a) Wurde das Lehen eines Verfolgten durch eine nicht auf Verfolgungsgründen beruhende MaßnahmeP in deren Verlauf der Verfolgte verstorben ist, deshalb in besonderer Weise in Gefahr gebracht, weil seine Gesundheit durch eine dieser Maßnahme vorangegangene Verfolgung erheblich geschvjächt war, so kann sein 'Jod mit der Verfolgungcmaß— nähme in adäquatem ursächlichen Zusammenhang stehen und verfolgungseigentumlich sein, b) Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG gilt nicht, wenn die Freiheitsentziehung, während der oder im Anschluß an die der Antragsteller gestorben ist, weder selbst eine Verfolgungsmaßnahme darstellte, noch mit einer solchen in ^-achlichom Zusammenhang stand und ihr eigentümlich war« hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senats-präoidenten Ascher und der Bundesrichter Baske« Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Im September 1942 gelang ihnen die Flucht« Sie konnten sich Papiere auf den Namen beschaffen und lebten unter diesem Namen alo nichtjüdische Personen in Warschau« Während des polnischen Aufstandes in dieser Stadt im Jahre 1944 wurden beide im Zuge der Räumung Warschaus von der Zivilbevölkerung Ende September oder Anfang Oktober 1944 in das Reichsgebiet verschickt, wo sic zur Zwangsarbeit eingesetzt werden sollten« Der Transport, dem sie zugeteilt waren, kam nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Prusclikow über Wilhelmshagen bei Berlin am 23« Oktober 1944 in Wien an, wo die Verschickten in einem Barackenlager untergebracht wurden» Der Ehemann der Klägerin, der nach deren Angabe bereits auf dem Transport erkrankt war und sich gleich nach seiner Ankunft im Lager mit Fieber zu Bott legen mußte, wurde« als sich seine Krankheit verschlimmerte, am 28« Oktober 1944 in das Wilhelmi-nenhospital in Wien eingeliefort, wo er am 17« November 1944 verstarb» Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzuatimmen, daß die Zwangsverochickung des Ehemannes der Klägerin von Warschau noch Deutschland, die ihn in gleicher Weise wie die übrige Zivilbevölkerung der polnischen Hauptstadt traf, keine Gewaltmaßnahme war, die von den nationalsozialistischen Machthabern aus rassischen Gründen durchgeführt wurde. Nach dem vom Berufungsgericht festgestelltan Sachverhalt ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin mit der eingangs erörterten Verfolgungsmaßnahme (Einweisung in ein Ghetto), der or, wie dargelegt, aus rassischen Gründon au3gssotzt war, in adäquatem ursächlichem Zusammenhang steht und daß dieser Tod auch den Abschluß eines verfolgungoeigentümlichen Geschehens darstellt. Aus dieser Tatsache ergibt sich zwar, daß seine Verfolgung in Lemberg, seine dadurch bedingte Flucht und sein anschliessendes Untertauchen in der (nichtjüdischen) polnischen Bevölkerung Warschaus eine Bedingung dafür war, daß er von der Zwangsverschiekung nach Deutschland mitbetroffen wurde. Für einen optimalen Beobachter und insbesondere für die maßgebenden HS-Machthaher mag es zwar schon im Jahre 1942 durchaus als möglich und wahrscheinlich erkennbar gewesen sein, daß während dos .teresi Kriegsvorlaufes Teile der polnischen Zivilbevölkerung zur Zwangsarbeit nach Beutseh-land abtransportiort werden würden. Ebensowenig wird man sagen können, daß die Gefahr, von einer solchen Maßnahme betroffen zu werden, für einen unter einem polnischen Kamen und mit polnischem Personalausweis getarnt in Polen lebenden Juden allgemein größer gewesen sei als für einen nichtjüdischen Polen, Hach dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgeht, liegt jedoch die Möglichkeit nicht fern, daß die Gesundheit des Ehemannes der Klägerin bereits durch Entbehrungen und Härten, die er durch das Leben in der Illegalität