres Schadens den Beklagten in Anspruch und behauptet, der Beklagte habe ihr verschwiegen, daß die von FflBi an SHBHI verkaufte Anlage noch nicht hergestellt war. Bei Absatzdarlehen werde aber stets nur der Kauf eines bereits vorhandenen Gegenstandes gegen Sicherungsübereignung des Kauf gegenständes finanzierte Der Beklagte habe auch gewußt* daß 3HIH keine Anzahlung geleistet habe; gleichwohl habe er ihr die Rechnung der Firma FflHi mit dem Vermerk über eine geleistete Anzahlung von 8,400 DM eingereicht und den Kreditantrag entsprechend ausgefüllt. Schließlich habe der Beklagte ihr nicht mitgeteilt* daß er die Darlehenssumme entgegen der in dem Kreditantrag und der von ihm selbst mit Schreiben vom 30, August 1961 abgegebenen Erklärungen nicht dem Verkäufer PW* sondern dem Käufer SflBU auazahlen werde; sollte mit der Zahlung an SflMBP einverstanden gewesen sein* so hätte der Beklagte hieraus entnehmen müssen* daß der Kredit gar nicht der Finanzierung der Anlage dienen sollte Der Beklagte bestreitet jede Verantwortlichkeit für den Schaden der Klägerin, Er hat geltend gemacht* es sei für die Klägerin nicht von Bedeutung gewesen* ob die von SflHBV gekaufte Anlage schon fertiggestellt gewesen sei; die Klägerin habe seinerzeit nicht nur Absatzdarlehen für bereits fertiggestellte Gegenstände gewährt. Im übrigen habe SflHIV sin Interesse daran gehabt, daß das Geld nicht an PSI gezahlt werde, bevor er die Anlage: nicht geliefert erhalten habe* Außerdem habe die Auszahlung an den Käufer der von der Klägerin in anderen Fällen geübten Praxis entsprochene Die Klägerin könne, daher ihren Schaden nicht auf ihn abwälzenö Sein Verhalten sei für den Schaden auch nicht ursächlich gewesen* Auf jeden Fall treffe die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitver-schulden; sie habe jede bankübliche Sorgfalt außer acht gelassen und es auch versäumt, die von Pflp teilweise schon fertiggestellte Anlage als ihr Sicherungseigon-tum in»Anspruch zu nehmen0 chung im August 1961 hierüber informiert, hat das Berufungsgericht für unrichtig gehalten» Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision des Beklagten sich gegen diese Feststellung wendet, sind unbegründet» Insbesondere ist nicht ersichtlich, was daraus hergeleitet werden soll, daß der Beklagte dem Zeugen Dr. FflB angeboten hat, den Betrieb der Firma Sfll^Bpzu besichtigen» Die Klä-gerin bestreitet nicht, gewußt zu haben, daß die Anlage noch nicht im Betrieb eingebaut war» 2» Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Beklagte ohne vorherige Unterrichtung der Klägerin den Darlehensbetrag an den Käufer SflHB ausgezahlt hat? obwohl dieser Betrag nach den Erklärungen in dem Kreditantrag an den Verkäufer auszuzshlen v/ar und der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 30» August 1961 ausdrücklich angekündigt hatte, den von der Klägerin über die Darlehenssumme ausgestellten Scheck an die Lieferfirma weitergeben zu wollen«, Auch diese Feststellung des Berufungsgerichts gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken» Zwar bedeutete es nur eine Abkürzung des Zahlungsvorganges, wenn der Beklagte im Falle eines Einverständnisses dos Verkäufers FflBtmit der Zahlung an SHIIP den Betrag direkt an auszahlte o Doch mußte es gerade auf fallen, daß mit der Zahlung an einverstanden war» und noch mehr mußte es dem Beklagten zu denken geben, daß schon am 31« August 1961 boi ihm mit dem Anliegen um Auszahlung des Geldes erschien und angab, das Geld dringend zu benötigen 0 Wenn der beantragte Kredit nicht in YJirklichkeit von vornherein dazu dienen sollte, der Firma SfllHI einen Uberbrückungs- oder Geschäftskredit zu verschaffen