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BGH · IV ZR 117/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 117/65

Der Kläger ist am 4PIHF1901 geboren, die Beklagte am MHBK1903« Aus der Ehe sind ein Sohn und zwei Töchter hervorgegangen. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm don ehelichen Verkehr verweigert und ihn auch nicht mehr versorgt. Sie hat der Scheidung v/idersprochen und bestritten, dem Kläger den ehelichen Verkehr verv/eigert zu haben. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten wie auch ohne Schuldausspruch begehrt und ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe es seit je an ehelicher Gesinnung fehlen lassen. Auch in dem im Jahre 1961 zwischen den Parteien schwebenden Unterhaltsprozeß habe er sich gegen solche grundlosen, nur auf Vermutungen beruhenden Vorwürfe der Beklagten wehren müssen. Sic hat die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und vorgetragen, der Kläger habe durch sein Gcschäftsgebahren, das ihn mehrfach mit dem Strafgesetz in Konflikt gebracht habe, die Existenz der Familie aufs Spiel gesetzt. Sie halte sich aus religiösen Gründen an die Ehe gebunden und sei bereit, die Ehe fortzusetzen, wenn der Kläger seinen Teil zu dem Unterhalt mit beitrage. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zuge-laosen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 SPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionogericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist. Es sei nicht ehewidrig gewesen, daß sie vom Kläger, der nur ganz unregelmäßig Haushaltsgeld gegeben habe, Bezahlung seiner in der Waschanstalt gewaschenen Wäsche und auch, was sie aber bestreite, Miete als Beitrag zu dem gemeinsamen Hauswesen verlangt habe. Desgleichen bedeute es keine Eheverfehlung, daß die Beklagte den Kläger während seiner Strafhaft nicht besucht und ihm nur einmal wegen des Grundstücks geschrieben habe. Auch sei nicht dargelegt, daß der von sich aus getrennt lebende Kläger einen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte gehabt habe. Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wie sich zeige, habe nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet. V/enn sie bei der drückenden Schuldenlast auf eine Beteiligung deo Klägers, durch dessen Geschäftu-gebahren die Schwierigkeiten entstanden seien, bedacht sei, so lasse sich deshalb nicht von einer nur materiellen Einstellung zur Ehe reden. Es hat jedoch das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren nur wegen des von der Beklagten gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift erhobenen Widerspruchs abgewieoen. b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen ist. Es ist hierbei vielmehr davon auszugehen, daß als Ursache für die Zerrüttung einer Ehe sowohl das schuldhafte Verhalten der Ehegatten ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um schwere Eheverfehlungen handelt, ein Vorhalten der Ehegatten, das keinen Schuldvorwurf begründet, als auch schicksalsbedingte, von dem Verhalten der Ehegatten unabhängige Umstände in Betracht kommen können. Es ist in aller Regel notwendig, den Urgrund der Zerrüttung zu erforschen, festzustellen, seit wann die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, und, falls ein Ehegatte sich von dem anderen abgewandt hat, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die Ehe in diesem Augenblick bereits zerrüttet war. Dabei ist es unerläßlich, den Verlauf und die Entwicklung der Ehe zu untersuchen und gegebenenfalls auch zu prüfen, ob Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nach § 43 EheG nicht mehr gestützt werden kann, für die eingetretene Ehezerrüttung ursächlich waren. Es hat ersichtlich die Annahme eines zu demindest überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe vornehmlich darauf gestützt, daß der Kläger keinen Grund nachgewiesen habe, seine Familie zu Zwar hat der Kläger, wenn er die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten ohne stichhaltigen Grund aufgegeben hat, damit eine Handlung vorgenommen, die nach der Lebenserfahrung regelmäßig zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führt und deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, daß die festgestellte unheilbare Zerrüttung auf diesem Verhalten beruht (Senatsurteile IM Nr. 22 zu § 48 EheG; BGHZ 39> 26, 34)« Biese Vermutung greift jedoch dann nicht durch, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, daß die Ehe der Parteien bereits im Zeitpunkt der Trennung unheilbar oder doch weitgehend zerrüttet war. Hier hat der Kläger solche Tatsachen vorgetragen und zudem sich darauf berufen, daß zu dieser Zerrüttung die Beklagte durch ihr Verhalten schuldhaft beigetragen hat. So hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe wiederholte Aufforderungen zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt; noch am 13« November 1939 sei von seinem Rechtsanwalt, GeflIBl, ein Versöhnungsversuch gemacht worden; GefllB habe auch kurz vor dem Umzug des Klägers nach Ravensburg bei der Beklagten vorgesprochen, um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu bewerkstelligen; die Beklagte habe es aber entschieden abgelehnt, den Kläger im Haushalt zu behalten und zu beköstigen, sofern er nicht in der Lage sei, monatlich einen bestimmten Betrag für die Unterbringung und Beköstigung zu zahlen. Zudem kann, wenn die Beklagte die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt hat, den Kläger kein oder doch nur ein minderschwerer Schuldvorwurf treffen. Weiter hat, wie die Revision gleichfalls rügt, das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger vor seinem Weggang von der Beklagten noch versorgt worden ist. Y/ar dies nicht der Fall, so kann dies, ebenso wie die weiter vom Kläger behauptete Tatsache, er habe seinerseits im Hause der Beklagten Miete und auch fürs Essen zahlen müssen, dafür sprechen, daß damals die eheliche Gemeinschaft nicht mehr in vollem Umfang bestand und das eheliche Verhältnis bereits weitgehend getrübt war. Das Berufungsgericht ist ferner der Frage, ob die Beklagte dem Kläger wiederholt, so bereits im zweiten Ehejahr, den Vorwurf ehelicher Untreue gemacht hat, und ob dieser Vorwurf begründet war, nicht nachgegangen. Seine Erwägung, wegen dieser Vorwürfe seien nach der eigenen Darstellung des Klägers keine Streitigkeiten entstanden, schließt es, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht aus, daß diese Vorwürfe zur Zerrüttung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben und daß damit die Beklagte, falls die Vorwürfe unbegründet waren, möglicherweise schuldhaft in erheblichem Umfang zur Ehezerrüttung beigetragen hat. Weiter rügt die Revision gemäß § 286 ZPO mit Re.Qht, das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Klägers über das Verhalten der Beklagten nach der Trennung nicht berücksichtigt. habe die Ladung zu dem ..Straf antritt in Kenntnis der Anschrift des Klägers mit dem Hinweis: "unbekannt verzogen" zurückgehen lassen, so daß gegen den Kläger ohne jede vorherige Aufforderung ein Haftbefehl ergangen sei. Auch habe sie zusammen mit der Tochter Juliane den Kläger bei einem Besuch in Lindau hinausgeworfen; schließlich habe sie im Unterhaltoprozeß die Herstellung des ehelichen Lebens mit der - unwahren - Begründung abgelehnt, der Kläger halte seine Beziehungen zu anderen Frauen nach wie vor aufrecht. c) Zutreffend rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzon, fehlen, gleichfalls nicht den ganzen vor-getx*agenen Sachverhalt berücksichtigt und nicht alle angebotenen und erheblichen Beweise erhoben hat. Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Gesinnung verblieben ist, der das Bewußtsein einer in gewissem Umfang noch weiter bestehenden Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß nicht schon dann die Bindung an die Ehe zu verneinen ist, wenn eine Ehefrau sich auf Verhandlungen über eine ScheidungsVereinbarung eingelassen hat. Es kommt allein darauf an, ob sie trotzdem einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in ihrer Ehe und deren Fortbestand sieht und ungeachtet aller Erv/ägungen über die mögliche Beendigung der Ehe bereit wäre, sie fortzusetzen, wenn der die Scheidung begehrende Ehemann dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (Urteile des Senats DM Nr. 55 zu § 48 Abs. 2 EheG und FamRZ 1965, 602). Es hat dabei jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gewürdigt, daß die Beklagte sich gegenüber dem Kläger mehrmals ausschließlich auf finanzielle Bedingungen berufen hat, von denen sie eine Zustimmung zur Ehescheidung abhängig macht. Außerdem hat, wie die Revision gleichfalls mit Recht rügt, das Berufungsgericht nicht beachtet, daß laut der Aussage der Beklagten im ersten Rechtszug auch bei ihrem Besuch bei dem Geistlichen die finanzielle Präge mit erörtert wurde. Schließlich macht dio Revision weiter mit Recht geltend, daß das vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Verhalten der Beklagten am Tag seines Auszugs und unmittelbar vorher gegen eine Bereitschaft der Beklagten!,,

Zitierte Normen: § 43 EheG § 286 ZPO § 48 EheG
EheehelichenBerufungsgerichtScheidungEheGKlägerVorwurfRevision

Volltext der Entscheidung

2491 007
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 117/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22. Juni 1966
Justizangesteilt
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prqz^bevollmächtigter;
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Hausfrau Josefine LBB-AMB, Ki
 geh.
- Prozeßbevollmächtigte.II.
Beklagte und Revisionsbeklagte, Instanz; Rechtsanwälte
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 28. Januar 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben am 4. Juli 1925 vor dem Standesbeamten in Lindau-Aeschach die Ehe geschlossen. Der Kläger ist am 4PIHF1901 geboren, die Beklagte am MHBK1903« Aus der Ehe sind ein Sohn und zwei Töchter hervorgegangen. Der Sohn ist im Jahre 1945 verstorben. Die beiden Töchter sind volljährig und verheiratet. Der Kläger heiratete in das Anwesen der Beklagten in Lindau-Aeschach ein. Er betrieb zunächst einen Holzhandel. Später errichtete er eine Paßhalle und betrieb eine Küferei. Mehrfach geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zu Vergleichsverfahren führten. Im Jahre 1952 eröffneten die Parteien eine Weinstube, die von der Prau geführt wurde. Im Jahre 1959 wurden wieder Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern des Klägers geführt. Am 15* November 1959 verließ der Kläger die
 
Beklagte und begab sich nach Ravensburg, In der Zeit von 14. Januar I960 bis 13* November 1961 verbüßte er eine Gefängnisstrafe. Der letzte eheliche Verkehr fand nach den Angaben des Klägers im Jahre 1957 statt, nach der Darstellung der Beklagten im Juli 1959.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG, hilfsweise, ohne Schuldausspruch gemäß § 48 EheG zu scheiden.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm don ehelichen Verkehr verweigert und ihn auch nicht mehr versorgt. Auch habe sic mehrfache, an sie durch seinen Anwalt gerichtete Aufforderungen, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, nicht beantwortet. Durch einen Brief der Tochter Juliane vom 3. Februar 1961 habe sie ihm sogar verbieten lassen, das Haus zu betreten. Die mehr als 3-Qährige Heimtrennung rechtfertige wenigstens die Scheidung ohne Schuldausspruch.