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BGH · IT ZR 117/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 117/59

Unstreitig hat der Erlös von 52.211 holländischen Gulden aus dem Sperrmarkguthaben einem freien Reichsmark-Betrag von 54*479,18 entsprochen* dem Kläger ist daher ein Verlust von 7oo52o,82 RM entstanden. Diesen Betrag hat die Entschädigungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 6o Abs. 2 BEG im Verhältnis Io : 1 umgestellt und dem Kläger 7.o52,o8 DM als Entschädigung für den Transferschaden zugesprochen, den darüber hinausgehenden Anspruch jedoch abgelehnt, weil der transferierte Betrag aus dem Verkaufserlös der Beteiligung des Klägers an der Chemischen Fabrik Albert I4HBI AG gestammt habe. Vor dem Landgericht hat der Kläger den ablehnenden Bescheid angefochten- und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Entschädigung von 7*o52,o8 DM zu verurteilen. Die beiden Rückerstattungsberechtigten hätten sich auf den Vergleich nur eingelassen, weil sie wegen ihres hohen Alters und ihrer angegriffenen Gesundheit einen jahrelangen Rechtsstreit nicht hätten durchstehen können«, im übrigen rühre der in holländische Gulden transferierte Betrag nicht ausschließlich aus dem Zwangsverkauf der Aktien her* Per Kläger habe über ein großes Vermögen verfügt, das au3 Reichsschuldbuchforderungen, Bankguthaben und Lebensversicherungen bestanden habe«. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die verfolgungsbedingte Auswanderung des Klägers zu dem Transferverlust von 7o.52o,82 habens von 125«ooo RM geführt hat* Damit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs« 3 BEG erfüllt, so daß dem Kläger an sich 1/5 des Transferverlustes, also 140104516 DM, zu erstatten wären« Dennoch hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung über den im Bescheid bereits zugesprochenen Betrag von 7o052.o8 DM hinaus versagt* Seine Entscheidung hat es in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellung gegründet, daß der Kläger einen Teil des Erlöses aus dem verfolgungsbedingten Verkauf seiner Aktien, nämlich 125 *000 RM, als Auswanderersperrguthaben in den Niederlanden veräußert und dabei den bereits erwähnten Transferverlust erlitten habe« Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des § 176 BEG der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, daß der transferierte Betrag nicht ausschließlich aus dem Erlös der entzogenen Aktien stamme* Die Rüge ist nicht begrün- . deto Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Erlös ausschließlich aus dem Verkauf der Aktien herrühre, auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom I* Dezember 1953 (Bl«. Gulden erzielt zu haben» Hierin ist ein Verfahrensverstoß nicht zu erblicken* Auf die unzutreffenden Hilfserw&gungen des Berufungsgerichts, in denen es zunächst unterstellt, der Kläger habe zu dem Transfer auch andere, nicht aus dem Erlös der Aktien herrührende Geldmittel verwendet, dann aber unter Verkennung der dem Beklagten treffenden Beweislast näher darlegt, daß mangels einer Substantiierung der Behauptung des Klägers doch von seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1« Dezember 1953 auszugehen sei« kommt es nicht an« Eine Anwendung dieser Bestimmung komme nicht in Betracht, da sie im 6* Titel zu finden« während der Transferschaden im 5* Titel des BEß geregelt seio Dem Anspruch auf Erstattung eines weiteren Zehntels des Reichsmark-Betrages, für den der Kläger keinen Gegenwert erhalten habe* stehe jedoch § 9 Abs, 1 'BEG entgegen. zogene Vermögensgegenstand dem Rückerstattungspfliqhti-gen verbleibe und der Kläger in Geld abgefunden werde, so entspreche dieser Vergleich wirtschaftlich der Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes« Demgemäß sei festzustellen, daß der Kläger auf Grund der Vorschriften über die Rückerstattung Wiedergutmachung zugesprochen erhalten habe« Über den Abfindungsbetrag und die bereits im Bescheid vom 2« Oktober 1957 zuerkannte Entschädigung hinaus sei ein Schaden nicht feststellbar. Dieser allgemeine, das Entschädigungsrecht heherrsehende Grundsatz ist in § 60 Abs„ 2 BEG für den Pall» daß der Verfolgte Sonderabgaben aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet hat und Entschädigung wegen der Sonderabgaben begehrt» besonders ausgestaltet» Hiernach ist der Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben im Verhältnis Io ? Mai 1959 - IV ZR 3/59 - (RzW 19594oo) für