Ein Ehemann, der einem in der Ehe geborenen Kind einen Prozeßkostenvorschuß zur Führung des Anfechtungsrechts-Streites geleistet hat, kann von dem Erzeuger des Kindes Erstattung der vorgestreckten Beträge auch dann verlangen, wenn das Kind die Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen ihn erhoben hatte und er als der im Hechtsstreit Unterlegene zur Tragung der Kosten verurteilt wurde (Ergänzung zu dem Urteil vom 60 Mai 1964 - IV ZR 82/63 -IM BGB § 1709 Nr* 5). Er begehrt vom Beklagten die Erstattung der ProzeßkostenvorschÜsse in Höhe von 1«023,50 DM» Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe diese Vorschüsse wegen seiner ihm damals dem Kinde gegenüber gemäß §§ 1601 ff BGB obliegenden Unterhaltspflicht geleistet» Er könne sie nunmehr vom Beklagten als dem wirklichen Vater des Kindes erstattet verlangen, weil sie als Unterhaltsansprüche in sinngemäßer Anwendung des § 17o9 Abs» 2 BGB auf ihn übergegangen seien» Er hat vorgetragen, der Kläger müsse aufgrund des Urteils vom 16» Juni 1964 dem Kinde Karin die gesamten Kosten des Anfechtungsrechtsstreits bezahlen» Nach dem Abschluß des Verfahrens habe er nur mehr die Kosten bezahlt, die durch die Vorschüsse nicht bereits gedeckt gewesen seien» Die aufgrund der Unterhaltspflicht geleisteten Vorschüsse seien daher zu einer Zahlung auf die Kostenschuld verwendet worden; es habe mithin bereits eine Verrechnung stattgefunden, so daß der Anspruch des Klägers nicht begründet sei» Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe der Klagesumme erklärt» Er hat hierzu geltend gemacht, dem Kinde stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils noch ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1»023,50 DH gegenüber dem Kläger zu, soweit der Anspruch nicht durch Verrechnung untergegangen sei» Diesen Anspruch habe ihm, dem Beklagten, das Kind vorsorglich abgetreten» 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe den Klageanspruch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6« Mai 1964 - IV ZR 82/63 - EJW 1964, 2151 bejahte Dies begegne hier schon deshalb Bedenken, weil hier, anders als in dem dem vorerwähnten Urteil vorausgegangenen Anfechtungsrechtsstreit, der Scheinvater Beklagter gewesen und zur Prägung der Prozeßkosten verurteilt worden sei« Das Landgericht habe im übrigen die Rechtsnatur eines Prozeßkostenvorschusses verkannte Die Prozeßkostenvorschußpflicht werde zwar aus der Unterhaltspflicht hergeleitet« 2» Die Revision erblickt in diesen Ausführungen eine Abweichung,von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» Sie macht geltend, der Kläger habe mit der Zahlung der Vorschüsse dem Kinde Unterhalt geleistet» Dadurch sei der Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1709 Abs» 2 BGB auf den Kläger Übergegangen» Der Porderungsübergang sei durch die nachträglich im Anfechtungsrechtsstreit ergangene Kostenentscheidung nicht rückwirkend wieder aus der Y/elt geschafft worden» erspart habe» Ob im Anfeeh-tungsrechtsstreit das Kind oder der Scheinvater als Kläger auftrete, könne zu keiner unterschiedlichen Beurteilung hinsichtlich des Übergangs nach § 1709 Abs«, 2 BGB führen» Entgegen der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung NJW 1966, 355 vertretenen Ansicht sei der Erstattungsanspruch nicht auf die Zeit vor der Legitimation des Kindes durch die Ehe seiner Mutter mit dem Beklagten beschränkt» Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch auch entsprechend den Bestimmungen der §§ 268 Abs» 3? Naphlder Rechtsprechung des Senats (IM Nr» 5 zu § 1709 BGB ~ NJW 1964;, 2151 = PamRZ 1964, 558), auf die sich die Revision bezieht, kann ein Ehemann, der die Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes angefochten und dem Kind zur Rührung des Anfechtungsrechtsstreits einen Prozeßkostenvorschuß geleistet hat, von dem Erzeuger des Kindes Erstattung dieses Betrages verlangen» Insoweit ist nach der Auffassung des Senats der Tatbestand des § 1709 Abs» 2 BGB als gegeben anzusehen» Biese Auffassung hat der Senat damit begründet, daß der Gesetzgeber, wie er durch die Einfügung des § 1360 a BGB zu dem Ausdruck gebracht habe, nunmehr die Vorschußpflicht unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander