Er habe sich als Praktikant bereits in der Berufsausübung befunden, sei aber durch Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden, eine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit zu verrichten. Er habe das Medizinalpraktikantenjahr auch nach der Verfolgung nicht abzuleisten brauchen, sondern 1946 ohne v/eitere praktische Tätigkeit und rückwirkend zu dem 18. Bereits nach Ablegen des Staatsexamens sei ihm das Doktor-Diplom ausgehändigt worden, obwohl es damals an dem Erfordernis der Approbation gefehlt habe. Schließlich habe er nach dem Staatsexamen auch andere Beruf smöglichkeiten außer der eines Arztes gehabt, von denen er aber nicht habe Gebrauch machen können. Das Oberlandesgericht hat ’rechtsirrtumsfrei und ohne prozessuale Rüge seitens der Revision fest-gestellt, der Kläger habe eine andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als die ärztliche niemals erstrebt, es sei auch nicht ersichtlich, daß er in der Ausübung einer solchen behindert worden wäre; die gegen Juden angeordneten Berufsverbote hätten nicht ohne weiteres auch für jüdische Mischlinge gegolten. Der Kläger kann infolgedessen, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, nicht damit gehört werden, er habe mangels Verfolgung auch ohne Ableistung des Praktikantenjahres eine nichtärztliche, aber seiner medizinischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben können. 1. Biese Präge hat das Oberlandesgericht in öbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6« April I960 - IV ZR 260/59 RaW I960, 401 Nr. 68) zutreffend bejaht. Ber letztgenannte Punkt ist von besonderer Bedeutung -f hierbei handelt es sich vor allem um das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, ein weites Gebiet, auf dem das Hochschulstudium nur einige Grundlagen vermitteln kann« Erst nach dem erfolgreichen Abschluß des praktischen Jahres hätte der Kläger als angehender Arzt die Voraussetzungen für die Approbation erfüllt und damit sein Berufsziel erreicht. 2. .Wie vom Senat (aaO S« 402) ausgeführt, ist der Kläger auch nicht deshalb, weil Verfolgungsmaßnahmen die Absolvierung der gesetzlich festgelßgten Vorbereitungszeit vereitelt haben, so zu stellen, als habe er das praktische Jahr erfolgreich zurückgelegt und somit die damalige Voi'aus-setzung für die Erteilung der Approbation erfüllt. 3. An diesem Ergebnis vermag auch, wie das Oberlandesgericht im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision berücksichtigt hat, die Tatsache nichts zu ändern, daß der Kläger, entgegen der aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ersichtlichen sonstigen Gepflogenheit, das Doktor-Diplom bereits vor Erteilung der Approbation ausgehöndigt erhalten hat. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es dieser Nachholung 1946 nicht mehr, da die Erfordernisse für eine Approbation durch die Bestallungpordnung für Arzte vom 17. Nach § 76 aaO erwarb der Kandidat damit jedoch noch nicht das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis* Dieses hing vielmehr von der Ableistung eines Pflichtassistentenjahres und einer bestimmten landärztlichen Tätigkeit ah. Auch der Kläger hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Jahrs als Assistenzarzt Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen und mit einer prozessualen Rüge nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts beruhte die Zurückdatierung der Approbation des Klägers bis 1935 offenbar auf Wiedergutmachungsgründen. Maßnahmen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wurden, wie das Oberlanddsgericht weiter feststellt, schon lange vor Erlaß der Entschädigungsgesetze, bereits unmittelbar nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes, getroffen; es waren vorwiegend Maßnahmen, die dem Verfolgten die allgemeinen Lebensbedingungen und die Ergreifung einer Existenz erleichtern sollten.