den Fall, daß der entzogene Gegenstand auf Grund des Vergleichs dem Berechtigten zurückerstattet worden ist, ausgeführt .hat, greift § 6o Abs o 2 Satz 2 BEG dann ein und steht einer Entschädigung entgegen, wenn der Vergleich die in dieser Bestimmung vorausgesetzten Ergebnisse gehabt hat» Im Urteil vom 28» März 1958 - IV ZR 323/57 - (LM Nr» 9 zu § 9 BEG 1956) hat der Senat dargelegt, daß im Falle eines Rück-erstattungsvergleichs, bei dem der entzogene Gegenstand Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung däs Transferschadens, der an dem Erlös für einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand entstanden ist, in entsprechender Anwendung des § 6o Abs, 2 Satz 2 BBG dann nicht:' wenn der Rückerstattungsvergleich den Verfolgten wirtschaftlich so gestellt hat, als habe er den entzogenen Gegenstand erhalten, do ho wenn der Berechtigte den zur Zeit des Vergleichsab-schlusses maßgebenden Gegenwert (vgl, Urteil vom 28, Oktober 1959 - IV ZR 122/59 -) für das dem Rückerstattungsschuldner verbleibende Vermögensobjekt empfangen hat, ohne daß die sich aus den Rückerstattungsvorschriften (Art* 37 Abs.1? 3 BerlRBAÖ)| Art, 36 Abs.1, 3 amerik REG$ Art,44 Abs, 1s 3 brit REG) ergebende Verpflichtung des Verfolgten, das Entgelt aus der verfolgungsbedingten Veräußerung zurückzugewähren oder den Entschädigungsanspruch wegen des nicht in seine freie Verfügung gelangten Erlöses ab-sutreten, im Vergleich berücksichtigt, insbesondere auf die vereinbarte Geldleistung des Rückerstattungspflieh-' tigen angerechnet worden ist. Gemäß § 6o Abs* 2 Satz 1 BEG bestellt lediglich ein im Verhältnis Io j 1 auf TM umgestellter Entschädigungsanspruch, wenn der Vergleich dem Berechtigten den Gegenwert des entzogenen Vermögensgegenstandes verschafft hat, der Verfolgte aber den im Verhältnis Io s 1 umgesteilten Kaufpreis zurückgewährt bsw. Bas gleiche gilt* wenn diese Ansprüche des Rückerstattungspflichtigen auf den vollen Gegenwert aes entzogenen Gegenstandes angerechnet und dementsprechend die im Vergleich vereinbarte Geldleistung des Rückerstattungspflichtigen gemindert worden ist» Hat der Verfolgte dagegen auf Grund des Abfindungsoder Rachzahlungsvergleichs weniger erhalten, als dem Werk des der Rückerstattung unterliegenden Gegenstandes im Zeitpunkt des Vergleichs entspricht, und geht diese Minderung I über den im Verhältnis Io i 1 auf Hä umgestellten Betrag hinaus, den der Verfolgte als Entgelt zurückzugewähren bzw» als Entschädigungsanspruch abzutreten hatte, so ist eine Kürzung des im Verhältnis Io s 2 in DM zu berechnenden Anspruchs auf Entschädigung der am Veräußeinaiigserlös entstandenen Verluste nicht gerechtfertigt» Hierbei ist darauf hinsuweisen«, daß die beim Transfer von'Re'ichsmark-beträgen erwachsenen Verluste in der Regel nicht identisch sind mit dem Teil des Erlöses«, der nach Maßgabe der rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen nicht in die freie Verfügung des Berechtigten gelangt ist«, Der Reichsmarkbetrag» mit dem fremde Währungseinheiten erworben werden konnten, gehört im Gegensatz zu dem Teil des Erlöses, abgabe des Verfolgten abzuführen und deshalb nicht in die Verfügungsgewalt des Berechtigten gelangt war«, zu dem surückzugewährenden Entgelt» Eine Verpflichtung des Verfolgten nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften, den Anspruch auf Entschädigung wegen Transferverlustes an den Rückerstattungspflichtigen abzutreten, besteht daher in der Regel nichto ^er transferierte Reichsmarkbetrag ist vielmehr Bestandteil des an den Rückerstat-tungspflichtigen surückzugewährenden Kaufpreiseso

Zitierte Normen: § 56 BEG § 60 SaarBSG § 9 BEG
entzogenBerufungsgerichtvergleichenBEGAnspruchRMKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

0 Vo
IT ZR 117/59
Verkündet am 2o »November 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volk
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Apotheker^Hermann G	?	Hl
 Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwalt und Notar Br»
1 und
 Rechtsanwalt Pr
 gegen
das Land Berlin«,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf Pehrbelliner Platz 1.,^
- Proseßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsbeklagten. Rechtsanwalt Br, ■■V in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johann-sen? Br» v. Werner, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18= Oktober 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und -auslagen.