auf sich nehmen mußte, gelitten hatte, bevor or den schweren itrapazon des Transportes nach Wien ausgesetzt wurde. Die Klägerin würde zwar, auch wenn sie dartun könnte, daß ihr Ehemann an den Folgen solcher während des Lebens in der Illegalität erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sei,, ihren Anspruch nicht durch Berufung auf die Bestimmung des § 41 BEG begründen können«, weil diese Vorschrift«, wie sich aus § ^63 Abs, 1 BEG ergibt, zugunsten der Staatenlosen und Flüchtlinge nicht angewandt werden kann (Urteil dos Senate HsW 1962, 266 Nr, H). Klägerin bereits bestehende verfolgungsbedingte Schädigung seiner Gesundheit hätte es aber mit sich bringen können«, daß die Gefahr, infolge der schweren gesundheitsgefährdenden' Strapazen eines solchen Transportes ums Leben zu kommen, für ihn, und zwar bedingt durch die vorangegangene Verfolgung, erheblich größer war als für diejenigen, die diesen Strapazen mit einer ungeschwächten körperlichen und seelischen Widerstandskraft begegnen konnten. Eine solche Gestaltung des Geschehensablaufcs, also die Möglichkeit, daß es zur Zwangsverschickung von Teilen der polnischen Zivilbevölkerung kommen werde, daß die Betroffenen dabei schweren geaundheitsgefährdenden Strapazen ausgesetzt sein würden und daß unter ihnen auch als Nichtjuden getarnte, in der Illegalität lebende Juden 3ein würden, die wegen der Entbehrungen ihres vorangegangonen illegalen Lehens und wegen dor gesteigerten Furcht vor der Entdeckung ihrer Rassenzuge-hürigkoit für lebensgefährliche Auswirkungen solder Strapazen besonders anfällig sein würden, war auch im Jahre 1942 für Kan würde also - vorausgesetzt, daß tatsächlich die C-esundheit dos Ehemannes der Klägerin durch sein Leben in der Illegalität bereits so gelitten hatte, daß seine Widerstandsfähigkeit gegenüber den Belastungen und Entbehrungen dos Verschickungo-tranoportes erhoblich herabgesetzt war - einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Verfolgung und seinem Tod wie auch die Verfolgungseigenttimlichkeit dieses Schicksals bejahen können. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden, wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegafolgenvorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die HS-Vcrfoigung recht und billig ist (dz-® 1962, 266 Br. 17 und 1962, 256 Br. 9; vgl. Auch die subjektive Voraussetzung des § 15 BEG, daß der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet wurde, wird unter diesen Umständen möglicherweise bejaht werden können. Lahore Doststellungon darüber, ob ein Sachverhalt vorliege, wie er nach den obigen Darlegungen geoignot sein könnte, den Anspruch der Klägerin zu begründen, hat os jedoch nicht getroffen, Auch dio Klägerin hatte in dieser Richtung keine Einzeltatsachen vorgetragen, sondern in erster Linie den Gcschehcnsablauf vom Beginn des Abtransportes aus Warschau an geschildert (vgl, ihre eidesstattliche Erklärung Bl. 30 GA). Auf die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG kann sich die Klägerin zu dem Nachweis dafür, daß ihr Ehemann durch NS-Gewalt-maßnahnen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist. Insofern sein Tod nährend des Lebens in der Illegalität cingetretcn ist, ist er nicht während einer Deportation oder Freiheitsentziehung eingetreten, weil ein solches Leben nach § 47 BEG allenfalls nur als Freiheitsbeschränkung angesehen worden kann.