als einen Ausfluß ihrer gegenseitigen Unterhaltspflicht betrachten wolle» Eine entsprechende Regelung müsse auch im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zu ihren Kindern und damit auch des außerehelichen Erzeugers zu seinem Kinde gelten» Eine Vorschußpflicht der Unterhaltspflichtigen sei somit anzunehraen, sofern es sich um einen Rechtsstreit handelt, der eine persönliche Angelegenheit des Kindes betreffe» Es sei daher herrschende Auffassung, daß der Vater eines Kindes, wenn er dessen Ehelichkeit anfechten wolle, aufgrund seiner - einstweilen noch unterstellten - Unterhaltspflicht gehalten sei, dem Kinde den für seine Vertretung im Anfechtungsrechtsstreit erforderlichen Kostenvorschuß zu zahlen» Hier ist somit der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen wahren Erzeuger, den Beklagten, soweit dieser Anspruch durch Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in der unbestrittenen Höhe von insgesamt 1,023?50 DM seitens des Scheinvaters erfüllt worden ist, auf diesen, also auf den Kläger, ubergegangen• Denn der Beklagte hätte als der wahre Erzeuger des Kindes diesem die Prozeßkosten vorschießen müssen. Mögen auch auf die den ;damaligen Beklagten treffenden Kosten die von ihm gezahlten Vorschüsse verrechnet worden sein, so ändert dies doch nichts daran, daß der nunmehrige Beklagte als der wahre Erzeuger aufgrund seiner Unterhaltspflicht die Prozeß-kosten hätte vorschießen müssen und der nunmehrige Kläger als der Scheinvater diese Pflicht für ihn erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 26, 217 ff) kann ein Ehemann die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes entstandenen Kosten, von den an das Kind geleisteten Prozeßkostenvorschüssen abgesehen, nicht von dem Ehebrecher ersetzt verlangen. Umgekehrt kann aber der Ehebrecher, der als der wahre Erzeuger des Kindes diesem die für den Anfechtungsprozeß erforderlichen Kostenvorschüsse hätte leisten müssen, dem Verlangen des an seiner Stelle leistenden Scheinvaters auf Rückzahlung dieser Beträge nicht mit dem Hinweis auf die Kostenentscheidung des im Anfechtungsrechtsstreitergangenen Urteils begegnen, Bas Kind mußte mit Rücksicht darauf, daß es nach den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen von seiner Mutter im Ehebruch empfangen war, obsiegen. die Auferlegung der Kosten auf den damaligen Beklagten, dem nunmehrigen Kläger, zwangsläufig zur Folge hatte, beruht somit auf dem Ehebruch des Beklagten mit der Mutter des Kindeso Auf eine solche zwangsläufige Folge seines eigenen, der Hechts- und Sittenordnung widersprechenden Verhaltens kann sich der Beklagte nicht berufen» Er kann folglich unter Hinweis auf die Kostenentscheidung weder eine Verrechnung der Vorschüsse noch eine - teilweise - Abtretung der Kostenforderung seitens des Kindes auf ihn geltend machen» Ber Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß, falls er entsprechend seiner Verpflichtung als wahrer Erzeuger des Kindes die Kosten vorgestreckt hätte, das Kind einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Scheinvater hätte» Bas Gesetz knüpft in § 91 ZPO bei der Regelung der Kostenpflicht nur an die formale Parteistellung an» Sachliche Gründe bleiben bei dieser starren Regelung außer Betracht» Es würde daher hier die Ausnutzung einer formalen Eeehtspösition bedeuten, wenn das Kind unter Berufung auf die Kostenentscheidung die ihm vom wahren Erzeuger vorgestreckten Kosten vom Scheinvater verlangen und (femit den wahren Erzetiger, der zur Leistung des Vorschusses verpflichtet war und dessen Verhalten zu dem Anfechtungsrechtsstreit sowie zu seinem, des Kindes, Obsiegen in diesem Rechtsstreit führte, entlasten würde» Eine solche Ausnutzung eines formalen Kostentitels stellt einen Rechtsmißbrauch und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar» Basselbe gilt, soweit das Kind - und mit ihm der Beklagte - zur Entlastung des letzteren eine Verrechnung der Vorschüsse oder einen insoweit etwa noch