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat der Scheidung v/idersprochen und bestritten, dem Kläger den ehelichen Verkehr verv/eigert zu haben. Die Versorgung des Klägers habe sie erst abgelehnt, nachdem dieser wochenlang ferngeblieben gewesen sei und Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Der Kläger sei von sich aus gegen ihren Willen fortgegangen. Sie sei bereit, ihn wieder aufzunehmen, v/enn er mitsorgen würde und ihr nicht fortwährend Vorwürfe machen würde, obwohl sie die Last der Verschuldung tragen müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger weiterhin die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten wie auch ohne Schuldausspruch begehrt und ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe es seit je an ehelicher Gesinnung fehlen lassen. Sie habe ihm schon im zweiten Shejahr Umgang mit anderen Frauen vorgeworfen, ebenso wieder im August 1959 Beziehungen zu einem Fräulein SflHB und zu drei weiteren Frauen. Sie habe sogar behauptet, er habe während der Ehe am laufenden Band unerlaubte Beziehungen zu fremden Frauen unterhalten. Auch in dem im Jahre 1961 zwischen den Parteien schwebenden Unterhaltsprozeß habe er sich gegen solche grundlosen, nur auf Vermutungen beruhenden Vorwürfe der Beklagten wehren müssen. Maßgebend für seinen auf an-waltschaftlichen Rat hin gefaßten Entschluß zur Trennung sei die Behandlung gewesen, die er während der ganzen Ehe durch die Beklagte erfahren habe. Er habe die Trennung wiederholt angekündigt. Die Beklagte habe auf diese Ankündigungen nichts gesagt und auch ihr Verhalten nicht geändert. Hinter dem Brief der Tochter vom 3« Februar 1961 stecke die mit der Tochter zusammenlebende Beklagte. Er sei als Eindringling behandelt und als notwendiges Übel angesehen worden. Dies habe sich auf die Tochter Übertragen. Die ehe-feindlicho Gesinnung der Beklagten ergebe sich auch daraus, daß er Miete habe bezahlen müssen. So enthalte das Kassenbuch für 1959 zwei Eintragungen für "Zimmer und Frühstück" und "Wohnung an Franz	über je 50,- DM. Schließ-
lich habe die Beklagte die Herstellung der Ehegemeinschaft abgelehnt, dies auch im Unterhaltsprozeß zu erkennen gegeben und später wiederholt. In der Strafhaft habe sie ihn nie besucht. Hach der Entlassung habe sie ihn nicht unterstützt, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Die von
 
ihm erstellten Gebäulichkeiten habe sie zu ihrem Vorteil vermietet. Sie ziehe Vorteile aus dem, was er in Jahren aufgebaut habe. Sie habe seine Maschinen teilweise zu dem Schrottv/ert verkauft und die Weinstube an die Tochter für monatlich nur 180,- DM verpachtet. Persönliche Sachen von Wert habe sie ihm trotz Aufforderung nicht herausgegeben. Pr habe somit die Beklagte nicht grundlos verlassen. Wegen seiner Bestrafungen habe ihm die Beklagte nie einen Vorwurf gemacht. Die Beklagte habe folglich die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Sie habe selbst erklärt, wenn er geschieden werden wolle, solle er zur Wegfertigung der Schulden beitragen. Sie habe also an der Aufrechterhaltung der Ehe nur noch ein finanzielles, nicht aber ein persönliches Interesse. Dies habe sie auch in zwei Schreiben vom 1. März I960 und vom 4. Juli 1963 zu dem Ausdi’uck gebracht. Es fehle ihr somit die Bindung an die Ehe.
Die Beklagte hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufrechterhalten und demgemäß die Zurückweisung der Berufung beantragt. Sic hat die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und vorgetragen, der Kläger habe durch sein Gcschäftsgebahren, das ihn mehrfach mit dem Strafgesetz in Konflikt gebracht habe, die Existenz der Familie aufs Spiel gesetzt. Die von ihr gleichwohl unternommenen Versuche, die Ehe fortzusetzen, habe er zurückgev/iesen. Nach der Entlassung aus der Strafhaft habe er sie brüsk zurückgewiesen und jede Begrüßung verweigert. Zu Unterhaltsleistungen sei sie außerstande gewesen. Sie halte sich aus religiösen Gründen an die Ehe gebunden und sei bereit, die Ehe fortzusetzen, wenn der Kläger seinen Teil zu dem Unterhalt mit beitrage.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e s en.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungs-begehron aus § 48 EheG weiter.
Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zuge-laosen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 SPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionogericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil'des Senats BGHZ 38, 116).