und der Beklagte darum wußte, dann mußte sich ihm, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zu demindest aus der dringenden Geldanforderung der Gedanke auf drängen, daß bei finanzieller Engpaß aufgetreten war und er den Kredit nun als Geschäftskredit verwenden wollte« Das war aber ein Umstand, den der Beklagte der Klägerin vor der Auszahlung auf jeden Fall mitzuteilen hatte« Denn er bedeutete eine Änderung der ursprünglichen Kreditbedingungen und eine stärkere Gefährdung der Rückzahlung des Geldes« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei Kenntnis dieses Umstandes die Kreditbewilligung zurückgezogen hätte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3« Dagegen liegt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Pflichtverletzung des Beklagten noch nicht darin, daß er sich keine Quittung über die von gebene Baranzahlung von 8«400 DM vorlegen ließ. der von ihr ausgestellten Rechnung vom 25o August 1961 dadurch quittiert hatte* daß es in dieser Rechnung heißt “als Anzahlung erhalten DM 8o400u» Im übrigen ist der Revision des Beklagten darin zuzustimmen* daß der Beklagte nicht ohne weiteres zu einer Nachprüfung verpflichtet war, ob die Quittung richtig war» Dies ergab sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere nicht aus der dem Beklagten von der Klägerin übersandten Verpflichtungserklärung* nach der der Makler sich verpflichtet* ndie Angaben des Verkäufers über Baranzahlung oder in Zahlung genommene Kraftfahrzeuge” dadurch zu überprüfen* daß er sich "eine Quittung des Kraftfahrzeughändlers über den Empfang der Baranzahlungn vorzulegen lassen hatte * Denn es handelte sich bei dem Vermerk auf der Rechnung nicht um eine Angabe des Käufers SMB über geleistete Baranzahlung, sondern um eine Bestätigung oder Quittung des Verkäufers PflHBo Es kann daher dahinstehen* ob die genannte Verpflichtungserklärung nicht wirksam geworden ist, wie die Revision des Beklagten meint, weil der Beklagte sie nicht unter« schrieben hat, oder ob sie doch wegen der in ihr enthaltenen Anweisung der Klägerin an den Beklagten von diesem beachtet werden mußte» Der Beklagte hätte seine Vertragspflichten jedoch dann verletzt, wenn er gewußt hätte, daß SUHPdie Anzahlung nicht geleistet hatte oder wegen seiner finanziellen Lage zu leisten gar nicht imstande war» Das ist jedoch von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden« Zwar läßt sich der Klägerin nicht mit dem Berufungsgericht vorwerfen, daß sie sich keine Gewißheit darüber verschafft hat, ob der Beklagte die Baranzahlung durch Verlangen einer Quittung überprüft hatte0 Denn es lag, wie ausgeführt worden ist, eine Quittung der Firma PHI vor« Dagegen bestehen von Rechts wegen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei sorgfältiger Behandlung der Angelegenheit Anlaß nehmen mußte, weitere Angaben und Nachweise, insbesondere über die Herstellung und Auslieferung der Anlage zu verlangen. Der Hinweis der Klägerin auf ihr Schreiben an den Beklagten vom 3o Juli 1961, in dem sie ihn davon unterrichtet hat, daß sie nicht eine Beleihung von Kraftfahrzeugen und Maschinen vornehmen dürfe, stellt eine eindeutige Weisung in dieser Richtung nicht dar0 Das Berufungsgericht konnte ein weiteres Mitvcr-schulden der Klägerin vor allem auch darin sehen > daß sie sich vor Bewilligung des Kredits nicht gründlich genug darüber informiert hat, ob ausreichende Sicherheiten Vorlagen, insbesondere ob ihr die Holzbearbeitungsmaschinen der Firma rechtsv/irksam übereignet waren» Aus dem Vorbringen der Klägerin ist nicht deutlich zu entnehmen, ob sie überhaupt hinsichtlich der Holzbearbeitungsmaschinen, die SflHB in seiner Aufstellung vom 28o August 1961 aufgeführt hat, einen Sicherungsüber-eignungsvertrag abgeschlossen hato Jedenfalls war die Prüfung, ob ein etwa vorliegender Übereignungsvertrag rechtsv/irksam, insbesondere durch gehörige Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältniseos, zustande gekommen war und ob die Maschinen dem gehörten, nicht Auf-