Von Rechts wegen
2
7 c, t * ✓
Tatbestands
 Der am ■■■ 1881 geborene Kläger ist Jude, er trat 192o als Mitinhaber in die Großhandlung für pharmazeutische Präparate Albert BHB in BlMVein. Dieses Unternehmen wurde in eine Aktiengesellschaft, Chemische Fabrik Albert AG, mit einem Grundkapital von 200.000 RM umgewandelt. Zur Zeit der Machtergreifung gehörten dem Kläger Aktien im Nennwert von 48.ooo RM, weitere Aktien im Nennwert von 82«,73o RM dem jüdischen Gründer des Unternehmens Albert MBÜB und von rund 66.000 RM dem dritten Großaktionär Preuße Im Mai 1934 verkauften der Kläger und Albert MSHÜAktien im Nennwert von 98.730 RM zu dem Kurs von „
73o 4* an einen Herrn TSBHl und verzichteten auf die ihnen bis 1948 gegen die Aktiengesellschaft zustehenden Ansprüche aus Lizenzverträgen für die Zeit nach dem ,1. Januar 194o, gleichzeitig veräußerten die beiden jüdischen Aktionäre ihren restlichen Aktienbestand im Nennbetrag von 32.000 RM an den Großaktionär	zu dem Preise von
I67o0oo RM. Der Kläger erzielte einen Erlös von rund 300.006 RM, Nachdem er von Berlin ausgewandert war, verkaufte er in Amsterdam 125«000 RM als Sperrmarkguthaben.
Er erhielt hierfür 32.21i,oi holländische Gulden.
In dem vom Kläger und Albert I9^| betriebenen Rückerstattungsverf$hren, kam es am 25* September 1953 zu einem Vergleich, wonach sich die offene Handelsgesellschaft
> in' die die Aktiengesellschaft inzwischen umgewandelt worden war, verpflichtete, zur Abgeltung der Ansprüche der Antragsteller	und	auf	Wieder-
beteiligung an dem Unternehmen insgesamt 57o.ooo ,M an Albert M(HK und den Kläger zu zahlen. Der Vergleich erledigte
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ausdrücklich alle gegenseitigen Forderungen der Rückerstat-tungsberechtigten und Rückerstattungspflichtigen,. traf jedoch keine Bestimmung darüber, wem etwaige Entschädigungsansprüche wegen des nicht in die freie Verfügung der Verkäufer gelangten Verkaufspreises zt&rtehen sollten«.
Der Kläger hat im Entschädigungsverfahren den Transferverlust bei der Veräußerung des Sperrmarkguthabfcns von 125*ooo RM geltend gemacht«. Unstreitig hat der Erlös von 52.211 holländischen Gulden aus dem Sperrmarkguthaben einem freien Reichsmark-Betrag von 54*479,18 entsprochen* dem Kläger ist daher ein Verlust von 7oo52o,82 RM entstanden. Diesen Betrag hat die Entschädigungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 6o Abs. 2 BEG im Verhältnis Io : 1 umgestellt und dem Kläger 7.o52,o8 DM als Entschädigung für den Transferschaden zugesprochen, den darüber hinausgehenden Anspruch jedoch abgelehnt, weil der transferierte Betrag aus dem Verkaufserlös der Beteiligung des Klägers an der Chemischen Fabrik Albert I4HBI AG gestammt habe.