II.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestutzte Scheidungsbegehren unbegründet sei. Es hat auogeführt, der Kläger habe die Beklagte am 13. November 1959 verlassen. Es könne daher alles unerörtert
 bleiben, was vor diesem Zeitpunkt liege, wenn nicht von da an Eheverfehlungen festgestellt würden, die sich im Gesamtbild mit etwa früherem Mißverhalten als schwere.: Eheverfehlungen darstellten. Der Vorwurf der Verweigerung des ehelichen Verkehrs sei unbegründet, weil der Kläger selbst erklärt habe, er sei letztmals im Jahre 1958 mit dem V/unsch nach Verkehr an die Beklagte herangetreten. Wegen der behaupteten ehelichen Untreue seien nach der eigenen Darstellung des Klägers keine Streitigkeiten entstanden. Die von der Beklagten im Unterhaltsprozeß - 1961 - aufgesteilten Behauptungen über die Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen hätten das längst erloschene eheliche Empfinden des Klägers nicht mehr verletzen können. Die Beklagte habe sich nicht auf bloße Behauptungen beschränkt, sondern Einzelheiten mitgeteilt. Von haltlosen und höchst leichtfertigen Verdächtigungen könne keine Rede sein. Die Beklagte habe ferner bostritten, den Kläger nicht versorgt zu haben. Es sei nicht ehewidrig gewesen, daß sie vom Kläger, der nur ganz unregelmäßig Haushaltsgeld gegeben habe, Bezahlung seiner in der Waschanstalt gewaschenen Wäsche und auch, was sie aber bestreite, Miete als Beitrag zu dem gemeinsamen Hauswesen verlangt habe. Auf die Bezeichnung der Zahlung komme es nicht an. Desgleichen bedeute es keine Eheverfehlung, daß die Beklagte den Kläger während seiner Strafhaft nicht besucht und ihm nur einmal wegen des Grundstücks geschrieben habe. Der Kläger habe die Beklagte schon zuvor verlassen. Eine entsprechende Ankündigung habe er am 13* November 1959 wahrgemacht. Dabei habe er nach den Angaben der Beklagten weder einen Grund für seinen Entschluß angegeben noch gesagt, wohin er gehe. Ob Rechtsanwalt Gerster am 13. November 1959 noch einen Versöhnungsversuch unternommen habe, den die Beklagte abgelehnt haben solle, sei unerheblich. Während der Strafhaft habe der Kläger nichts
 von sich hören lassen* Die Beklagte habe erst später von seiner Verhaftung erfahren. Nach der Entlassung habe sich der Kläger nicht sofort nach Lindau begeben, sondern nach Ravensburg. Bei einem zufälligen Treffen auf der Straße im Januar I960 habe der Kläger die Beklagte nicht gegrüßt. Auf ihre Frage; "Kriege ich keine Hand" habe er geantwortet: "Du willst ja von mir nichts wissen. Da ist die Geschichte aus." Ein persönliches Gespräch habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe wohl noch zweimal das Haus der Beklagten aufgesucht, jedoch nur um Formulare zu holen» Ein etwaiges Herstellungsverlangen des Klägers sei bei seiner Haltung der Beklagten gegenüber nicht als ernstlich anzusohen. Ein wirklich anerkennenswertes Bemühen des Klägers würde mindestens zu einer Annäherung geführt haben, zu demal die Beklagte nach ihren Angaben den Kläger nach seiner Entlassung wieder aufgenommen hätte. Es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte hinter dem Brief der Tochter stehe. Auch sei nicht dargelegt, daß der von sich aus getrennt lebende Kläger einen Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte gehabt habe. Die von ihm im März 1961 eingereichte Unterhaltsklage sei mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen worden. Die Weiterführung und teilweise Verwertung von Vermögen zur Erhaltung der Existenz sei keine gegen den Kläger gerichtete, diesen schädigende Maßnahme. Der Vorwurf der Vorenthaltung von Gegenständen, auch von Wertsachen, sei zu unbestimmt. Dem Kläger fehlten sonach wirkliche Scheidungsgründe aus § 43 EheG.