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: 3a nein BEG § * 5 a) Wurde das Lehen eines Verfolgten durch eine nicht auf Verfolgungsgründen beruhende MaßnahmeP in deren Verlauf der Verfolgte verstorben ist, deshalb in besonderer Weise in Gefahr gebracht, weil seine Gesundheit durch eine dieser Maßnahme vorangegangene Verfolgung erheblich geschvjächt war, so kann sein 'Jod mit der Verfolgungcmaß— nähme in adäquatem ursächlichen Zusammenhang stehen und verfolgungseigentumlich sein, b) Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG gilt nicht, wenn die Freiheitsentziehung, während der oder im Anschluß an die der Antragsteller gestorben ist, weder selbst eine Verfolgungsmaßnahme darstellte, noch mit einer solchen in ^-achlichom Zusammenhang stand und ihr eigentümlich war« BGH, Urt» v» 20. Dezember 1965 - IV ZR 117/63 - 0W* Koblenz LG Trier Verkündet am 20c Dezember 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« in gegen das land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2o« Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senats-präoidenten Ascher und der Bundesrichter Baske« Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3- Zivilsenats (Entschädigungssenato) des Cberlandea-gerichts in Koblenz vom 22« Mai 1962 aufgehoben«. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvcrwiesen.. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtor: Reehtsai in Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des Kaufmanns Israel Die Eheleute lebten bis November 194'! in Le^^p in Polen» Damals wurden sie beide in das Ghetto von Lemberg eingewiesen. Im September 1942 gelang ihnen die Flucht« Sie konnten sich Papiere auf den Namen beschaffen und lebten unter diesem Namen alo nichtjüdische Personen in Warschau« Während des polnischen Aufstandes in dieser Stadt im Jahre 1944 wurden beide im Zuge der Räumung Warschaus von der Zivilbevölkerung Ende September oder Anfang Oktober 1944 in das Reichsgebiet verschickt, wo sic zur Zwangsarbeit eingesetzt werden sollten« Der Transport, dem sie zugeteilt waren, kam nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Prusclikow über Wilhelmshagen bei Berlin am 23« Oktober 1944 in Wien an, wo die Verschickten in einem Barackenlager untergebracht wurden» Der Ehemann der Klägerin, der nach deren Angabe bereits auf dem Transport erkrankt war und sich gleich nach seiner Ankunft im Lager mit Fieber zu Bott legen mußte, wurde« als sich seine Krankheit verschlimmerte, am 28« Oktober 1944 in das Wilhelmi-nenhospital in Wien eingeliefort, wo er am 17« November 1944 verstarb» Die Klägerin ist nach dem Kriege in die USA ausgewandert« Sic i3t nach ihren Angaben heute staatenlos«. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag der Klägerin? ihr Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann 2U gewähren? abgolehnt? weil die Voraussetzungen des § 15 B3G nicht gegeben seien« Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß ihr eine Entschädigung zustehe? weil ihr Ehemann im Sinne des § 15 Abs» 1 BEG leichtfertig durch die nationalsozialistischen Machthaber getötet worden sei« .... Das Landgericht,.hatidiö.Kaüge'rinbmit, derrKlsgo'.nbgo#.,,. wifioen. Die Klügerin hat Berufung eingelegt und im Bcrufungo-reehtszugc beantragt, das angefoohtehe Urteil abzußndern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen bchadens an Leben ihres Ehemannes eine Kapitalontschädigung und ab 1. November 1953 eine Witwenrente unter Einstufung ihres verstorbenen Bhemannoo in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Kit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, indem sie nunmehr beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen: a) eine mtl. Witwenrente von 3oo DM v. 1.11.53 - 31.12.55.. von 327 DM v. 1. 1.56-31. 3.57. von 365 DM v. 1.. 4.57 - 3". 5-6o, von 391 DB v. 1. 6.60 - 31."2.60, von 422 DM seit dem 1.1. '196<; b) eine Kapitalentoehädigung für die Zeit vom 1. ?. 