Überläßt der Kunde eines Kaufhauses die Schlüssel seines in der Tiefgarage geparkten Kraftwagens einem dort an ihn herantretenden Unbekannten, der sich als Angestellter der Firma ausgibt und vorspiegelt, das Fahrzeug im Rahmen einer Werbeaktion des Kaufhauses an dessen Tankstelle kostenlos waschen zu wollen, so liegt eine unter die Teilkaskoversicheruxig fallende Entwendung durch Trick-' diebstahl (kein Betrug) vor, wenn der Unbekannte den Wagen aus dem Kaufhausbereich entführt und sich aneignet. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukov, KnUfer und Rottmüller für Recht erkannt: * Der Kläger steht auf dem Standpunkt, er habe dem Täter Infolge der Täuschung nur die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug zu entwenden; es liege ein Trickdiebstahl vor. Nach ihrer Ansicht hat der getäuschte Kläger mit der Übergabe der Schlüssel dem Täter den alleinigen Gewahrsam an dem Fahrzeug eingeräumt, so daß für einen Gewahrsamsbruch und damit für eine Entwendung kein Raum verblieb. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine durch die Teilversicherung gedeckte Entwendung (§ 12 I b AKB) des Kraftfahrzeugs bejaht. Einverständnis mit dem vom Täter erstrebten und erlangten Gewahrsam schließt das Merkmal der Wegnahme aus (BGHSt 4, 199)« Das gilt auch dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erzielt worden ist; auf den Beweggrund kommt es insoweit nicht an (BGHSt 18, 221; Heimann-Trosien Leipz. Willigt der Getäuschte nur in eine Lockerung seines Gewahrsams ein und muß der Täter daher» noch durch eine weitere, eigenmächtige Handlung den vorbehaltenen "Gewahrsamsrest" (OLG Köln MDR 1973» 866) brechen, so liegt hierin eine Wegnahme der Sache. nur ermöglicht werden, den Wagen von der Tiefgarage zu der (vorgespiegelten) Tankstelle des Kaufhauses zu fahren, wo angeblich die kostenlose Wäsche stattfand, und ihn dann zurückzu-bringen. Das Einverständnis des Klägers beschränkte sich auf diese vorgestellte, vorübergehende Bewegung des Fahrzeuges innerhalb des Kaufhausbereichs durch zutreffend gewesen und hätte tatsächlich ein Angestellter den Wagen nur von der Tiefgarage zu einer mit dem Kaufhaus verbundenen Tankstelle und zurück gefahren, während Der Kunde eines Kaufhauses, der seine Sache Tinern Angestellten zur sofortigen Bearbeitung (Prüfung, Reparatur) in einer anderen Abteilung überläßt und im Hause auf die Rückgabe wartet, verliert nach der Verkehrsanschauung seinen Gewahrsam auch dann nicht, wenn ihm die räumliche Lage der betreffenden anderen Abteilung unbekannt ist. Dieselbe Einwirkungsmöglichkeit hätte für den Kläger bestanden, wenn der Vagen nur zu dem von F. Auf die durch Täuschung hervorgerufene Vorstellung des Klägers, er werde den ungehinderten Zugang zu seinem Fahrzeug auch während des Väschens nicht verlieren, kommt es entgegen der Meinung der Revision entscheidend an. Der Täter hatte, anders als beim Betrug des Parkwächters im Falle BGHSt 18, 221, den erstrebten Alleingewahrsam nicht schon durch eine freiwillige Verfügung des Getäuschten vollständig erlangt. Bis zu dem Zeitpunkt, als dem Täter das Herausschaffen des Vagens aus der Tiefgarage gelang, behielt der Kläger die vorgestellte Einwirkungsmöglichkeit auf sein Fahrzeug auch tatsächlich. Ob das Kaufhaus bis dahin Hitgewahrsam an dem Fahrzeug hatte und für dessen Verlust selbst oder über einen Versicherer einstehen müßte» ist unerheblich; auf eine solche Ersatzmöglichkeit könnte der beklagte Kaskoversicherer entgegen seiner Ansicht den Kläger nicht verweisen. Durch die zweifelsfrei fortbestehende Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf sein Fahrzeug bis zu dessen eigenmächtiger Wegnahme unterscheidet sich der Sachverhalt von den sonst gleichliegenden Fällen» die der Entscheidung