Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehende Witwenrente nach § 97 Abs» 1 in Verbindung mit § 85 Abs »2 BIß zu errechnen» Bas Berufungsgericht hat deshalb nach § 85 Abs« 2 Satz 2 BEO die Sozialversicherungsrente von monatlich 364940 DM, die• die Klägerin erhält9 soweit sie monatlich 150 DM übersteigt, auf die Witwenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz von monatlich 161 ,40 DM angerechnet9 so daß diese entfällt» Die Vorschrift des § 97 Abs» 2 BEO hat das Berufungsgericht als unanwendbar beseichnet3 da die Best imung voraussetze, daß die errechnete Bente des Ehe* mannes weniger als monatlich ICO DM betrage und ihm daher die in § 95 Abs» 2, 3 Büß vorgesehene Mindestrente zuge* standen habe; die BerufsSchadensrente des Ehemannes der Klägerin von monatlich 269 DM habe aber die Mindestrente überschritten» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangeti daß sich die Bente der Witwe des aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vei'drängten Verfolgten zunächst nach § 97 Ab3» 1 in Verbindung mit § 85 Abs» 2 BEO errechnet, und daß bei dieser Berechnung auch die in § 85 Abs» 2 Satz 2 ■ § 97 BEO verweist in vollem Umfang auf § 85 BEO, also auch auf dessen Abs» 2 Satz 2» Durch die Witwenrente soll der Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten ebenso wie der Witwe des Verfolgten, der in einer selbständigen Erwerbstatigkeit geschädigt worden ist, eine Versorgung gewährleistet werden» Dies ergibt die Begründung zu § 36 c des Regierungsentwurfs (Bl-Drucks„ 2«, Wahlperiode Nr«1949) mit ihrem Hinweis darauf, daß für die Regelung die.gleichen daß sich die Rente des in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten nach der Kapitalentschädigüng und nicht nach den Versorgungsbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten richtet und deshalb verhältnismäßig niedrig ausfallen kann? die Mindestrente übersteigende Rente erhalten hat, bei gleichen anderweitigen Versorgungsbezügen stärker zu kürzen sein als die Rente, die auf der Mindestrente des § 95 Abs» 2, 3 BEG beruht, und das könnte zur Folge haben, daß im Ergebnis die Witwe, deren Jähemann eine höhere Rente bezog, eine niedrigere ; Witwenrente erhielte als die Witwe, deren Ehemann nur die Mindestrente sage-sprochen worden waro^in solches Ergebnis kann nicht im Sinn des Gesetzes liegen« hinweist und wie nicht in Abrede gestellt werden kann, auf dessen Satz 3, nach dem der Verfolgte mindestens den Betrag, der nach § 93 BEG errechneten Rente erhält. Witwe in jedem Fall die Honte ohne jede Kürzung erhalten ■ oolle o Sinngemäß bedeutet es vielmehr, daß auch dann, wenn wegen der geringen Höhe der nach § 97 Abs<> 1 § 85 Abs* 2 errechneten Rente auf die Mindestrente zurückgegriffen werden muß, die Witwe mindestens die nach der Hegel des § 97 Abs« 1 in Verbindung mit § 85 Abs» 2 BEG errechnete Rente erhält, falls der Betrag der Mindestrente infolge der bei ihr nach § 97 Abs. 2 BEG, § 35 Abs« 2 3« BV-BEG vorzunehmenden Kürzungen im Ergebnis noch unter der Rente des § 97 Abs« 1, § 85 Abs« 2 BEG liegt« Es wäre eine sachlich unberechtigte Bevorzugung der Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten gegenüber der Witwe des in einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, wenn die Verweisung auf § 95 Abs.3 Sat2 3 BEG dahin aufgefaßt würde, daß sie stets die volle Auszahlung von 60 $ der dem Verfolgten selbst zustehenden Rente gewährleiste (ähnlich CLG Düsseldorf RzW I960, 563 Hr. 24, und OBG Stuttgart RsW 