1944 bis 31.1o.1953 in Höhe von 21.799.52 Ltl. Dao beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungs gründe: Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin insofern aus rassischen Gründen verfolgt worden ist, al3 or im November 194I in das Ghetto von Lemberg eingov/ieoon, dort bin zu seiner - 4 •• I’lucht im September 1942 festgehalten wurde und dann gezwungen war, um Schlimmerem zu entgehen, unter falschem Namen in der Illegalität Zu leben,. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzuatimmen, daß die Zwangsverochickung des Ehemannes der Klägerin von Warschau noch Deutschland, die ihn in gleicher Weise wie die übrige Zivilbevölkerung der polnischen Hauptstadt traf, keine Gewaltmaßnahme war, die von den nationalsozialistischen Machthabern aus rassischen Gründen durchgeführt wurde. Sie sollte vielmehr, wie das Berufungsgericht unangreifbar feststellt, der Sicherung des Reiches dienen, Ihr Zweck war als.- nicht.-.,die v.r. ihr Betroffenen wegen ihrer Hasse oder wegen ihrer politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus zu schädigen. Allenfalls sind sie durch diese Maßnahme aus Gründen ihrer Nationalität (§§ 167 ff BEG) verfolgt worden. Dafür hat aber das Gesetz einen Anspruch wegen Schadens an Lehen nicht vorgesehen. Nach dem vom Berufungsgericht festgestelltan Sachverhalt ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin mit der eingangs erörterten Verfolgungsmaßnahme (Einweisung in ein Ghetto), der or, wie dargelegt, aus rassischen Gründon au3gssotzt war, in adäquatem ursächlichem Zusammenhang steht und daß dieser Tod auch den Abschluß eines verfolgungoeigentümlichen Geschehens darstellt. Dieser Zusammenhang wird sich freilich kaum damit begründen lassen, daß der Ehemann der Klägerin, wenn er, ohne einer Verfolgung auageoctzt zu sein, ungestört in Lemberg hätte wohnen können bloiben, von dor Zwangsovakuiorung der Warschauer Zivilbevölkerung nicht betroffen worden wäre. Aus dieser Tatsache ergibt sich zwar, daß seine Verfolgung in Lemberg, seine dadurch bedingte Flucht und sein anschliessendes Untertauchen in der (nichtjüdischen) polnischen Bevölkerung Warschaus eine Bedingung dafür war, daß er von der Zwangsverschiekung nach Deutschland mitbetroffen wurde. In diesem Geschehensablauf kann aber - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - ein adäquater Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Zwangsverschickung nicht gefunden werden. Für einen optimalen Beobachter und insbesondere für die maßgebenden HS-Machthaher mag es zwar schon im Jahre 1942 durchaus als möglich und wahrscheinlich erkennbar gewesen sein, daß während dos .teresi Kriegsvorlaufes Teile der polnischen Zivilbevölkerung zur Zwangsarbeit nach Beutseh-land abtransportiort werden würden. Baß dieses Schicksal jedoch gerade in besonderer »eise große Teile der Bevölkerung Warschaus treffen würde, weil hier eine solche Maßnahme aus militärischen- oder Sicherheitsgründen für notwendig gehalten werden würde, war im Jahre 1942 noch für niemand voraussehbar. Ebensowenig wird man sagen können, daß die Gefahr, von einer solchen Maßnahme betroffen zu werden, für einen unter einem polnischen Kamen und mit polnischem Personalausweis getarnt in Polen lebenden Juden allgemein größer gewesen sei als für einen nichtjüdischen Polen, Hach dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgeht, liegt jedoch die Möglichkeit nicht fern, daß die Gesundheit des Ehemannes der Klägerin bereits durch Entbehrungen und Härten, die er durch das Leben in der Illegalität auf sich nehmen mußte, gelitten hatte, bevor or den schweren itrapazon des Transportes nach Wien ausgesetzt wurde. Die Klägerin würde zwar, auch wenn sie dartun könnte, daß ihr Ehemann an den Folgen solcher während des Lebens in der Illegalität erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sei,, ihren