Nachschlagewerk; ,ja BGHZ s nein 2500 057 ,/-/f / BGB § 1709 Abs» 2 Ein Ehemann, der einem in der Ehe geborenen Kind einen Prozeßkostenvorschuß zur Führung des Anfechtungsrechts-Streites geleistet hat, kann von dem Erzeuger des Kindes Erstattung der vorgestreckten Beträge auch dann verlangen, wenn das Kind die Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen ihn erhoben hatte und er als der im Hechtsstreit Unterlegene zur Tragung der Kosten verurteilt wurde (Ergänzung zu dem Urteil vom 60 Mai 1964 - IV ZR 82/63 -IM BGB § 1709 Nr* 5). BGH, Urt«, Vo 10o November 1967 - XV ZR 117/66 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 117/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 10o November 1967 Br o e a k e9 ala Urk undsbeamter der Geschäftsstelle des Hans F itraß Klägers und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen istraßei Beklagten und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, /I A f Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes“ riehter Raske, Johannsen, Maaß und Br« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1» März 1966 aufgehoben« Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Mirth vom 4« März 1965 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Beklagte« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 1962 gebar die Ehefrau des Klägers , Ella Nora EflBHHiB gab« HHi^fcdas Kind Karin« Die Ehe des Klägers wurde durch rechtskräftiges Urteil des Land-gerichts Nürnberg-Fürth vom 14« Januar 1963 geschieden« Die geschiedene Ehefrau des Klägers schloß am 10« ber 1963 mit dem Beklagten die zweite Ehe« Karin F| |0Perhob gegen den Kläger, den ersten Ehemann seiner Mutter, die Ehelichkeitsanfechtungsklage« Durch Urteil des *mm *** Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 16«, Juni 1964, rechtskräftig seit dem 4* August 1964? wurde festgestellt, daß Karin FflBHHHI nicht das eheliche Kind des nunmehrigen Klägers ist« Dieser wurde zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt» Mit Beschluß vom 5* Oktober 19^4 stellte das Amtsgericht Nürnberg fest, daß das unehelich geborene Kind Karin Maria HHHBi durch die nachfolgende Ehe seiner Mutter mit dem Versandleiter Georg Eugen die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat» Kinde Prozeßkostenvorschüsse in Höhe von insgesamt l»o23*50 DM und bezahlte auch alle übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zu tragen ihm im Urteil vom 16» Juni 1964 auferlegt worden war. Er begehrt vom Beklagten die Erstattung der ProzeßkostenvorschÜsse in Höhe von 1«023,50 DM» Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe diese Vorschüsse wegen seiner ihm damals dem Kinde gegenüber gemäß §§ 1601 ff BGB obliegenden Unterhaltspflicht geleistet» Er könne sie nunmehr vom Beklagten als dem wirklichen Vater des Kindes erstattet verlangen, weil sie als Unterhaltsansprüche in sinngemäßer Anwendung des § 17o9 Abs» 2 BGB auf ihn übergegangen seien» Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1»023,50 DM samt 4 % Zinsen hieraus seit dem 20» Oktober 1964 zu zahlen» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Er hat vorgetragen, der Kläger müsse aufgrund des Urteils vom 16» Juni 1964 dem Kinde Karin die gesamten Kosten des Anfechtungsrechtsstreits bezahlen» Nach dem Abschluß des Verfahrens habe er nur mehr die Kosten bezahlt, die durch die Vorschüsse nicht bereits gedeckt gewesen seien» Die aufgrund der Unterhaltspflicht geleisteten Vorschüsse seien daher zu einer Zahlung auf die Kostenschuld verwendet worden; es habe mithin bereits eine Verrechnung stattgefunden, so daß der Anspruch des Klägers nicht begründet sei» Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe der Klagesumme erklärt» Er hat hierzu geltend gemacht, dem Kinde stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils noch ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1»023,50 DH gegenüber dem Kläger zu, soweit der Anspruch nicht durch Verrechnung untergegangen sei» Diesen Anspruch habe ihm, dem Beklagten, das Kind vorsorglich abgetreten» Yfeiter hat der Beklagte geltend gemacht, die Durchsetzung der Forderung würde die Gewährung des Unterhalts an das Kind gefährden, also zu dessen Nachteil gereichen» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die WiederherStellung des landgerichtlichen Urteils» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« EntscheidungBgründe: Die Revision ist begründete 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe den Klageanspruch unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6« Mai 1964 - IV ZR 82/63 - EJW 1964, 2151 bejahte Dies begegne hier schon deshalb Bedenken, weil hier, anders als in dem dem vorerwähnten Urteil vorausgegangenen Anfechtungsrechtsstreit, der Scheinvater Beklagter gewesen und zur Prägung der Prozeßkosten verurteilt worden sei« Das Landgericht habe im übrigen die Rechtsnatur eines Prozeßkostenvorschusses verkannte Die Prozeßkostenvorschußpflicht werde zwar aus der Unterhaltspflicht hergeleitet« Dies bedeute jedoch nicht, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung eine Unterhaltsleistung darstelle« Ein geleisteter Unterhalt werde nicht zurückerstattet, während die Rückzahlungspflicht gerade das kennzeichnende Merkmal des Prozeßkostenvorschuss es sei« Der Unterhaltspflichtige müsse dem Unterhaltsberechtigten diejenigen Beträge vorstrecken, die dieser zu einer lebenswichtigen -und nicht aussichtslosen RechtsVerfolgung benötige, jedoch selbstverständlich mit der grundsätzlichen Verpflichtung des Vorschußempfängers zur Zurückzahlung der erhaltenen Vorschüsse« Aus dem Wesen des Prozeßkostenvorschusses ergebe sich, daß er darlehensweise zur Verfügung gestellt werde und daß die Rückzahlungspflicht mit der Zweckerreichung, nämlich mit der Erledigung des Prozesses, entstehe« Die Vorschrift des § 1709 BGB betreffe nur den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes und könne auf Prozeßkostenvorschüsse, d»h» auf Darlehen, nicht - sinngemäß - angewendet werden» Der Berechtigte habe nach Beendigung des Prozesses dem Vorschußpflichtigen die geleisteten Vorschüsse zurückzugewähren, unabhängig davon, ob er als obsiegende Partei die Kosten von seinem Prozeßgegner erstattet bekomme, oder ob er als Verlierer für die eigenen und gegnerischen Kosten einstehen müsse» Obsiege der Vorschußpflichtige, so könne er seinen Rückforderungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen» Damit gewinne er zugleich einen Eitel» Verliere er dagegen, wie hier, so werde der geleistete Vorschuß auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei angerechnet» So sei hier auch im vorangegangenen Anfechtungsrechtsstreit verfahren worden» Die geleisteten Vorschüsse seien mit dem Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Kindes verrechnet worden» Der Kläger habe mithin seine Vorschüsse bereits zurückerhalten» Würde er mit der Klage durchdringen, so wäre er gemäß § 812 BOB in Höhe des Klageanspruchs ungerechtfertigt bereichert» 2» Die Revision erblickt in diesen Ausführungen eine Abweichung,von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs» Sie macht geltend, der Kläger habe mit der Zahlung der Vorschüsse dem Kinde Unterhalt geleistet» Dadurch sei der Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1709 Abs» 2 BGB auf den Kläger Übergegangen» Der Porderungsübergang sei durch die nachträglich im Anfechtungsrechtsstreit ergangene Kostenentscheidung nicht rückwirkend wieder aus der Y/elt geschafft worden» Mit der Durchsetzung des Anspruchs sei der Kläger auch nicht ungerechtfertigt bereicherte Bereichert sei vielmehr der Beklagte-? weil er ohne Rechtsgrund auf Kosten des Klägers die Prozeßkostenvorschüsse, die er nach dem Gesetz hätte leisten müssen.? erspart habe» Ob im Anfeeh-tungsrechtsstreit das Kind oder der Scheinvater als Kläger auftrete, könne zu keiner unterschiedlichen Beurteilung hinsichtlich des Übergangs nach § 1709 Abs«, 2 BGB führen» Entgegen der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in der Entscheidung NJW 1966, 355 vertretenen Ansicht sei der Erstattungsanspruch nicht auf die Zeit vor der Legitimation des Kindes durch die Ehe seiner Mutter mit dem Beklagten beschränkt» Dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch auch entsprechend den Bestimmungen der §§ 268 Abs» 3? 