BGH JZ 1968» 637 ■ MDR 1968» 772 und dem bereits angezogenen Urteil OLG Köln MDR 1973» 866 zugrunde lagen. Es braucht deshalb nicht auf die in der ersten Entscheidung erörterten Bedenken eingegangen zu werden» ob dort der Geschädigte den Gewahrsam an seinem Koffer womöglich schon durch die Übergabe an den Täter eingebüßt hatte» der ihn auf dem ausgedehnten Bahnhofsgelände von der Gaststätte zu einem Schließfach bringen sollte und auf diesem schwer zu überwachenden Wege das Weite gesucht hatte. Vorliegend hätte der Kläger, das Entweichen des Täters mit dem Wagen zuverlässig verhindern können» wenn er sich rechtzeitig neben dem Parkwächter auf gestellt hätte. mit Sicherheit zu erreichen» solange er sich noch auf dem Weg vom Abstellplatz zu dem ; Ausgang der Garage befand» d.h. die Wegnahme nicht vollendet hatte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend einen vollständigen Gewahrsamsverlust schon mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel verneint und demgemäß keinen Betrug» sondern eine Entwendung des Wagens festgestellt. Diebstahl oder unbefugter Fahrzeuggebrauch lm Sinne von § 248 b StGB darstellt, ist mit Recht als unerheblich für die Eintrittspflicht der Beklagten angesehen worden. Mit der Entscheidung, daß die Fahrlässigkeit, durch die der Kläger den Versicherungsfall herbei-geführt hat, nicht als grob anzusehen ist (§ 61 WG), hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Wertung gehalten. und die angebliche "Werbeaktion” zu erwecken, hat das Berufungsgericht gesehen; es durfte diese Umstände jedoch gegen die vom Täter geschickt hervorgerufenen Vertrauensmomente mit dem Ergebnis abwägen, daß der ; Kläger gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verstoßen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß sich auch die Deckung der Teilversicherung auf Schäden erstreckt, die das Kraftfahrzeug nach der Entwendung bei seiner Benutzung durch den Täter erleidet (Prölss/Martin WG 19.
Nachschlagewerk BGrHZ: da nein AVB f. Kraftfahrers. (AKB) § 12 Abs. .1 j StGB 1969 § 242 Überläßt der Kunde eines Kaufhauses die Schlüssel seines in der Tiefgarage geparkten Kraftwagens einem dort an ihn herantretenden Unbekannten, der sich als Angestellter der Firma ausgibt und vorspiegelt, das Fahrzeug im Rahmen einer Werbeaktion des Kaufhauses an dessen Tankstelle kostenlos waschen zu wollen, so liegt eine unter die Teilkaskoversicheruxig fallende Entwendung durch Trick-' diebstahl (kein Betrug) vor, wenn der Unbekannte den Wagen aus dem Kaufhausbereich entführt und sich aneignet. BGH, Urt. v. 27. November 1974 - IV ZR 117/73 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 117/73 Verkündet am 27. November 1974 Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit der den Vorstand Dr. Köl Straße Versicherung AG, vertreten durch G. tflflB, Dr- KflHB’ R" KUa, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Frieda Pressers Paul D VlM Straße fl , als Alleinerbin des , Gi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr v/ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Bukov, KnUfer und Rottmüller für Recht erkannt: * Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7« März 1973 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Lauf des Rechtsstreits verstorbene Erblasser der Revisionsbeklagten (nachfolgend: Kläger) hatte für seinen Volkswagen bei der Beklagten eine Fahrzeug-Teilversicherung genommen. Am 22. April 1971 fuhr er mit dem PKW in die Tiefgarage des Kaufhauses Qu. in Hagen. Er sah am Kassenhaus den ihm unbekannten, damals zwanzigjährigen Werner FfHH stehen, der sich mit dem Parkwächter unterhielt. Als der Kläger einen Stellplatz suchte, kam F. auf ihn zu und leitete ihn in das zweite Geschoß, wo er ihn in eine Lücke einwies. Anschließend