BUNDESGERICHTSHOF e IM NAMEN DES VOLKES iy_ZRJ174/68 URTEIL Verkündet am 80 Juli 1970 B 1 e c h e r p Justizobersekretlir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit vertrSe^dSSKlen alleinvert!^Smgsberechtigten nersönlich haftenden Gesellschafter Bankier Bertram - Prozeßbevollmächtigter: Klägerinp Revisionsklägerin und Revisionsbeklagtep Rechtsam/alt Dr„ gegen den Kaufmann Karl Beklagtenp Revisionsbeklagten und Revisionsklägerp Rechtsanwalt Pror o Dr0 h.c» - Prozeßbevollmächtigter: Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1970 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr„ Reinhardt und Dr0 Buchhol2 für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29» April 1968 aufgehoben» Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28» April 1967 geändert» Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7 o 835? 31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3* Juni 1966 zu zahlen, und zv/ar Zug um Zug gegen a) Herausgabe der zv/ei von dem Kaufmann Eugen PflHI ausgestellten und von dem Kaufmann Hermann SflB akzeptierten Wechsel über je 2„800 DM, fällig am 28o Oktober 1961 und am 28„ November 1961? b) Abtretung der Forderungen der Klägerin gegen den Kaufmann Eugen RHHPaus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24„ Juli 1964 - 1 U 38/64 - und gegen den Kaufmann Hermann SflBP, festgestellt unter Nr0 64 der Konkurstabelle des Konkursverfahrens beim Amtsgericht Herford - 7 N 19/61 jeweils in Höhe des Betrages der obengenannten Urteilssummeo Die weitergehende Klage wird abgewiesen0 Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewie sen , Die Revision der Klägerin und die weitergehende Revision des Beklagten werden zurückgewie sen 0 Die Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte zu 8/9 und die Klägerin zu 1/9 za tragen. Die Kosten des Berufüngs- und des Revisionsrecht szuges haben die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragenD Von Rechts wegen J^Jbestand^ -Der Beklagte- ist Inhaber einer Hauptagentur der A®BBB^Versicherungs-AG. Er befaßt sich daneben mit der Vermittlung Von Krediten „ In den Jahren 1960/61 stand er u0a„ mit der Klägerin wegen Vermittlung von Krediten in Geschäftsverbindung0 Die Klägerin überließ dem Beklagten Kreditformulare, die dieser nach den Angaben der Kredit suchenden ausfüllte ..und unterschreiben ließ,• Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten aus einer im August 1961 erfolgten Kreditvermittlung auf Schadensersatz in Anspruch, Bei den Kreditnehmern handelt es sich um den damaligen Inhaber einer Möbelfabrik in EflHHW Krs » namens SfHHP und den damaligen Inhaber eines Fertigungsbetriebes für luft- und v/ärmetechni sehe Anlagen in' namens IM^ Mit Kreditantrag vom 28, August 1961 beantragten PflBP als Verkäufer und SMHHV als Käufer die Gewährung eines Darlehens von 38,400 DM für eine von der Firma FlflBi an die Firma zu liefernde Holztrock- nungsanlage. Das Darlehen sollte an den Verkäufer ausgezahlt werden. Die Firma FM hatte der Firma eine Rechnung vom 25. August 1961 über den Kaufpreis von 38,400 DM ausgestellt, die die unrichtige Angabe enthielt, daß sie eine Anzahlung von 8.400, DM erhalten habe. Der Beklagte nahm bei der Aufschlüsselung der Kreditsumme in Kreditantrag diese unrichtige Angabe mit auf. Außerdem