1961, 221 Kr. 16, das jedoch annimmt, daß sich die in § 97 Abs« 2 BEG ausgesprochene Verweisung überhaupt nicht auf § 95 Abs.3 Satz % BEG beziehe)» Es ist mithin auch unter Berücksichtigung des § 97 Abs. 2 BEG nicht ausgeschlossen, daß die Witwenrente wegen der anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen, durch die die Witwe eine hinreichende Versorgung erhält, stark gekürzt wird oder ganz entfallt. § 97 BEG verfolgt wird» Es soll sichergestellt sein, daß die Witwe des in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten nicht mittellos bleibt, aber die Witwenrente ist keine Entschädigung im eigentlichen Sinn für den von dem Ehemann erlittenen Berufsschäden (Begründung zu § 33 b des Regierungsentwurfs)} deswegen werden andere Versorgungsbezüge 1s .gewissem*' Umfang ange rechnet» Die Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten hat darüber hinaus die Vergünstigung, daß ihr durch die Regelung des § 97 Abs» 2 BEG in Verbindung mit 5 95 Abs» 3 BEG, § 35 Abs» 2 3* DV-BBG eine bestimmte Mindestversorgung, nicht aber auf jeden Fall eine nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu zahlende Rente, gewährleistet ist» Allgemeine Rechtsgrundsätze stehen einer solchen Regelung, die erst durch das Änderungsgesetz von 1956 geschaffen worden ist, während die Witwe des im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten nach dem Bundesergänzungsgesetz keine Rente erhielt*, nicht entgegen» Bei den Rentenleistungen von monatlich 364,40 DM, die die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Sozialversicherung ihres verstorbenen Ehemannes erhält, handelt es sich entgegen der Meinung der Revision-um Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln, die nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen (§ 24 Abs» 2 Nr« 2, § 35 Abs« 1 3« DV-BEG)» Der Ehemann der Klägerin war, wie sich aus dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 3Ö» November 1957 in Verbindung mit dem dort angeführten Bescheid vom 13« August 1955 ergibt, seit dem Jahre 1923 bis zu seiner am 26» Januar 1935 aus politischen Gründen erfolgten Entlassung Hausinspektor bei einer Aktiengesellschaft in D 2s kann kein Zweifel daran bestehen, daß für ihn in dieser Zeit entsprechend den geltenden Vorschriften Beiträge zur Angestelltenversicherung gezahlt worden sind* die nicht nur in eigenen Leistungen des Ehemannes der Klägerin bestanden, sondern auch den Arbeitsgeberanteil enthalten haben»auch auf diese Leistungen geht aber die Rente* die die Klägerin von der Angestelltenversicherung erhält, zurück* Darauf, ob der Ehemann die Beiträge seit 1955 ausschließlich aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, kommt es deshalb nicht an. Die Leistungen aus der deutschen Angestelltenversicherung können bei der Anrechnung nach § 85 Abs» 2 Satz 2 BEO und bei der Anrechnung nach § 55 Abs» 2 5* DV-BEG auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Mittel grundsätzlich allein aus den Beiträgen der Versicherteh und ihrer Arbeitgeber aufgebracht werden* Ungeachtet der Herkunft der Mittel handelt es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um eine öffentliche rechtliche Einrichtung, deren Leistungen unter die ange* gcbenen Vorschriften fallen, wie durch § 24 Abs* 2 Rr* 2 3. Nach dem Gesetz gilt die Klägerin als hinreichend versorgt, weil sie die Rente aus der Sozialversicherung bezieht, und es ist daher nicht möglich, ihr auf Grund des Bundeoentschädigungsgesetzes eine weitere Rente zuzuerkennen«, Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage im Ergebnis mit Recht bestätigt worden ist, muß deshalb zurückgewiesen werden«