erklärte der junge Mann, das Kaufhaus führe heute eine Werbeaktion durch; auf Wunsch würden Kundenfahrzeuge an der Tankstelle kostenlos gewaschen. Er selbst habe schon zwanzig Vagen gereinigt; dabei wies er auf in der Nähe stehende saubere Fahrzeuge hin. Venn der Kläger seinen Vagen ebenfalls waschen \ lassen wolle, möge er ihm die Schlüssel geben oder sie im Fahrzeug stecken lassen. Der Kläger war einverstanden und übergab F. die Vagenschlüssel; anschließend verließ er die Tiefgarage und ging zu Einkäufen in das Kaufhaus. Hier kamen ihm jedoch Bedenken. Er kehrte zur Garage zurück und fand dort seinen Vagen nicht mehr vor. Eine Rückfrage im Kaufhaus ergab, daß die angebliche Verbeaktion eine Erfindung des F. war. F. hatte inzwischen mit dem Vagen die Tiefgarage verlassen. Er hatte bei der Ausfahrt an der Kasse angegeben, seinen Parkschein verloren zu haben, und die für diesen Fall vorgeschriebene Gebühr bezahlt. Der Parkwächter hatte keine Anweisung, sich von Fahrern ohne Parkschein die Fahrzeugpapiere vorweisen zu lassen. Überdies kannte er F. flüchtig vom Ansehen, weil dieser früher im Lager der Firma Qu. gearbeitet hatte. F. fuhr mit dem Vagen durch die Stadt und die nähere Umgebung und verursachte hierbei mehrere Unfälle; schließlich ließ er das Fahrzeug schwer beschädigt stehen. Er wurde ermittelt und wegen Diebstahls, Fahrens ohne Führerschein und mehrfacher Unfallflucht nach Jugendstrafrecht mit Dauerarrest bestraft. Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob F. den Vagen durch Diebstahl' oder (nicht unter, die i Deckung fallenden) Betrug erlangt hat. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, er habe dem Täter Infolge der Täuschung nur die Möglichkeit verschafft, das Fahrzeug zu entwenden; es liege ein Trickdiebstahl vor. Er hat um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagte den hierbei entstandenen, mit 3.300,- DM angegebenen Schaden ersetzen mUsse. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Ansicht hat der getäuschte Kläger mit der Übergabe der Schlüssel dem Täter den alleinigen Gewahrsam an dem Fahrzeug eingeräumt, so daß für einen Gewahrsamsbruch und damit für eine Entwendung kein Raum verblieb. Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt; überdies hat sie die Höhe des Schadens bestritten. Das Landgericht hat der Klage statt gegeben. Die Berufung der Beklagten 1st zurückgewiesen worden (Urteil abgedruckt VersR 1973» 660). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat zutreffend eine durch die Teilversicherung gedeckte Entwendung (§ 12 I b AKB) des Kraftfahrzeugs bejaht. Hierfür ist allein entscheidend, ob das in § 242 StGB enthaltene Merkmal der Wegnahme erfüllt ist. Darunter ist der Bruch fremden und die Begründung eines neuen Gewahrsams (zu demeist des Tä- ters) zu verstehen, wobei der Bruch von Mitgewahrsam genügt. Beide Akte brauchen zeitlich nicht zusammenzufallen. Als nBruchn des Gewahrsams wird dessen Entzug gegen den Villen des Inhabers bezeichnet. Einverständnis mit dem vom Täter erstrebten und erlangten Gewahrsam schließt das Merkmal der Wegnahme aus (BGHSt 4, 199)« Das gilt auch dann, wenn das Einverständnis durch Täuschung erzielt worden ist; auf den Beweggrund kommt es insoweit nicht an (BGHSt 18, 221; Heimann-Trosien Leipz. Komm. 9* Aufl., § 24*2 StGB Rdn. 25). Das durch Täuschung erlangte Einverständnis muß sich jedoch auf die erstrebte Gewahrsamsänderung in ihrem vollen Umfang erstrecken. Willigt der Getäuschte nur in eine Lockerung seines Gewahrsams ein und muß der Täter daher» noch durch eine weitere, eigenmächtige Handlung den vorbehaltenen "Gewahrsamsrest" (OLG Köln MDR 1973» 866) brechen, so liegt hierin eine Wegnahme der Sache. Die vorausgegangene Vermögensgefährdung durch Ermöglichung