Zu dem auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Wie sich zeige, habe nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet. Es genüge darauf hinzuweisen, daß er keinen Grund nachgewiesen habe, seine Familie zu verlassen, an
 
die er auch nach seiner Strafentlassung ernstlich keinen Anschluß mehr gesucht habe* Damit sei der Widerspruch der Beklagten zulässig. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe fehle. Sie halte auü religiösen Gründen an der Ehe fest und wäre noch jetzt bereit, den Beklagten wieder aufzunehmen, v/enn er ein rechtschaffenes Leben führen würde. Daß die Beklagte in eine Erörterung über eine mögliche Scheidung eingetreten sei, berühre ihre Bindung an die Ehe nicht. Es lasse sich nicht erkennen, daß sic ihr Einverständnis in die Scheidung an offensichtlich unangemessene wirtschaftliche Vorteile geknüpft habe. V/enn sie bei der drückenden Schuldenlast auf eine Beteiligung deo Klägers, durch dessen Geschäftu-gebahren die Schwierigkeiten entstanden seien, bedacht sei, so lasse sich deshalb nicht von einer nur materiellen Einstellung zur Ehe reden. Daß ihr Widerspruch auf sittlichen Gründen beruhe, komme auch darin zu dem Ausdruck, daß sie in ihrer seelischen Not den Dekan	um Hat gebeten
 habe.
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)	Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abo. 1 EheG vorliegen. Es hat jedoch das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsbegehren nur wegen des von der Beklagten gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift erhobenen Widerspruchs abgewieoen. Nur diese Frage, ob nämlich der Widerspruch der Beklagten durchgreift, unterliegt der Beurteilung im Revisionsrechtszug. Dabei muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG vorliegen.
b)	Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Präge, ob der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, von dem richtigen rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (IM Nr, 61 zu § 48 Abs. 2 EheG, m.w.N.) sind bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden Maßstäbe nicht ohne weiteres ‘.ificlinichthausschließ-.
lieh anzulegen. Es ist hierbei vielmehr davon auszugehen, daß als Ursache für die Zerrüttung einer Ehe sowohl das schuldhafte Verhalten der Ehegatten ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um schwere Eheverfehlungen handelt, ein Vorhalten der Ehegatten, das keinen Schuldvorwurf begründet, als auch schicksalsbedingte, von dem Verhalten der Ehegatten unabhängige Umstände in Betracht kommen können. Es ist in aller Regel notwendig, den Urgrund der Zerrüttung zu erforschen, festzustellen, seit wann die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, und, falls ein Ehegatte sich von dem anderen abgewandt hat, ob und in welchem Umfang sowie aus welchen Gründen die Ehe in diesem Augenblick bereits zerrüttet war. Dabei ist es unerläßlich, den Verlauf und die Entwicklung der Ehe zu untersuchen und gegebenenfalls auch zu prüfen, ob Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nach § 43 EheG nicht mehr gestützt werden kann, für die eingetretene Ehezerrüttung ursächlich waren.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung vollständig geprüft hat. Es hat ersichtlich die Annahme eines zu demindest überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe vornehmlich darauf gestützt, daß der Kläger keinen Grund nachgewiesen habe, seine Familie zu
