* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 117/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 117/11

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 28. Die von den Klägern erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht binnen einen Monats von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (Zöller/Vollkommer, ZPO 29.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
ZPO16AnhörungsrügeRichterin321aunzulässigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 117/11
vom 16. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die von den Klägern erhobene Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht binnen einen Monats von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl. § 544 Rn. 7). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321a Rn. 13). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2009 - 6 0 300/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2011 - 1-7 U 113/09 -