Vor dem Landgericht hat der Kläger den ablehnenden Bescheid angefochten- und beantragt,
 das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren
 Entschädigung von 7*o52,o8 DM zu verurteilen.
Br hat vorgetragen: Die im Rückerstattungsvergleich vereinbarte Abfindung sei im Verhältnis zu dem hohen Wert des Unternehmens, das zu den bedeutensten Firmen seines Industriezweigs in Berlin gehöre, äußerst bescheiden. Sie habe dem wirklichen Wert der verlorenen Anteile und der entzogenen Nutzungen bei weitem nicht entsprochen. Die
 beiden Rückerstattungsberechtigten hätten sich auf den Vergleich nur eingelassen, weil sie wegen ihres hohen Alters und ihrer angegriffenen Gesundheit einen jahrelangen Rechtsstreit nicht hätten durchstehen können«, im übrigen rühre der in holländische Gulden transferierte Betrag nicht ausschließlich aus dem Zwangsverkauf der Aktien her* Per Kläger habe über ein großes Vermögen verfügt, das au3 Reichsschuldbuchforderungen, Bankguthaben und Lebensversicherungen bestanden habe«. könne heute nicht mehr unterschieden werden, welche Summen er für den Transfer verwendet habe«, Bern Kläger seien daher gemäß § 56 Abs«, 5 BEG 2/lo des in RM entstandenen Transferverlustes zu erstatten.
Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das SGammer-gericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Revisionsgericht zugelässenen Revision erstrebt der Kläger di§ Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
gitscheidungsgründes Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die verfolgungsbedingte Auswanderung des Klägers zu dem Transferverlust von 7o.52o,82 BJä beim Verkauf des Sperrmarkgut-
habens von 125«ooo RM geführt hat* Damit sind die Voraussetzungen des § 56 Abs« 3 BEG erfüllt, so daß dem Kläger an sich 1/5 des Transferverlustes, also 140104516 DM, zu erstatten wären« Dennoch hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung über den im Bescheid bereits zugesprochenen Betrag von 7o052.o8 DM hinaus versagt*
Seine Entscheidung hat es in tatsächlicher Hinsicht auf die Feststellung gegründet, daß der Kläger einen Teil des Erlöses aus dem verfolgungsbedingten Verkauf seiner Aktien, nämlich 125 *000 RM, als Auswanderersperrguthaben in den Niederlanden veräußert und dabei den bereits erwähnten Transferverlust erlitten habe« Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des § 176 BEG der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, daß der transferierte Betrag nicht ausschließlich aus dem Erlös der entzogenen Aktien stamme* Die Rüge ist nicht begrün- . deto Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Erlös ausschließlich aus dem Verkauf der Aktien herrühre, auf die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom I* Dezember 1953 (Bl«. D 11 EA) gestützt, in der er wörtlich erklärt hat« in Holland einen Teil des Verkaufspreises der Aktien, nämlich 125«000 RM, als Auswanderersperrguthaben verkauft und dafür 32.211.01 Gulden erzielt zu haben» Hierin ist ein Verfahrensverstoß nicht zu erblicken* Auf die unzutreffenden Hilfserw&gungen des Berufungsgerichts, in denen es zunächst unterstellt, der Kläger habe zu dem Transfer auch andere, nicht aus dem Erlös der Aktien herrührende Geldmittel verwendet, dann aber unter Verkennung der dem Beklagten treffenden Beweislast näher darlegt, daß mangels einer Substantiierung der Behauptung des Klägers
 doch von seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1« Dezember 1953 auszugehen sei« kommt es nicht an«
Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsurtoils;-, su § 60 Abs, 2 BEG rechtlich bedenkliche Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt.s Eine Anwendung dieser Bestimmung komme nicht in Betracht, da sie im 6* Titel zu finden« während der Transferschaden im 5* Titel des BEß geregelt seio Dem Anspruch auf Erstattung eines weiteren Zehntels des Reichsmark-Betrages, für den der Kläger keinen Gegenwert erhalten habe* stehe jedoch § 9 Abs, 1 'BEG entgegen. Diese Vorschrift wolle eine* doppelte Entschädi-gung verhindern. Eine solche würde aber vorliegen, wenn der Kläger weitere 7«o52.o8 DM erhielte« Denn für den Verkauf der Aktien im Jahre 1934* aus deren Erlös die transferierte Summe stamme* habe der Kläger Wiedergutmachung erfahren. Es handle sich um einen Abfindungsvergleich und nicht etwa um die Nachzahlung eines zu gering bemessenen Kaufpreises, Habe aber der Verfolgte Kläger im Rückerstattungsverfahren einen Abfindungsvergleich geschlossen, in dem vereinbart worden sei. daß der ent-
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zogene Vermögensgegenstand dem Rückerstattungspfliqhti-gen verbleibe und der Kläger in Geld abgefunden werde, so entspreche dieser Vergleich wirtschaftlich der Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes« Demgemäß sei festzustellen, daß der Kläger auf Grund der Vorschriften über die Rückerstattung Wiedergutmachung zugesprochen erhalten habe« Über den Abfindungsbetrag und die bereits im Bescheid vom 2« Oktober 1957 zuerkannte Entschädigung hinaus sei ein Schaden nicht feststellbar. Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung nicht stand«
 
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus., daß ein ^erfolgter für den erlittenen Schaden nicht doppelt entschädigt werden soll, wendet diesen Grundsatz jedoch in unzutreffender Weise auf den festgestellten Sachverhalt an*
Dieser allgemeine, das Entschädigungsrecht heherrsehende Grundsatz ist in § 60 Abs„ 2 BEG für den Pall» daß der Verfolgte Sonderabgaben aus dem Erlös eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes entrichtet hat und Entschädigung wegen der Sonderabgaben begehrt» besonders ausgestaltet» Hiernach ist der Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben im Verhältnis Io ? 1 in DM zu berechnen, wenn der Verfolgte nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände zur Rückgewähr des Kaufpreises oder zur Abtretung des Wiedergutmachungsanspruchs wegen des nicht erlangten oder nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises verpflichtet ist$ ein Anspruch auf Entschädigung besteht überhaupt nicht» wenn der Verfolgte den entzogenen Vermögensgegenstand zurückerhält, aber weder den Kaufpreis zurückgewährt, noch den Wiedergutmachungsanspruch wegen des nicht erlangten oder nicht in seine freie Verfügung gelangten Kaufpreises abgetreten hat«, Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 6o Abs» 2 BEG auf die Ansprüche aus § 56 Abs» 3 BEG entsprechend anwendbar«, sofern der Transferverlust, wie hier, bei der Veräußerung des Erlöses, den der Verfolgte aus dem Verkauf der der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstände erzielt hat, entstanden ist$ denn der den Vorschriften des § 6o Abs» 2 BEG innewohnende Sinn trifft auch für die Fälle des Transferverlustes zu (Urteile des Senats vom 28„ März 1958 - IV ZR 508/57 = Hi Nr» 5 zu § 60 BSG 1956| vom'26» Juni» 195'9 -XV ZR 43/59 -).