wurde in dem Kreditantrag auf eine von SflBHI unterschriebene Aufstellung von Maschinen mit einem Gesamtwert von 36.888 DM als ”zusätzliche Sicherheiten1* .Bezug genommen. Wie sich später herausstelltewaren diese Maschinen von SHHP zu demindest teilvjeise durch Vertrag vom 21. November 1959 der Spar- und Darlehenskasse zur Sicherheit übereignet worden. Nachdem der Beklagte über SIBHi Auskünfte eingeholt hatte,* übersandte er mit Schreiben vom 30, August 1961 den Kreditantrag nebst ' den Auskünften und der Aufstellung des SflBHBüber die Maschinen sowie zwölf von PflHP ausgestellten und von SflHB akzeptierten Y/echseln über zusammen 32. 572,20 DM an die Klägerin. Am Schluß des Schreibens bat der Beklagte um Abrechnung und Übersendung des Schecks zur Y/eitergabe an die Lieferfirma und um Aufgabe seiner Provision» Am 31« August 1961 erkundigte sich | bei dem Beklagten nach dem Geld, das er nach seinen Angaben dringend benötigte« Er erhielt von dem Beklagten zwei Schecks Uber insgesamt 24«500 DM, nachdem der Beklagte auf telefonische Anfrage von der Klägerin erfahren hatte, daß sie den Kredit genehmigt und auf sein Konto zunächst 24,900 DM überwiesen habe. Von dem restlichen Darlehensbetrag von 3.600 DM zahlte der Beklagte 4„300 DM an DflBVund 1„100 DM an SflHBp, Nachdem der erste Y/echsei über 1 „772,20 DM eingelöst worden war, fiel die Firma SHB im Herbst 1961 in Konkurs« Die Klägerin erhielt aus der Konkursmasse einen Betrag von 1.177» 16 DM« Gegen Fflli erwirkte sie ein rechtskräftiges Urteil auf Rückzahlung, des Darlehens. PflB zahlte 900 DM auf das Darlehen und 300 DM auf Frozeß-und Vollstreckungskosten, Die weitere Zwangsvollstreckung gegen PHBblieb erfolglos. Im Januar 1966 geriet er in Vermögensverfall, am 7. März 1966 wurde die. Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt. Die Klägerin nimmt wegen ihres Schadens den Beklagten in Anspruch und behauptet, der Beklagte habe ihr verschwiegen, daß die von FflBi an SHBHI verkaufte Anlage noch nicht hergestellt war. Hätte sie das gewußt, dann hätte sie den Kredit nicht gewährt; denn sie hätte. wie dem Beklagten bekannt gewesen sei* im Jahre 1961 nur Absatzkredite und keine Produktionskredite gewähren dürfen. Bei Absatzdarlehen werde aber stets nur der Kauf eines bereits vorhandenen Gegenstandes gegen Sicherungsübereignung des Kauf gegenständes finanzierte Der Beklagte habe auch gewußt* daß 3HIH keine Anzahlung geleistet habe; gleichwohl habe er ihr die Rechnung der Firma FflHi mit dem Vermerk über eine geleistete Anzahlung von 8,400 DM eingereicht und den Kreditantrag entsprechend ausgefüllt. Sollte der Beklagte die Unrichtigkeit der Angabe über die Anzahlung nicht gekannt haben* so habe er es schuldhaft versäumt* die Angabe nachzuprüfen; denn er habe gewußt* daß üblicherweise keine Absatzdarlehen gewährt würden* wenn der Käufer nicht 20 bis 33 % des Kaufpreises aus eigenen Mitteln anzahle. Schließlich habe der Beklagte ihr nicht mitgeteilt* daß er die Darlehenssumme entgegen der in dem Kreditantrag und der von ihm selbst mit Schreiben vom 30, August 1961 abgegebenen Erklärungen nicht dem Verkäufer PW* sondern dem Käufer SflBU auazahlen werde; sollte mit der Zahlung an SflMBP einverstanden gewesen sein* so hätte der Beklagte hieraus entnehmen müssen* daß der Kredit gar nicht der Finanzierung der Anlage dienen sollte Der Beklagte bestreitet jede Verantwortlichkeit für den Schaden der Klägerin, Er hat geltend gemacht* es sei für die Klägerin nicht von Bedeutung gewesen* ob die von SflHBV gekaufte Anlage schon fertiggestellt gewesen sei; die Klägerin habe seinerzeit nicht nur Absatzdarlehen für bereits fertiggestellte