2538 067 \ Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlung: nein 85, 971 3» OT-BEG § 35 Grundsätze zur Berechnung der Witwenrente nach § 97 Abs* 1 und 2 BEG. Verhältnis der beiden Absätze zueinander,, Bedeutung der im § 97 Abs» 2 BEG enthaltenen Verweisung auf § 95 Abs« 3 Satz 3 BEGo ürto Vo 16* Januar 1965 - IV ZR 117/62 OLG Hamm/Westfalen LG Arnsberg IV ZB 117/62 Verkündet am 16, Januar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkund ab eamt er der Geschäftsstelle I m Namen d e Volkes der Witwe Hildegard Anne V S^BBIstraBe Klägerin und Revisi onsklägerin? - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in das Land Nordrhein-Westfalen* vertreten durch den Begieruhgspräsidenten in A r n s b e r Beklagten und Revisionsbeklagten* - Prozeßbevollmächtigter5 Dr* 4BHH in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske» Wüstenberg,, Maaß und Wilden für Hecht erkannt: Die Bevision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgericht Hamm/Westf. vom 28. November 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren des Revisionsrechtszüges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen ‘t •*- 2 • - / Tatbestands Dem Ehemann der Klägerin ist durch Bescheid der 2ntochädigung3behÖrde vom 30«, November 1957 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit für die Zeit vom 1* November 1953 an eine Rente von monatlich 269 DM zuerkannt worden«, Am 5Ö Februar 1959 ist der Ehemann der Klägerin gestorbene y Die Klägerin, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Sozialversicherung ihres verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente von monatlich 364?4o DM bezieht? beansprucht auf Grund der Berufsschadensrente ihres Ehemannes eine Witwenrente von 60 $ dieser Heute in Höhe von monatlich 161s40 DMA Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt0 Die Klägerin hat Klage erhöben und beantragt? das beklagte Land zu verurteilen? an sie für die Zeit vom 1«, März 1959 an eine Rente von monatlich 161«,40 DM zu zahlen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? und das Obcrlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-wiesen« . Mit der Revision? die von dem Berufungsgericht zuge-lassen worden ist? verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter* Dasbeklagte Land beantragt ? die Revision zurückzu- weisen* 3 - Entscheidüngsgründe; Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehende Witwenrente nach § 97 Abs» 1 in Verbindung mit § 85 Abs »2 BIß zu errechnen» Bas Berufungsgericht hat deshalb nach § 85 Abs« 2 Satz 2 BEO die Sozialversicherungsrente von monatlich 364940 DM, die• die Klägerin erhält9 soweit sie monatlich 150 DM übersteigt, auf die Witwenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz von monatlich 161 ,40 DM angerechnet9 so daß diese entfällt» Die Vorschrift des § 97 Abs» 2 BEO hat das Berufungsgericht als unanwendbar beseichnet3 da die Best imung voraussetze, daß die errechnete Bente des Ehe* mannes weniger als monatlich ICO DM betrage und ihm daher die in § 95 Abs» 2, 3 Büß vorgesehene Mindestrente zuge* standen habe; die BerufsSchadensrente des Ehemannes der Klägerin von monatlich 269 DM habe aber die Mindestrente überschritten» Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangeti daß sich die Bente der Witwe des aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vei'drängten