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Auch wenn der entzogene Vermögensgegenständ nicht zurückerstattet werden ist, der Berechtigte aber im Vergleichswege eine Geldleistung erhalten hat, sind die Vorschriften des § 6o AbSo 2 BEO ebenfalls zu berücksichtigen» Dabei ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung., ob der Vergleich sich als Nach zahlungs- oder Abfindungsvergleich darstellt» Insbesondere kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, lediglich aus der Tatsache, daß nach dem im Rückerstattungsverfahren vereinbarten Vergleich der entzogene Vermögensgegenstand dem Verpflichteten verbleibt und der Berechtigte in Geld abgefunden wird, geschlossen werden, der Verfolgte sei wirtschaftlich so gestellt worden, als habe er den entzogenen Vermögensgegenstand zurückerhalten und damit volle Wiedergutmachung erfahren» Damit wird ohne nachprüfbare Begründung unterstellt, insbesondere ohne Würdigung der im Vergleich, vereinbarten Leistungen, daß eine Abfindung in Geld den durch die rechtswidrige Entziehung erwachsenen Schaden in vollem Umfang beseitige» Das mag in manchen Fällen, in denen die Abfindungssumme entsprechend hoch ist,, zutreffen, ist aber keineswegs immer richtig» Es ist vielmehr zu prüfen, welches Ergebnis der Vergleich, gemessen an den Voraussetzungen des .§ 60 Abs» 2 BEG, wirtsc.haft.lloh .für. den .Verfolgten gehabt hat» Wie der Senat im Urteii vom 13*. Mai 1959 - IV ZR 3/59 - (RzW 19594oo) für den Fall, daß der entzogene Gegenstand auf Grund des Vergleichs dem Berechtigten zurückerstattet worden ist, ausgeführt .hat, greift § 6o Abs o 2 Satz 2 BEG dann ein und steht einer Entschädigung entgegen, wenn der Vergleich die in dieser Bestimmung vorausgesetzten Ergebnisse gehabt hat» Im Urteil vom 28» März 1958 - IV ZR 323/57 - (LM Nr» 9 zu § 9 BEG 1956) hat der Senat dargelegt, daß im Falle eines Rück-erstattungsvergleichs, bei dem der entzogene Gegenstand
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dem Verpflichteten verbleibt, eine Kürzung oder Ablehnung des Entschädigungsanspruchs davon abhängt» ob der Vergleich den Verfolgten wirtschaftlich so, wie es § 6pAbs, 2 BEG entspricht, gestellt und demgemäß den Verfolgungsschaden vermindert oder beseitigt hat«
Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung däs Transferschadens, der an dem Erlös für einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand entstanden ist, in entsprechender Anwendung des § 6o Abs, 2 Satz 2 BBG dann nicht:' wenn der Rückerstattungsvergleich den Verfolgten wirtschaftlich so gestellt hat, als habe er den entzogenen Gegenstand erhalten, do ho wenn der Berechtigte den zur Zeit des Vergleichsab-schlusses maßgebenden Gegenwert (vgl, Urteil vom 28, Oktober 1959 - IV ZR 122/59 -) für das dem Rückerstattungsschuldner verbleibende Vermögensobjekt empfangen hat, ohne daß die sich aus den Rückerstattungsvorschriften (Art* 37 Abs. 1? 3 BerlRBAÖ)| Art, 36 Abs. 1, 3 amerik REG$ Art,44 Abs, 1s 3 brit REG) ergebende Verpflichtung des Verfolgten, das Entgelt aus der verfolgungsbedingten Veräußerung zurückzugewähren oder den Entschädigungsanspruch wegen des nicht in seine freie Verfügung gelangten Erlöses ab-sutreten, im Vergleich berücksichtigt, insbesondere auf die vereinbarte Geldleistung des Rückerstattungspflieh-' tigen angerechnet worden ist. Gemäß § 6o Abs* 2 Satz 1 BEG bestellt lediglich ein im Verhältnis Io j 1 auf TM umgestellter Entschädigungsanspruch, wenn der Vergleich dem Berechtigten den Gegenwert des entzogenen Vermögensgegenstandes verschafft hat, der Verfolgte aber den im Verhältnis Io s 1 umgesteilten Kaufpreis zurückgewährt bsw. seine im gleichen Verhältnis abgewertete Entschädigungsforderung wegen des nicht in seine freie Verfügung