Gegenstände gewährt. Sie hätte den Kredit deshalb auch dann bewilligt* wenn sie gewußt hätte* daß die Anlage noch nicht fertiggestellt war. Im übrigen habe sie dies auch gewußt; sie habe sich deswegen zur Sicherheit von der Firma SHHHpr Holzbearbeitungsmaschinen übereignen lassen0 Daß diese Sicherungsübereignung nicht wirksam geworden sei, liege daran, daß die Klägerin kein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart habe; das müsse sie sich selbst zuschreiben, denn es sei ihre eigene Aufgabe als Kreditinstitut gewesen, für eine ordnungsgemäße Sicherungsübereignung zu sorgeno Daß die in der Rechnung der Firma P®H^gemachte Angabe, es sei eine Anzahlung von 8C400 DM geleistet worden, unrichtig gewesen sei, habe er nicht gewußt* Ss sei nicht seine Aufgabe gewesen, diese Angabe zu überprüfen; v/enn die Klägerin das gewollt hätte, hätte sie es von ihm verlangen müssen. Ihm könne auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß er die Darlehensvaluta zura größten Teil an SflHHD ausgezahlt habe» Das sei mit Einwilligung des Verkäufers geschehen, und dieser habe über das Geld frei verfügen können. Im übrigen habe SflHIV sin Interesse daran gehabt, daß das Geld nicht an PSI gezahlt werde, bevor er die Anlage: nicht geliefert erhalten habe* Außerdem habe die Auszahlung an den Käufer der von der Klägerin in anderen Fällen geübten Praxis entsprochene Die Klägerin könne, daher ihren Schaden nicht auf ihn abwälzenö Sein Verhalten sei für den Schaden auch nicht ursächlich gewesen* Auf jeden Fall treffe die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitver-schulden; sie habe jede bankübliche Sorgfalt außer acht gelassen und es auch versäumt, die von Pflp teilweise schon fertiggestellte Anlage als ihr Sicherungseigon-tum in»Anspruch zu nehmen0 8 - Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des eingeklagten Teilbetrages von 8 »700 DM nebst Zinsen verurteilt » Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz den Klagantrag auf Zahlung von weiteren 23»818,42 DM nebst Zinsen erweitert hatte, hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin insgesamt 15»670,63 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zv/ar Zug um Zug gegen Herausgabe von fünf der von PUB ausgestellten Wechsel und gegen Abtretung der Forderungen der Klägerin gegen und SÜHB in Höhe des Betrages, zu dem der Beklagte verurteilt worden isto Mit der weitergehenden Klage hat das Oberlandesgericht die Klägerin abgewiesen* Beide Parteien haben Revision eingelegt» Die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten in der vollen im Berufungsrechtszug geltend gemachten Höhe» Der Beklagte begehrt die volle Abweisung der Klage» Entseheidungsgründe^ Io Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte als Finanzierungsmakler vorpflichtet war, der Klägerin alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für den Entschluß der Klägerin, den Kreditantrag anzunehmen oder abzulehnen, von Bedeutung sein konnten» Eine solche Mitteilungspflicht gehört zu den Nebenpflichten, die jedem Makler aus dem Maklervertrag erwächst (BGH BB 1956, 733, BGHZ 36, 323, 328 f; Reichel, Die Maklerprovision, S» 229 ff, Planck BGB 4» Aufl» Vorbcm» V 4 ;a B aa -vor '§ 652)» Io Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte diese Pflicht verletzt habe, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben* Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten darin gesehen, daß er die Klägerin bei Übersendung des Kreditantrags vom 28* August 196 nicht darauf hingewiesen habe, daß die gekaufte Trocknungsanlage noch nicht fertiggestellt v/ar* Burch Übersendung der von der Firma PflBP ausgestellten