Verfolgten zunächst nach § 97 Ab3» 1 in Verbindung mit § 85 Abs» 2 BEO errechnet, und daß bei dieser Berechnung auch die in § 85 Abs» 2 Satz 2 ■ BEO vorgesehene Anrechnung anderer aus deutschen äffent* liohen Mitteln erhaltener Versorgungsbezüge vorzunehmen ist. § 97 BEO verweist in vollem Umfang auf § 85 BEO, also auch auf dessen Abs» 2 Satz 2» Durch die Witwenrente soll der Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten ebenso wie der Witwe des Verfolgten, der in einer selbständigen Erwerbstatigkeit geschädigt worden ist, eine Versorgung gewährleistet werden» Dies ergibt die Begründung zu § 36 c des Regierungsentwurfs (Bl-Drucks„ 2«, Wahlperiode Nr«1949) mit ihrem Hinweis darauf, daß für die Regelung die.gleichen .;/ Gründe maßgebend seien wie für die entsprechende in § 33 b vorgesehene Regelung bei dem in einer selbständigen Tätige keit Geschädigten; die Begründung zu § 33 b des Regierungsentwurfs spricht aber ausdrücklich von dem Versorgungscharakter der Rente» Auch der erkennende Senat hat bisher nicht in Zweifel gezogen? daß § 85 Abs» 2 Satz 2 BEG im Rahmen des § 97 Abs» 1 BEG anwendbar ist (RzW 1962? 318 Hr. 32). Bern Umstand? daß sich die Rente des in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten nach der Kapitalentschädigüng und nicht nach den Versorgungsbezügen eines vergleichbaren Bundesbeamten richtet und deshalb verhältnismäßig niedrig ausfallen kann? trägt das Gesetz durch die Regelung des f 97 Abs » 2 BEG Rechnung» Biese Vorschrift sieht für die Witwe des im privaten Bienst geschädigten Verfolgten eine Mindestrente vor* die aber ebenfalls? da es dem Gesetz entscheidend darauf ankommt ? ob die Witwe versorgt ist, der Kürzung durch die Anrechnung anderweitig erhaltender Versorgungsbezüge ausgesetzt ist» Ber Ansicht des Berufungsgerichts* § 97 Abs» 2 BEG sei nur anwendbar? wenn dem verstorbenen Ehemann die Mindestrente nach § 95 Abs» 2? 3 BEG zugestanden habe? und in allen anderen fällen müsse die Vorschrift völlig außer Betracht bleiben* kann nicht beigetreten werden* Bie Bestimmung des § 97 Abs. 2 BEG spricht eindeutig aus? daß die Witwe mindestens die Rente erhalten soll? die sich ergibt? wenn sie entsprechend der in ihr gegebenen Regel berechnet wird. Bas muß auch dann gelten? wenn der Ehemann nicht die Mindeetrente erhalten hatte? die nach § 97 Abs. 1 BEG berechnete Rente aber infolge der in § 85 Abs» 2 Satz 2 BEG vorgeschriebenen Anrechnung unter den Betrag absinkt? der sich nach § 97 Abs» 2 BEG als Mindestrente ergibt» Sonst könnte die Rente der Witwe? deren Ehemann eine - 5 die Mindestrente übersteigende Rente erhalten hat, bei gleichen anderweitigen Versorgungsbezügen stärker zu kürzen sein als die Rente, die auf der Mindestrente des § 95 Abs» 2, 3 BEG beruht, und das könnte zur Folge haben, daß im Ergebnis die Witwe, deren Jähemann eine höhere Rente bezog, eine niedrigere ; Witwenrente erhielte als die Witwe, deren Ehemann nur die Mindestrente sage-sprochen worden waro^in solches Ergebnis kann nicht im Sinn des Gesetzes liegen« Vielmehr ist stets, wenn sich ergibt, daß sich nach § 97 Abs» 1 inVerbindung mit § 85/Abs«'2 BEG für die Witwe eine Monatsrente von weniger als 60 DM errechnet, zu prüfen, wie hoch die Mindestrente ist, die die Witwe nach § 97 Abs* 2 BEG zu beanspruchen hat« Dabei sind die Vorschriften des § 95 Abs« 3 BEG und des § 35 3» DV-BEG heranzuziehen, während für die Eürzung der Mindestrente § 85 Abs« 2 Satz 2 BEG nicht in Betracht kommt (Urteil des Senats BzW 1962, 273 Nr« 