Anspruch nicht durch Berufung auf die Bestimmung des § 41 BEG begründen können«, weil diese Vorschrift«, wie sich aus § ^63 Abs, 1 BEG ergibt, zugunsten der Staatenlosen und Flüchtlinge nicht angewandt werden kann (Urteil dos Senate HsW 1962, 266 Nr, H). Eine beim Beginn der Verschickung des Ehemannes der. Klägerin bereits bestehende verfolgungsbedingte Schädigung seiner Gesundheit hätte es aber mit sich bringen können«, daß die Gefahr, infolge der schweren gesundheitsgefährdenden' Strapazen eines solchen Transportes ums Leben zu kommen, für ihn, und zwar bedingt durch die vorangegangene Verfolgung, erheblich größer war als für diejenigen, die diesen Strapazen mit einer ungeschwächten körperlichen und seelischen Widerstandskraft begegnen konnten. Dabei darf nicht übersehen werden, .daß für den Ehemann dor Klägerin während des Transports möglicherweise eine erhöhte Gefahr bestand - etwa bei Kontrollen durch das Bewachungspersonol - als Jude erkannt zu werden, was für ihn einen ständigen seelischen Druck bedeuten mußte. Eine solche Gestaltung des Geschehensablaufcs, also die Möglichkeit, daß es zur Zwangsverschickung von Teilen der polnischen Zivilbevölkerung kommen werde, daß die Betroffenen dabei schweren geaundheitsgefährdenden Strapazen ausgesetzt sein würden und daß unter ihnen auch als Nichtjuden getarnte, in der Illegalität lebende Juden 3ein würden, die wegen der Entbehrungen ihres vorangegangonen illegalen Lehens und wegen dor gesteigerten Furcht vor der Entdeckung ihrer Rassenzuge-hürigkoit für lebensgefährliche Auswirkungen solder Strapazen besonders anfällig sein würden, war auch im Jahre 1942 für oinen optimalen Beobachter, insbesondere aber für die maßgebenden KS-Machthaber durchaus schon erkennbar. Kan würde also - vorausgesetzt, daß tatsächlich die C-esundheit dos Ehemannes der Klägerin durch sein Leben in der Illegalität bereits so gelitten hatte, daß seine Widerstandsfähigkeit gegenüber den Belastungen und Entbehrungen dos Verschickungo-tranoportes erhoblich herabgesetzt war - einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Verfolgung und seinem Tod wie auch die Verfolgungseigenttimlichkeit dieses Schicksals bejahen können. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Frage nach dem Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden, wie auch die Frage nach der Verfolgungseigentümlichkeit des eingetretenen Schadens nicht ausschließlich nach begrifflichen Merkmalen, sondern unter dem Gesichtspunkt zu stellen ist, in welchem Umfang eine Leistung von Entschädigung über den durch die allgemeinen Kriegafolgenvorschriften gesetzten Rahmen hinaus als Ausgleich für die HS-Vcrfoigung recht und billig ist (dz-® 1962, 266 Br. 17 und 1962, 256 Br. 9; vgl. auch RzV! 1962 , 452 Br. 15 und die dort aufgeführte frühere Rechtsprechung sowie RzW i960, 3o2 Kr, 9 und i960, 375 Kr. 5o). Dabei ist, wie der Senat in seiner RzW 1962, 116 veröffentlichten Entscheidung betont hat, insbesondere auch zu borüoksiohtigen, ob dio BS-IIachthaber zu dor Zeit, als der Verfolgte von einer bestimmten Ver--folgungsmaßnahme betroffen wurde, bereits die Umstände kannten, dio für die Beurteilung des nachfolgenden Ge3chehonsablaufs von Bedeutung waren. Auch die subjektive Voraussetzung des § 15 BEG, daß der Verfolgte vorsätzlich oder leichtfertig getötet wurde, wird unter diesen Umständen möglicherweise bejaht werden können. ■Dioao' Voraussetzung ist nicht nur nach dem Handeln derjenigen Personen zu beurteilen, die die den Tod auslösende Verfolgungsmaßnahme Vornahmen, sondern audh nach dem Verschulden der HS-Kaohthaber, die hinter ihnen standen (Ezti 1957, 12o), Als solche Personen kommen freilich hier diejenigen, die die Zwangsverschickung der '.»arschauer Bevölkerung veranlaßt haben, nicht in Betracht, da das, was sie damit veranlaßten, koine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abo. 1 BEG war. Bedingt vorsätzlich oder leichtfertig können aber diejenigen Personen den Tod des Klägers herbei-goführt haben, die seine Hinweisung und Pesthaltung in dem Ghetto in Lemberg veranlaßt haben und die für die Judenverfolgung in den besetzten Ostgebieten und für die Planung des den dort ansässigen Juden zugedachten Schicksals verantwortlich waren, Tür sio war es vorauszusehen, daß mancher Jude versuchen würde, aus den Ghettos zu fliehen und als nichtjüdischer Pole getarnt in der polnischen Zivilbevölkerung unterzutauchen. Hs war von ihnen auch vorauszusehen, daß ein solcher Jude sich damit gezwungenermaßen, um Schlimmerem auszuweiehen, in eine Situation begab, die für ihn mancherlei Gefahr - auch lebenbedrohendc Gefahr - mit sich brachte. Bas wurde von den maßgebenden MS-Machthabern auch gebilligt oder doch in Kauf genommen (vgl. auch Mr. 3 der Ländervereinbarung vom 23. Juni 1959). Das Berufungsgericht hat zwar (Berufungsurteil S. 5) die Möglichkeit erörtert, daß der jähemann der Klägerin unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe und infolgedessen krank geworden und gestorben sei. Lahore Doststellungon darüber, ob ein Sachverhalt vorliege, wie er nach den obigen Darlegungen geoignot sein könnte, den Anspruch der Klägerin zu begründen, hat os jedoch nicht getroffen, Auch dio Klägerin hatte in dieser Richtung keine Einzeltatsachen vorgetragen, sondern in erster Linie den Gcschehcnsablauf vom Beginn des Abtransportes aus Warschau an geschildert (vgl, ihre eidesstattliche Erklärung Bl. 30 GA). Bas Berufungsgericht hat sich aber möglicherweise auch deshalb nicht veranlaßt gesehen, den Sachverhalt unter den oben erörterten rechtlichen Gesichtspunkten näher aufzuklären, weil es diese nicht als entscheidungserheblich erkannt hat. Aus diesem Grunde muß da3 Berufungsurteil aufgehoben und der. Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiecen werden. Bei der erneuten Prüfung des Klaganspruches wird außer diesen rechtlichen iärwägungen noch folgendes zu beachten sein: Auf die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG kann sich die Klägerin zu dem Nachweis dafür, daß ihr Ehemann durch NS-Gewalt-maßnahnen vorsätzlich oder leichtfertig getötet worden ist. nicht berufen. Insofern sein Tod nährend des Lebens in der Illegalität cingetretcn ist, ist er nicht während einer Deportation oder Freiheitsentziehung eingetreten, weil ein solches Leben nach § 47 BEG allenfalls nur als Freiheitsbeschränkung angesehen worden kann. Daß dein Ehemann der Klägerin während des Transportes von Warschau nach '.Vien die Freiheit entzogen v.ar, kann zwar nach den Angaben der Klägerin (eidesstattliche Versicherung, 31, 30 GA) unbedenklich angenommen worden. Der Ehemann der Klägerin ist auch in unmittelbarem Anschluß an diese FreiheitcentZiehung gestorben. Dadurch würde aber die Vermutung de3 § 15 Abs. 2 BEG nur begründet worden können, wenn diese Freiheitsentziehung eine NB-Verfolgungs-maßnahnc im Sinne deä § 2 Abs. 1 BEG dargestellt oder wenn die Freiheitsentziehung als solche mit einer Yerfolgungsmaßnahme in einem adäquaten ursächlichen Zusammenhang gestanden hätte und ihr eigentümlich gewesen wäre (van Bam/Looe, BEG § 15 Ana. 6). Das war, wie dargelegt, nicht der Fall. Bei der Peststellung der für eine etwaige Einstufung deo .Ehemanns der Klägerin maßgebenden Umstände wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Erklärungen der Klägerin vom 13. Juni 1955, vom 5. Mai 1957 und vom 26. Januar 1956 (331; 4, 5 und 15 SA) zu berücksichtigen haben,. Ascher Baske iViiatenberg Maaß Wilden