Eer Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht seine Klage abgewiesen hat* Im ersten Rechtszug hat der Kläger sich von den bei den Hamburger Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten und Br* vertreten lassen* Bie Berufungsschrift hat der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt unterzeichnet* Er ist Mitarbeiter der Rechtsanwälte, die den Kläger im ersten Rechtszug vertreten haben und von diesen zu ihrem Vertreter bestellt und beauftragt worden, die Berufung einzulegen* September i960 ist die Berufung durch einen der Rechtsanwälte begründet worden, die den Kläger im ersten Rechtszug vertreten haben. Bas Berufungsgericht hat die Berufung verworfen* Ber Kläger hat Revision eingelegt. Bas Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, da sie entgegen den Bestimmungen der §§ 2o9, 224 BEG, § 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist, der beim Berufungsgericht zugelassen oder der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat. Bas Berufungsgericht hat auch, wie die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Hinweise ergeben, übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dargelegt, daß die Prozeßbevollmächtigten, die den Kläger im ersten Rechtszug vertreten haben, Rechtsanwalt I4IHM zu ihrem Vertreter Die Ansicht der Revision, daß die zugestellte ürteilsausfertigung keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ausfertigungs vermeide enthalte und deswegen die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt habe, ist irrig. Die Revision muß daher mit der Koatenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
JvjäR__n2Z§l Verkündet am 27o Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2519 007 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des «Jakob F 3^ (Israel), Klägers und Revisionsklägers, - xTozeßbevollmächtigte: Kechtsanwa^e Er. in gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsarat Schleswig-Holstein in Kiel, Gartenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Oktober i960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Eer Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht seine Klage abgewiesen hat* Im ersten Rechtszug hat der Kläger sich von den bei den Hamburger Gerichten zugelassenen Rechtsanwälten und Br* vertreten lassen* Bie Berufungsschrift hat der beim Berufungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwalt unterzeichnet* Er ist Mitarbeiter der Rechtsanwälte, die den Kläger im ersten Rechtszug vertreten haben und von diesen zu ihrem Vertreter bestellt und beauftragt worden, die Berufung einzulegen* Am 13. September i960 ist die Berufung durch einen der Rechtsanwälte begründet worden, die den Kläger im ersten Rechtszug vertreten haben. Bas Berufungsgericht hat die Berufung verworfen* Ber Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Bas beklagte Land hat sich im ^evisionsrechtszug nicht vertreten lassen* Entscheidungsgründe; Bie Revision ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, da sie entgegen den Bestimmungen der §§ 2o9, 224 BEG, § 78 ZPO nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden ist, der beim Berufungsgericht zugelassen oder der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat. Bas Berufungsgericht hat auch, wie die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Hinweise ergeben, übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats dargelegt, daß die Prozeßbevollmächtigten, die den Kläger im ersten Rechtszug vertreten haben, Rechtsanwalt I4IHM zu ihrem Vertreter für die Einlegung der Berufung bestellen konnten. Die Ausführungen in der Hevisionsbegründung geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Berufunga begrundungsschrift keine fristgerechte Berufung. Denn als diese eingereicht wurde, war die Berufungsfrist bereits abgelaufen. Diese hatte am 31. Dezember 1959 zu laufen begonnen. Die Ansicht der Revision, daß die zugestellte ürteilsausfertigung keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ausfertigungs vermeide enthalte und deswegen die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt habe, ist irrig. Der Ausfertigungsvermerk muß zwar die Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthalten, daß die in der Ausfertigung wiedergegebenen Teile des Urteils gleichlautend mit denen der Urschrift sind. Sie braucht aber diese Erklärung nicht wörtlich zu enthalten, sondern es genügt, wenn sie dem Sinn nach aus dem Verine k zu entnehmen ist. Das war hier der Fall. Der Vermerk lautet: ’’Aus gefertigt: Kiel, den 29. Dezember 1959 Unterschrift, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts.” Der Begriff "Ausgefertigt" besagt, daß der Urkunds-beamte den Wortlaut der Ausfertigung mit der Urschrift verglichen und ihre Übereinstimmung bescheinigt hat. Die Revision muß daher mit der Koatenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Ascher Johannsen Wilden Dr.loewenheim Dr.Graf