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BGH · IV ZR 117/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 117/52

zur Abweisung der auf § 43 EheG gestützten Klage geführt hat, festgestelljt, daß die Schuld an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe Im Jahre 1948 erhob der Kläger vor dem Landgericht in Regensburg eine Scheidungsklage gegen die Beklagte, die er auf § 43 EheG stützte. In dem Urteil wurde festgestellt, daß hingegen der Kläger der Zeugin Angela im Jahre 1947 mehrere Heiratsanträge gemacht habe» Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Die Beklagte widersprach der Scheidung aus § 48 EheG und beantragte Klagabweisung, vorsorglich verlangte sie, daß im Palle der Scheidung das überwiegende Verschulden des Klägers festgestellt werde« Wie im Vorprozeß so hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit sein Scheidungsbegehren wiederum in erster Linie darauf gestützt, daß die Beklagte durch schwere Ehever- Das Berufungs gericht hat diese Behauptungen geprüft und ist dabei zu dem Er gebnis gelangt, daß nach dem von ihm hierzu festgestellten, von der Darstellung des Klägers erheblich abweichenden Sachverhalt in dem Verhalten der Beklagten keine1 Eheverfehlungen gefunden werden könnten. sionsgericht nicht nachzuprüfen, Daß sie auf einer Verkennung des Y/esens der Ehe oder des Begriffs der schweren Eheverfehlung beruhe, ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt habe, hat die Revision nicht gerügt . Da somit der Kläger zur Begründung seines auf § 43 EheG gestützten Klagebegehrens keine neuen stichhaltigen Schei-dungsgründe vorgebracht hatte, hat das Berufungsgericht mit Recht gemäß § 616 ZPO die Tatsachen,auf die.der Kläger sich bereits in dem früheren Rechtsstreit zur Begründung seiner -damals rechtskräftig abgewiesenen- Klage aus § 43 EheG berufen hatte, unberücksichtigt gelassen. Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Scheidungsverlangens im -/erliegenden Rechtsstreit auf § 48 EheG berufen hat, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwar die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 (dreijährige Heimtrennung,unheilbare Zerrüttung der Ehe) gegeben seien, daß der von der Beklagten erhobene Widerspruch .gegen die Scheidung jedoch zulässig und beachtlich sei. Mit Recht rügt die Revision, daß diese Ablehnung der vom Kläger beantragten Vernehmung der Zeugin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Verletzung des Wie der Senat im An Schluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früher ausgesprochen hat (BGHZ 7, 116 /T217), darf das Anerbieten eines Zeugenbeweises nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, daß bereits die Niederschrift über eine Vernehmung des Zeugen in einem früheren Rechtsstreit vorliege. Die vom Berufungsgericht ge gebene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages enthält keine solche Darlegung; und es liegt auf der Hand, daß sie auch kaum zu geben ist* da ganz besonders schwerwiegende* hier nicht ersichtliche Umstände vorliegen müßten, wenn es von vornherein als sicher erscheinen sollte, daß das Berufungsgericht einer etwaigen von der früheren abweichenden Aussage der Zeugin jede Bedeutung für eine erneute Feststellung des Sachverhalts absprechen dürfte, Gleichwohl konnte die Rüge der Revision, daß ihrem Antrag auf "nochmalige” Vernehmung der Zeugin hätte entsprochen werden müssen, nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil dieses nicht auf der erör- Bereits in dem früheren klageabweisenden Urteil hatte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des § 43 EheG die Frage zu prüfen gehabt, worauf die vom Kläger (unter Ablehnung eines Sühneversuchs) behauptete und vom Berufungsgericht nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem ge-samcen Sachverhalt offensichtlich auch als gegeben angesehene Zerrüttung der Ehe zurückzuführen s,ei. Wenn die Beklagte sich im gegenwärtigen Rechtsstreit zur Begründung der Zulässigkeit ihres V/iderspruchs auf diese Feststellungen beruft, so ist es demgegenüber dem Kläger nach§ 616 ZPO verwehrt, die Zulässigkeit des Wider spruchs lediglich durch ein erneutes Bestreiten dieser Feststellungen zu bekämpfen, um sich damit die Möglichkeit zu eröffnen, daß nunmehr die Schuldfrage auf Grund der gleichen Tatsachenlage anders beurteilt wird als im Vorprozeß Be reits damals hatte er behauptet, daß die Zerrüttung der Ehe auf Eheverfehlungen der Beklagte der Beklagten, daß er der Zeugin beruhe, und die Behauptung Heiratsanträge ge macht, also sich seinerseits schuldhaft von der ^he losgosagt habe bestritten. 