des Diebeszugriffs ist nicht schon als Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes anzusehen (Lackner Leipz. Komm. 9« Aufl., § 263 v StGB Rdn. 93» m. Beisp.). So lag der Fall hier. Durch die Übergabe der Fahrzeugschlussel sollte es F. nur ermöglicht werden, den Wagen von der Tiefgarage zu der (vorgespiegelten) Tankstelle des Kaufhauses zu fahren, wo angeblich die kostenlose Wäsche stattfand, und ihn dann zurückzu-bringen. Das Einverständnis des Klägers beschränkte sich auf diese vorgestellte, vorübergehende Bewegung des Fahrzeuges innerhalb des Kaufhausbereichs durch V einen vermeintlichen, für die Werbeaktion" zuständigen Angestellten. Wären die Angaben des F. zutreffend gewesen und hätte tatsächlich ein Angestellter den Wagen nur von der Tiefgarage zu einer mit dem Kaufhaus verbundenen Tankstelle und zurück gefahren, während v sich der Kläger zu Einkäufen an anderer Stelle im Haus aufhielt, so hätte der Kläger den Gewahrsam an dem Fahrzeug nicht verloren; dieser wäre lediglich gegenüber dem abgeschlossenen Stehen in der Garage gelockert gewesen. Gewahrsam ist die tatsächliche, in der unmittelbaren Verwirklichung nicht behinderte Herrschaft über eine Sache. Seine Reichweite bestimmt sich hach den Anschauungen des täglichen Lebens für den betreffenden Lebenskreis (BGHSt 16, 271, 273; Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil, 4. Aufl., § 26 II B 3; Heimann-Trosien aaO Rdn. 3)« Gehört nach diesen Anschauungen eine in angemessenen Grenzen bleibende Lockerung oder sogar vorübergehende Aufhebung der Sachherrschaft zu dem Üblichen, so hört der Gewahrsam während dieser Zeit nicht auf (Maurach aaO; Heimann-Trosien paO Rdn. 4; jeweils m. Nachw.). Das vorgestellte vorübergehende Verbringen des Wagens zu der angeblichen Tankstelle der Firma Gu. hätte sich in diesem Rahmen gehalten. Der Kunde eines Kaufhauses, der seine Sache Tinern Angestellten zur sofortigen Bearbeitung (Prüfung, Reparatur) in einer anderen Abteilung überläßt und im Hause auf die Rückgabe wartet, verliert nach der Verkehrsanschauung seinen Gewahrsam auch dann nicht, wenn ihm die räumliche Lage der betreffenden anderen Abteilung unbekannt ist. Denn er vermag über den ihn bedienenden oder einen anderen Angestellten jederzeit an 7 seine Sache zu gelangen und diese wieder an sich zu nehmen, etwa weil er die Bearbeitung nicht mehr wünscht. Dieselbe Einwirkungsmöglichkeit hätte für den Kläger bestanden, wenn der Vagen nur zu dem von F. vorgespiegelten Zweck innerhalb des Kaufhausbereichs hin- und zu- * rückbewegt worden wäre. Die Sachherrschaft des Klägers wäre lockerer als bei dem ursprünglichen Parken des Fahrzeuges, aber nicht aufgehoben gewesen. Auf die durch Täuschung hervorgerufene Vorstellung des Klägers, er werde den ungehinderten Zugang zu seinem Fahrzeug auch während des Väschens nicht verlieren, kommt es entgegen der Meinung der Revision entscheidend an. Denn diese von F. erzeugte Vorstellung begrenzte den Umfang der Gestattung, die in der Übergabe der Vagenschlüssel lag. Das Einverständnis des Klägers erstreckte sich nicht auf das zu dem völligen Verlust des Gewahrsams führende Vegfahren des F. vom Kaufhausgelände, mochte er es auch durch die Hergäbe der Schlüssel tatsächlich ermöglicht haben. Der Täter hatte, anders als beim Betrug des Parkwächters im Falle BGHSt 18, 221, den erstrebten Alleingewahrsam nicht schon durch eine freiwillige Verfügung des Getäuschten vollständig erlangt. Dieses Ziel erreichte er vielmehr erst durch sein weiteres, vom Einverständnis des Klägers nicht mehr gedecktes Verhalten. Bis zu dem Zeitpunkt, als dem Täter das Herausschaffen des Vagens aus der Tiefgarage gelang, behielt der Kläger die vorgestellte Einwirkungsmöglichkeit auf sein Fahrzeug auch tatsächlich. Väre er wegen