23), Es ist auch nicht richtig, wie es das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen tut, die Kürzungen nach § 85 Abs« 2 Sat2 2 BEG und nach § 35 Abs« 2 3« DV-BEG zu kumulieren, derart, daß die Anrechnung nach § 85 Abs« 2 Satz 2 BEG endet, wenn der Betrag der Mindest-rente erreicht ist, und nunmehr die weitere Kürzung nach § 35 Abs« 2 3« DV-BEG vorzunehmen« Vielmehr haben die Berechnungen der Bento nach § 97 Abs« 1 BEG und der Mindestrente nach § 97 Abs« 2 BEG unabhängig voneinander zu erfolgen, und bei beiden Berechnungen sind die anderen Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln ohne Rücksicht darauf heranzuziehen, in welchem Umfang sie jeweils bei der anderen Berechnung zu einer Kürzung führen« Die in § 97 Abs« 2 BBG ausgesprochene Bezugnahme auf § 95 Abs« 3 BEG erstreckt sich auch, worauf die Revision i , ■ . . hinweist und wie nicht in Abrede gestellt werden kann, auf dessen Satz 3, nach dem der Verfolgte mindestens den Betrag, der nach § 93 BEG errechneten Rente erhält. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, daß nicht die wörtliche , sondern die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift angeordnet ist. Damit wird nicht bestimmt, daß die. Witwe in jedem Fall die Honte ohne jede Kürzung erhalten ■ oolle o Sinngemäß bedeutet es vielmehr, daß auch dann, wenn wegen der geringen Höhe der nach § 97 Abs<> 1 § 85 Abs* 2 errechneten Rente auf die Mindestrente zurückgegriffen werden muß, die Witwe mindestens die nach der Hegel des § 97 Abs« 1 in Verbindung mit § 85 Abs» 2 BEG errechnete Rente erhält, falls der Betrag der Mindestrente infolge der bei ihr nach § 97 Abs. 2 BEG, § 35 Abs« 2 3« BV-BEG vorzunehmenden Kürzungen im Ergebnis noch unter der Rente des § 97 Abs« 1, § 85 Abs« 2 BEG liegt« Es wäre eine sachlich unberechtigte Bevorzugung der Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten gegenüber der Witwe des in einer selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten, wenn die Verweisung auf § 95 Abs. 3 Sat2 3 BEG dahin aufgefaßt würde, daß sie stets die volle Auszahlung von 60 $ der dem Verfolgten selbst zustehenden Rente gewährleiste (ähnlich CLG Düsseldorf RzW I960, 563 Hr. 24, und OBG Stuttgart RsW 1961, 221 Kr. 16, das jedoch annimmt, daß sich die in § 97 Abs« 2 BEG ausgesprochene Verweisung überhaupt nicht auf § 95 Abs. 3 Satz % BEG beziehe)» Es ist mithin auch unter Berücksichtigung des § 97 Abs. 2 BEG nicht ausgeschlossen, daß die Witwenrente wegen der anzurechnenden anderweitigen Versorgungsleistungen, durch die die Witwe eine hinreichende Versorgung erhält, stark gekürzt wird oder ganz entfallt. Ein solches Ergebnis widerspricht nicht dem Zweck, der mit der Vorschrift des § 97 BEG verfolgt wird» Es soll sichergestellt sein, daß die Witwe des in seinem beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten nicht mittellos bleibt, aber die Witwenrente ist keine Entschädigung im eigentlichen Sinn für den von dem Ehemann erlittenen Berufsschäden (Begründung zu § 33 b des Regierungsentwurfs)} deswegen werden andere Versorgungsbezüge 1s .gewissem*' Umfang ange rechnet» Die Witwe des im privaten Dienst geschädigten Verfolgten hat darüber hinaus die Vergünstigung, daß ihr durch die Regelung des § 97 Abs» 2 BEG in Verbindung mit 5 95 Abs» 3 BEG, § 35 Abs» 2 3* DV-BBG eine bestimmte Mindestversorgung, nicht aber auf jeden Fall eine nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu zahlende Rente, gewährleistet ist» Allgemeine Rechtsgrundsätze stehen