43 Satz 2 EheG, nämlich ihrem Hin weis auf seine eigenen Verfehlungen, entgegengetreten Die Prüfung dieses seines Vorbringens hatte aber zu der Peststel lung geführt, daß er die Zerrüttung der Ehe selbst herbeige- weil der Kläger nach § 616 ZPO das Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, nichtmehr auf Tatsachen gründen kann, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat oder geltend ein Wiederholen seines Bestreitens in substantiierter Form, Im übrigen war auch die Tatsache, daß sein Bruder Edmund der Zeugin einen Heiratsantrag gemacht hatte, bereits in dem früheren Verfahren erörtert und der Brief, der diesen Hei-ratsantrag enthielt, von der Beklagten vorgelegt worden- Der Kläger hätte sich also bereits damals auf diese Tatsache, die einen Heiratsantrag von seiner Seite keineswegs ausschließt > berufen können. Steht danach für die Klage aus § 43 EheG fest, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet hat, so kann das Gericht nicht - jedenfalls nicht in dem gleichen Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des Würde diese Prüfung zu dem Ergebnis führen, daß die Zerrüttung der Ehe nicht oder nicht überwiegend vom Kläger verschuldet sei; so würde diese entgegen dem Wortlaut und Sinn des § 616 ZPO die Scheidung auf Grund eines Vorbringens erreichen können, auf das er bereits sein früheres abgewiesenes Scheidungsbegehren mitgestützt hatte oder hätte stützen können. neigung der Parteien, aus der heraus es 1939 zwischen ihnen zur Heirat gekommen sei, lange Zeit angehalten habe, wie noch aus 1946 geschriebenen liebevollen Briefen des Klägers hervorgehe, daß die Ehe zwar nie beson- ders innig, aber doch harmonisch gewesen sei und daß die Beklagte für das gemeinsame Kind der Ehegatten in ordentlicher Weise gesorgt habe und noch sorge» Biesen Feststellungen kann entnommen werden, daß trotz der langen, durch die Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit herbeigeführten Trennung der Streitteile und trotz ihres nur kurzen Zusammenlebens die Ehe zu einer echten, entwicklungsfähigen Lebensgemeinschaft geworden war. Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden brauchte, ob die in dem ürte:l des Berufungsgerichts zu der Bestimmung des § 48 Abs 3 EheG enthaltenen Ausführungen die Annahme als.zutreffend erscheinen lassen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien, mußte danach

Zitierte Normen: § 43 EheG
ZeuginFeststellungEheGRechtsstreitBerufungsgerichtEheZPOfrühKläger

Volltext der Entscheidung

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ZPO §616
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43 und 48 Abs 2 Satz 1
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zur Abweisung der auf § 43 EheG gestützten
 Klage geführt hat, festgestelljt, daß die Schuld an der Zerrüttung der Ehe den Kläger
 treffe
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so kann in einem 2. Rechtsstreit
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welchem der Kläger sein Scheidungsverlangen so
 wohl auf
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als auch auf
48 EheG stützt
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auf Grund der gleichen Tatsachenlage keine gegenteilige Feststellung zur Schuldfrage getrof fen werden«
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Aktenzeichen: IV ZR 117/52 Urteil des BGH vom 8« Januar 1953
OLG Nürnberg
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IV_ZR_117/52
Verkündet am 8. Januar 1953 Hoffmeister,Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bundesbahnsekretärs Ludwig
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Frau Kamilla Kreis
 Beklagte, Berufungsbeklagte und
 Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
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Rechtsanwalt Dr«
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1952 unter Mitwirkung der .Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Dr.v.Wer-ner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt?