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verlassen. Zwar hat der Kläger, wenn er die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten ohne stichhaltigen Grund aufgegeben hat, damit eine Handlung vorgenommen, die nach der Lebenserfahrung regelmäßig zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führt und deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, daß die festgestellte unheilbare Zerrüttung auf diesem Verhalten beruht (Senatsurteile IM Nr. 22 zu § 48 EheG; BGHZ 39> 26, 34)« Biese Vermutung greift jedoch dann nicht durch, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, daß die Ehe der Parteien bereits im Zeitpunkt der Trennung unheilbar oder doch weitgehend zerrüttet war. Hier hat der Kläger solche Tatsachen vorgetragen und zudem sich darauf berufen, daß zu dieser Zerrüttung die Beklagte durch ihr Verhalten schuldhaft beigetragen hat. So hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe wiederholte Aufforderungen zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt; noch am 13« November 1939 sei von seinem Rechtsanwalt, GeflIBl, ein Versöhnungsversuch gemacht worden; GefllB habe auch kurz vor dem Umzug des Klägers nach Ravensburg bei der Beklagten vorgesprochen, um die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft zu bewerkstelligen; die Beklagte habe es aber entschieden abgelehnt, den Kläger im Haushalt zu behalten und zu beköstigen, sofern er nicht in der Lage sei, monatlich einen bestimmten Betrag für die Unterbringung und Beköstigung zu zahlen. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptungen des Klägers zunächst als erheblich erachtet und eine Beweiserhebung hierüber angeordnet, schließlich aber von der Beweiserhebung abgesehen. Bie von der Revision gemäß § 286 ZPO erhobene Verfahrensrüge einer Nichtberücksichtigung dieser Behauptungen des Klägers ist begründet. Benn das unter Beweis gestellte Verhalten der Beklagten kann dafür sprechen, daß im Zeitpunkt der Trennung die
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Ehe bereits tiefgreifend zerrüttet war, und daß zu diesem Zeitpunkt auch die Beklagte die eheliche Gesinnung bereits verloren hatte. Zudem kann, wenn die Beklagte die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft abgelehnt hat, den Kläger kein oder doch nur ein minderschwerer Schuldvorwurf treffen. Weiter hat, wie die Revision gleichfalls rügt, das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger vor seinem Weggang von der Beklagten noch versorgt worden ist. Y/ar dies nicht der Fall, so kann dies, ebenso wie die weiter vom Kläger behauptete Tatsache, er habe seinerseits im Hause der Beklagten Miete und auch fürs Essen zahlen müssen, dafür sprechen, daß damals die eheliche Gemeinschaft nicht mehr in vollem Umfang bestand und das eheliche Verhältnis bereits weitgehend getrübt war.
Das Berufungsgericht ist ferner der Frage, ob die Beklagte dem Kläger wiederholt, so bereits im zweiten Ehejahr, den Vorwurf ehelicher Untreue gemacht hat, und ob dieser Vorwurf begründet war, nicht nachgegangen. Seine Erwägung, wegen dieser Vorwürfe seien nach der eigenen Darstellung des Klägers keine Streitigkeiten entstanden, schließt es, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht aus, daß diese Vorwürfe zur Zerrüttung der ehelichen Gesinnung des Klägers beigetragen haben und daß damit die Beklagte, falls die Vorwürfe unbegründet waren, möglicherweise schuldhaft in erheblichem Umfang zur Ehezerrüttung beigetragen hat.
Weiter rügt die Revision gemäß § 286 ZPO mit Re.Qht, das Berufungsgericht habe die Behauptungen des Klägers über das Verhalten der Beklagten nach der Trennung nicht berücksichtigt. Der Kläger hatte u.a. vorgetragen, die Beklagte
 
habe die Ladung zu dem ..Straf antritt in Kenntnis der Anschrift des Klägers mit dem Hinweis: "unbekannt verzogen" zurückgehen lassen, so daß gegen den Kläger ohne jede vorherige Aufforderung ein Haftbefehl ergangen sei. Auch habe sie zusammen mit der Tochter Juliane den Kläger bei einem Besuch in Lindau hinausgeworfen; schließlich habe sie im Unterhaltoprozeß die Herstellung des ehelichen Lebens mit der - unwahren - Begründung abgelehnt, der Kläger halte seine Beziehungen zu anderen Frauen nach wie vor aufrecht. Bei ihrer Vernehmung habe sie zugegeben, dem Kläger während seiner Strafhaft nicht geschrieben und auch nichts geschickt zu haben. Auch diese vom Kläger vorgetragenen Umstände können bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägung ins Gewicht fallen.