einer solchen Regelung, die erst durch das Änderungsgesetz von 1956 geschaffen worden ist, während die Witwe des im beruflichen Fortkommen geschädigten Verfolgten nach dem Bundesergänzungsgesetz keine Rente erhielt*, nicht entgegen» Bei den Rentenleistungen von monatlich 364,40 DM, die die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Sozialversicherung ihres verstorbenen Ehemannes erhält, handelt es sich entgegen der Meinung der Revision-um Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln, die nicht ausschließlich auf eigenen Geldleistungen des Verfolgten beruhen (§ 24 Abs» 2 Nr« 2, § 35 Abs« 1 3« DV-BEG)» Der Ehemann der Klägerin war, wie sich aus dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 3Ö» November 1957 in Verbindung mit dem dort angeführten Bescheid vom 13« August 1955 ergibt, seit dem Jahre 1923 bis zu seiner am 26» Januar 1935 aus politischen Gründen erfolgten Entlassung Hausinspektor bei einer Aktiengesellschaft in D 2s kann kein Zweifel daran bestehen, daß für ihn in dieser Zeit entsprechend den geltenden Vorschriften Beiträge zur Angestelltenversicherung gezahlt worden sind* die nicht nur in eigenen Leistungen des Ehemannes der Klägerin bestanden, sondern auch den Arbeitsgeberanteil enthalten haben»auch auf diese Leistungen geht aber die Rente* die die Klägerin von der Angestelltenversicherung erhält, zurück* Darauf, ob der Ehemann die Beiträge seit 1955 ausschließlich aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, kommt es deshalb nicht an. Die Leistungen aus der deutschen Angestelltenversicherung können bei der Anrechnung nach § 85 Abs» 2 Satz 2 BEO und bei der Anrechnung nach § 55 Abs» 2 5* DV-BEG auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die Mittel grundsätzlich allein aus den Beiträgen der Versicherteh und ihrer Arbeitgeber aufgebracht werden* Ungeachtet der Herkunft der Mittel handelt es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um eine öffentliche rechtliche Einrichtung, deren Leistungen unter die ange* gcbenen Vorschriften fallen, wie durch § 24 Abs* 2 Rr* 2 3. M6, auf den in § 35 Abs* 1 3. BV-BEG verwiesen: ;.v ist, ausdrücklich klargestellt ist* Die von der Klägerin aus der Angestelltenversicherung bezogene Rente ist also im Rahmen des § 97 Abs» 1 und 2 BIG zu berücksichtigen» Es ergibt sich daraus, daß der Klägerin keine Witwenrente zuerkannt werden kann, denn die nach § 97 Abs* 1, § 85 Abs* 2 BIG errechnete Rente wird durch die Anrechnung der'Sozialversicherungsrente, soweit diese den Betrag von monatlich 150 BM Übersteigt, aufgezehrt, und dasselbe gilt für die nach § 97 Abs» 2 BEG, § 55 Abs* 2 5» BV-BEG zu bestimmende Mindestrente, die ebenfalls wegfällt, wenn sie um den Betrag gekürzt wird, um den sie zusammen mit der Rente aus der Angestelltenversicherung den ■*' 9 - Betrag von monatlich 260 Dm übersteigt, Auch die entspreche^ de Anwendung des § 95 Abs» 3 Satz 3 BBG kann unter diesen Umstanden zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen«. Nach dem Gesetz gilt die Klägerin als hinreichend versorgt, weil sie die Rente aus der Sozialversicherung bezieht, und es ist daher nicht möglich, ihr auf Grund des Bundeoentschädigungsgesetzes eine weitere Rente zuzuerkennen«, Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage im Ergebnis mit Recht bestätigt worden ist, muß deshalb zurückgewiesen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abso 1, § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Ascher Raske Wüstenberg . Maaß Wilden