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ersten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. April 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien, die beide im Jahre 1914 geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am
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Juni 1939 vor dem Standesamt in
 Sudeten
land) die beiderseits erste Ehe geschlossen» Aus die
 ser ist ein am
1943 geborener Sohn hervorgegangen
 Der Kläger stand bereits zur Zeit der Eheschließung im Ei senbahndienst und befand sich während des Krieges in dieser Tätigkeit längere Zeit in Polen, dann war er Soldat. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im
 Herbst 1945 begab er sich nach

wo er noch jetzt
 wohnt und als Beamter der Bundesbahn beschäftigt ist
 Die
Beklagte wurde von ihrem letzten Wohnsitz in Schlesien
 aus nach
(Krs.
evakuiert und lebt
 seitdem dort mit dem Kind der Parteien und ihren Familien-angehörigen. Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Streit
 teilen fand um Ostern 1947 statt.
Im Jahre 1948 erhob der Kläger vor dem Landgericht in Regensburg eine Scheidungsklage gegen die Beklagte, die er auf § 43 EheG stützte. In ihr berief er sich für sein Scheidungsbegehren auch auf § 48 EheG, ohne dies jedoch näher zu begründen. Durch Urteil des Landgerichts vom 8. Juni 1949 wurde die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nach dem Ergeb nis der Beweiserhebung keine Ehewidrigkeiten begangen habe, die eine Scheidung aus ihrem Verschulden rechtfertigten. In dem Urteil wurde festgestellt, daß hingegen der Kläger der Zeugin Angela	im	Jahre	1947	mehrere	Heiratsanträge
 gemacht habe» Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Im‘April 1950 reichte der Kläger, nachdem inzwischen ein Unterhaltsprozeß zwischen den Parteien geschwebt hatte,
 erneut eine Scheidungsklage bei dem Landgericht in Regensburg
 ein. Er verlangte mit ihr die Scheidung aus § 43 EheG, hilfs

weise aus § 48 EheG. Die Beklagte widersprach der Scheidung aus § 48 EheG und beantragte Klagabweisung, vorsorglich verlangte sie, daß im Palle der Scheidung das überwiegende Verschulden des Klägers festgestellt werde«
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Das Landgericht und auf die Berufung des Klägers das Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewie-sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte verlangt die Zurückweisung des
 Rechtsmittels.
En t scheidungsgründei
 Die zulässige sowie frist- und formgerecht eingelegte Revision kann keinen Erfolg haben.
Wie im Vorprozeß so hat der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit sein Scheidungsbegehren wiederum in erster Linie darauf gestützt, daß die Beklagte durch schwere Ehever-
fehlungen die Ehe schuldhaft zerrüttet habe
43 EheG).
neue, nach dem Erlaß des früheren klagabweisenden Urteils
 Als
eingetretene Tatsachen, in denen derartige Eheverfehlungen zu erblicken seien, hat er vorgetragen, daß die Beklagte nach Beendigung des ersten Scheidungsrechtsstreits "auf sei
 ne warme und
 thafte Aufforderung hin" die eheliche Gemein
 schaft mit ihm nicht aufgenommen, daß sie ihn ohne Grund auf Leistung von Unterhaltszahlungen verklagt und daß sie ihn zu Unrecht ehewidriger Beziehungen bezichtigt habe. Das Berufungs gericht hat diese Behauptungen geprüft und ist dabei zu dem Er gebnis gelangt, daß nach dem von ihm hierzu festgestellten, von der Darstellung des Klägers erheblich abweichenden Sachverhalt in dem Verhalten der Beklagten keine1 Eheverfehlungen gefunden werden könnten. Diese Feststellung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet« ist also insoweit vom Revi-
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sionsgericht nicht nachzuprüfen, Daß sie auf einer Verkennung des Y/esens der Ehe oder des Begriffs der schweren Eheverfehlung beruhe, ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Feststellung verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt habe, hat die Revision nicht gerügt .