Rechnung habe er noch dazu beigetragen, daß bei der Klägerin der Eindruck entstehen konnte, die Anlage sei fertig» Bas Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Klägerin den beantragten Kredit nicht bewilligt hätte, wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätte„ Das ist eine tatrichterliche Würdigung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt» Das Kreditrisiko der Klägerin wurde dadurch erhöht, daß der Kauf gegenständ noch nicht oder jedenfalls noch nicht in allen Teilen hergestellt war und demgemäß nicht als als Sicherungsgut zur Verfügung stand» Mithin lag kein warengebundener Kredit vor» Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte die Klägerin zu demindest Anlaß nehmen müssen, weitere Sicherheiten zu verlangen, wenn sie nicht den Kredit ohne weiteres abgelehnt hätte, etwa deswegen, veil die Art des Geschäfts den Verdacht erweckte, daß das Kaufgeschäft lediglich vorgetäuscht war, um der Firma FflBi oder der Firma einen Geschäftskredit zu verschaf- fen* Da der Beklagte als erfahrener Finanzmakler erkennen mußte, daß es für die Kreditierung nicht ohne Bedeutung sein konnte, ob der Kaufgegenständ bereits als Sicherheit zur Verfügung stand oder nicht, hätte er die Klägerin davon unterrichten müssen, daß die Anlage noch nicht hergestellt war* 10 - Die Behauptung des Beklagten, er habe den Prokuristen der Klägerin Dr, während einer Bespre- chung im August 1961 hierüber informiert, hat das Berufungsgericht für unrichtig gehalten» Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision des Beklagten sich gegen diese Feststellung wendet, sind unbegründet» Insbesondere ist nicht ersichtlich, was daraus hergeleitet werden soll, daß der Beklagte dem Zeugen Dr. FflB angeboten hat, den Betrieb der Firma Sfll^Bpzu besichtigen» Die Klä-gerin bestreitet nicht, gewußt zu haben, daß die Anlage noch nicht im Betrieb eingebaut war» 2» Eine weitere schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß der Beklagte ohne vorherige Unterrichtung der Klägerin den Darlehensbetrag an den Käufer SflHB ausgezahlt hat? obwohl dieser Betrag nach den Erklärungen in dem Kreditantrag an den Verkäufer auszuzshlen v/ar und der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 30» August 1961 ausdrücklich angekündigt hatte, den von der Klägerin über die Darlehenssumme ausgestellten Scheck an die Lieferfirma weitergeben zu wollen«, Auch diese Feststellung des Berufungsgerichts gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken» Zwar bedeutete es nur eine Abkürzung des Zahlungsvorganges, wenn der Beklagte im Falle eines Einverständnisses dos Verkäufers FflBtmit der Zahlung an SHIIP den Betrag direkt an auszahlte o Doch mußte es gerade auf fallen, daß mit der Zahlung an einverstanden war» und noch mehr mußte es dem Beklagten zu denken geben, daß schon am 31« August 1961 boi ihm mit dem Anliegen um Auszahlung des Geldes erschien und angab, das Geld dringend zu benötigen 0 Wenn der beantragte Kredit nicht in YJirklichkeit von vornherein dazu dienen sollte, der Firma SfllHI einen Uberbrückungs- oder Geschäftskredit zu verschaffen und der Beklagte darum wußte, dann mußte sich ihm, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zu demindest aus der dringenden Geldanforderung der Gedanke auf drängen, daß bei finanzieller Engpaß aufgetreten war und er den Kredit nun als Geschäftskredit verwenden wollte« Das war aber ein Umstand, den der Beklagte der Klägerin vor der Auszahlung auf jeden Fall mitzuteilen hatte« Denn er bedeutete eine Änderung der ursprünglichen Kreditbedingungen und eine stärkere Gefährdung der Rückzahlung des