Nach allem bedarf die Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet hat, die Beklagte folglich der Scheidung widersprechen kann, einer erneuten tatrichterlichen Prüfung.
c)	Zutreffend rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzon, fehlen, gleichfalls nicht den ganzen vor-getx*agenen Sachverhalt berücksichtigt und nicht alle angebotenen und erheblichen Beweise erhoben hat.
Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Gesinnung verblieben ist, der das Bewußtsein einer in gewissem Umfang noch weiter bestehenden
 
Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und ihn für die Möglichkeit einer inneren V/iederbegegnung mit dem Ehepartner offen hält* Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatte ent= sprechenden Weise geschehen würde. Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe ist dabei nach seiner Einstellung in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu beurteilen. Ob er sich noch oder nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens festzustellen.
Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß nicht schon dann die Bindung an die Ehe zu verneinen ist, wenn eine Ehefrau sich auf Verhandlungen über eine ScheidungsVereinbarung eingelassen hat. Wenn die Ehefrau in der Annahme, daß es zu einer Wiedervereinigung doch nicht kommen werde, Verhandlungen über ihre wirtschaftliche Sicherstellung aufgenommen hat, so ist dem nicht notwendig zu entnehmen, daß ihr ihre Ehe nichts mehr bedeute. Es kommt allein darauf an, ob sie trotzdem einen von der Rechtsordnung nicht mißbilligten Sinn in ihrer Ehe und deren Fortbestand sieht und ungeachtet aller Erv/ägungen über die mögliche Beendigung der Ehe bereit wäre, sie fortzusetzen, wenn der die Scheidung begehrende Ehemann dafür angemessene und tragbare Voraussetzungen schaffen würde (Urteile des Senats DM Nr. 55 zu § 48 Abs. 2 EheG und FamRZ 1965, 602). Ob der Eintritt in Verhandlungen über eine Scheidungsvereinbarung den Schluß auf das Fehlen einer Bindung zuläßt, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Hier hat das Berufungsgericht das Fehlen der
 
Bindung deshalb verneint, weil die Beklagte ihr Einverständnis in die Scheidung nicht an offensichtlich unangemessene wirtschaftliche Vorteile geknüpft habe.
Es hat dabei jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gewürdigt, daß die Beklagte sich gegenüber dem Kläger mehrmals ausschließlich auf finanzielle Bedingungen berufen hat, von denen sie eine Zustimmung zur Ehescheidung abhängig macht. Die Revision beruft sich insoweit auf den Inhalt der beiden Anwaltsschreiben vom 1. März I960 (Anlage zu Bl. 73 GA) und vom 4. Juli 1963 (zu Bl. 43 GA) und auf die Erklärungen der Beklagten bei ihrer Vernehmung in beiden Rechtszügen. Biese wiederholten Erklärungen der Bereitschaft, unter gewissen wirtschaftlichen Voraussetzungen in die Scheidung einzuwilligen oder solbst eine Scheidungsklage bzw. Widerklage zu erheben, können dafür sprechen, daß der Widerspruch der Beklagten nur von wirtschaftlichen Erwägungen geleitet ist. Außerdem hat, wie die Revision gleichfalls mit Recht rügt, das Berufungsgericht nicht beachtet, daß laut der Aussage der Beklagten im ersten Rechtszug auch bei ihrem Besuch bei dem Geistlichen die finanzielle Präge mit erörtert wurde. Schließlich macht dio Revision weiter mit Recht geltend, daß das vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Verhalten der Beklagten am Tag seines Auszugs und unmittelbar vorher gegen eine Bereitschaft der Beklagten!,, die Ehe fortzusetzen, sprechen kann. Das Berufungsgericht hätte daher auch unter dem Gesichtspunkt der Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe dieses Verhalten erörtern müssen, desgleichen auch das Verhalten der Beklagten nach der Trennung.
Nach allem bedarf auch die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten tatrichterlichen Prüfung«
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I
III.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen zurückverwiesen werden.
Ascher Baske	Johannsen	Maaß Br. Graf