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gelangten Teils des Erlöses abgetreten hat. Bas gleiche gilt* wenn diese Ansprüche des Rückerstattungspflichtigen auf den vollen Gegenwert aes entzogenen Gegenstandes angerechnet und dementsprechend die im Vergleich vereinbarte Geldleistung des Rückerstattungspflichtigen gemindert worden ist» Hat der Verfolgte dagegen auf Grund des Abfindungsoder Rachzahlungsvergleichs weniger erhalten, als dem Werk des der Rückerstattung unterliegenden Gegenstandes im Zeitpunkt des Vergleichs entspricht, und geht diese Minderung I	über	den im Verhältnis Io i 1 auf Hä umgestellten Betrag
 hinaus, den der Verfolgte als Entgelt zurückzugewähren bzw» als Entschädigungsanspruch abzutreten hatte, so ist eine Kürzung des im Verhältnis Io s 2 in DM zu berechnenden Anspruchs auf Entschädigung der am Veräußeinaiigserlös entstandenen Verluste nicht gerechtfertigt» Hierbei ist darauf hinsuweisen«, daß die beim Transfer von'Re'ichsmark-beträgen erwachsenen Verluste in der Regel nicht identisch sind mit dem Teil des Erlöses«, der nach Maßgabe der rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen nicht in die freie Verfügung des Berechtigten gelangt ist«, Der Reichsmarkbetrag» mit dem fremde Währungseinheiten erworben werden konnten, gehört im Gegensatz zu dem Teil des Erlöses,
\	der	vom Erwerber des entzogenen Gegenstandes als Sonder-
abgabe des Verfolgten abzuführen und deshalb nicht in die Verfügungsgewalt des Berechtigten gelangt war«, zu dem surückzugewährenden Entgelt» Eine Verpflichtung des Verfolgten nach den rückerstattungsrechtlichen Vorschriften, den Anspruch auf Entschädigung wegen Transferverlustes an den Rückerstattungspflichtigen abzutreten, besteht daher in der Regel nichto ^er transferierte Reichsmarkbetrag ist vielmehr Bestandteil des an den Rückerstat-tungspflichtigen surückzugewährenden Kaufpreiseso
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Pie in diesem nahmen vorzunehmende Prüfung der Ergebnisse des Rückerstattungsvergleichs erfordert keines-' falls, das Rückerstattungsverfahren in weitem Umfang wieder aufzurollen., Es isjfe nicht Aufgabe der Entschädigungsorgane, den ^ückerstattungsstreit in allen Einzelheiten nochmals zu erörtern. Pie Bestimmungen des Vergleichs sind lediglich dahin zu untersuchen« ob er den Verfolgten in die Lage gebracht hat? wie sie in § 60 Abs» 2 Satz 1 oder 2 BEG vorausgesetzt ist (vgl* Urteil vom 13- Mai 1959 - IV Zr 3/59 = RzW 1959, 4oo und vom 26. Juni 1959 - IV ZR 43/59 -). Es genügt, den Verkehrswert des der Rückerstattung unterliegenden Gegenstands zur Zeit des Abschlusses des Rückerstattungsverfahrens der im Vergleich vereinbarten Leistung des Rückerstattungspflichtigen gegenüber zu stellen und dabei die den Verfolgten treffende Pflicht zur Rückzahlung des abgewerteten Erlöses oder zur Abtretung des ebenfalls im Verhältnis Io t 1 umgestellten Entschädigungsanspruchs zu berücksichtigen (vgl» Urteil vom 11, Juli 1958 - IV ZR 42/58 -)„
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Unerheblich ist es dagegen, ob und in welcher Weise Ansprüche wegen der Wertveränderungen des entzogenen Gegenstandes oder wegen entgangener Nutzungen im Vergleich geregelt worden sind*
Zur Entscheidung über den Klageanspruch ist demnach eine Würdigung des Ergebnisses des Vergleichs vom 25p September 1953 erforderlich? die sich darauf erstreckt? ob der auf den Kläger entfallende Betrag der teilweise in Raten zu leistenden Gesamtabfindungssumme von 57o,ooo PM dem damaligen Gegenwert einer 24 $igen Beteiligung des Klägers an der offenen Handelsgesellschaft Preuß & Temmler unter Berücksichtigung der den Kläger treffenden
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rückerstattungsrechtlichen Verpflichtungen entsprochen hat« Sine solche Prüfung hat das Berufungsgericht von seinem irrigen Standpunkt aus, eine vergleichsweise Abfindung in Geld sei der Rückerstattung des entzogenen Gegenstandes gleichzustellen; unterlassen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Es ist daher aufzuheben und die äache an das Berufungsgericht z ur üc kz uverwe is en.
Die Kosbenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG*
Ascher Johannsen v,Werner Wüstenberg Wilden
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