774 Abs» 1 BGB zu, Er sei ferner gemäß §§ 683-? ^79 BGB anspruchsberechtigt;? weil er mit der Zahlung der Vorschüsse ein dem Beklagten obliegendes Geschäft geführt habe» Die Revision bittet ferner um Nachprüfung, ob die Klage nicht auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen begründet sei» 3» Diese Bedenken der Revision sind im Ergebnis begründet o Naphlder Rechtsprechung des Senats (IM Nr» 5 zu § 1709 BGB ~ NJW 1964;, 2151 = PamRZ 1964, 558), auf die sich die Revision bezieht, kann ein Ehemann, der die Ehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes angefochten und dem Kind zur Rührung des Anfechtungsrechtsstreits einen Prozeßkostenvorschuß geleistet hat, von dem Erzeuger des / Kindes Erstattung dieses Betrages verlangen» Insoweit ist nach der Auffassung des Senats der Tatbestand des § 1709 Abs» 2 BGB als gegeben anzusehen» Biese Auffassung hat der Senat damit begründet, daß der Gesetzgeber, wie er durch die Einfügung des § 1360 a BGB zu dem Ausdruck gebracht habe, nunmehr die Vorschußpflicht unter den in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander als einen Ausfluß ihrer gegenseitigen Unterhaltspflicht betrachten wolle» Eine entsprechende Regelung müsse auch im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zu ihren Kindern und damit auch des außerehelichen Erzeugers zu seinem Kinde gelten» Eine Vorschußpflicht der Unterhaltspflichtigen sei somit anzunehraen, sofern es sich um einen Rechtsstreit handelt, der eine persönliche Angelegenheit des Kindes betreffe» Es sei daher herrschende Auffassung, daß der Vater eines Kindes, wenn er dessen Ehelichkeit anfechten wolle, aufgrund seiner - einstweilen noch unterstellten - Unterhaltspflicht gehalten sei, dem Kinde den für seine Vertretung im Anfechtungsrechtsstreit erforderlichen Kostenvorschuß zu zahlen» Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt» Jedoch kann seiner Auffassung, daß die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses, weil nur darlehensweise geschehen, keine Leistung von Unterhalt darstelle, nicht gefolgt werden» Die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses hat ihren Rechtsgrund in der Unterhaltspflicht» Der Unterhaltspflichtige ist hierzu nur bei Mittellosigkeit des Unterhaltsberechtigten verpflichtet» Der Vorschußpflichtige kann daher in aller Regel nicht mit einer Rückzahlung rechnen* Zudem kann eine an sich gegebene Verpflichtung hierzu nichtssdaran ändern, daß die Zahlung selbst im Rahmen der Unterhaltspflicht geleistet wird und somit die Gewährung von Unterhalt darstellt«, Auch insoweit geht daher der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen wahren Erzeuger nach der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 1709 Abs„ 2 BGB (Senatsurteil BGHZ 24, 9) auf den Scheinvater über« Hier ist somit der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen wahren Erzeuger, den Beklagten, soweit dieser Anspruch durch Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in der unbestrittenen Höhe von insgesamt 1,023?50 DM seitens des Scheinvaters erfüllt worden ist, auf diesen, also auf den Kläger, ubergegangen• Denn der Beklagte hätte als der wahre Erzeuger des Kindes diesem die Prozeßkosten vorschießen müssen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob# und in welcher Höhe der Kläger die Prozeßkostenvorschüsse vor der Eheschließung des Beklagten mit der Mutter des Kindes geleistet hat. Denn die Legitimation des Kindes konnte, wie die Revision mit Recht ausführt, im Hinblick auf die Bestimmung des § 1595 BGB erst nach Rechtskraft des Anfechtungsurteils beachtet werden, so daß bis zur Zeit der Rechtskraft des Anfechtungsurteils die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang nach § 1709 Abs. 2 BGB als gegeben anzusehen sind (anders OLG Düsseldorf, HJW 1966, 355? hinsichtlich des vom Scheinvater nach der Eheschließung der Mutter mit dem wahren Erzeuger geleisteten Unterhalts, mit ablehnender Anmerkung von Franz, NJW 1966, 785, der hier eine analoge Anwendung der §§ 1607 Abs, 2, 1608 Satz 3 BGB für geboten hält). / Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten, weil, anders als in dem vom Senat im Urteil LM Nr* 5 zu § 1709 Abs, 2 BUB entschiedenen Fall, hier nicht der Kläger als der Scheinvater, sondern gemäß § 1596 Abs, llNri* • 2£BG'B-*nvF. das Kind selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben hat. Zwar hatte dies zur Folge, daß dem nunmehrigen Kläger als dem im Anfechtungsrechtsstreit unterlegenen Teil gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Mögen auch auf die den ;damaligen Beklagten treffenden Kosten