2518 039 IV ZR 117/60 Verkündet am 19. Oktober I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit des Facharztes Br. med. Klaus Sch am Ifltffc, MHfetrasse ■, in Klägers und Revisionsklägers, . *—*»>*-*•*•« in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Mi nister des Innern in Wiesbaden, Luisenstrasse 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Prof«Br. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober I960 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüst enberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 9* Dezember 1939 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestands ns/ Der Kläger, jüdischer Mischling ersten Grades im sinne der ehemaligen Nürnberger Gesetze, mußte 1937 die Tätigkeit eines Medizinalpraktikanten, die er nach Ablegung seines medizinischen Staatsexamens und nach Empfang des Doktor-Diploms begonnen hatte, nach kurzer Dauer abbrechen. Am 9* März 1946 erhielt er die Approbation, wurde anschließend Assistenzarzt und 1991 selbständiger Nervenfacharzt in für die ihm bei der Nachholung der Ausbildung entstandenen Kosten sind ihm 5.000 DM Beihilfe zuerkannt worden. Er verlangt nunmehr weitergehende Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen in Höhe von insgesamt 40.000 DM, worauf er sich die empfangenen 5.000 DM anrechnen lassen will. Seine medizinische Ausbildung sei, wie er meint, mit dem Staatsexamen abgeschlossen gewesen. Er habe sich als Praktikant bereits in der Berufsausübung befunden, sei aber durch Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden, eine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit zu verrichten. Er habe das Medizinalpraktikantenjahr auch nach der Verfolgung nicht abzuleisten brauchen, sondern 1946 ohne v/eitere praktische Tätigkeit und rückwirkend zu dem 18. März 1935 die Arzt-bestallung erhalten. Bereits nach Ablegen des Staatsexamens sei ihm das Doktor-Diplom ausgehändigt worden, obwohl es damals an dem Erfordernis der Approbation gefehlt habe. Schließlich habe er nach dem Staatsexamen auch andere Beruf smöglichkeiten außer der eines Arztes gehabt, von denen er aber nicht habe Gebrauch machen können. Die Entschädigungaorgane haben den weitergehenden Entschädigungsanspruch des Klägers verneint. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. 1 Ent scheidungsgründe s Da für den Kläger, trotz Hinweises auf die Polgen der Säumnis gemäß § 209 Abs. 3 Kr. 2 BEO in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden. Die Revision ist nicht begründet. I. Der Kläger macht einen Ansparuch nach § 114 BBG geltend. Ein solcher steht ihm hur zu, wenn er die Berufsausbildung für den von ihm erstrebten Berug? abgeschlossen hat und diesen aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG nicht hat ausüben können (Urteil des Senats vom 27. April I960 - IV ZR 275/59 RzW I960, 402 Nr. 69). Das Oberlandesgericht hat ’rechtsirrtumsfrei und ohne prozessuale Rüge seitens der Revision fest-gestellt, der Kläger habe eine andere seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als die ärztliche niemals erstrebt, es sei auch nicht ersichtlich, daß er in der Ausübung einer solchen behindert worden wäre; die gegen Juden angeordneten Berufsverbote hätten nicht ohne weiteres auch für jüdische Mischlinge gegolten. Der Kläger kann infolgedessen, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, nicht damit gehört werden, er habe mangels Verfolgung auch ohne Ableistung des Praktikantenjahres eine nichtärztliche, aber seiner medizinischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben können. XI. Bei diesem Berufsziel des Klägers kommt es daher da-rauf an, ob die der medizinischen Staatsprüfung folgende Beschäftigung als Medizinalpraktikant noch zur Ausbildung des Arztes gehörte« 1. Biese Präge hat das Oberlandesgericht in öbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6« April I960 - IV ZR 260/59 RaW I960, 401 Nr. 68) zutreffend bejaht. Bie damalige Tätigkeit als Medizinalpraktikant ist als ein Teil der ärztlichen Ausbildung anzusehen, weil der Medizi-nal'praktikant nach § 65 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Ärzte vom 5. Juli 1924 (RMB1 S« 240) i.d.P.v. 22. Bezember 1927 (RMB1 S. 605) und 13. Mai 1932 (RMB1 $. 257) an geeigneten Kliniken und Krankenhäusern zu beschäftigen war, um seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden sowie ein ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufes zu gewinnen. Ber letztgenannte Punkt ist von besonderer Bedeutung -f hierbei handelt es sich vor allem um das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, ein weites Gebiet, auf dem das Hochschulstudium nur einige Grundlagen vermitteln kann« Erst nach dem erfolgreichen Abschluß des praktischen Jahres hätte der Kläger als angehender Arzt die Voraussetzungen für die Approbation erfüllt und damit sein Berufsziel erreicht. Verfolgungsmaßnahmen zwangen ihn, vor Absolvierung des praktischen Jahres seine Ausbildung abzubrechen. In diesem Zeitpunkt war daher seine Ausbildung als Arzt noch nicht abgeschlossen. 