seiner erwachten Bedenken früh genug zurückgekehrt, um F. noch in der Garage anzutreffen oder womöglich bei der Irreführung des Parkwächters zu Überraschen, so hätte er den Täter zur Rede stellen, den Schwindel aufklären und seinen Vagen sicherstellen können. Deshalb lag erst in der geglückten Entführung des Wagens aus der Garage die Wegnahme oder zu demindest deren Vollendung. Ob das Kaufhaus bis dahin Hitgewahrsam an dem Fahrzeug hatte und für dessen Verlust selbst oder über einen Versicherer einstehen müßte» ist unerheblich; auf eine solche Ersatzmöglichkeit könnte der beklagte Kaskoversicherer entgegen seiner Ansicht den Kläger nicht verweisen. Durch die zweifelsfrei fortbestehende Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf sein Fahrzeug bis zu dessen eigenmächtiger Wegnahme unterscheidet sich der Sachverhalt von den sonst gleichliegenden Fällen» die der Entscheidung BGH JZ 1968» 637 ■ MDR 1968» 772 und dem bereits angezogenen Urteil OLG Köln MDR 1973» 866 zugrunde lagen. Es braucht deshalb nicht auf die in der ersten Entscheidung erörterten Bedenken eingegangen zu werden» ob dort der Geschädigte den Gewahrsam an seinem Koffer womöglich schon durch die Übergabe an den Täter eingebüßt hatte» der ihn auf dem ausgedehnten Bahnhofsgelände von der Gaststätte zu einem Schließfach bringen sollte und auf diesem schwer zu überwachenden Wege das Weite gesucht hatte. Vorliegend hätte der Kläger, das Entweichen des Täters mit dem Wagen zuverlässig verhindern können» wenn er sich rechtzeitig neben dem Parkwächter auf gestellt hätte. Im Gegensatz zu dem Täter auf dem , Bahnhofsgelände war F. mit Sicherheit zu erreichen» solange er sich noch auf dem Weg vom Abstellplatz zu dem ; Ausgang der Garage befand» d.h. die Wegnahme nicht vollendet hatte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend einen vollständigen Gewahrsamsverlust schon mit der Übergabe der Fahrzeugschlüssel verneint und demgemäß keinen Betrug» sondern eine Entwendung des Wagens festgestellt. Ob sich diese strafrechtlich als V \ I Diebstahl oder unbefugter Fahrzeuggebrauch lm Sinne von § 248 b StGB darstellt, ist mit Recht als unerheblich für die Eintrittspflicht der Beklagten angesehen worden. Auf das Vorliegen einer bloßen Gebrauchsentwendung hätte es nur ankommen können, wenn F. wirklich ein im Kaufhaus angestellter Wagenwäscher und damit keine betriebsfremde Person im Sinne von § 12 I b AKB gewesen wäre. Mit der Entscheidung, daß die Fahrlässigkeit, durch die der Kläger den Versicherungsfall herbei-geführt hat, nicht als grob anzusehen ist (§ 61 WG), hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Wertung gehalten. Es hat ■ weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt; noch wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Daß die von der Revision erneut vorgetragenen Einzelheiten durchaus geeignet waren, Verdacht gegen F. und die angebliche "Werbeaktion” zu erwecken, hat das Berufungsgericht gesehen; es durfte diese Umstände jedoch gegen die vom Täter geschickt hervorgerufenen Vertrauensmomente mit dem Ergebnis abwägen, daß der ; Kläger gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verstoßen hat. Eine abweichende Einstufung durch das Revisionsgericht kann 'bei einer solchen Beurteilung nicht begehrt werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß sich auch die Deckung der Teilversicherung auf Schäden erstreckt, die das Kraftfahrzeug nach der Entwendung bei seiner Benutzung durch den Täter erleidet (Prölss/Martin WG 19. Aufl., §13 AKB Anm. 3, m. Nachw., entgegen früheren Auflagen). Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Nach alledem war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Dr Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Knüfer Rottmüller