die von ihm gezahlten Vorschüsse verrechnet worden sein, so ändert dies doch nichts daran, daß der nunmehrige Beklagte als der wahre Erzeuger aufgrund seiner Unterhaltspflicht die Prozeß-kosten hätte vorschießen müssen und der nunmehrige Kläger als der Scheinvater diese Pflicht für ihn erfüllt hat. Hätte aber der Beklagte dies getan, so könnte er diese Vorschüsse nicht vom Kläger zurückverlangen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 26, 217 ff) kann ein Ehemann die ihm durch die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes entstandenen Kosten, von den an das Kind geleisteten Prozeßkostenvorschüssen abgesehen, nicht von dem Ehebrecher ersetzt verlangen. Umgekehrt kann aber der Ehebrecher, der als der wahre Erzeuger des Kindes diesem die für den Anfechtungsprozeß erforderlichen Kostenvorschüsse hätte leisten müssen, dem Verlangen des an seiner Stelle leistenden Scheinvaters auf Rückzahlung dieser Beträge nicht mit dem Hinweis auf die Kostenentscheidung des im Anfechtungsrechtsstreitergangenen Urteils begegnen, Bas Kind mußte mit Rücksicht darauf, daß es nach den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen von seiner Mutter im Ehebruch empfangen war, obsiegen. Dieses Obsiegen, das die Auferlegung der Kosten auf den damaligen Beklagten, dem nunmehrigen Kläger, zwangsläufig zur Folge hatte, beruht somit auf dem Ehebruch des Beklagten mit der Mutter des Kindeso Auf eine solche zwangsläufige Folge seines eigenen, der Hechts- und Sittenordnung widersprechenden Verhaltens kann sich der Beklagte nicht berufen» Er kann folglich unter Hinweis auf die Kostenentscheidung weder eine Verrechnung der Vorschüsse noch eine - teilweise - Abtretung der Kostenforderung seitens des Kindes auf ihn geltend machen» Ber Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß, falls er entsprechend seiner Verpflichtung als wahrer Erzeuger des Kindes die Kosten vorgestreckt hätte, das Kind einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Scheinvater hätte» Bas Gesetz knüpft in § 91 ZPO bei der Regelung der Kostenpflicht nur an die formale Parteistellung an» Sachliche Gründe bleiben bei dieser starren Regelung außer Betracht» Es würde daher hier die Ausnutzung einer formalen Eeehtspösition bedeuten, wenn das Kind unter Berufung auf die Kostenentscheidung die ihm vom wahren Erzeuger vorgestreckten Kosten vom Scheinvater verlangen und (femit den wahren Erzetiger, der zur Leistung des Vorschusses verpflichtet war und dessen Verhalten zu dem Anfechtungsrechtsstreit sowie zu seinem, des Kindes, Obsiegen in diesem Rechtsstreit führte, entlasten würde» Eine solche Ausnutzung eines formalen Kostentitels stellt einen Rechtsmißbrauch und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar» Basselbe gilt, soweit das Kind - und mit ihm der Beklagte - zur Entlastung des letzteren eine Verrechnung der Vorschüsse oder einen insoweit etwa noch -12 "bestehenden Erstattungsanspruch gegen den Kläger unter Hinweis auf die Kostenentscheidung geltend machen• Aus denselben Erwägungen ist dem Beklagten auch der Hinweis darauf, daß anderenfalls der Kläger - im Hinblick auf die Kostenentscheidung - ungerechtfertigt bereichert wäre, versagt» p.r Schließlich greift auch der vom Beklagten erhobene Einwand, die Geltendmachung des Übergangs der Forderung würde sich zu dem Nachteil des Kindes auswirken, nicht durch» Der Beklagte hatte hierzu vorgetragen, sein Verdienst liege bei monatlich 800,- DM, seine Ehefrau verfüge über kein Einkommen, darüber hinaus habe er wegen der Kosten der Scheidung, seiner Verheiratung usw» Schulden machen müssen» Aus diesem Vortrag ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte für eine längere Zeitdauer außerstande gesetzt werden würde, seine Verpflichtung zur laufenden ünterhaltsgewährung an das Kind zu erfüllen» Der Betrag ist verhältnismäßig nicht hoch» Auch stehen dem Beklagten notfalls die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozeßordnung zur Seite» 4o Mach allem ist der Klageanspruch begründet» Daher muß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Landgerichts wieder hergestellt werden» Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 915 97 ZPO* Ascher Raake Johannsen Maaß Dr„ Graf