2. .Wie vom Senat (aaO S« 402) ausgeführt, ist der Kläger auch nicht deshalb, weil Verfolgungsmaßnahmen die Absolvierung der gesetzlich festgelßgten Vorbereitungszeit vereitelt haben, so zu stellen, als habe er das praktische Jahr erfolgreich zurückgelegt und somit die damalige Voi'aus-setzung für die Erteilung der Approbation erfüllt. Bie verfolgungsbedingte Unterbrechung auch des letzten Ausbildungs-abochnitte verwirklicht vielmehr den Sondertatbestand des § 115 BEG. 3. An diesem Ergebnis vermag auch, wie das Oberlandesgericht im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision berücksichtigt hat, die Tatsache nichts zu ändern, daß der Kläger, entgegen der aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ersichtlichen sonstigen Gepflogenheit, das Doktor-Diplom bereits vor Erteilung der Approbation ausgehöndigt erhalten hat. Die Doktorpromotion hat reih akademischen Charakter. Sie gehört mit ihren Formalitäten zur ausschließlichen Zuständigkeit der Universität. Die Berechtigung zur praktischen Ausübung des ärztlichen Berufes wird dagegen von der staatlichen Verwaltung überwacht; die Doktorpromotion hat hierauf keinen Einfluß. Trotz Erlangung des Doktortitels war der Kläger daher nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf auszuüben. Auf die Behinderung in der Ausübung des Arztberuf es stützt sich aber gerade sein Entschädigungsanspruch. 4. Schließlich irrt die Revision, wenn sie dem Umstande, daß dem Kläger 1946 die Approbation ohne Nachholung der Praktikantenzeit und rückwirkend ab 1935 erteilt wurde, irgendwelche rechtliche Bedeutung beimißt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bedurfte es dieser Nachholung 1946 nicht mehr, da die Erfordernisse für eine Approbation durch die Bestallungpordnung für Arzte vom 17. Juli 1939 (RGBl I, 1273} geändert worden waren. Gemäß § 2 aaO war die Bestallung als Arzt nunmehr bereits nach bestandener ärztlicher Prüfung zu erteilen. Nach § 76 aaO erwarb der Kandidat damit jedoch noch nicht das Recht zur Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis* Dieses hing vielmehr von der Ableistung eines Pflichtassistentenjahres und einer bestimmten landärztlichen Tätigkeit ah. Diese gesamte Tätigkeit durftejnicht selbständig ausgeübt werden, hatte vielmehr ausbildungsähnlichen Charakter (vgl. §§ 77, 78 aaO). Auch der Kläger hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mehrere Jahrs als Assistenzarzt 6 arbeiten müssen, bevor er sich als selbständiger Arzt nie-derlaasen durfte. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen und mit einer prozessualen Rüge nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts beruhte die Zurückdatierung der Approbation des Klägers bis 1935 offenbar auf Wiedergutmachungsgründen. Maßnahmen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts wurden, wie das Oberlanddsgericht weiter feststellt, schon lange vor Erlaß der Entschädigungsgesetze, bereits unmittelbar nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes, getroffen; es waren vorwiegend Maßnahmen, die dem Verfolgten die allgemeinen Lebensbedingungen und die Ergreifung einer Existenz erleichtern sollten. Wie vom Senat betont (aaO,S. 402), wird Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährt, wenn während der nationalsozialistischen Herrschaft der Verfolgungstatbestand im Sinne der §§1,2 BEO sowie einer der Sondertatbestände der einzelnen Schadensarten verwirklicht worden ist. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist der Ablauf der Ereignisse, wie sie sich in der Verfolgungszeit entwickelt haben. Ein Verwaltungsakt, den eine Behörde der Bundesrepublik zu dem Zwecke der Wiedergutmachung (vgl. § 67 Abs. 1 BEG) erlassen hat, kann die tatsächlichen Geschehnisse der nationalsozialistischen Vergangenheit nicht rückwirkend ändern. Die gegenteilige Meinung der Revision würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß der Verwaltungsakt auf Grund seiner Rückwirkung das begangene Unrecht beseitigt hätte. t ‘i - 7 ~ III. Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 19 225 Abs. 1 BEß, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Köstenfolge zurück zuweisen. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden 2)r. Loewenheim