Geldes« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei Kenntnis dieses Umstandes die Kreditbewilligung zurückgezogen hätte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte zu demindest annehmen, daß die Klägerin die Auszahlung angehalten und Anlaß genommen hätte, in eine nähere Prüfung des Kreditgeschäft: einzutreten« Der bald darauf eingetretene Konkurs der Firma SflB hätte dann zur endgültigen Erledigung der Kreditgewährung geführt« 3« Dagegen liegt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine Pflichtverletzung des Beklagten noch nicht darin, daß er sich keine Quittung über die von gebene Baranzahlung von 8«400 DM vorlegen ließ. Beide Parteien haben in ihren Revisionen mit Recht darauf hingewiesen, daß die Firma Rdie Anzahlung bereits auf 12 der von ihr ausgestellten Rechnung vom 25o August 1961 dadurch quittiert hatte* daß es in dieser Rechnung heißt “als Anzahlung erhalten DM 8o400u» Im übrigen ist der Revision des Beklagten darin zuzustimmen* daß der Beklagte nicht ohne weiteres zu einer Nachprüfung verpflichtet war, ob die Quittung richtig war» Dies ergab sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere nicht aus der dem Beklagten von der Klägerin übersandten Verpflichtungserklärung* nach der der Makler sich verpflichtet* ndie Angaben des Verkäufers über Baranzahlung oder in Zahlung genommene Kraftfahrzeuge” dadurch zu überprüfen* daß er sich "eine Quittung des Kraftfahrzeughändlers über den Empfang der Baranzahlungn vorzulegen lassen hatte * Denn es handelte sich bei dem Vermerk auf der Rechnung nicht um eine Angabe des Käufers SMB über geleistete Baranzahlung, sondern um eine Bestätigung oder Quittung des Verkäufers PflHBo Es kann daher dahinstehen* ob die genannte Verpflichtungserklärung nicht wirksam geworden ist, wie die Revision des Beklagten meint, weil der Beklagte sie nicht unter« schrieben hat, oder ob sie doch wegen der in ihr enthaltenen Anweisung der Klägerin an den Beklagten von diesem beachtet werden mußte» Der Beklagte hätte seine Vertragspflichten jedoch dann verletzt, wenn er gewußt hätte, daß SUHPdie Anzahlung nicht geleistet hatte oder wegen seiner finanziellen Lage zu leisten gar nicht imstande war» Das ist jedoch von dem Berufungsgericht nicht festgestellt worden« 13 - II o Im Ergebnis Ist dem Berufungsgericht >auch darin zuzustimmen, daß eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin vorliegt (§ 254 BGB)0 Zwar läßt sich der Klägerin nicht mit dem Berufungsgericht vorwerfen, daß sie sich keine Gewißheit darüber verschafft hat, ob der Beklagte die Baranzahlung durch Verlangen einer Quittung überprüft hatte0 Denn es lag, wie ausgeführt worden ist, eine Quittung der Firma PHI vor« Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin ein Mitverschulden deshalb anzurechnen, weil sie den Beklagten nicht daraufhin kontrollieren ließ, ob er die Darlehensbeträge wirklich an die Verkäuferfirma abführte« Denn das Berufungsgericht hat, worauf die Revision der Klägerin mit Recht hinweist, nicht festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten Anlaß gegeben hätte, eine derartige Kontrolle vorzunehmen„ Außerdem hätte eine Überprüfung der Auszahlung des Darlehens den Auszahlungsvorgang nicht mehr rückgängig machen können0 Schließlich erscheint es auch fraglich, ob die Klägerin möglichen Manipulationen bei der Auszahlung wirksam dadurch hätte begegnen können, daß sie die Auszahlung kontrollierte oder sie nicht dem Makler übertrug, sondern selbst vornahm0 Denn sie hätte auch dadurch nicht verhindern können, daß die Firma PMM wenn sie das Geld bekommen hätte, ihrerseits den Darlehensbetrag an den Käufer weiter- leitete« Dagegen bestehen von