Da somit der Kläger zur Begründung seines auf § 43 EheG gestützten Klagebegehrens keine neuen stichhaltigen Schei-dungsgründe vorgebracht hatte, hat das Berufungsgericht mit Recht gemäß § 616 ZPO die Tatsachen,auf die.der Kläger sich bereits in dem früheren Rechtsstreit zur Begründung seiner -damals rechtskräftig abgewiesenen- Klage aus § 43 EheG berufen hatte, unberücksichtigt gelassen. Insoweit greift auch die Revision das Berufungsurteil nicht an.
Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Scheidungsverlangens im -/erliegenden Rechtsstreit auf § 48 EheG berufen hat, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß zwar die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 (dreijährige Heimtrennung,unheilbare Zerrüttung der Ehe) gegeben seien, daß der von der Beklagten erhobene Widerspruch .gegen die Scheidung jedoch zulässig und beachtlich sei.
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Den Widerspruch der Beklagten hält das Berufungsgericht
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für zulässig, weil es der Auffassung ist, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder jedenfalls überväegend verschuldet habe. Es gründet diese seine Überzeugung in erster Linie auf die Aussage der Zeugin Angela	die	in	dem frühe -
ren Rechtsstreit bekundet hatte, daß der Kläger ihr zwei schriftliche und einen mündlichen Heiratsantrag gemacht habe.
Gegen die Glaubwürdigkeit dieser Aussage habe der Kläger, wie
 das Berufungsgericht ausführt, nichts Stichhaltiges vorgebrecht.
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Ihre nochmalige Vernehmung in vorliegendem Rechtsstreit,, die der Kläger beantragt habe, sei daher nicht gerechtfertigt 0
Mit Recht rügt die Revision, daß diese Ablehnung der vom Kläger beantragten Vernehmung der Zeugin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine
 Verletzung des
286 ZPO enthalte. Wie der Senat im An
 Schluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits
 früher ausgesprochen hat (BGHZ 7, 116 /T217), darf das Anerbieten eines Zeugenbeweises nicht mit der Begründung
 zurückgewiesen werden, daß bereits die Niederschrift über eine Vernehmung des Zeugen in einem früheren Rechtsstreit vorliege. Ein solcher Antrag zielt nicht auf eine wieder-
holte Vernehmung des Zeugen im Sinne des § 398 ZPO ab, über
 die das Gericht nach seinem Ermessen entscheiden kann
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dern stellt die erstmalige Antretung des Zeugenbeweises

im Sinne des § 3i;
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Berufungsgericht nicht festgestellten Voraussetzungen unbe
 rücksichtigt bleiben darf- Wenn auch die früheren Angaben
 der Zeugin
 deren Kenntnis das Berufungsgericht sich
 durch die Verwertung der Vernehmungsniederschrift al
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weisurkunde verschaffen konnte, in där neuen Entscheidung mitberücksichtigt werden konnten,so durfte doch die beantrag
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Vernehmung der Zeugin nicht
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 sei denn, daß unter Angabe von besonderen durch Tatsachen im einzelnen zu belegenden Umständen ausnahmsweise dargelegt werden konnte, daß die erneute-Vernehmung der Zeugin die tiberzeu
 gung des Gerichts
 von der Richtigkeit ihrer früheren Aussage
 nicht würde erschüttern können, welches auch der Inhalt ihrer
 jetzigen Bekundungen sein würde. Die vom Berufungsgericht ge
 gebene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages enthält keine solche Darlegung; und es liegt auf der Hand, daß
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sie auch kaum zu geben ist* da ganz besonders schwerwiegende* hier nicht ersichtliche Umstände vorliegen müßten, wenn es von vornherein als sicher erscheinen sollte, daß das Berufungsgericht einer etwaigen von der früheren abweichenden Aussage der Zeugin jede Bedeutung für eine erneute Feststellung des Sachverhalts absprechen dürfte,
 Gleichwohl konnte die Rüge der Revision, daß ihrem
 Antrag auf "nochmalige” Vernehmung der Zeugin hätte entsprochen werden müssen, nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil dieses nicht auf der erör-