Rechts wegen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei sorgfältiger Behandlung der Angelegenheit Anlaß nehmen mußte, weitere Angaben und Nachweise, insbesondere über die Herstellung und Auslieferung der Anlage zu verlangen. Ss war in erster Linie Aufgabe der Klägerin dafür zu sorgen, daß ihre Kreditbedingungen eingehalten wurden„ Wenn sie eine Absatzfinanzierung nicht fertiggestellter Waren nicht vornehmen durfte oder wollte, dann hätte sie prüfen müssen, ob der Kaufgegenständ fertiggestellt war* Hierzu bestand angesichts der hohen Kreditsumme und der Ungenauigkeit der eingereichten Unterlagen besonderer Anläße Die Rechnung der Firma FH^Bvom 25« August 1961 konnte wegen ihrer summarischen Form und des Fehlens von Angaben über Fabrik- und Motornummer Zweifel darüber aufkommen lassen, ob sie eine bereits fertiggestellte Anlage betraf, und auf der Rückseite des Kreditantrags war die Spalte über die Auslieferung nicht ausgefüllto Die Klägerin hätte zudem auch von vornherein den Beklagten anweisen können, Kreditanträge der genannten Art nicht einzureichen. Daß sie das getan hat, ist nicht festgestellt worden. Der Hinweis der Klägerin auf ihr Schreiben an den Beklagten vom 3o Juli 1961, in dem sie ihn davon unterrichtet hat, daß sie nicht eine Beleihung von Kraftfahrzeugen und Maschinen vornehmen dürfe, stellt eine eindeutige Weisung in dieser Richtung nicht dar0 15 - Das Berufungsgericht konnte ein weiteres Mitvcr-schulden der Klägerin vor allem auch darin sehen > daß sie sich vor Bewilligung des Kredits nicht gründlich genug darüber informiert hat, ob ausreichende Sicherheiten Vorlagen, insbesondere ob ihr die Holzbearbeitungsmaschinen der Firma rechtsv/irksam übereignet waren» Aus dem Vorbringen der Klägerin ist nicht deutlich zu entnehmen, ob sie überhaupt hinsichtlich der Holzbearbeitungsmaschinen, die SflHB in seiner Aufstellung vom 28o August 1961 aufgeführt hat, einen Sicherungsüber-eignungsvertrag abgeschlossen hato Jedenfalls war die Prüfung, ob ein etwa vorliegender Übereignungsvertrag rechtsv/irksam, insbesondere durch gehörige Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältniseos, zustande gekommen war und ob die Maschinen dem gehörten, nicht Auf- gäbe des Maklers, sondern der Klägerin als des Unternehmens, das Vertragspartner der Kreditnehmer v/ar und über die Bewilligung des Kredits zu entscheiden hatte» Da der Schaden der Klägerin wesentlich mit darauf zurückzuführen ist, daß sie es unterließ, sich ausreichende und rechtsv/irksame Sicherungen geben zu lassen, ist in diesen Versäumnissen der Klägerin eine erhebliche Mitverursachung zu sehen» 16 - III. Die vom Berufungsgericht getroffene Abwägung der beiderseitigen Schadensverantv/ortlichkeit nach § 254 BGB beruht nach vorstehenden Ausführungen auf einer Grundlage, der nicht in allen Punkten gefolgt werden kann» Es bedarf jedoch nicht der Zurückverweisung, \*eil der Sachverhalt vollständig festgestellt ist und klar liegt, so daß das Revisionsgericht selbst in der Lage ist, die Vorteilung vorzunehmen« Dabei ist davon auszugehen, daß Verursachung und Verschulden der Parteien im Hinblick auf die Umstände, die zur Bewilligung des Kredits geführt haben, etwa gleich zu bewerten sind«, Dagegen ist die wesentliche Ursache dafür, daß bei der Klägerin der hohe Schaden eingetreten ist, darin zu sehen, daß die Klägerin nicht für die Beschaffung gehöriger Sicherheiten gesorgt hat« Nach dem Grade der Verursachung und des Verschuldens erscheint es danach angemessen, den Schaden so zu verteilen, daß die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen hat0 Dr« Hauß Johannsen Wüstemberg Dr. Reinhardt Dr« Buchholz