terten Gesetzesverletzung beruht
563 ZPO).
Bereits in dem früheren klageabweisenden Urteil hatte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des § 43 EheG die Frage zu prüfen gehabt, worauf die vom Kläger (unter Ablehnung eines Sühneversuchs) behauptete und vom Berufungsgericht nach dem eigenen Vorbringen des Klägers und dem ge-samcen Sachverhalt offensichtlich auch als gegeben angesehene Zerrüttung der Ehe zurückzuführen s,ei. Es hatte dazu festge- .. stellt, daß der Kläger noch im Oktober 1946 an die Beklagte liebevolle Briefe geschrieben habe, die eindeutig dafür sprächen, daß zu dieser Zeit die Ehe noch vollständig harmonisch gewesen sei» Der später eingetretene, schon in einem Brief des Klägers vom 14»Augiist 1947* sidb ankündige nde- Gesinnungsumschwung des Klägers habe nach der Überzeugung des Gerichts seinen Grund darin, daß der Kläger sich damals der Zeugin
 zugewandt habe, der er um diese Zeit (Sommer 1947)
dreimal einen Heiratsantrag gemacht habe,
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Kläger nach§ 616 ZPO verwehrt, die Zulässigkeit des Wider
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 Tatsachenlage anders beurteilt wird als im Vorprozeß
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führt, nämlich seine eheliche Gesinnung durch die Hinwendung
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klagten, die zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage füh
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nachen konnte. Als ein neues Vorbringen des Klägers konnte es in diesem Zusammenhang nicht angesehen werden, wenn er "jetzt
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 Im übrigen war auch die Tatsache, daß sein Bruder Edmund der Zeugin	einen Heiratsantrag gemacht hatte, bereits in
 dem früheren Verfahren erörtert und der Brief, der diesen Hei-ratsantrag enthielt, von der Beklagten vorgelegt worden- Der Kläger hätte sich also bereits damals auf diese Tatsache, die einen Heiratsantrag von seiner Seite keineswegs ausschließt > berufen können.
Steht danach für die Klage aus § 43 EheG fest, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet hat, so kann das Gericht nicht - jedenfalls nicht in dem gleichen
 Rechtsstreit
unter dem Gesichtspunkt des
48 EheG zu einer
 gegenteiligen Feststellung gelangen. Diese Möglichkeit würde aber eröffnet, wenn es genötigt wäre, ein früheres Vorbrin-
gen des Klägers, das es für die Klage aus § 43 EheG unberücksichtigt lassen muß, im Hinblick auf die Klage aus § 48 EheG einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Würde diese Prüfung zu
 dem Ergebnis führen, daß die Zerrüttung der Ehe nicht oder nicht überwiegend vom Kläger verschuldet sei; so würde
 diese
entgegen dem Wortlaut und Sinn des § 616 ZPO die Scheidung auf Grund eines Vorbringens erreichen können, auf das er bereits sein früheres abgewiesenes Scheidungsbegehren mitgestützt hatte oder hätte stützen können.
Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten, also die sittliche Berechtigung einer Aufrechterhaltung der
 Ehe, in unzureichender Weise begründet. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Zwar knapp, aber doch ausreichend, hat das Berufungsgericht dargelegt, welchen sittlichen Gehalt
 und welche Bedeutung im Leben der Parteien ihre Ehe vor der
 Zerrüttung gewonnen hatte. Es stellt dazu fest, daß die Zu-
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ders innig, aber doch harmonisch gewesen sei und daß die Beklagte für das gemeinsame Kind der Ehegatten in ordentlicher Weise gesorgt habe und noch sorge» Biesen Feststellungen kann entnommen werden, daß trotz der langen, durch die Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit herbeigeführten Trennung der Streitteile und trotz ihres nur kurzen Zusammenlebens die Ehe zu einer echten,
 entwicklungsfähigen Lebensgemeinschaft geworden war. Die gesamten vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen so den von ihm gezogenen Schluß, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei.
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Ohne daß noch darauf eingegangen zu werden brauchte, ob die in dem ürte:l des Berufungsgerichts zu der Bestimmung des § 48 Abs 3 EheG enthaltenen Ausführungen die Annahme als.zutreffend erscheinen lassen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien, mußte danach
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die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO»
Bundesrichter Dr. Lersch ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben o
Raske Seheffler
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 Wüstenberg